Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die neue Karfreitagslösung
Detailfragen zum neuen persönlichen Feiertag
Gegenstand des folgenden Beitrags ist die jüngst in Reaktion auf das zur Karfreitagsproblematik ergangene , Cresco Investigation, beschlossene Novelle BGBl I 2019/22. Dabei wurde die den Karfreitag betreffende Bestimmung des § 7 Abs 3 ARG aufgehoben und im Gegenzug eine gesetzliche Neuregelung im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruchs getroffen, die einen einseitigen Urlaubsantritt (persönlichen Feiertag) vorsieht. Die Neuregelung wirft überraschend viele Auslegungs- und Folgefragen auf, die in der Folge untersucht werden sollen. Besondere Beachtung finden dabei Spezifika des Ausübungsrechts sowie der konkreten Vergütung.
1. Einleitung
Das Urlaubsrecht kannte bisher zwei Fälle, in denen Arbeitnehmer einseitig den Urlaub antreten können: Zum einen sind Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der Pflegefreistellung zum Urlaubsantritt ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber berechtigt; dieser einseitige Urlaubsantritt ist allerdings zweckgebunden und nur bei Fortdauer der Pflegebedürftigkeit des Kindes gemäß § 16 Abs 3 iVm Abs 2 und 4 UrlG zulässig. Zum anderen ermöglicht § 4 Abs 4 UrlG die Durchsetzung eines konkreten Urlaubsverbrauchs; dies ist allerdings von der Erfüllung eines Katalogs an Vorauss...