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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2019, RV/7103112/2019

Widerlegung der Standortvermutung im Inland bei Verwendung eines im ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kfz im Inland

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103112/2019-RS1
Mit Erbringung des Gegenbeweises der überwiegenden Verwendung des Kfz im Ausland ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG widerlegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache BF über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt 0 vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-3/2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für das Kfz Marke, mit dem in einem ausländischen Zulassungsverfahren auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zugelassenen behördlichen Kennzeichen KZ, Kraftfahrzeugsteuer für die folgenden Monate fest:

1-12/2008 iHv. EUR 302,40

1-12/2009 iHv. EUR 302,40

1-12/2010 iHv. EUR 302,40

1-12/2011 iHv. EUR 302,40

1-12/2012 iHv. EUR 302,40

1-3/2013 iHv. EUR 75,60

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (Beschwerde) und beantragte die Aufhebung der oben angeführten Bescheide, da es sich beim betreffenden Kfz um "ein Firmenauto" handeln würde.

Mit Schreiben vom  legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch für die Jahre 2010 bis 2013 vor, aus dem hervorgeht, dass er das betreffende Kfz fast ausschließlich für Kundentermine verwendete, wobei es sich dabei ausschließlich um Kundenbesuche zu slowakischen Adressen handelte. Aus dem vorgelegten, für den Arbeitgeber AG erstellten Fahrtenbuch geht hervor, dass das betreffende Kfz fast ausschließlich für berufliche Zwecke in der Ausland verwendet wurde.

Im Fahrtenbuch wurden die folgenden Dienst- und Privatfahrten ausgewiesen:


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Monate
privat gefahrene Km
dienstlich gefahrene Km
Gesamtkm
Prozent betrieblich
1-12/2010
2.880
58.647
61.527
95,31%
1-12/2011
2.670
45.478
48.148
94,45%
1-12/2012
2.520
28.896
31.416
91,97%
1- 3/2013
   630
14.780
15.410
95,91%

Mit Schreiben vom ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und begründete wie folgt:

"(...) die Behörde davon ausgegangen ist, dass der
dauernde Standort des betreffenden PKWs in Österreich liegt. Dies ist jedoch nicht richtig. Der angeführte PKW stellt, wie der Behörde erörtert und in der Bilanz belegt, notwendiges
Betriebsvermögen der AG dar. Er wird für unternehmerische Zwecke ausschließlich in der Ausland verwendet, österreichische Kunden gibt es keine; dies ist auch dem der Behörde übermittelten Fahrtenbuch zu entnehmen ist. Die laufenden Service- sowie Erhaltungskosten fallen ausschließlich in der Ausland an, ein eine überwiegende Verwendung in Österreich ist nicht gegeben. (...)"

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vertrag mit seinem Arbeitgeber, AG vor, in dem die Benützung des betreffenden Kfz geregelt ist. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilanz der AG aus 2012 geht hervor, dass sich das betreffende Kfz im Betriebsvermögen der AG befindet. Weiters legte der Beschwerdeführer Servicerechnungen vor, die belegen, dass das betreffende Kfz ausschließlich in der Ausland serviciert wurde. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde Tankrechnungen vor, aus denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das betreffende Kfz im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich in der Ausland getankt hat. Der Beschwerdeführer übermittelte weiters der belangten Behörde den ausländischen Kfz-Steuerbescheid.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 2008 und 2009 wird aufgehoben, da der Hauptwohnsitz in Ort erst seit gemeldet ist und auch das Haus erst 2009 gekauft und errichtet wurde. Aufrecht bleibt die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer von Jänner 2010 bis einschließlich März 2013. Nach der für das anhängige Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Diese Regelung ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG anzusehen. Diese Regelung gilt auch für von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge. () Die Verwendung solcher Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ist gemäß § 37 nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG nicht. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung konnte der Gegenbeweis durch den Beschwerdewerber nicht erbracht werden. Ein dauernder Standort in der Ausland konnte nicht bewiesen werden, insbesondere da im Jahre 2009 in Österreich ein Einfamilienhaus gekauft und errichtet wurde. Weiters ist bezüglich der abverlangten Unterlagen das von Ihnen vorgelegte Fahrtenbuch unglaubwürdig, da keine Strecken zwischen Ort und Ihrem Arbeitsort angeführt sind. Auch die vorgelegten Rechnungen betreffend die diversen Serviceleistungen sind nicht geeignet den Gegenbeweis zu erbringen im Rahmen der Gesamtbetrachtung."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und begründete den Antrag wie folgt:

"Der gegenständliche Firmenwagen wird von mir überwiegend betrieblich genützt. Keine dieser Fahrten führt über österreichisches Bundesgebiet. Der Vorhalt der Behörde, das Fahrtenbuch enthalte keine „Heimfahrten“ nach Ort ist insofern falsch, als das Fahrtenbuch den slowakischen Vorschriften entspricht. Monatlich werden die betrieblichen Fahrten detailliert, die privaten Fahrten nur als Summe gesamt angeführt, da es nicht notwendig ist, diese zu belegen. Es sind also sehr wohl alle privat veranlassten Kilometer berücksichtigt. Ferner erlaube ich mir den Hinweis, dass ich über eine private Wohnung in Bratislava verfüge, ich also keinesfalls täglich nach Ort fahre. Die Annahme, der gegenständliche PKW habe seinen dauernden Standort in Österreich entspricht schlicht und ergreifend nicht den Tatsachen. Auch im Lichte des VwGH Erkenntnisses 2011/16/0221 vom wird beantragt, den bekämpften Bescheid als rechtsgrundlos aufzuheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (idF KfzStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer "in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet" werden sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 "Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden" (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist gem. § 3 Z 2 KfzStG "bei Kraftfahrzeugen die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, der Verwender". Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG ist die Kfz-Steuer eine Selbstberechnungsabgabe.

Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."

Gem. § 115 Abs. 1 BAO haben "die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt."

Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."

Rechtliche Beurteilung:

Die rechtliche Beurteilung erfolgt aufgrund der im Verfahrensablauf festgestellten Sachverhaltselemente. Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen (). Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kommt die Standortvermutung zu tragen. Diese gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden, wobei den Beschwerdeführer "die Beweislast trifft" ().

Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen vorgebracht. Es hat ein lückenloses Fahrtenbuch geführt und im erstinstanzlichen Verfahren der belangten Behörde vorgelegt (). Der Beschwerdeführer hat Servicerechnungen, Tankrechnungen, die Zulassungsdokumente, Verträge zum betreffenden Kfz, den ausländischen Kfz-Steuerbescheid, die Bilanz der AG und sämtliche Verträge mit seinem Arbeitgeber vorgelegt. Denn "nicht nur eine als Fahrtenbuch bezeichnete Dokumentation ist als alleiniges Beweismittel gültig. Die geforderten Inhalte können sich aus anderen Aufzeichnungen ergeben" (Fragner in SWK 3/2014, 101). Der Beschwerdeführer ist somit umfangreich seiner Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung gem. § 115 Abs. 1 BAO nachgekommen.

Für den konkreten Fall ergibt sich durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel eine Vielzahl von Anhaltspunkten, dass das betreffende Kfz dem Betriebsstandort der AG zuzuordnen ist. Wenn die belangte Behörde vermeint, die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuchs anzuzweifeln, weil die Privatkilometer nicht genau verzeichnet sind, übersieht sie womöglich, dass das Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer um die 6% der gesamt gefahrenen Kilometer liegt. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Aufzeichnungen für den Arbeitgeber keine genaue Dokumentation der Privatfahrten enthalten.

Für die beschwerdegegenständlichen Jahre ergibt sich anhand des Verhältnisses der dienstlich gefahrenen Kilometer gegenüber den privat gefahrenen Kilometern, dass im Durchschnitt der angeführten Jahre über 94% der insgesamt mit dem betreffenden Kfz gefahrenen Kilometer betrieblich bei Fahrten zu Kundenterminen im Ausland angefallen sind (). Die betriebliche Nutzung des betreffenden Kfz im Ausland am Betriebsstandort des Arbeitgebers, der AG beträgt somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mindestens 91% (01-12/2012). Dass auch allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland vorgenommen wurden, wird als weiteres Indiz für eine überwiegende betriebliche Nutzung herangezogen.

Schon ohne auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte monatliche Ausreise in Bezug auf die Unterschreitung der Monatsfrist einzugehen, ergibt sich gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass als erwiesen anzunehmen ist, dass das betreffende Kfz anhand der oben angeführten verfahrensrelevanten Sachverhaltsfeststellungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch den Beschwerdeführer überwiegend im Ausland verwendet wurde. Es ist somit von der Erbringung des Gegenbeweises iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 auszugehen ().

Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).

Die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde vom Beschwerdeführer durch den Gegenbeweis widerlegt, dass für die Monate 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-3/2013 die Verwendung des betreffenden Kfz überwiegend, sogar durchschnittlich zu über 94%, an einem bestimmten Ort - nämlich am Betriebsstandort der AG- im Ausland stattfand. Aus diesem Grund entfällt die Kfz-Steuerpflicht.

Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 noch über keinen Wohnsitz im Inland verfügte und auch weiters keine Anhaltspunkte über die Verwendung des betreffenden Kfz auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland gegeben sind, sind - wie die belangte Behörde schon in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.104 zum Ergebnis gelangte - die Kfz-Steuerbescheide für die Monate 1-12/2008 sowie für die Monate 1-12/2009 ebenfalls aufzuheben.

Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten, einheitlichen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 6 Abs. 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103112.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at