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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2020, RV/5101351/2019

Zeitpunkt des Endes der vorgesehenen Studienzeit und Verlängerung der Studienzeit durch ein Auslandssemester

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2018 zu Recht: 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die „Verlängerung der FBH um 1 Semester“ für ihren im Jänner 1994 geborenen Sohn. Begründend verwies sie auf das von ihrem Sohn im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Wintersemester 2018/19 absolvierte Auslandssemester an der ***A*** University, USA.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird zunächst der Wortlaut der Sätze 1 bis 5 des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 wiedergegeben und sodann konstatiert, dass eine Verlängerung der Studienzeit nur semesterweise erfolge, wobei eine Verlängerung nur möglich sei, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat.

In der gegen den oa Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „Mein Sohn […] studierte seit dem Wintersemester 2014/15 das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien, seine letzte Prüfung hatte er nach der Rückkehr aus den USA im Februar 2019. Im Wintersemester 2018/19 hat er ein Auslandssemester an der ***A*** University, ***Ort***, USA, absolviert. Er hat daher bis zum Antritt des nachgewiesenen Auslandsstudiums am die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten.“ Auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheids erfolgten Ausführungen der belangten Behörde replizierte die Beschwerdeführerin, dass das Wintersemester in ***A*** vom bis und das Wintersemester der Wirtschaftsuniversität Wien vom bis gedauert habe. Diese beiden Semester seien daher vom bis zum (3 Monate und 13 Tage) gleichzeitig abgehalten worden. Es sei daher „zusätzlich zu den beiden Toleranzsemestern ein Verlängerungssemester wegen des Auslandsstudiums anzurechnen“.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 verwiesen und dazu die Rechtsansicht geäußert, dass in einem Fall, in dem die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer überschritten wird und als Folge dessen der Anspruch auf die Familienbeihilfe wegfällt, eine im nachfolgenden Semester auftretende Behinderung zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen könne. Betreffend den konkreten Sachverhalt führte die belangte Behörde daran anschließend wie folgt aus: „ Das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wurde an der WU Wien im Wintersemester 2014 begonnen und dauert inklusive 2 Toleranzsemester 8 Semester. Die maximale Bezugsdauer der Familienbeihilfe endet im September 2018.
Am wurde im Rahmen des Studiums ein Auslandssemester begonnen. Da der Verlängerungstatbestand im Sommersemester (SS) 2018 nicht länger als 3 Monate andauerte und die maximale Studiendauer bis Sept. 2018 bereits ausgeschöpft wurde, kann es zu keiner Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges kommen. Der Beginn und das Ende der Auslandsstudienzeiten sind nicht relevant. Die Behinderung im SS 2018 dauerte nur gut einen Monat. Verlängerungstatbestände nach der höchstzulässigen Studiendauer im Sept. 2018 führen zu keiner Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges
.“

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin verwies die Beschwerdeführer ergänzend zu den in der Beschwerde erfolgten Ausführungen auf das Erkenntnis des , und führte dazu wie folgt aus:

In diesem Fall wurde ebenfalls im August ein dreimonatiges ausländisches Studium angetreten. Das Auslandsstudium wurde während des inländischen Studiums (August, September, Oktober mit Nachfrist 30. November) betrieben. Da somit das Auslandsstudium mit 3 Monaten in das 2. Toleranzsemester (in meinem Fall Sommersemester 2018) gefallen ist, lag eine Studienbehinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. Es ist daher von einer Verlängerung des 2. Studienabschnittes um ein weiteres Semester auszugehen.

Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der im Jänner 1994 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Sohn der Beschwerdeführerin begann am (Wintersemnester 2014/15) mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Gemäß § 2 Abs 2 des Studienplans für das von der Wirtschaftsuniversität Wien angebotene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erstreckt sich das Studium über 6 Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten.

Der Sohn der Beschwerdeführerin war seit dem Beginn des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Wintersemnester 2014/15 durchgehend für dieses Studium gemeldet und beendete dieses am .

Vor Ablauf des achten Semesters begann der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Studiums mit einem Auslandssemester. Konkret absolvierte der Sohn der Beschwerdeführerin vom bis ein Auslandssemester an der ***A*** University, ***Ort***, USA.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen (betreffend die Dauer des Auslandsstudiums vgl das von der ***A*** University ausgestellte „Current Enrollment Verification Certificate“ vom ) sowie den aktenkundigen Erhebungen der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.

Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, „für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […]“

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass bei dem vom Sohn der Beschwerdeführerin gewählten Studium die „vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt“ iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG in Bezug auf den ersten Studienabschnitt sowie in Bezug auf den zweiten Studienabschnitt in Summe sechs Semester beträgt. Unter Einschluss der pro Studienabschnitt zu berücksichtigenden „Toleranzsemester“ (ein „Toleranzsemester“ aus dem ersten Studienabschnitt und ein weiteres „Toleranzsemester“ für den zweiten Studienabschnitt) beträgt die in § 2 Abs 1 lit b FLAG vorgesehene Zeit der Berufsausbildung im gegenständlichen Fall somit ohne Berücksichtigung der Sonderregelung des § 2 Abs 1 lit b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 acht Semester.

Strittig ist, ob das vom Sohn der Beschwerdeführerin am während des achten Semesters begonnene Auslandsstudium gem § 2 Abs 1 lit b vierter und fünfter Satz FLAG 1967 zu einer Verlängerung der Studienzeit um ein weiteres Semester führt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis des , zu verweisen. In diesem Fall war unstrittig, dass die vorgeschriebene Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt unter Hinzurechnung jeweils eines Semesters für den ersten und für den zweiten Studienabschnitt mit Ablauf des Sommersemesters 2008 () geendet hat. Ebenfalls war unstrittig, dass das vom Sohn der Beschwerdeführerin absolvierte Auslandsstudium im September 2008 begonnen hat.

Diesfalls ist den Ausführungen des VwGH zufolge „innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Studienzeit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b fünfter Satz FLAG, wonach eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, nicht erfüllt, weil innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit (durch das Auslandsstudium) eine Studienbehinderung von lediglich einem Monat vorgelegen ist.Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, der ‚Verlängerungsgrund (= das nachgewiesene Auslandsstudium)‘ sei schon vor Ablauf der höchstzulässigen Studiendauer eingetreten, übersieht sie, dass der Verlängerungsgrund nicht allein durch das Auslandsstudium (§ 2 Abs. 1 lit. b vierter Satz FLAG), sondern durch eine Studienbehinderung etwa ein infolge eines solchen Auslandsstudium im Umfang von jeweils drei Monaten (§ 2 Abs. 1 lit. b fünfter Satz FLAG) gegeben ist, der dann die entsprechende im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Studienzeit um jeweils ein Semester herbeiführt.

Folglich ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b fünfter Satz FLAG 1967 bei Absolvierung eines Auslandssemesters im Rahmen des Studiums nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn das Auslandssemester eine Studienbehinderung von drei Monaten nach sich zieht, die zur Gänze innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit vorliegt.

Im gegenständlichen Fall beträgt die im Gesetz festgelegte Studienzeit (ohne Berücksichtigung der Sonderregelung des § 2 Abs 1 lit b vierter und fünfter Satz FLAG 1967) acht Semester. Somit geht das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass sich das Auslandssemester des Sohnes der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Monaten und dreizehn Tagen mit dem vom bis zum dauernden Wintersemester 2018/19 überschnitten habe, vor dem Hintergrund der oben angeführten Rsp des VwGH ins Leere, da sich das Wintersemester 2018/19 als neuntes Semester bereits außerhalb der höchstzulässigen Studiendauer von acht Semestern befand. Dass das Auslandssemester noch vor Ablauf des achten Semesters begonnen wurde, ist nach der oben wiedergegebenen Rsp des VwGH nicht von Bedeutung.

Zu dem im Vorlageantrag erfolgten Vorbringen, dass das Auslandssemester im gegenständlichen Fall zu einer mindestens dreimonatigen Studienbehinderung im Sommersemester 2018 geführt habe, da das Sommersemester erst mit der am 30. November auslaufenden Nachfrist ende, ist wie folgt auszuführen:

Bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen Zeiträumen handelt es sich nach der stRsp des VwGH um Semester oder Vielfache von Semestern (vgl ; ). Dass § 2 Abs 1 lit b FLAG auf „Semester“ iSd universitätsrechtlichen Bestimmungen abstellt, ergibt sich den Ausführungen des VwGH zufolge auch aus den In- bzw Außerkrafttretensregelungen zu dieser Bestimmung in § 50g Abs 9, § 50h Abs 3 und § 50l Abs 3 FLAG 1967, die auf konkrete Wintersemester oder konkrete Sommersemester Bezug nehmen ().

Beginn und Ende eines Semesters sind vor diesem Hintergrund auch für Zwecke des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anhand der universitätsrechtlichen Bestimmungen festzustellen (vgl wiederum das E des , in dem der VwGH aus § 6 Universitäts-Studiengesetz ableitet [Anm: Diese mit BGBl I 2002/120 aufgehobene Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 52 UniversitätsG 2002 idgF], dass das Wintersemester mit 1. Oktober beginnt).

Gemäß § 52 Abs 1 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr „am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Die vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend die Studienjahreinteilung erlassenen Bestimmungen zeigen - soweit für den Beschwerdefall relevant - folgendes Bild (vgl https://www.wu.ac.at/universitaet/organisation/universitaetsleitung/senat/
studienjahr/):

Beginn SS 18: 05. Mär 18
Beginn Sommerferien:
Beginn WS 18:

§ 61 Abs 2 UniversitätsG 2002 lautet wie folgt: „Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 1 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.“

Gem § 62 Abs 1 UniversitätsG 2002 sind die Studierenden „verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Gem § 62 Abs 3 UniversitätsG 2002 erstreckt sich die „Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester […] bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

Vor diesem Hintergrund besteht zwar die Möglichkeit, innerhalb der für das Sommersemester am 30. November endenden Nachfrist noch Prüfungen für das Sommersemester abzulegen (vgl zur Zuordnung einer innerhalb der Nachfrist abgelegten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester ). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Sommersemester gemäß § 52 Abs 1 UniversitätsG 2002 am 30. September endet.

Dass für Zwecke der Bestimmung der „Studienzeit“ iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 auf das in § 52 Abs 1 UniversitätsG 2002 festgelegte Ende des Semesters und nicht auf die Nachfrist gem § 62 Abs 3 iVm § 61 Abs 2 UniversitätsG 2002 abzustellen ist, verdeutlicht der VwGH insbesondere in seinem Erkenntnis vom , 2006/13/0195. Den in diesem Erkenntnis erfolgten Ausführungen des VwGH zufolge führt die Ablegung der letzten Diplomprüfung innerhalb der für das Wintersemester geltenden Nachfrist im April nicht dazu, dass sich die in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorgesehene Dauer der Berufsausbildung bis zum tatsächlichen Abschluss des Studiums bzw bis zum Ende der Nachfrist erstreckt. Die Ablegung der Prüfung innerhalb der Nachfrist führe lediglich dazu, dass von einem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 mit Ende des Wintersemesters auszugehen sei. Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 liege folglich nur bis Ende Februar vor.

Da die Nachfrist gem § 62 Abs 3 iVm § 61 Abs 2 UniversitätsG 2002 für die Dauer der Berufsausbildung nach der Rsp des VwGH somit unbeachtlich ist, ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die für Zwecke des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 maßgebende Studienzeit mit Ablauf des Sommersemesters 2018 am 30. September endete. Damit bewirkte das vom Sohn der Beschwerdeführerin am begonnene Auslandsstudium innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit aber nur eine Studienbehinderung für die Dauer von einem Monat und fünf Tagen, sodass der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b fünfter Satz FLAG, wonach eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, nicht erfüllt ist (vgl dazu wiederum ).

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen wurden bereits ausreichend durch die hg Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl sowie ) geklärt. Da die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at