Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2019, RV/7300051/2019

Finanzordnungswidrigkeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen H.R. (Bf. 1) vertreten durch RA Dr. Hanno Zanier, Josefs-Kai 27 Tür DG, 1010 Wien, und die S.GmbH, (Bf. 2) vertreten durch RA Dr. Hanno Zanier, Josefs-Kai 27 Tür DG, 1010 Wien wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie hinsichtlich der Bf.2 wegen deren Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a FinStrG i.V.m. § 3 VbVG für Taten (Finanzordnungswidrigkeiten) ihres Entscheidungsträgers nach § 49 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN1, SN2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Dr. Hanno Zanier auch in Vertretung des Verbandes (der Bf. 2) der Amtsbeauftragten HR Mag. Sonja Ungerböck sowie der Schriftführerin Nadine Bernold zu Recht erkannt:

A) R:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Zu Spruchpunkt I.1. des Erkenntnisses des Spruchsenates (SpGmbH) wird hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für 5 und 6/2009 mit einem Verkürzungsbetrag von € 5.143,80 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung des Verfahrens vorgegangen.

Es verbleiben hinsichtlich der bei Fälligkeit vorsätzlich nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen folgende Verkürzungsbeträge:

U 3/2009 € 1.251,49, U 4/2009 € 7.950,80, U 5/2009 € 5.000,00, U 6/2009 € 5.000,00, in diesem Umfang sowie hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt des Erkenntnisses des Spruchsenates angeführten lohnabhängigen Abgaben wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I.2. des Erkenntnisses des Spruchsenates (Su) wird hinsichtlich folgender Taten (kein Einfluss auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages gegeben) Umsatzsteuervorauszahlung 8 und 9/2009, 5/2010 und 7/2011 und  Kapitalertragsteuer für die Monate 1-6/2011 mit Einstellung des Verfahrens nach §§ 136, 157 FinStrG vorgegangen.

Zur Unzuständigkeitserklärung hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 im Ausmaß von € 37.333,33, Umsatzsteuer 2010 im Ausmaß von € 40.000,00 und Umsatzsteuer 2011 im Ausmaß von € 5.828 siehe den gesonderte Beschluss zur vorläufigen Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche und Verkürzungsbeträge:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
7/2009
6.445,03
U
10/2009
4.583,99
U
11/2009
3.315,94
U
12/2009
4.470,34
U
1/2010
1.364,29
U
2/2010
2.403,12
U
3/2010
4.451,71
U
4/2010
3.608,68
U
6/2010
3.583,37
U
7/2010
4.054,79
U
8/2010
2.780,97
U
9/2010
2.846,64
U
10/2010
3.292,32
U
11/2010
3.095,77
U
12/2010
3.191,19
U
1/2011
3.090,42
U
2/2011
3.297,41
U
3/2011
2.628,35
U
4/2011
3.535,61
U
5/2011
4.895,98
U
6/2011
4.897,05

Kapitalertragsteuer für die Monate 7, 8, 9, 10, 11, 12/2011 jeweils € 729,16.

Lohnabhängige Abgaben


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L
7/2009
514,81
DB
7/2009
1.677,11
 
DZ
7/2009
152,10
 
L
8/2009
514,81
DB
8/2009
1.758,50
 
DZ
8/2009
160,01
 
L
1/2010
286,63
DB
1/2010
1.061,10
 
DZ
1/2010
97,03
 
L
2/2010
265,80
DB
2/2010
971,46
 
DZ
2/2010
88,92
 
L
3/2010
287,69
DB
3/2010
1.038,67
 
DZ
3/2010
95,03
 
L
4/2010
252,10
DB
4/2010
1.056,56
 
DZ
4/2010
96,69
 
L
5/2010
252,10
DB
5/2010
1.065,99
 
DZ
5/2010
97,55
 
L
5/2011
296,67
 
DB
5/2011
1.141,29
 
DZ
5/2011
104,28
 
L
6/2011
618,01
DB
6/2011
2.237,67
 


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DZ
6/2011
204,57
 
L
6/2012
473,33
DB
6/2012
2.061,74
 
DZ
6/2012
187,26
 
L
7/2012
361.94
DB
7/2012
1.188,57
 
DZ
7/2012
107,66
 
L
8/2012
165,86
DB
8/2012
954,09
 
DZ
8/2012
87,40
 

L 9/2009 € 830,59, DB €  2,173,46, DZ €  191,51 in gleicher Höhe jeweils L, DB, DZ 10 und 11/2009

L 12/2009 € 830,59, DB € 2.173,49, DZ € 191,53

L 6/2010 € 358,02, DB € 1.389,75, DZ € 121,59 jeweils in der gleichen Höhe L, DB, DZ für die Monate 7,8,9,10,11/2010.

L 12/2010 € 358,02, DB € 1.389,80, DZ 121,64

L 1,2,3,4/2011, jeweils € 277,30  DB jeweils € 1.137,13, DZ 1,2,3 jeweils € 101,07, 4/2011 € 101,10

1-11/2013 jeweils L € 924,08, DB € 1.236,96, DZ € 109,95

12/2013 L € 924,18, DB € 1.237, DZ € 109,98


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
L
7/2014
952,51
DB
7/2014
824,90
DZ
7/2014
73,32
L
8/2014
952,51
DB
8/2014
824,90
DZ
8/2014
73,32
L
9/2014
952,51
DB
9/2014
827,26
DZ
9/2014
73,53
L
10/2014
1.097,47
DB
10/2014
852,12
DZ
10/2014
75,74
L
11/2014
2.820,91


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DB
11/2014
4.538,74
DZ
11/2014
404,84
L
12/2014
1.991,80
DB
12/2014
2.293,36
DZ
12/2014
204,54
L
1/2015
665,53
DB
1/2015
257,03
DZ
1/2015
22,36

Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I.3. des Erkenntnisses (SoGmbH) wird hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2010 € 840 und 2/2010 mit einem Teilbetrag von € 2.199,21, für 1-12/2010 mit einem Betrag von € 5.013,57 sowie für 7-12/2011 € 20.880,09 das Verfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Weiters wird hinsichtlich L 7/2011 € 2.725,83, DB 7/2011 € 5.117,45, DZ 7/2011 € 454,87 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung vorgegangen.

Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
2/2010
491,14
U
5/2010
3.151,58
U
6/2010
3.466,71
U
7/2010
4.924,15
U
8/2010
4.628,57
U
9/2010
4.017,27
U
10/2010
3.235,74
U
11/2010
3.942,22
U
12/2010
13.131,41


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
1/2011
2.740
 
U
2/2011
2.740
 
U
3/2011
4.295,37
U
4/2011
2.222,95
U
5/2011
1.242,28
U
6/2011
3.199,33


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
L
3/2011
636,01
DB
3/2011
1.024,65
 
DZ
3/2011
91,07
 
L
4/2011
636,01
DB
4/2011
1.063,15
 
DZ
4/2011
94,49
 
L
5/2011
678,81
DB
5/2011
1.144,83
 
DZ
5/2011
101,75
 
L
6/2011
775,00
DB
6/2011
1.885,01
 
DZ
6/2011
167,55
 

1-5/2011 je L €  194,29, DB € 351,10, DZ € 31,21

6/2011 L €  194,31, DB € 351,10, DZ € 31,22

1-11/2010 jeweils L € 513,91, DB € 867,91, DZ € 77,15

L 12/2010 € 513,96, DB € 868, DZ € 77,15

Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I.4. des Erkenntnisses des Spruchsenates (H GmbH) a und b (U 7-11/2013 € 14.187,57, U 1-7/2014 € 42.828,28, U 8-12/2014 € 34.514,86, U 1-12/2015 € 83.169,85, U 1-12/2016 € 82.320,70, U 1-12/2017 € 131.000 wird wiederum auf die Unzuständigkeitserklärung des Senates und auf den Beschluss zur vorläufigen Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach § 54 FinStrG verwiesen.

Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche:

L 1-12/2012 € 96,08, DB 1-12/2012 € 689,96, DZ 1-12/2012 € 70,52,

1-11/2012 jeweils L € 8, DB € 57,49, DZ € 5,87

12/2012 L € 8,08, DB € 57,57, DZ € 5,95

L 1-12/2013 € 2.649,33, DB €  3.899,29, DZ € 345,77

1-11/2013 jeweils L €  220,77, DB € 324,94, DZ € 28,81

12/2013 L € 220,86, DB € 324,95, DZ € 28,86

L 1-12/2014 € 11.589,47, DB € 15.959,18, DZ € 1.418,59

1-11/2014 jeweils L € 965,78, DB € 1.329,93, DZ € 118,21

L 12/2014 € 965,89, DB € 1.329,95, DZ € 118,28

L 1-12/2015 € 11.295,34, DB 2015 € 14.699,79, DZ 2015 € 1.309,67

1-11/2015 jeweils L € 941,27, DB € 1.224,98, DZ € 109,13

12/2015 L € 941,37, DB € 1.225,01, DZ € 109,24

L 1-12/2016 L € 14.806,17, DB € 30.187,60, DZ € 2.689,14

1-11/2016 jeweils L € 1.233,84, DB € 2.515,63, DZ € 224,09

12/2016 L € 1.233,93, DB € 2.515,67, DZ € 224,15

L 1-12/2017 € 4.917,28, DB € 9.822,90, DZ € 964,70

1-11/2017 L € 409,77, DB € 818,57, DZ € 80,39

12/2017 L € 409,81, DB € 818,63, DZ € 80,41

Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I.5. des Erkenntnisses des Spruchsenates (P.KG)

Hinsichtlich des Faktums Nachforderung steuerfrei ausbezahlter Löhne wird hinsichtlich 2011  L € 249,56, DB € 74,87 und DZ € 6,66 das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Die verbliebenen Schuldsprüche werden wie folgt aufgegliedert:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
7/11
7.183,50
U
8/11
12.072,59
U
9/11
14.696,22
 
U
10/11
14.696,22
 
U
11/11
14.696,22
 
U
12/11
14.696,25
 

U 1-5/2012 je € 11.108,34, 6/2012  € 11.108,37

U 7-11/2012 je € 8.433,18, 12/2012 € 8.433,22


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
L
7/11
1.119,16
DB
7/11
2.093,31
 
DZ
7/11
188,80
 
L
8/11
1.120,44
 
DB
8/11
2.132,77
 
DZ
8/11
192,41
 
L
9/11
1.126,90
 
DB
9/11
2.075,43
 
DZ
9/11
187,04
 
L
10/11
988,33
DB
10/11
2.449,55
 
DZ
10/11
215,04
 
L
11/11
988,33
 
DB
11/11
2.449,55
 
DZ
11/11
215,04
 
L
12/11
988,33
 
DB
12/11
2.449,55
 
DZ
12/11
215,04
 

L € 6.400,00, DB € 2.880,00 und DZ € 256,00

1-4/2012 jeweils L € 1.600 , DB € 720,00 und DZ € 64

DB 1-12/2012 € 11.259,89 , DZ € 1.021,85

1-11/2012 jeweils DB € 938,32 , DZ € 85,15

12/2012 DB € 938,37, DZ € 85,20

Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der verbliebenen Schuldsprüche nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, vorsätzlich Selbstberechnungsabgaben nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet bzw. deren Höhe bekannt gegeben zu haben, zu den Spruchpunkten I. 1-5 des Spruchsenatserkenntnisses wird nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 46.800,00 verhängt.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

B)Verbandsverantwortlichkeit SoGmbH

Zu Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Spruchsenates,

wird hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2010 € 840 und 2/2010 mit einem Teilbetrag von € 2.199,21, für 1-12/2010 mit einem Betrag von € 5.013,57 sowie für 7-12/2011 € 20.880,09 das Verfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Weiters wird hinsichtlich L 7/2011 € 2.725,83, DB 7/2011 € 5.117,45, DZ 7/2011 € 454,87 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung vorgegangen.

Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
2/2010
491,14
U
5/2010
3.151,58
U
6/2010
3.466,71
U
7/2010
4.924,15
U
8/2010
4.628,57
U
9/2010
4.017,27
U
10/2010
3.235,74
U
11/2010
3.942,22
U
12/2010
13.131,41


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
1/2011
2.740
 
U
2/2011
2.740
 
U
3/2011
4.295,37
U
4/2011
2.222,95
U
5/2011
1.242,28
U
6/2011
3.199,33


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
L
3/2011
636,01
DB
3/2011
1.024,65
 
DZ
3/2011
91,07
 
L
4/2011
636,01
DB
4/2011
1.063,15
 
DZ
4/2011
94,49
 
L
5/2011
678,81
DB
5/2011
1.144,83
 
DZ
5/2011
101,75
 
L
6/2011
775,00
DB
6/2011
1.885,01
 
DZ
6/2011
167,55
 

1-5/2011 je L €  194,29, DB € 351,10, DZ € 31,21

6/2011 L €  194,31, DB € 351,10, DZ € 31,22

1-11/2010 jeweils L € 513,91, DB € 867,91, DZ € 77,15

L 12/2010 € 513,96, DB € 868, DZ € 77,15

Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der verbliebenen Schuldsprüche zu einer Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen des Entscheidungsträgers gemäß § 28a FinStrG i.V. § 3 Abs. 2 VBVG wird gemäß §§ 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 6.400,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde R schuldig gesprochen, er habe
1. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SpGmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich
selbstzuberechnende Abgaben von insgesamt € 35.171,95, nämlich
Umsatzsteuer für 03-06/2009 in Höhe von € 24.346,09

Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79
Lohnsteuer für 05/2009 in Höhe von € 492,99

Lohnsteuer für 06/2009 in Höhe von € 795,59

Lohnsteuer für 07/2009 in Höhe von € 1,72

Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77

Dienstgeberbeiträge für 04/2009 in Höhe von € 1.651,67

Dienstgeberbeiträge für 05/2009 in Höhe von € 1.722,43

Dienstgeberbeiträge für 06/2009 in Höhe von € 2.925,71

Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75

Zuschläge zum DB für 04/2009 in Höhe von € 150,17

Zuschläge zum DB für 05/2009 in Höhe von € 156,56

Zuschläge zum DB für 06/2009 in Höhe von € 284,71
nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt;

2. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Su (Steuernummer StNr.2) verantwortlicher
Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von
€ 265.712,39, nämlich

Umsatzsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 56.148,63

Umsatzsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 75.072,85

Umsatzsteuer für 01 - 07/2011 in Höhe von € 28.172,82


Kapitalertragsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 4.375,00

Lohnsteuer für 07-12/2009 in Höhe von € 4.351,98

Dienstgeberbeiträge für 07-12/2009 in Höhe von € 12.129,48

Zuschläge zum DB für 07-12/2009 in Höhe von € 1.078,17

Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 3.850,46

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 14.922,08

Zuschläge zum DB für 01- 12/2010 in Höhe von € 1.326,40

Lohnsteuer für 01-06/2011 in Höhe von € 2.023,88

DB für 01-06/2011 in Höhe von € 7.927,48

Zuschläge zum DB für 01-06/2011 in Höhe von € 713,16

Lohnsteuer für 06-08/2012 in Höhe von € 1.001,13

Dienstgeberbeiträge für 06-08/2012 in Höhe von € 4.204,40

Zuschläge zum DB für 06-08/2012 in Höhe von € 382,32

Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 11.089,06

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 14.843,56

Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 1.319,43

Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 8.767,71


Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 10.161,28

Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 905,29

Lohnsteuer für 01-07/2015 in Höhe von € 665,53

Dienstgeberbeiträge für 01-07/2015 in Höhe von € 257,93

Zuschläge zum DB für 01-07/2015 in Höhe von € 22,36

nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt;

3. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH
(Steuernummer StNr.3) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich
selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27, nämlich

Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36

Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02

Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97

Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01

Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69

Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80

Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00


nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt;

4. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH
(Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer
vorsätzlich

a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
07-11/2013 und 01-07/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer von € 57.015,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, und zwar

Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57

Umsatzsteuer für 01-7/2014 in Höhe von € 42.828,28

b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 08/2014 bis 12/2017 in
Höhe von € 331.005,41 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Umsatzsteuer für 08-12/2014 in Höhe von € 34.514,86

Umsatzsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 83.169,85

Umsatzsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 82.320,70

Umsatzsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 131.000,00

c. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer; Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01/2012 bis 12/2017 in
Höhe von insgesamt € 127.410,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar


Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 96,08

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 689,96

Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 70,52

Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 2.649,33

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 3.899,29

Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 345,77

Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 11.589,47

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 15.959,18

Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 1.418,59

Lohnsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 11.295,34

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2015 in Höhe von € 14.699,79

Zuschläge zum DB für 01-12/2015 in Höhe von € 1.309,67

Lohnsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 14.806,17

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2016 in Höhe von € 30.187,60

Zuschläge zum DB für 01-12/2016 in Höhe von € 2.689,14

Lohnsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 4.917,28

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2017 in Höhe von € 9.822,90


Zuschläge zum DB für 01-12/2017 in Höhe von € 964,70

5. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der P.KG
(StNr.4) Verantwortlicher vorsätzlich

a. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 07/2011 bis 12/2012 in
Höhe von € 194.290,19 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Umsatzsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 78.041,00

Umsatzsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 116.249,19

b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 07/2011 bis 12/2012 in
Höhe von insgesamt € 43.343,85 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Lohnsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 6.581,05

Dienstgeberbeiträge für 7-12/2011 in Höhe von € 13.725,03

Zuschläge zum DB für 07-12/2011 in Höhe von € 1.220,03

Lohnsteuer für 01—12/2012 in Höhe von € 6.400,00

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 14.139,89

Zuschläge zum DB für 01—12/2012 in Höhe von € 1.277,85.

R hat hiedurch begangen zu 4./a./ das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, sowie zu A1./2./3./4./b./c./5./ die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit. a FinStrG und wird hiefür nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 103.000,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringiichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

II.
Der Verband SoGmbH ist gem. § 3 (2) VbVG iVm § 28a FinStrG dafür
verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch R, sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen, als auch zu Gunsten des Verbandes die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 (1) a FinStrG begangen wurde, indem R
als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH
verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27. nämlich
Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36

Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02

Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97

Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01

Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69

Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80

Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00

nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat.

Über den Verband SoGmbH wird somit nach § 49 Abs 2 FinStrG iVm. § 28a
Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 9.000,- verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

III.
Der Verband H.GmbH ist gem. § 3 (2) VbVG iVm § 28a FinStrG dafür
verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm
§ 28a FinStrG, nämlich durch R, sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen, als auch zu Gunsten des Verbandes das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33(2)a FinStrG begangen wurde, indem R als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 07-11/2013 und 01-7/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von € 57.015,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 (2) lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen hat, und zwar

Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57

Umsatzsteuer für 01-07/2014 in Höhe von € 42.828,28

Über den Verband H.GmbH wird somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 13.700,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

IV)
Hingegen wird das Strafverfahren gegen R hinsichtlich
Umsatzsteuer 03/2009 in Höhe von € 5.037,44 (UVA 03/2009 + 1 Monat Aliquotierung aus USO vom )

Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79

Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77

Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75
gemäß § 136 FinStrG zweiter Fall (aus dem Grund des § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG) eingestellt.

Zur Begründung führte der Spruchsenat aus:

"Der Erstbeschuldigte erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat,
sodass gem. § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit zu entscheiden war.
Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt
als erwiesen festgestellt:

Der am Datum**** geborene Erstbeschuldigte R ist wohnhaft in Adr.17 und finanzbehördlich unbescholten. Er ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind. Er erhält ein monatliches Einkommen zwischen € 1.500 und € 2.000, ansonsten ist er vermögenslos.

Der Erstbeschuldigte betreibt seit Jahren Frisiersalons über verschiedene Unternehmen, die nach und nach in Konkurs gingen:

FGmbH- Konkursverfahren

K.GmbH - Konkursverfahren

RGmbH - Konkursverfahren

Im gegenständlichen Verfahren war bzw. ist R handelsrechtlicher
Geschäftsführer u.a. der folgenden Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand
ebenfalls im Wesentlichen das Betreiben von Frisiersalons ist:

Sa (StNr.5; FN FN1)

SpGmbH (StNr.1; FN FN2)

Su (06/195/1471; FN FN3)

H.GmbH (StNr.8 FN FN4)

KG (StNr.4; FN FN5)

SoGmbH (06-193/3529; FN FN6)

R hat somit als Abgabepflichtiger
1. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SPGmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich
selbstzuberechnende Abgaben von insgesamt € 35.171,95, nämlich
Umsatzsteuer für 03-06/2009 in Höhe von € 24.346,09

Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79

Lohnsteuer für 05/2009 in Höhe von € 492,99
Lohnsteuer für 06/2009 in Höhe von € 795,59

Lohnsteuer für 07/2009 in Höhe von € 1,72

Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77

Dienstgeberbeiträge für 04/2009 in Höhe von € 1.651,67

Dienstgeberbeiträge für 05/2009 in Höhe von € 1.722,43

Dienstgeberbeiträge für 06/2009 in Höhe von € 2.925,71

Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75

Zuschläge zum DB für 04/2009 in Höhe von € 150,17

Zuschläge zum DB für 05/2009 in Höhe von € 156,56

Zuschläge zum DB für 06/2009 in Höhe von € 284,71

nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und
fand sich auch damit abfand;

2. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Su (Steuernummer StNr.2) verantwortlicher
Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von
€ 265.712,39, nämlich

Umsatzsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 56.148,63

Umsatzsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 75.072,85

Umsatzsteuer für 01 - 07/2011 in Höhe von € 28.172,82

Kapitalertragsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 4.375,00

Lohnsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 4.351,98

Dienstgeberbeiträge für 07 - 12/2009 in Höhe von € 12.129,48

Zuschläge zum DB für 07 - 12/2009 in Höhe von € 1.078,17

Lohnsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 3.850,46

Dienstgeberbeiträge für 01 - 12/2010 in Höhe von € 14.922,08

Zuschläge zum DB für 01 - 12/2010 in Höhe von € 1.326,40

Lohnsteuer für 01-06/2011 in Höhe von € 2.023,88

DB für 01-06/2011 in Höhe von € 7.927,48

Zuschläge zum DB für 01-06/2011 in Höhe von € 713,16

Lohnsteuer für 06-08/2012 in Höhe von € 1.001,13

Dienstgeberbeiträge für 06-08/2012 in Höhe von € 4.204,40

Zuschläge zum DB für 06-08/2012 in Höhe von € 382,32

Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 11.089,06

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 14.843,56

Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 1.319,43

Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 8.767,71

Dienstgeberbeiträge für 0142/2014 in Höhe von € 10.161,28

Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 905,29

Lohnsteuer für 01-07/2015 in Höhe von € 665,53

Dienstgeberbeiträge für 01-07/2015 in Höhe von € 257,93

Zuschläge zum DB für 01-07/2015 in Höhe von € 22,36

nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und
sich auch damit abfand;

3. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH
(Steuernummer StNr.3) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich
selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27, nämlich

Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36

Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02

Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97

Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01

Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69

Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80

Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00
nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und
sich auch damit abfand;

4. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich

a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
07-11/2013 und 01-07/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer von € 57.015,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, und zwar

Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57

Umsatzsteuer für 01-07/2014 in Höhe von € 42.828,28

b) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 08/2014 bis 12/2017 in
Höhe von € 331.005,41 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Umsatzsteuer für 08-12/2014 in Höhe von € 34.514,86

Umsatzsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 83.169,85

Umsatzsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 82.320,70

Umsatzsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 131.000,00, wobei er die
Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch
damit abfand;


c. selbstzuberechnencle Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01/2012 bis 12/2017 in
Höhe von insgesamt € 127.410,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 96,08

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 689,96

Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 70,52

Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 2.649,33

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 3.899,29

Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 345,77

Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 11.589,47

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 15.959,18

Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 1.418,59

Lohnsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 11.295,34

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2015 in Höhe von € 14.699,79

Zuschläge zum DB für 01-12/2015 in Höhe von € 1.309,67

Lohnsteuer für 01-4/2016 in Höhe von € 14.806,17

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2016 in Höhe von € 30.187,60

Zuschläge zum DB für 01-12/2016 in Höhe von € 2.689,14

Lohnsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 4.917,28

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2017 in Höhe von € 9.822,90

Zuschläge zum DB für 01-4/2017 in Höhe von € 964,70, wobei er die
Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch
damit abfand;

5. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der P.KG
(StNr.4) Verantwortlicher vorsätzlich

a. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 07/2011 bis 12/2012 in
Höhe von € 194.290,19 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Umsatzsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 78.041,00

Umsatzsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 116.249,19, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand.

b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 07/2011 bis 12/2012 in
Höhe von insgesamt € 43.343,85 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar

Lohnsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 6.581,05

Dienstgeberbeiträge für 07-12/2011 in Höhe von € 13.725,03

Zuschläge zum DB für 07-12/2011 in Höhe von € 1.220,03

Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 6.400,00

Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 14.139,89

Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 1.277,85, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand.

29,5% ige Schadensgutmachung ist bislang erfolgt.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten ergeben sich aus dem Strafakt sowie den Angaben des Verteidigers in der mündlichen Verhandlung, jene zu den Verhältnissen der Zweit und Drittbeschuldigten ergeben sich aus dem Straf- bzw. dem Veranlagungsakt.
Am wurde R von der damals zuständigen
Finanzstrafbehörde beim FA 8/16/17 (SN ***) vorgeladen, weil er in Verdacht
stand, eine Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG betreffend Sa, SoGmbH und Su durch Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Nichtabfuhr von Lohnabgaben begangen zu haben.
Dieser Ladung leistete er nicht Folge.
Am wurde gegen R das Finanzstrafverfahren zu 123*****
eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er als Geschäftsführer der Su eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49(1)a
FinStrG durch nicht zeitgerechte Meldung/Entrichtung der Lohnabgaben für 01-12/2013 in
Höhe von insgesamt € 27.252,05 begangen hat. Von einer Einleitung gegen den Verband
wurde aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand genommen, da dieser seit in einem Sanierungsverfahren und seit Datum**** in Konkurs war. Der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung kam R nicht nach.

Am wurde gegen R sowie den Verband H.GmbH
das Finanzstrafverfahren zu 123*** und -002 nach § 33 (2)a
FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er als Geschäftsführer der H.GmbH Verkürzungen an Umsatzsteuer für 07, 08, 10, 11/2013 in Höhe von € 14.187,57 sowie 01, 03-07/2014 in Höhe von € 42.828,18 bewirkt hat. Der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung kamen weder R noch der belangte Verband nach.

R war seit Feber 2015 lt. ZMR Abfrage nicht mehr in Österreich
gemeldet, wohl aber aufhältig. Seit verfügte er, wie sich aus dem Melderegister ergibt, wieder über einen Wohnsitz in Adr.17.

Salons der Friseurkette H befanden sich zum damaligen Zeitpunkt an folgenden
Adressen:

Adr.2

Adr.3

Adr.4

Adr10)

Adr.11

Adr.1


Der Friseursalon J in Adr.14. 

Die strafbestimmenden Wertbeträge ergeben sich aus den durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfungen sowie den Gebarungsdaten der Abgabenkonten hinsichtlich der nicht zeitgerecht gemeldeten bzw. nicht zeitgerecht entrichteten
Selbstberechnungsabgaben. Zur Berechnung siehe in der Folge die Ausführungen zu den Entscheidungsgrundlagen des BFG.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde vorgebracht, dass sich der
Erstbeschuldigte zum objektiven Sachverhalt schuldig bekenne, nicht jedoch zur subjektiven Tatseite. Es sei richtig, dass der Erstbeschuldigte über Jahre hinweg als Geschäftsführer Tätigkeiten ausgeübt habe und noch immer ausübe. Es seien auch keine Umstände vorhanden, dass er keine Kenntnis von Fälligkeiten hinsichtlich UVA's und Lohnabgaben hätte, noch gebe es zu deren Fälligkeitszeitpunkten bezogen auf den inkriminierten Zeitraum keinerlei krankheitsbedingte Abwesenheiten/Unzulänglichkeiten und auch keine finanziellen Probleme, die dazu geführt hätten.
Schriftlich wurde vorgebracht, dass die Höhe der Steuerrückstände bekämpft werde, es
wurde aber weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus welchem
Grund die Bestreitung erfolgte, noch Unterlagen übermittelt oder vorgelegt, aus denen sich eine anderweitige Berechnung ergeben könnte, weshalb die Berechnungen des
Finanzamtes als schlüssig und nachvollziehbar dem Feststellungen zugrunde zu legen
waren.
Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person, die über Jahre hinweg zahlreiche
Firmen in der Friseurbranche leitete und betrieb, ist von der Kenntnis der bestehenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Gegenteiliges wurde auch nicht
vorgebracht, es wurde lediglich pauschal die subjektive Tatseite bestritten.

Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei
ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige
Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt
nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat.
Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist
zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei R beim festgestellten Sachverhalt vorlag, zumal er als im Wirtschaftsleben stehende und bereits finanzstrafrechtlich vorbestrafte Person die Verwirklichung des Sachverhaltes zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich offenbar damit abfand.
Somit hat R aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv
als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Den zweit- und drittbeschuldigten Verband trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die
Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten des Erstbeschuldigten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat
beim Erstbeschuldigten als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die teils erfolgte
Schadensgutmachung, die Sorgepflicht für ein Kind, die angespannte wirtschaftliche Lage
und das objektive Geständnis als erschwerend den längeren Tatzeitraum und die vielfachen Tathandlungen; bei der Zweit- und Drittbeschuldigten als mildernd die Unbescholtenheit, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die missliche wirtschaftliche Lage sowie den Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte
Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Gleiches gilt für die über die Verbände
verhängten Geldbußen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Wegen absoluter Verjährung war das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten
hinsichtlich der unter Punkt IV strafbaren Handlungen in den ebendort genannten
Tatzeiträumen einzustellen. Eine darüber hinausgehende Verjährung, wie vom
Erstbeschuldigten in der schriftlichen Stellungnahme vorgebracht, liegt nicht vor."

**********

Nach Beschwerdeanmeldung vom wurden am die Beschwerde der drei Beschwerdeführer ausgeführt.

Die umseitigen Berufungswerber haben zur gekürzten schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung durch den Spruchsenat des FA Wien fristgerecht Rechtsmittelanmeldung vorgenommen. Hierauf hat der Spruchsenat nun seine schriftliche Entscheidung vom ausgefertigt und wurde diese dem ausgewiesenen Rechtsanwalt am zugestellt.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat, sohin fristgerecht, erheben die umseitigen Berufungswerber, und zwar

1. R, Adr.17

2. SoGmbH, Adr.17

3. H.GmbH, Adr.17

fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim FA Wien, vom zur umseitigen GZ, an das Bundesfinanzgericht bzw. an den Unabhängigen Finanzsenat.

Das Erkenntnis wird, soweit eine Geldstrafe verhängt wurde, bekämpft.

Der Spruchsenat beim FA Wien hat folgende Geldstrafen verhängt, und zwar gegen

1. R: Geldstrafe € 103.000,00 und Verfahrenskostenersatz

2. SoGmbH: Geldbuße € 9.000,00 und Prozesskosten

3. H.GmbH: € 13.700,00 plus Prozesskosten,

Im Rahmen der Berufung wird geltend gemacht:

I. Befangenheit:

Der Spruchsenat und alle Mitarbeiter des FA sind befangen. Das wurde bereits im Vorfeld geltend gemacht und erging dazu eine - nicht anfechtbare - abschlägige Entscheidung des FA.

Der bezughabende Befangenheitsantrag wird allumfassend aufrecht gehalten und dieser wie folgt wiederholt:

Das FA Wien, bzw. die Steuerfahndung, haben gegen R massive Anschuldigungen wegen Steuerbetrug etc. erhoben und hat dazu ein Strafverfahren vor der StA Wien und dem LG für Strafsachen Wien stattgefunden.

Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der StA Wien kam es zur Einstellung des Strafverfahrens durch den Dreirichtersenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Beschluss Datum****, AZ ****). Die erhobenen Strafvorwürfe wurden als nicht stichhältig bzw. als nicht erwiesen zurückgewiesen. Diese Einstellungserklärung präjudiziert meritorisch den Vorwurf des Finanzvergehens nach § 49 FinStrG.

Die Befangenheit wird nun wie folgt angesprochen:

Aus dem obigen Akt bzw. dem Akt der StA geht hervor, dass das FA, vertreten durch seine Mitarbeiter mir gegenüber mehrfach unbegründete Anschuldigungen erhoben haben. Der Antrag auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme wurde abgelehnt. Vorhalte, dass Finanzvergehen nicht vorliegen, sind vom FA aktenwidrig und auch inhaltlich unrichtig vorgetragen. Es kam mehrfach zu unrichtigen Anschuldigungen, worüber auch entsprechende Begründungen durch die StA bzw. den Dreirichtersenat vorliegen. Hier ist anzumerken, dass dazu ein mögliches tatbestandsmäßiges Verhalten von Mitarbeitern des FA Wien vorliegt, weil nachweislich die behaupteten Vergehen gegenüber R nie bestanden haben und dies auch den Anzeigern bekannt war.

Die Mitarbeiter des FA, Finanzstrafbehörde, haben ihre Tätigkeiten sachlich, objektiv und sorgsam wahrzunehmen und auszuüben. Sie dürfen unrichtige oder unbegründete Vorhaltungen oder Behauptungen nicht aufstellen. Diesem Gebot wurde mehrfach zuwidergehandelt, in dem sachlich nicht gerechfertigte Anzeigen erstattet wurden, welche aktenwidrig waren und sind. Mehrfach sind solche Anschuldigen über Vorhalt der StA Wien vom FA dann zurück gezogen worden, auf anderer Ebene (aber dem Inhalt ebenso unrichtig und unbegründet) neuerlich vorgetragen worden - letztendlich kam es zur Einstellung der Anzeige durch die StA Wien. Wider besseren Wissens hat aber dann das FA Wien einen Fortführungsantrag gegen R eingebracht, welchem durch Beschluss des Dreirichtersenates des LG für Strafsachen Wien keine Folge gegeben wurde.

Dieses Verhalten der Mitarbeiter des FA Wien hat nun erwiesen, dass dem Erfordernis auf sachverhaltsbezogene objektive Erhebung relevanter Fakten willkürlich nicht entsprochen wurde.

Hieraus ergibt sich, dass die Befangenheit, die fristgerecht sofort geltend gemacht wurde, vorliegt.

Weil gegen die Ablehnung der Befangenheit dann kein ordentliches Rechtmittel mehr möglich war, wird diese Befangenheit nun im Zuge dieser Berufung angesprochen.

Ist somit der Ankläger und Strafverfolger befangen, führt dies nachfolgend auch zu einem inhaltlich rechtswidrigen Verfahren, somit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates beim FA Wien.

Beweis: erwähnten Akt der StA Wien AZ: *****

Akt LG f Strafsachen Wien AZ: *****

(welchem Beweisantrag bislang nicht entsprochen wurde und damit ein Verfahrensmangel vorliegt und geltend gemacht wird)

II. Inhaltliches:

a) Einstellung des Verfahrens durch Beschluss Richtersenat:

Der Einstellungsbeschluss des LG f Strafsachen präjudiziert auch das sonstige Verfahren vor dem FA Wien. Es ist eine wirksame Einstellung, die nur bei neuen Beweisen fortgeführt werden kann.

Jegliche Fortführungstätigkeit des FA wegen Vergehen nach dem FinStrG ist demnach rechtswidrig und unzulässig.

b) Verjährung:

Ich erhebe den Verjährungseinwand. Die Frist von 5 Jahren für die Ahndung von Finanzstrafdelikten ist längst abgelaufen. Handlungen, die die Verjährung allenfalls unterbrechen oder unterbrochen haben, wurden vom FA nicht gesetzt.

Dass bereits im Jahr 2015 ein Finanzstrafverfahren gegen mich eingeleitet wurde, ist unrichtig und wird bestritten. Erstmals mit Information des FA Wien aus dem Jahr 2019 wurde ich über dieses gegenständliche eingeleitete Finanzstrafverfahren informiert. Es wird daher die Feststellung des Spruchsenates bestritten, wonach bereits im Jahr 2015 das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.

Ich wurde erstmals mit Zugang des Schreibens des FA vom darüber informiert (abgesehen der Verfolgungshandlungen betreffend Fa. H.GmbH), dass div. andere Vergehen nach dem FinStrG - auch bei anderen Gesellschaften - vorgehalten werden.

Ich halte dem FA hiermit vor, begründet darzulegen, warum das Schreiben über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erst im Jänner 2019 zugestellt wurde. Im Zusammenhang über die Aufbewahrung von Unterlagen (Frist 7 Jahre) sind mit Ablauf des alle Akten oder Unterlagen der jeweiligen Firma für die Jahre 2011 und früher vernichtet worden. Vorhaltungen des FA für die Jahr 2011 und früher können dann nur erschwert oder gar nicht behandelt werden. Dies deshalb, da Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von 7 Jahren bereits entsprechende Entsorgung von Dokumenten bewirkt hat. Es ist daher dem FA anzulasten, dass die Nachteile des Nichtvorhandensein von Unterlagen wohl nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen können, hat doch das FA hier die Säumigkeit zu verantworten. Das ist zu berücksichtigen, ist doch damit den Berufungswerbern eine Erschwernis in der Beweisführung entstanden. Das FA hat offenbar so lange zugewartet, bis Unterlagen bei den Berufungswerbern wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden sind und damit gezielt die Berufungswerber in eine Beweisnotlage gebracht. Dieser Vorgang ist gar nicht rechtens und hat dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zur Folgen, dass ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.

Wenn das FA bereits darauf verweist, im Jahr 2015 Erhebungsschritte wegen Finanzordnungswidrigkeiten etc. gegen mich eingeleitet zu haben, ist es nicht verständlich oder nachvollziehbar, dass das FA mit der Ausfertigung eines Informationsschreibens 3 Jahre lang zuwartet.

Für diese Widrigkeit haftet das FA. Es wird hiermit gebeten, dass das FA sich hierüber erklären möge.

c) Bekämpfung der Steuerrückstände der Höhe nach:

Die jeweils vom FA angeführten Steuerrückstände bei den einzelnen Firmen sind unrichtig und werden von mir bestritten. Für diese Steuern gibt es keine rechtskräftigen Bescheide. Im Zuge meiner Verantwortung bestreiten und bekämpfe ich hiermit diese Grundlagenbescheide.

Das FA hat selbst in den div. Steuerakten (d.h. Konkursverfahren) die streitgegenständlichen Steuervorschreibungen gar nicht angemeldet bzw. sind diese Steuerrückstände vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Dort wo die Steuerschuld gar nicht besteht bzw keine bescheidmäßige Festsetzung von Steuern vorliegt, kann kein strafbarer Tatbestand nach § 33 FinStrG vorliegen.

Beweis: beizuschafffende Insolvenzakte der H.GmbH, des HG Wien, Ediktdatei dieser Gesellschaft

Hierüber hat sich der Spruchsenat gar nicht auseinandergesetzt.

Gerügt wird hier ergänzend:

Der Spruchsenat zitiert letztlich nur Computerauszüge des FA über Steuerkonten, denen aber keine inhaltliche Richtigkeit zukommt. Für eine Verurteilung wäre es notwendig, dass festgestellt wird, dass bestimmte Steuern und Abgaben in bestimmter Höhe zu bestimmten Zeitpunkten nicht gemeldet oder dann auch nicht gezahlt wurden. Solche Feststellungen hat der Spruchsenat nicht vorgenommen. Er konnte sie aber auch nicht vornehmen, weil dazu die Sachverhaltsaufbereitung durch das FA Wien gänzlich unvollständig und mangelhaft war und ist.

Der Spruchsenat hat zum Teil Feststellungen darüber getroffen, dass bestimmten Steuern und Abgaben - bezogen auf bestimmte Zeiträume - nicht fristgerecht gemeldet wurden. Diese Pauschalfeststellungen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersuchung eines Tatbestandes nach § 33 FinStrG nicht. Denn das Anführen von zusammengefassten - addierten - Beträge ist unzulässig. Die notwendige Detailaufgliederung fehlt. Damit liegt Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach vor.

d) Zur Fa. P.GmbH:

Hier erfolgte die Verurteilung zu Unrecht. Ich bin nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Eine Verurteilung kommt formalistisch nicht in Betracht. Die Geschäftsführertätigkeit einer KG steht dem Komplementär zu. Ich bin nicht Komplementär dieser Gesellschaft.

e) Straflosigkeit wegen fristgerechter Zahlung der verspätet gemeldeten Steuern:

Der Spruchsenat stellt fest, dass 29,5 % der erwähnten nicht fristgerecht gemeldeten Steuern und Abgaben letztlich gezahlt wurden. Festzustellen ist, dass diese Zahlungen jedenfalls vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt sind und damit zur Straflosigkeit zu führen haben. Denn dazu gilt die alte Rechtslage des FinStrG. Mit diesem Argument hat sich der Spruchsenat nicht auseinandergesetzt, obwohl diese Thematik von Relevanz ist.

f) Löschungsantrag:

Ich habe nach Information durch das FA Wien, zufolge Einleitung des Finanzstrafverfahrens den

ANTRAG

auf Löschung meiner Daten im Finanzstrafregister gestellt. Eine Aufnahme in das Finanzstrafregister kann wohl nur dann erfolgen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die Aufnahme in eine Strafdatenbank - ohne rechtskräftige Verurteilung - verstößt gegen die Unschuldsvermutung. Hierüber beantrage ich mit Bescheid sogleich zu entscheiden. Da über diese Thematik nicht entschieden wurde, haftet dem Erkenntnis des Spruchsenates des FA Wie eine weitere Rechtswidrigkeit an.

g) Bekämpfung der Höhe der Geldstrafen:

Die Höhe der verhängten Geldstrafe wird ebenso bekämpft. Ich habe Sorgepflichten für 2 Kinder, wobei fehlerhaft festgestellt wurde, dass ich nur eine Sorgepflicht habe.

Folgende eheliche Kinder habe ich, für die ich nach wie vor unterhaltspflichtig bin:

A.R. geb. Datum, studiert

P.R., Schülerin und kommt im September 2019 in die 7. Klasse Gymnasium.

Die Kopien der Geburtsurkunden werden hiermit vorgelegt. Richtigerweise hätte daher berücksichtigt werden müssen, dass ich Sorgepflichten für 2 Kinder habe, was sich für den Fall des Schuldspruches auf die Höhe der verhängten Geldstrafe auszuwirken hat.

Auch ist die Geldstrafe unangemessen hoch. Sie ist damit auch deshalb rechtswidrig, weil sie insbesonders gegenüber den erwähnten mithaftenden Gesellschaften in unterschiedlichen Prozentquoten verhängt wurden. Ich erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von etwa 8 % der nicht fristgerecht gemeldeten Steuern. Diese Geldstrafe ist unangemessen hoch und bedarf der merklichen Herabsetzung der Geldstrafe. Es sind Meldepflichten letztlich eingehalten oder nachgereicht worden. Ich beantrage daher, dass die Geldstrafe für die mithaftenden Gesellschaften ebenso erheblich herabgesetzt werden müssen, jedenfalls auf die Prozentkomponente von 8 % bemessen werden und entsprechend herabgesetzt werden möge.

h) Bekanntgabe einer Firmenlöschung:

Es ist zwischenzeitig die Fa. H.GmbH aus dem Firmenbuchgericht des HG Wien gelöscht worden: Vorgelegt wird der bezughabende Löschungsbeschluss des HG Wien vom , der in Rechtskraft erwachsen ist. Die erwähnte Gesellschaft wurde auch aus dem Firmenbuch des HG Wien zwischenzeitig gelöscht.

Durch die Löschung der Gesellschaft hat diese ihren Status als Rechtspersönlichkeit verloren und kann gegen eine gelöschte Gesellschaft keine Geldstrafe verhängt werden.

Beweis: vorgelegter Löschungsbeschlüsse vom

Offenes Firmenbuch beim HG Wien

i) Beweisantrag und Auftrag an das FA Wien:

Dem FA möge durch das BFG aufgetragen werden, die Steuerakte vorzulegen, damit die behaupteten nicht fristgerechten Meldungen von Steuern und Abgaben objektiviert werden können. Trotz Gesuch auf Akteneinsicht hat das FA diese Informationen oder Fakten nicht eröffnet oder nicht eröffnen können.

j) Ich beantrage eine mündliche Berufungsverhandlung.

III. Berufungsantrag:

Die Berufungswerber stellen daher an das BFG/Unabhängiger Finanzsenat folgenden

BERUFUNGSANTRAG:

es möge ihrer Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim FA Wien vom , zur umseitigen GZ, Folge gegeben werden, das Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren eingestellt werden.

Hilfsweise wolle das beantragte Beweisverfahren stattfinden.

Hilfsweise wolle die Geldstrafe herabgesetzt werden.

Beantragt wird die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Der Beschwerde wurden die zwei Geburtsurkunden der Töchter des Bf. in Kopie beigelegt sowie ein Beschluss des HG Wien über die Löschung der H.GmbH.

**********

In der mündlichen Verhandlung vom wurde zunächst bekannt gegeben, dass eine andere Schriftführerin anwesend sei, als auf der Ladung angegeben wurde.

Verteidiger: Kein Einwand

In der Folge wurde festgestellt bzw. erhoben und eingewendet:

"Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor.

Der Verteidiger trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort.

Auf Vorhalt der Vorsitzenden, dass seinem Mandanten in Befolgung der ständigen Judikatur des OGH sowie des VwGH, wonach eine Tat eine Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum darstellt, eine Aufgliederung der im Zuge von Lohnsteuerprüfungen festgestellten und in Summe für 1 Jahr festgesetzten Abfuhrdifferenzen mit dem Ersuchen um allfällige Einreichung davon abweichender Aufgliederungen übermittelt wurde.

Verteidiger: Ich habe diese Aufgliederung nicht von meinem Mandanten bekommen. Er kann dazu demnach offensichtlich kein detailliertes Vorbringen erstatten. Im Übrigen werde dazu auf die Beweispflicht der Behörde verwiesen.

Auf Vorhalt der Zusammenstellungen der Vorsitzenden vorgenommen anhand der vorgelegten Akten sowie der Kontoauszüge und Bekanntgabe, dass der Prüfbericht zur Umsatzsteuernachschau der SpGmbH nicht mehr in der Datenbank BP2000 auffindbar war und somit für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von einer Schätzung bezugnehmend auf Meldungen für Vorzeiträume ausgegangen werden könnte, womit ein übersteigender Betrag von € 5.143,80 als nicht finanzstrafrechtlich relevant angesehen werde:

Beide Parteien geben dazu keine weitere Erklärung ab.

V: Zur Su, vorgehalten werden die verspätet gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben sowie die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, festgehalten im Bericht vom , mit der Rechtsansicht der Vorsitzenden, dass hinsichtlich der angelasteten Verkürzungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in Folge Einreichung unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen ein Versuch der Verkürzung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer vorliege:

Verteidiger: Keine Erklärung, ich weiß nicht wer die Jahressteuererklärungen gemacht hat. Es könnte ein Steuerberater gewesen sein.

AB: Keine Erklärung.

V: Zu den lohnabhängigen Abgaben im Umfang deren Prüfung im Rahmen von GPLA-Prüfungen. Es wird mitgeteilt, dass für die Jahre 2009, 2010 und 2013 im Zuge von Prüfungen Abfuhrdifferenzen festgestellt wurden, was bedeutet, dass der Prüfer aufbauend auf vorhandenen Lohnkonten Feststellungen getroffen hat, inwieweit diese in den Aufzeichnungen enthaltenen Beträge auch gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt worden waren, oder eben eine Meldung unterblieben ist. Da der Prüfer wiederum jahresbezogen Nachforderungen ausgewiesen hat, wurden dem Bf. dazu mit Ladung für die heutige Verhandlung Aufgliederungen übermittelt.

Verteidiger: Diese Aufgliederung wurde seitens des Bf. und des Gerichts dem Verteidiger nicht zur Verfügung gestellt. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht wird die Zustellung der Aufstellung an den Bf. bestritten.

V: Die Aufgliederung wurde dem Bf. mit Ladung zugestellt, mit RSa.

Verteidiger: Ich meine, dass die Aufgliederung mir ebenfalls hätte zugestellt werden müssen.

AB weist darauf hin, dass es sich um echte Abfuhrdifferenz handle. Der Prüfer hat somit anhand der vom Unternehmen geführten Lohnkonten und den der Abgabenbehörde gegenüber erklärten Zahllasten die Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben berechnen können. Es handelt sich lediglich um einen Ausweis dieser Beträge jeweils in einer Summe für ein Jahr, ohne entsprechende Aufgliederung auf einzelne Monate.

V: Ich habe diese Beträge lediglich durch die Anzahl der Monate dividiert, für die eine Abfuhrdifferenz in Summe ausgewiesen wurde. Dies da nach dem Vormeldeverhalten des Bf. keine ersichtlichen Schwankungen zu Meldungen für einzelne Monate in einer auffällig größeren Höhe festgestellt werden konnten.

V: SoGmbH: Auf Vorhalt der Entrichtung der Vorauszahlung für 1/2010 sowie der teilweisen Entrichtung der Vorauszahlung für 2/2010, der verspäteten Meldung der Vorauszahlungen 5-12/2010, wobei für 12/2010 auch noch eine Rechnung für Baumeisterarbeiten vom hinzuzurechnen ist sowie des Umstandes, dass für 3, 4, 5 und 6/2011 wiederum verspätet Voranmeldungen eingereicht wurden und diese eine wesentlich höhere Zahllast auswiesen, als die Behörde im Zuge der Schätzung für die Monate 1 und 2/2011 angenommen hat, weswegen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens für die Monate 1,2/2011 jeweils von einer Zahllast von € 2.740 ausgegangen werde:

Verteidiger: Die Zeiträume 1 und 2/2011 betreffen umsatzschwache Monate. Die Schätzung beruht auf umsatzstarken Monaten und ist daher nicht zutreffend.

AB: Dem ist zu widersprechen, als im Monat Februar 2010 € 2.690,35 vom Unternehmen mit UVA vom eingereicht wurde. Zudem ist festzuhalten, dass keine Änderung in der Lokalität des Unternehmens SoGmbH laut Aktenlage eingetreten ist.

AB: Zur konkludenten Selbstanzeige wird entgegnet, dass die Nachmeldung für eine Kapitalgesellschaft lediglich die Formvoraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige für einen Verband darstellen kann. Mangels Täternennung kann sie keine strafaufhebende Wirkung für einen Geschäftsführer erzielen. Es wird jedoch eingeräumt, dass auf den Voranmeldungen eine unleserliche Unterschrift über einem Firmenstempel aufscheint, woraus man eine Selbstanzeigenerstattung durch einen Täter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ableiten könnte.

Verteidiger: Keine Erklärung dazu.

V: Vorhalt der verspäteten Meldung der Lohnabgaben für die SoGmbH und der festgestellten Abfuhrdifferenzen:

Verteidiger: Keine Erklärung dazu.

AB: Keine Erklärung.

V: H.GmbH: Vorhalt der verspätetet bekanntgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen sowie der Schätzungen der Abgabenbehörde für Voranmeldungszeiträume sowie hinsichtlich der jeweiligen Jahresumsatzsteuer:

Verteidiger: Keine Erklärung.

V: Vorhalt der Lohnsteuerprüfungen vom und :

Verteidiger: Keine Erklärung.

AB: Ich verweise nochmals darauf, dass es sich um reine Abfuhrdifferenzen handelt, also die vom Unternehmen selbst berechneten jedoch nicht abgeführten Abgaben wurden festgesetzt.

V: P.KG: Vorgelesen wird, dass der Bf. als Kommanditist der KG fungierte sowie als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin P.GmbH.

V: Vorhalt der Daten zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die P.KG und des Umstandes, dass bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 bereits ein offenes Konkursverfahren vorlag und somit kein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer infrage komme:

Verteidiger: Keine Erklärung.

V: Vorhalt der Feststellungen zu den lohnabhängigen Abgaben:

Verteidiger: Keine Erklärung.

AB weist nochmals daraufhin, dass die KG eine persönlich haftende Gesellschafterin, die P.GmbH habe, als deren alleiniger Geschäftsführer ab der Bf. fungiert habe (Diese Firma sei in der Folge auf H.GmbH umbenannt worden). Es sei daher ihm oblegen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der KG wahrzunehmen.

V: Damit sind wir mit der Auflistung der Taten am Ende. Vorhalt der rekordverdächtigen Summe von 1.221 Einzelzahlen, die bei Bewertung der dem Bf. angelasteten Taten zu betrachten waren und seiner Geschäftsführertätigkeit über einen sehr langen Zeitraum bei zahlreichen Kapitalgesellschaften, mit der Frage, ob ihm die Fälligkeitstage der Selbstberechnungsabgaben bekannt gewesen seien:

Verteidiger: Ich gehe davon aus.

V: Wieso zahlt er nicht?

Verteidiger: Das dürfen sie nicht mich fragen. Ich verweise darauf, dass mein Mandant über Buchhaltungsunterlagen verfügt hat und somit für eine Nachvollziehbarkeit seines Geschäftsumfanges Sorge getragen hat. Ich kann mir nur vorstellen, dass er jeweils aus Überlastung von fristgerechten Meldungen bzw. Zahlungen Abstand genommen hat.

V: Frage an die AB: Wie schaut es mit Schadensgutmachungen aus?

AB: Bei Su gibt es eine Schadensgutmachung von 41,98 %. Bei den anderen Firmen ist seit der Entscheidung durch den Spruchsenat keine Änderung eingetreten.

V: Vorhalt ob ein Vorbringen zur Verbandsverantwortlichkeit der SoGmbH ergänzend erstattet wird:

Verteidiger: Keine weitere Erklärung.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten.

Schluss des Beweisverfahrens.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Es sind die Berechnungen damals der lohnabhängigen Abgaben vorgelegen, da die Löhne ausbezahlt wurden, damit kann keine gänzliche Überlastung bestanden haben. Der Bf. reicht UVA immer erst dann ein, wenn Prüfungen anstehen. Er agiert immer erst dann, wenn Schätzungen vorgenommen werden.

Der Verteidiger beantragt ein möglichst mildes Urteil. In dem Zusammenhang wird auf Sorgepflichten für zwei Kinder hingewiesen."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit  schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2 die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3 Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;

c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung.

Abs. 5 Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Abs. 6 Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243).

Mit Anlassbericht vom wurden zum Tatverdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung Verdachtsmomente hinsichtlich durch den Bf. bewirkter Finanzvergehen bei 3 noch aufrechten Unternehmen und 4 bereits aufgelösten Unternehmen an die Staatsanwaltschaft herangetragen. Die StA hat mit Beschluss vom das Verfahren nach § 202 FinStrG eingestellt. Dagegen richtete sich der Fortsetzungsantrag der Behörde vom über den letztlich mit Beschluss des Landesgerichtes vom rechtskräftig abgesprochen wurde, dass auf Grund der damaligen Verdachtslage kein gerichtliches Finanzstrafverfahren geführt werde. Ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wurde somit gegen den Bf. nicht anhängig.

Verjährungsprüfung:

Am erging durch die Finanzstrafbehörde eine Einleitung des behördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. mit folgendem Inhalt:

"Aufgrund der Einstellung der Ermittlungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren lt. Beschluss vom Datum*** zu GZ **** ist das Verfahren nunmehr in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit weiterzuführen.
Das bisher gegen Sie unter der Strafnummer 123**** wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit betreffend die Lohnabgaben (Su) am eingeleitete Finanzstrafverfahren sowie das gegen Sie unter der Strafnummer 123**** wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuer (H.GmbH) am eingeleitete Finanzstrafverfahren wird ebenso wie das mit Vorerhebungsverständigung vom zur Strafnummer 456*** geführte Verfahren (betreffend Su, SoGmbH und Sa) nunmehr in einem Verfahren unter der Strafnummer SN1 geführt.
Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie
1. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SpGmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende
Abgaben von insgesamt € 35.171 95, nämlich
Umsatzsteuer für 03-06/2009 in Höhe von € 24.346,09
Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79
Lohnsteuer für 05/2009 in Höhe von € 492,99
Lohnsteuer für 06/2009 in Höhe von € 795,59
Lohnsteuer für 07/2009 in Höhe von € 1,72
Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77
Dienstgeberbeiträge für 04/2009 in Höhe von € 1.651,67
Dienstgeberbeiträge für 05/2009 in Höhe von € 1.722,43
Dienstgeberbeiträge für 06/2009 in Höhe von € 2.925,71
Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75
Zuschläge zum DB für 04/2009 in Höhe von € 150,17
Zuschläge zum DB für 05/2009 in Höhe von € 156,56
Zuschläge zum DB für 06/2009 in Höhe von € 284,71
nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, sowie

2. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Su verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzube-
rechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 265.712,39, nämlich
Umsatzsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 56.148,63
Umsatzsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 75.072,85
Umsatzsteuer für 01 - 07/2011 in Höhe von € 28.172,82
Kapitalertragsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 4.375,00
Lohnsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 4.351,98
Dienstgeberbeiträge für 07 - 12/2009 in Höhe von € 12.129,48
Zuschläge zum DB für 07 - 12/2009 in Höhe von € 1.078,17
Lohnsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 3.850,46
Dienstgeberbeiträge für 01 - 12/2010 in Höhe von € 14.922,08
Zuschläge zum DB für 01 - 12/2010 in Höhe von € 1.326,40
Lohnsteuer für 01-06/2011 in Höhe von € 2.023,88
DB für 01-06/2011 in Höhe von € 7.927,48
Zuschläge zum DB für 01-06/2011 in Höhe von € 713,16
Lohnsteuer für 06-08/2012 in Höhe von € 1.001,13
Dienstgeberbeiträge für 06-08/2012 in Höhe von € 4.204,40
Zuschläge zum DB für 06-08/2012 in Höhe von € 382,32
Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 11.089,06
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 14.843,56
Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 1.319,43
Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 8.767,71
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 10.161,28
Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 905,29
Lohnsteuer für 01-07/2015 in Höhe von € 665,53
Dienstgeberbeiträge für 01-07/2015 in Höhe von € 257,93
Zuschläge zum DB für 01-07/2015 in Höhe von € 22,36
nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, sowie
3. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH
verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 120.886,27, nämlich
Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36
Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02
Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97
Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01
Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69
Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80
Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00
nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, sowie
4. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH
verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich
a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
07-11/2013 und 01-07/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer von € 57.015 85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 (2) lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen haben, und zwar
Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57
Umsatzsteuer für 01-07/2014 in Höhe von € 42.828,28
b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 08/2014 bis 12/2017 in
Höhe von € 331.005,41 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a
FinStrG begangen haben, und zwar
Umsatzsteuer für 08-12/2014 in Höhe von € 34.514,86
Umsatzsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 83.169,85
Umsatzsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 82.320,70
Umsatzsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 131.000,--
c. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01/2012 bis 12/2017 in
Höhe von insgesamt € 127.410,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, und zwar
Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 96,08
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 689,96
Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 70,52
Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 2.649,33
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 3.899,29
Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 345,77
Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 11.589,47
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 15.959,18
Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 1.418,59
Lohnsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 11.295,34
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2015 in Höhe von € 14.699,79
Zuschläge zum DB für 01-12/2015 in Höhe von € 1.309,67
Lohnsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 14.806,17
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2016 in Höhe von € 30.187,60
Zuschläge zum DB für 01-12/2016 in Höhe von € 2.689,14
Lohnsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 4.917,28
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2017 in Höhe von € 9.822,90
Zuschläge zum DB für 01-12/2017 in Höhe von € 964,70
5. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der P.KG
Verantwortlicher vorsätzlich
a. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 07/2011 bis 12/2012 in
Höhe von € 194.290,19 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach g 49 (1) a
FinStrG begangen haben, und zwar
Umsatzsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 78.041,00
Umsatzsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 116.249,19
b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 07/2011 bis 12/2012 in
Höhe von insgesamt € 43.343,85 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, und zwar
Lohnsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 6.581,05
Dienstgeberbeiträge für 07-12/2011 in Höhe von € 13.725,03
Zuschläge zum DB für 07-12/2011 in Höhe von € 1.220,03
Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 6.400,00
Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 14.139,89
Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 1.277,85
Hinsichtlich der strafbestimmenden Wertbeträge wird auf die Gebarungsdaten der
jeweiligen Steuerkonten verwiesen."

Am erging eine Vorladung an den Bf. mit der ihm mitgeteilt wurde, dass der Verdacht bestehe, dass er Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtentrichtung bzw. nicht fristgerechter Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-12/2009, 1-3, 5-10, 12/2010 der Su, 1, 2, 5-12/2010 der S. GmbH sowie von lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) für 1-12/2016, 1-12/2017 und 1-12/2018 der Sa bewirkt habe. Die Vorladung wurde an der aufrechten Meldeadresse des Bf. hinterlegt und von ihm nicht behoben.

Am erging eine Einleitung an den Bf. wonach ihm vorgeworfen wurde, dass er Lohnabgaben für 1-12/2013, L, DB, DZ in der Höhe von € 27.252,05 der Su vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Die Einleitung wurde am an der Meldeadresse des Bf. hinterlegt und nicht behoben. Von dieser Adresse hat er sich erst mit abgemeldet.

Am wurde gegen den belangten Verband H.GmbH ein Einleitungsbescheid erlassen, auf den in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen ist (zur Entscheidung über die für H.GmbH eingebrachte Beschwerde siehe RV/7300050/2019).

Dem Bf.1 werden Vergehen beginnend mit März 2009 angelastet, dazu gilt, dass Finanzordnungswidrigkeiten binnen 3 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist verfolgungsverjähren. Wird innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen/weitere vorsätzliche Finanzvergehen gesetzt, tritt jedoch nach § 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat/diese Taten die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Die Frist für die Verjährung der Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2017 hat erst am zu laufen begonnen, daher wurde mit der Einleitung vom innerhalb offener Frist eine Verfolgungshandlung gesetzt und liegt hinsichtlich sämtlicher dem Bf. angelasteter Finanzvergehen keine Verfolgungsverjährung vor.

Die absolute Verjährung beträgt 10 Jahre, wobei hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG gilt, dass die Verjährung nie früher zu laufen beginnt, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Somit hat die Verjährungsfrist für U 1-10/2009 bzw. hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben für 1-11/2009 erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen und ist die 10 jährige absolute Verjährung noch nicht eingetreten.

Das Finanzstrafverfahren zur Verbandsverantwortlichkeit der SoGmbH wurde mit Einleitung vom anhängig gemacht. Nach den in der Einleitung genannten Taten war dazu auch bei Berücksichtigung der Verlängerungen der Verfolgungsverjährungszeiten durch Begehung weiterer Finanzvergehen die Verfolgungsverjährungsfrist für alle genannten Taten bereits abgelaufen (Berechnung, Ablauf des Jahres 2011 bis Ablauf des Jahres 2014). Es ist jedoch am Abgabenkonto ersichtlich, dass ab 2013 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde (Bekanntgabe der Jahreszahllast mit  € 6.000,00, danach gibt es nur noch Schätzungen) und ab 2015 bis 2018 Schätzungen wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen vorgenommen wurden. Somit liegen weitere die Verfolgungsverjährung verlängernde Taten vor, zu denen ein Tatverdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht. 

Befangenheitseinwand gegen die Finanzstrafbehörde:

Gemäß können nur Organe und nicht auch die Finanzstrafbehörde als solche als befangen abgelehnt werden.

Da selbst eine allfällige Befangenheit eines Organes im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch eine ordnungsgemäß zustande gekommene Rechtsmittelentscheidung geheilt wird (), erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Befangenheitseinwände des Bf. gegen die gesamte Behörde. Zudem wurde die angefochtene Entscheidung durch den Spruchsenat erlassen und liegt keine Geltendmachung eines Befangenheitsgrundes gegen ein Mitglied des Spruchsenates vor.

Gesetzliche Melde- und Zahlungsverpflichtungen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Zu seinem Einwand, dass die Höhe der ihm angelasteten Verkürzungsbeträge bestritten werde, wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Firmen, bei denen der Bf. als Geschäftsführer fungierte und zur Prüfung aller ihm angelasteten Taten verwiesen.

Zu den einzelnen Vergehen/Taten:

SpGmbH:

Der Bf. fungierte ab als handelsrechtlicher Gf. der SpGmbH bis zur Konkurseröffnung am Datum***. Die SpGmbH wurde am amtswegig im Firmenbuch gelöscht.

Die Voranmeldungen für die Monate 3 und 4/2009 € 1.251,49 und € 7.950,80 wurden erst am eingereicht und die Vorauszahlungen nicht entrichtet.

Die lohnabhängigen Abgaben für 3, 4, 5/2009 wurden erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Für die Monate 6 und 7/2009 wurden im Zuge einer Lohnsteuerprüfung am Abfuhrdifferenzen festgestellt. L 6/2009 € 795,59. L 7/2009 € 1,72, DB 6/2009 € 2.925,71, DZ 6/2009 € 284,71.

Für Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/2009 gibt es eine Festsetzung von € 22.715,68 mit Datum . Zuvor wurden lediglich für 1-4/2009 Voranmeldungen eingereicht.

Der Prüfbericht über die Umsatzsteuernachschau liegt jedoch nicht vor und konnte auch über Bp 2000 mangels Speicherung nicht beschafft werden.

Ab 9/2009 liegen Meldungen mit Null vor. Die Umsatzsteuerjahresfestsetzung blieb bei den zuvor angenommenen Zahllasten. Nach den Feststellungen zu den lohnabhängigen Abgaben ist somit auszugehen, dass in den Monaten 5 und 6/2009 noch Umsätze erzielt wurden. Das Ergebnis der USt- Nachschau ist mangels Überprüfbarkeit nicht übernehmbar, daher wird für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens an Hand der in den Monaten 2-4 gemeldeten Zahllasten für 5 und für 6 jeweils von einer Zahllast von € 5.000,00 ausgegangen und hinsichtlich der übersteigenden Anlastung (€ 5.143,80) mit Verfahrenseinstellung vorgegangen.

Su:

Der Bf. fungierte ab bis Datum2**** (Konkurseröffnung) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Su.

Folgende Abgaben wurden verspätet gemeldet und nicht bei Fälligkeit entrichtet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
7/2009
6.445,03
U
10/2009
4.583,99
U
11/2009
3.315,94
U
12/2009
4.470,34
U
1/2010
1.364,29
U
2/2010
2.403,12
U
3/2010
4.451,71
U
4/2010
3.608,68
U
6/2010
3.583,37
U
7/2010
4.054,79
U
8/2010
2.780,97
U
9/2010
2.846,64
U
10/2010
3.292,32
U
11/2010
3.095,77
U
12/2010
3.191,19
U
1/2011
3.090,42
U
2/2011
3.297,41
U
3/2011
2.628,35
U
4/2011
3.535,61
U
5/2011
4.895,98
U
6/2011
4.897,05
L
7/2009
514,81
DB
7/2009
1.677,11
 
DZ
7/2009
152,10
 
L
8/2009
514,81
DB
8/2009
1.758,50
 
DZ
8/2009
160,01
 
L
1/2010
286,63
DB
1/2010
1.061,10
 
DZ
1/2010
97,03
 
L
2/2010
265,80
DB
2/2010
971,46
 
DZ
2/2010
88,92
 
L
3/2010
287,69
DB
3/2010
1.038,67
 
DZ
3/2010
95,03
 
L
4/2010
252,10
DB
4/2010
1.056,56
 
DZ
4/2010
96,69
 
L
5/2010
252,10
DB
5/2010
1.065,99
 
DZ
5/2010
97,55
 
L
5/2011
296,67
DB
5/2011
1.141,29
 
DZ
5/2011
104,28
 
L
6/2011
618,01
DB
6/2011
2.237,67
 
DZ
6/2011
204,57
 
L
6/2012
473,33
DB
6/2012
2.061,74
 
DZ
6/2012
187,26
 
L
7/2012
361.94
DB
7/2012
1.188,57
 
DZ
7/2012
107,66
 
L
8/2012
165,86
DB
8/2012
954,09
 
DZ
8/2012
87,40
 

Zudem gab es eine abgabenbehördliche Prüfung für 2009 bis 2011 deren Ergebnisse im Bericht vom festgehalten sind sowie 3 GPLA Prüfungen mit Berichten vom , und .

Im Bericht vom wurde unter TZ 2 ausgeführt, dass Vorsteuern 2009 in der Höhe von € 37.333,33 und 2010 € 40.400,00  zu Unrecht geltend gemacht worden seien.

Für das Jahr 2009 wurde am eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, mit der demnach zu Unrecht überhöht Vorsteuer geltend gemacht wurde. Dies stellt den Versuch der Verkürzung der Umsatzsteuer 2009 dar, da die Abgabenfestsetzung letztlich bereits auf den Ergebnissen der Prüfung beruhte.

Es liegt somit der dem angeschuldeten Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit vorangehende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, damit war das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. Genauso verhält es sich mit der Jahresumsatzsteuer 2010 und der unrichtigen Geltendmachung von Vorsteuern im Ausmaß von € 40.400,00.

Unter Tz 3 des Prüfberichtes wurde ausgeführt, dass eine Rechnung vom an die Nachfolgefirma P.GmbH nicht in den erklärten Umsätzen enthalten gewesen sei, daher sei die Umsatzsteuer von € 5.828,00 nachzuversteuern. Wiederum wurde bereits am  elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die somit in diesem Punkt unrichtig war, was den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 darstellt, da die Abgabenfestsetzung bereits nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung erfolgte.   

Unter Tz 4 des Prüfungsberichtes wurde ausgeführt, dass die Su mit den Eigenbetrieb der Friseurläden aufgegeben habe und nur noch die einzelnen Lokalitäten samt Inventar der Nachfolgefirma P.KG unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den Kriterien der Fremdüblichkeit in Beziehungen von Gesellschaft und Gesellschaftern und könne nur durch die Nahebeziehung (100% Gesellschafter der P-KG ist über die beteiligte P-GmbH R, 100 % Gesellschafterin ist über die SpGmbH Beteiligung C.C., seine Schwiegermutter) erklärt werden.

Die verdeckten Gewinnausschüttungen wurden in Rücksprache mit dem Bf. mit € 2.500 pro Monat angenommen. Wieso jedoch 7 Monate gerechnet wurden, ist nicht erkennbar und dürfte auf einem Fehler beruhen. Für den Zeitraum 7 bis 12/2011 ist lediglich für 6 Monate keine Miete angesetzt worden. VGA 15.000, Kest 25 % 4.999,99. Dies ergäbe jedoch einen höheren strafbestimmenden Wertbetrag als vom Spruchsenat angenommen, daher ist von € 4.375 auszugehen, somit ergibt sich pro Monat für 7, 8, 9, 10, 11, 12 je ein Betrag von € 729,16 an nicht binnen Wochenfrist ab Zufluss abgeführter Kapitalertragsteuer.

Zunächst gab es laut Datenbank eine Erhebung am , daraus resultiert eine Buchung von lohnabhängigen Abgaben für 1-4/2011 mit . Zuvor wurden keine lohnabhängigen Abgaben für diese Zeiträume gemeldet.

L € 1.109,20, DB € 4.548,52, DZ € 404,31.

Laut Bericht vom  über eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für bis wurden für 2009 und 2010 Abfuhrdifferenzen zwischen den in den Lohnkonten ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten und den der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Abgabenschuldigkeiten festgestellt. Für die Monate 9, 10, 11 und 12/2009 lagen keine Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben vor und für die Monate 6, 7, 8. 9, 10, 11 und 12/2010 ebenfalls nicht.

L 2009 € 3.322,36, DB 8.693,87, DZ 766,06

L 2010 € 2.506,14, DB 9.728,30, DZ 851,18

Laut Bericht vom über eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben für bis ergaben sich für 2013 wiederum Abfuhrdifferenzen, wobei für 2013 zuvor keine Lohnabgaben gemeldet und entrichtet wurden.

L 2013 € 11.089,06, DB 2013 € 14.843,56, DZ 2013 € 1.319,43.

Für 2014 und 2015 wurden ebenfalls keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet. Im Prüfungsbericht vom werden wiederum folgende Abfuhrdifferenzen ausgewiesen.


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
L
7/2014
952,51
DB
7/2014
824,90
DZ
7/2014
73,32
L
8/2014
952,51
DB
8/2014
824,90
DZ
8/2014
73,32
L
9/2014
952,51
DB
9/2014
827,26
DZ
9/2014
73,53
L
10/2014
1.097,47
DB
10/2014
852,12
DZ
10/2014
75,74
L
11/2014
2.820,91
DB
11/2014
4.538,74
DZ
11/2014
404,84
L
12/2014
1.991,80
DB
12/2014
2.293,36
DZ
12/2014
204,54
L
1/2015
665,53
DB
1/2015
257,03
DZ
1/2015
22,36

SoGmbH

Der Bf. fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SoGmbH.

Die Voranmeldungen für 1 und 2/2010 wurden verspätet eingereicht, jedoch zeitgleich auch eine Gutschrift für 3/2010 bekannt gegeben. Damit wurde die Zahllast für 1/2010 abgedeckt und somit zeitgleich mit Bekanntgabe entrichtet. Für 2/2010 verblieb auch ein Teilbetrag zur Verrechnung, damit fällt 1/2010 gänzlich weg und für 2/2010 verbleibt lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 491,14.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 5-12/2010 wurden bei Fälligkeit nicht eingereicht. Da in der Folge auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht wurde, erging am ein Schätzungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer 2010. Somit lag hinsichtlich des die Voranmeldungen übersteigenden Betrages von € 6.644,63 der Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 vor.

Die Voranmeldungen für 5-12/2010 wurden nach den Ausführungen zur Umsatzsteuersonderprüfung für 5/2010 bis 2/2011 am in Papierform eingebracht, daraus resultierte eine Nachforderung von € 32.497,65. Dies stellt hinsichtlich der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer einen Rücktritt vom Versuch dar, womit wiederum eine Strafbarkeit für die Vergehen im Voranmeldungszeitraum gegeben ist. Im einzelnen sind dies folgende verspätet gemeldete Beträge:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
5/2010
3.151,58
U
6/2010
3.466,71
U
7/2010
4.924,15
U
8/2010
4.628,57
U
9/2010
4.017,27
U
10/2010
3.235,74
U
11/2010
3.942,22
U
12/2010
5.131,41

Für 12/2010 kommt laut vorliegender Kontrollmaterialrechnung für Baumeisterarbeiten vom ein strafbestímmender Wertbetrag von € 8.000,00 zur verspätet gemeldeten Zahllast hinzu. 

Für die Monate 1 und 2/2011 wurden keine Voranmeldungen eingereicht und ergingen Schätzungen mit jeweils € 740,00.


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
3/2011
4.295,37
U
4/2011
2.222,95
U
5/2011
1.242,28
U
6/2011
3.199,33

Für die Monate 7-11/2011 wurden Gutschriften gemeldet und für 12/2011 wiederum keine Voranmeldung eingereicht. Im Zuge der Umsatzsteuernachschau wurde mit Schätzung vorgegangen, weil die Zahllasten für 1 und 2/2011 als zu niedrig angenommen erschienen und für 12/2011 eben eine Meldung ebenfalls unterblieben war. Als Anhaltspunkt für die Schätzung wurden die Monate 12/2010 und 3/2011 herangezogen und zudem ein Zuschlag von 20 % vorgenommen und da die Frist zur Einreichung einer Jahreserklärung noch offen war mit vorläufiger Festsetzung vorgegangen..

Diese Schätzung erscheint nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben nicht übernehmbar, wobei die Erstschätzung im Vergleich mit den in den Folgemonaten einbekannten Zahllasten tatsächlich zu niedrig erscheint.

Setzt man die für 3-6/2011 gemeldeten Beträge als Bemessungsgrundlage an, ergibt sich eine durchschnittliche Zahllast von € 2.740. Demnach wird für 1 und 2/2011 jeweils von einer Zahllast von € 2.740,00 ausgegangen.

Für 7 bis 11/2011 wurden lediglich Vorsteuern gemeldet, jedoch keine Umsätze und der letzte Dienstnehmer wurde bereits mit abgemeldet, daher erscheint eine Umsatzsteuerverkürzung für 7-12/2011 nicht erweisbar.

Die lohnabhängigen Abgaben für 3-6/2011 wurden verspätet gemeldet und nicht entrichtet:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
L
3/2011
636,01
DB
3/2011
1.024,65
 
DZ
3/2011
91,07
 
L
4/2011
636,01
DB
4/2011
1.063,15
 
DZ
4/2011
94,49
 
L
5/2011
678,81
DB
5/2011
1.144,83
 
DZ
5/2011
101,75
 
L
6/2011
775,00
DB
6/2011
1.885,01
 
DZ
6/2011
167,55
 

Am fand eine Lohnsteuerprüfung statt, die Abfuhrdifferenzen für das Jahr 2010 in folgender Höhe erbrachte, wobei zuvor keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet wurden:

L 1-12/2010 € 6.166,97, DB € 10.415,01, DZ € 925,80

Zeitgleich wurde am  auch eine Schätzung der lohnabhängigen Abgaben für 1-7/2011 vorgenommen mit L € 3.891,59, DB € 7.224,05 und DZ € 642,14.

Erst nach der Schätzung wurden für die Monate 3 bis 6/2011 die oben angeführten Beträge gemeldet und für 7/2011 eine Nullmeldung eingereicht. Eine im Jahr 2016 abgehaltene Lohnsteuerprüfung erbrachte folgende Gutschriften:

L - 2.725,83, DB - 5.117,45, DZ - 454,87 (unter Außerachtlassung der Änderungen bei den Sachbezügen)

Somit ist die Schätzung dahingehend zu korrigieren, dass lediglich folgende Beträge für

1-7/2011 über die selbst gemeldeten Beträge hinausgehend angesetzt werden:

L € 1.165,76, DB € 2.106,60, DZ € 187,27

H.GmbH:

Der Bf. fungierte ab bis zur Konkurseröffnung am Datum3**** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.GmbH, die am amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde.

Für den Zeitraum 7-11/2013 und 1-7/2014 wurde eine Umsatzsteuernachschau abgehalten. In der Niederschrift zur Prüfung wurde ausgeführt, dass die Daten laut der am nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen werden.

Folgende Vorauszahlungen wurden demnach erst bedeutend verspätet einbekannt:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
7/2013
2.303,05
U
8/2013
2.390,90
U
10/2013
2.800,88
U
11/2013
9.789,17
U
1/2014
4.827,46
U
3/2014
4.369,84
U
4/2014
8.134,78
U
5/2014
8.485,08
U
6/2014
8.658,99
U
7/2014
9.471,84

Für 7, 8, 10, 11/2013 liegt demnach eine Verkürzung von € 17.284 vor, wobei hinsichtlich des angeführten Tatzeitraumes 9/2013 eine Gutschrift gemeldet wurde, weswegen dazu mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist. Für die anderen 4 Monate wurde durch den Spruchsenat der unrichtigen Einleitung folgend lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 14.187,57 angesetzt. Mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten ist somit durch das BFG auch von dem niedrigeren Betrag auszugehen.

Genauso ist für 2/2014 mit Einstellung vorzugehen, weil in diesem Monat eine Gutschrift angefallen ist. Die Summe der für 1, 3, 4, 5, 6, 7/2014 angefallenen Zahllasten beträgt € 43.947,99. Wiederum wurde ein niedrigerer Betrag angenommen (€ 42.828,28), der somit mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten wegen des Verböserungsverbotes auch im Verfahren vor dem BFG angesetzt werden muss.

Am wurden die Vorauszahlungen für 8, 9, 10, 11, 12/2014 und 1-7/2015 mit jeweils € 10.000,00 geschätzt. Die Voranmeldungen wurden nachgereicht, demnach ergaben sich folgende Zahllasten.


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
U
8/2014
6.690,83
U
9/2014
6.058,77
 
U
10/2014
6.559,54
 
U
11/2014
6.161,05
 
U
12/2014
9.044,67
 
U
1/2015
6.869,19
 
U
2/2015
5.767,03
 
U
3/2015
6.746,18
 
U
4/2015
6.911,77
 
U
5/2015
4.783,86
 
U
6/2015
6.395,22
 
U
7/2015
7.696,60
 

Für 1-7/2015 ergibt sich demnach ein strafbestimmender Wertbetrag von € 45.169,85

Für 8-11/2015 wurden erneut wegen Nichtabgabe von Voranmeldungen die Vorauszahlungen mit € 60.000,00 geschätzt. Auch für 12/2015 wurde keine Voranmeldung eingereicht.

Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2015 geschätzt und am eine Jahreszahllast von € 140.000,00 bescheidmässig festgesetzt.

Im Ausmaß von € 105.169,85 konnte der Bf. somit im Zeitpunkt der Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Verkürzungsmöglichkeit nicht mehr ernstlich für möglich halten, im übersteigenden Ausmaß könnte die Annahme des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2015 bestehen.

Die Schätzungsbeträge übersteigen jedoch den Durchschnittswert (ca. € 6.500) der zuvor gemeldeten Zahllasten bedeutend, daher hat die Finanzstrafbehörde für 8-12/2015 nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von € 38.000 angenommen. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde beträgt der strafbestimmende Wertbetrag für 2015 demnach € 83.169,85.

Auch für 2016 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und musste wiederum mit Schätzung vorgegangen werden. Für 1-6/2016 wurden am € 70.000,00 festgesetzt, für 7 und 8/2016 am € 20.000 und für 9-12/2016 am € 60.000,00.

Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden und erging am ein Bescheid mit einer Festsetzung einer Jahreszahllast von € 150.000.

Laut eingereichter, jedoch im Abgabenverfahren nicht berücksichtigter Umsatzsteuerjahreserklärung ergab sich eine Jahreszahllast von € 82.320,70 für das Jahr 2016.

Für das Jahr 2017 erging am ein Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen für 1 und 2/2017 in der Höhe von € 30.000,00 und am ein Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen für 3-8/2017 in der Höhe von € 90.000,00.

Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung stand erneut eine Schätzung der Jahresumsatzsteuer an, die jedoch in der Folge unterblieb. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ging die Behörde von einem angenommenen strafbestimmenden Wertbetrag von € 131.000 aus.

Die Ergebnisse der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für bis sind im Prüfbericht vom dargestellt.

Über die gegen die Festsetzungen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des zu RV/7106438/2016 abgesprochen, demnach wurden letztlich unter teilweiser Abänderung zu dem Ansatz von Sachbezügen folgende Beträge nicht fristgerecht gemeldet und entrichtet:

L 1-12/2012 € 96,08

DB 1-12/2012 € 689,96

DZ 1-12/2012 € 70,52

L 1-12/2013 € 2.649,33

DB 1-12/2013 € 3.899,29

DZ 1-12/2013 € 345,77

L 1-12/2014 € 11.589,47

DB 1-12/2014 € 15.959,18

DZ 1-12/2014 € 1.418,59

Im weiteren Bericht über die Abhaltung einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben vom sind Abfuhrdifferenzen laut eingesehenen Lohnkonten für die Jahre 2015, 2016 und 2017 aufgelistet.

Folgende Beträge wurden demnach nicht bei deren Fälligkeit entrichtet:

L 1-12/2015 € 11.295,34

DB 1-12/2015 € 14.699,79

DZ 1-12/2015 € 1.309,67

L 1-12/2016 € 14.806,17

DB 1-12/2016 € 30.187,60

DZ 1-12/2016 € 2.689,14

L 1-12/2017 € 4.917,28

DB 1-12/2017 € 9.822,90

DZ 1-12/2017 € 964,70

P.KG

Die P.KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Der Bf. fungierte als Kommanditist der KG bis zu deren Konkurseröffnung am DatumXX. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin scheint die P.GmbH auf, als deren Geschäftsführer ab  der Bf. 1 fungierte.

In dieser Funktion war er verpflichtet, die abgabenrechtlichen Belange der P.KG wahrzunehmen.

Am wurde die KG amtswegig im Firmenbuch gelöscht.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für 7/2011 mit einer Zahllast von € 7.183,50 wurde verspätet am eingereicht.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für 8/2011 mit einer Zahllast von € 7.771,10 wurde verspätet am eingereicht.

Für 8/2011 erging am eine weitere Festsetzung mit  € 4.301,49.

Für 9, 10, 11, 12/2011 liegen keine Voranmeldungen vor.

Laut Jahreserklärung betrug die Gesamtzahllast für 7-12/2011 € 78.041,00. Demnach wurden sämtliche Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit entrichtet.

Für die Monate 9 bis 12/2011 wird somit von einer Gesamtzahllast von € 58.784,91 ausgegangen, mangels Bekanntgabe der richtigen Zahllasten 9, 10, 11/2011 von jeweils einer Zahllast von € 14.696,22 und 12/2011 von € 14.696,25 ausgegangen.

Für das Jahr 2012 wurden wiederum bei Fälligkeit keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die Festsetzungen erfolgten erst nach Konkurseröffnung an Hand der verspätet gemeldeten Zahllasten für 1-6/2012 mit € 66.650,07 und 7-12/2012 € 50.599,12.

Für 1-5/012 wird geschätzt von einer monatlichen Zahllast von € 11.108,34 ausgegangen und für 6/2012 von € 11.108,37.

Für 7-11/2012 wird geschätzt von einer monatlichen Zahllast von € 8.433,18 ausgegangen und für 12/2012 von € 8.433,22.

Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wurde letztlich die Jahreszahllast mit € 116.249,19 geschätzt, wobei die Frist zur Abgabe der Jahreserklärung bereits nach Konkurseröffnung lag.

Auch die lohnabhängigen Abgaben wurden wiederum verspätet gemeldet und nicht entrichtet:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Meldung
L
7/11
1.119,16
DB
7/11
2.093,31
 
DZ
7/11
188,80
 
L
8/11
1.120,44
 
DB
8/11
2.132,77
 
DZ
8/11
192,41
 
L
9/11
1.126,90
 
DB
9/11
2.075,43
 
DZ
9/11
187,04
 
L
10/11
988,33
DB
10/11
2.449,55
 
DZ
10/11
215,04
 
L
11/11
988,33
 
DB
11/11
2.449,55
 
DZ
11/11
215,04
 
L
12/11
988,33
 
DB
12/11
2.449,55
 
DZ
12/11
215,04
 

Zudem wurden im Rahmen der Prüfung die steuerfrei ausbezahlten Bezüge nach § 26 nachversteuert, was zu einer Nachforderung von L € 249,56, DB € 74,87 und DZ € 6,66 führte.

Für 1-4/2012 wurde am mit einer Festsetzung vorgegangen:

L € 6.400,00, DB € 2.880,00, DZ € 256,00.

In der Folge wurde auch für das Jahr 2012 eine Lohnsteuerprüfung abgehalten, die ebenfalls Differenzen zwischen den in den Lohnkonten enthaltenen Beträgen und den zuvor festgesetzten Beträgen aufzeigte:

DB € 11.259,89, DZ € 1.021,85

Der Bf. ist somit in Kenntnis der Fälligkeitstermine notorisch über Jahre hinweg seinen gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen und hat bei jeweiliger Fälligkeit weder die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben noch die Selbstberechnungsabgaben entrichtet.

Er hat es somit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Zahlungsverpflichtung verletzt.

Sein steuerliches Fehlverhalten hat sich über die Jahre hinweg nicht gebessert, sondern verschlechtert, daher ist der Senat zu den Tatzeiträumen, zu denen in der Folge auch keine oder unrichtige Jahreserklärungen eingereicht wurden, bzw. die Behörde mangels Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen mit Schätzungen vorgehen mussten von bewirkten Abgabenhinterziehungen ausgegangen.

Dem Vorbringen, die für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vorgenommene Schätzung bei der SoGmbH sei für die Monate 1 und 2/2011 zu hoch ausgefallen, konnte nicht gefolgt werden, da einerseits die Amtsbeauftragte auf übernehmbare Vergleichszahlen verwies und andererseits davon auszugehen ist, dass gerade die Ballzeit eine für Friseure eintragsreiche Zeit darstellt, eine Flaute mag eher während der Haupturlaubszeit im Sommer bestehen. Die Aufgliederungen der Abfuhrdifferenzen wurden dem Bf. mittels Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, es wäre demnach an ihm gelegen gewesen, diesen Annahmen Echtzahlen entgegenzusetzen, was wohl wegen des großen Arbeitsaufwandes ohne ersichtliche Verbesserungsmöglichkeit, da ja die Summen der angelasteten Beträge ohnehin aus dem Zahlenmaterial des Unternehmens entnommen wurden, unterblieben ist.

Der Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.

Als mildernd wertete der Spruchsenat den ordentlichen Lebenswandel, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die Sorgepflicht für ein Kind, das Zugestehen der objektiven Tatseite und die angespannte wirtschaftliche Lage, als erschwerend den längeren Tatzeitraum.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 1.174.836,69 und einer Strafdrohung von € 672.942,12 wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von 15,03 % der Strafdrohung festgesetzt.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht nunmehr € 636.759,62 aus, die Strafdrohung € 318.379,81.

Mildernd sind nunmehr die Sorgepflichten für 2 Kinder, erschwerend jedoch der Umstand, dass über 200 Tatentscheidungen dem verbliebenen Schuldspruch zu Grunde liegen. Trotz einer Vorstrafe für Finanzvergehen aus den Jahren 2007 und 2008 (Berufungsentscheidung vom ), die bereits getilgt ist und daher nicht erschwerend als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, hat der Bf. sein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten unverändert beibehalten und ignoriert beharrlich über ein Jahrzehnt jede monatliche Zahlungsverpflichtung von Selbstberechnungsabgaben, daher ist von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen. Mildernd ist auch die weitere von der Amtsbeauftragten vorgetragene Schadensgutmachung. Zahlungen nach Tatbegehung können bei nachgeholter Meldung mit Entrichtung im Rahmen der Vorgaben des § 29 Abs. 3 FinStrG eine wirksame Selbstanzeige darstellen, soweit nicht ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 3 FinStrG (z.B. Tatentdeckung, Verfolgungshandlung) vorliegt, daher war aus diesem Titel auch mit Teileinstellung vorzugehen. Weitere Zahlungen auf den bestehenden Rückstand sind lediglich als Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Bei einem Gutteil der Abgabenschuldigkeiten ist jedoch erschwerend von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen.

Die neu bemessene Geldstrafe entspricht nach Ansicht des Senates den angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG  für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und der Erschwerungsgründe. 

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die  Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf.2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft).

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

          1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

          2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

          3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

          4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.

Der Bf. 1 war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den Verband eine Geldbuße zu verhängen.

Die Bf. 2 war daher als belangter Verband für die vom Bf.1 als Entscheidungsträger begangenen Finanzordnungswidrigkeiten zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen:

Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Der Spruchsenat wertete bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße nicht von den gesetzlich genannten Milderungsgründen bei Bestimmung einer Geldbuße ausgehend als mildernd: die Unbescholtenheit des Verbandes, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die missliche wirtschaftliche Lage sowie den Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat; erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 120.886,27 betrug die Strafdrohung für die Geldbuße € 60.443,13 und die ausgesprochene Geldbuße demnach 14,89 % der Strafdrohung.

Nunmehr macht der strafbestimmende Wertbetrag € 86.694,46 aus, die Strafdrohung somit € 43.347,23.

Nach § 5 Abs. 2, Z 2 und Z 3 VbVG ist erschwerend zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl (39) an Taten begangen wurde und ein Vorteil im Zeitgewinn bei einer verspäteten Zahlung liegt.

Unter Berücksichtigung der Teileinstellungen erachtete der Senat die neu ausgemessene Geldbuße, die im untersten Bereich der Spruchpraxis angesiedelt ist, als angemessen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pro Beschwerdeführer pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300051.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at