Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2019, RV/5101624/2018

Fiktive Vorsteuer-Pauschale ist keine (zusätzliche) Betriebsausgabe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2016 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Das Pauschale für Selbständige sei auf 6% gekürzt worden.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid eingereicht.
Laut Begründung seien die pauschalen Ausgaben auf 6 % gekürzt worden (eine Anpassung des Gewinnfreibetrages sei allerdings nicht vorgenommen worden). Im Bescheid seien also nur 636,00 € pauschale Ausgaben anerkannt worden. In der Einkommensteuererklärung seien unter der Kennziffer 9259 allerdings 826,80 € geltend gemacht worden (siehe Beilage). Es würde sich dabei zum einen um die 6% Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 636,00 € und um 1,8% Vorsteuerpauschale in Höhe von 190,80 € handeln (siehe beigefügte Literatur). Es werde um entsprechende Würdigung der Literatur und dahingehende Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 2016 ersucht.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden sich wie folgt berechnen:
1. Einnahmen:
Fa GmbH f. Geschäftsführung 10.600,00 €
Summe Einnahmen: 10.600,00 €

Ausgaben:
1. Betriebsausgabenpauschale 6%: 636,00 €
2. Vorsteuerpauschale 1,8%: 190,80 €
3. SVA der gew. Wirtschaft - It. Berechnung: 1.811,36 €
Summe Ausgaben: 2.638,16 €

Gewinn 2016 (vor Gewinnfreibetrag): 7.961,84 €
13 % Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag): 1.035,04 €
Gewinn 2016 (nach Gewinnfreibetrag): 6.926,80 €

Literatur:
Vom Beschwerdeführer wurden hierzu weitere Anmerkungen (Literaturstellen) übermittelt (aus Arbeitsbuch Oberlaa):
§ 17 EStG regelt die pauschale Berechnung der Betriebsausgaben für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und für Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Insbesondere wird geregelt, welche Einnahmen zur Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale gehören und welche Ausgaben zusätzlich zu den pauschalierten Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen.
Die EStR, Judikatur und Fachliteratur erläutern und präzisieren den Gesetzestext des § 17 EStG, insbesondere Rz 4109 ff EStR und Jakom zu § 17 EStG. Überdies wurde der Inhalt der Rz 4109a EStR betreffend Reise- und Fahrtkosten als durchlaufende Posten durch das AbgÄG 2016 in § 17 Abs. 1 EStG übernommen.
Somit ergibt sich folgendes Bild:
1. Betriebseinnahmen:
Bemessungsgrundlage für das Pauschale sind die Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, dazu gehören gem. Rz 4109a EStR auch KFZ-Sachbezüge, die in Anlehnung an die Sachbezugs-Verordnung geschätzt werden; bei geldwerten Vorteilen, die auf Basis der tatsächlichen Kosten ermittelt werden, sind nur die auf eine Privatnutzung entfallenden Anteile in die BMG für die Pauschalierung einzubeziehen (anderer Ansicht Doralt in Kommentar zum EStG, Rz 18/1 zu § 17).
Betriebseinnahmen, die nicht zur BMG gehören, sind durchlaufende Posten wie z. B Reise- und Fahrtkostenersätze, die vom Auftraggeber übernommen werden. Dazu gehören sowohl Ersätze, die vom Auftraggeber von vorneherein übernommen werden als auch solche, die zuerst vom Auftragnehmer verausgabt und in weiterer Folge ersetzt werden (ErlRV zum AbgÄG 2016). Auch Gutschriften für Verpackungsgebinde wie z. B. Kisten oder Paletten, gelten als durchlaufende Posten.
Bisher Rz 4109a EStR: ... auch eindeutig abgrenzbare Kostenersätze im Bereich der Reisekosten und Fahrtkosten einschließlich der KFZ-Nutzung; dies gilt nur dann, wenn dem Kostenersatz Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen; z. B. km-Geld oder tatsächliche Nächtigungskosten, wenn diese in gleicher Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden (übernommen durch AbgÄG 2016 in § 17 Abs. 1 EStG).
Nicht als Betriebseinnahmen (sondern als Kürzung der Betriebsausgaben) sind gem. Rz 4110 EStR anzusehen: Preisminderungen wie Rabatte, Skonti, Gewährleistungen [Erträge dh iZm Ausgaben lukrierte Preisminderungen] und Nutzungsentnahmen (Eigenverbrauch) wie z. B. der Privatanteil von KFZ oder Aufwendungen für privat genutzte Gebäudeteile.

2. Betriebsausgaben:
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% bzw. 12% der BMG - siehe oben – max. 26.400,00 €; dieses ist gem. Rz 4131 EStR immer netto (!) dh ohne Umsatzsteuer zu verstehen,
 - zusätzlich ist bei USt-Bruttoverrechnung die Vorsteuer gesondert anzusetzen, die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben entfällt; dh entweder 20% des Betriebsausgabenpauschales oder in Höhe des Vorsteuerpauschales, 1,8% gem. § 14 UStG,
 - zusätzlich Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,
 - zusätzlich Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
 - zusätzlich Beiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1 EStG, ds Pflichtversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu bestimmten Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und Pflichtbeiträge an betriebliche Vorsorgekassen,
 - zusätzlich Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die BMG für das Betriebsausgabenpauschale (= Umsätze iSd § 125 BAO) § 17 Abs. 1 EStG idF AbgÄG 2016,
 - zusätzlich - bei Bruttoverrechnung - die entrichtete Umsatzsteuerzahllast
 - zusätzlich der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages (die Basispauschalierung ermöglicht zwar den Grundfrei betrag, schließt jedoch die Inanspruchnahme eines investitionsbedingten GFB aus).

3. Beispiel unter Vernachlässigung von USt-Periodenverschiebungen:
Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlich beteiligt mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit ist Unternehmer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
USt-Netto
USt-Brutto
Honorar netto
84.000,00
84.000,00
Sachbezug KFZ netto
4.000,00
4.000,00
Ersatz Nächtigung
1.000,00
1.000,00
Zuzüglich USt
---
17.800,00
Summe Einnahmen
89.000,00
106.800,00
Abzgl. 6% Pauschale
-5.280,00
-5.280,00
Abzgl. 1,8% VSt-Pauschale
---
-1.602,00
-19.000,00
-19.000,00
Nächtigung
-1.000,00
-1.000,00
USt-Zahllast
---
-16.198,00
Grundfreibetrag
-3.900,00
-3.900,00
GEWINN
59.820,00
59.820,00

4. Beispiel für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der gem. RZ 184 UStR nicht als Unternehmer behandelt wird.
Es bestehen keine Bedenken, auch im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird oder im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (z. B. Kleinunternehmer) die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende – einkommensteuerlich abzugsfähige – Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG zu berücksichtigen, Rz 4131 EStR.
Daraus ergibt sich unter anderem, dass auch ein Nichtunternehmer, der genau genommen keine Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO erzielt, dennoch von der Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 EStG Gebrauch machen kann.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Honorar
84.000,00
Sachbezug KFZ
4.000,00
Ersatz Nächtigung
1.000,00
USt
---
Summe Einnahmen
89.000
6% Pauschale (von 88.000,00)
-5.280,00
1,8% VSt-Pauschale
-1.602,00
-19.000,00
USt-Zahllast
---
Grundfreibetrag
-3.900,00
GEWINN
58.218,00

lm Gegensatz zu einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist der Nichtunternehmer durch die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer belastet, weshalb er im Beispiel "gerechterweise" einen um 1.602,00 € niedrigeren Gewinn zu versteuern hat. Dies wird noch plausibler, wenn man das Betriebsausgabenpauschale gedanklich durch tatsächlich angefallene Ausgaben z. B. Büromaterial oder Miete ersetzt, die den Nichtunternehmer im Gegensatz zum Unternehmer brutto dh inklusive Umsatzsteuer belasten.

5. Zusammenfassung:
 < Durchlaufende Posten wie insbesondere Fahrt- und Reisekostenersätze zählen bei der Berechnung des Betriebsausgabenpauschales nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn dem Kostenersatz in gleicher Höhe Betriebsausgaben gegenüber stehen.
 < Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die gem. Rz 184 UStR als Nichtunternehmer behandelt werden, ist zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale jene Umsatzsteuer abzugsfähig, die gedanklich auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfällt (Rz 4131 EStR).

In einem Ergänzungsersuchen vom seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer beauftragt, bekanntzugeben, ob und inwieweit die Einkünfte für die Geschäftsführertätigkeit der Umsatzsteuer unterworfen worden seien.
Auf Grund der h.o. Unterlagen sei dies nicht ersichtlich. Weiters wäre mitzuteilen wie hoch die Beteiligung an der GesmbH sei und an welcher GesmbH.

Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Geschäftsführungsbezüge nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien.
Der Beschwerdeführer sei 100%iger Gesellschafter der Fa GmbH (FN yyy).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der streitgegenständliche Bescheid geändert.
„Der § 17 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass bei Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden können.
Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 6%.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG lautet:
Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Betreffend der angeführten Bestimmung des § 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988 wird bemerkt, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall nicht stellt, da durch die Behandlung der Tätigkeit als nichtunternehmerisch sich weder geschuldete Umsatzsteuerbeträge noch abziehbare Vorsteuerbeträge ergeben. Da sie die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als nichtunternehmerisch qualifizieren, können auch keine pauschalen Vorsteuern anfallen.
Der Gewinnfreibetrag wurde korrigiert.“

Mit Eingabe vom (Vorlageantrag) wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Begründend wurde angeführt, dass bereits bei der der Beschwerde beigefügten Literatur die Meinung vertreten werde, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die gem. Rz 184 UStR als Nichtunternehmer behandelt würden, zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale jene Umsatzsteuer abzugsfähig sei, die gedanklich auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallen würde.
Laut Rz 4131 EStR sei das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen und daher die auf die ertragsteuerlich „abpauschalierten“ Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Es würden keine Bedenken bestehen, im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werde, die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende – einkommensteuerlich abzugsfähige - Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gem. § 14 UStG zu berücksichtigen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (; -G/09).

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde folgende Ansicht übermittelt:
Der Beschwerdeführer sei als Gesellschafter-Geschäftsführer als Nichtunternehmer behandelt worden.
Demnach sei er weder umsatzsteuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Es könne demnach den Argumenten in der Beschwerde nicht gefolgt werden (RV/7100168/2016; RV/0541-G/09).
Sollte die Pauschalierung für den Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise zu einem Nachteil führen, so hätte er jedenfalls die Möglichkeit auf die Pauschalierung zu verzichten.
Im Übrigen werde darauf hingwiesen, dass allfällige andere Darstellungen in Richtlinien für die Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht bindend seien;
aus den Richtlinien sei allerdings auch herauszulesen, dass die genannten Ansichten für Bruttorechner gelten.
Als Nicht-Unternehmer hätte der Beschwerdeführer allerdings keine Einnahmen mit USt erzielt.

Mit Eingabe vom gab die steuerliche Vertretung bekannt, dass zu dem betreffenden Sachverhalt nichts ergänzt oder nachgereicht werde. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zurückgezogen.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist zu 100% an einer GmbH (Gewerbebetrieb) beteiligt und ist auch deren Geschäftsführer.
Die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Die Gewinnermittlung erfolgt seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988).
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer umsatzsteuerlich als Nichtunternehmer eingestuft wurde und er somit keine Rechnung mit Umsatzsteuer gegenüber der GmbH ausgestellt hat.
Strittig ist also ausschließlich, ob bei diesem Sachverhalt neben dem 6%igen Betriebsausgabenpauschale auch das 1,8%ige Vorsteuerpauschale für die abpauschalierten Betriebsausgaben zulässig ist oder nicht.

B) Beweiswürdigung:

Oben festgestellter Sachverhalt geht aus der übermittelten Einkommensteuererklärung sowie aus der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom hervor.

C) Rechtliche Würdigung:

§ 17 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz beträgt
 - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200 €,
 - sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988 lautet:
Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt.

Der Beschwerdeführer übte unstrittig eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (Geschäftsführertätigkeit) aus und erzielte damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In seiner Einkommensteuererklärung macht der Beschwerdeführer 6% seines Geschäftsführerbezuges als pauschale Betriebsausgaben geltend. Neben diesem Pauschalbetrag wurde allerdings auch ein Betrag in Höhe von 1,8% (Vorsteuerpauschale) als Betriebsausgabe beantragt.

Betreffend die angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988 wird bemerkt, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall nicht stellt: Durch die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als nichtunternehmerisch ergeben sich weder geschuldete Umsatzsteuerbeträge noch abziehbare Vorsteuerbeträge.

Der Verwaltungsgerichtshof legte im Erkenntnis vom , 99/15/0143, zur Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 folgendes dar:
Nach allgemeiner Erfahrung nehmen Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der Pauschalierung offen steht, dennoch eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vor und entscheiden sich nach Ablauf eines Jahres - innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Schranken - ob sie von der Pauschalierung Gebrauch machen oder nicht. Solcherart ist es geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen umfasst, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen (vgl. – betr. Handelsvertreterpauschalierung).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung der Rz 184 der UStR 2000, wonach ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Nichtunternehmer behandelt werden kann, die Honorare für seine Tätigkeit ohne Ausweis der Umsatzsteuer an die GmbH verrechnet hat. Damit ist aber auch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Höhe von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgeschlossen, da diese Bestimmung eine unternehmerische Betätigung voraussetzt.

Eine Berücksichtigung von Vorsteuern, die umsatzsteuerlich nicht beansprucht wurden bzw. nicht beansprucht werden konnten, würde mit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht im Einklang stehen. Auch wenn das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, kann im Rahmen des Bruttosystems die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer im Rahmen der Einkünfteermittlung nur dann gesondert zum Ansatz kommen, wenn umsatzsteuerlich tatsächlich eine unternehmerische Betätigung vorliegt. Die Berücksichtigung eines, wie der Beschwerdeführer vermeint, "fiktiven" Vorsteuerpauschales als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 lässt sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rz 4131 der EStR 2000 - "Wird im Bereich der Umsatzsteuer die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen, so ist das Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen. Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem aus dem Titel der Umsatzsteuer absetzbar: sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer, die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer und die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer (im Falle einer Vorsteuerpauschalierung der darauf entfallende Vorsteuerbetrag)" - nicht ableiten. Denn diese vom Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden Postens aufzuweisen hat, getragene Interpretation setzt jedenfalls eine unternehmerische Tätigkeit voraus. Damit bleibt bei einer nichtunternehmerischen Tätigkeit - wie im vorliegenden Fall - für die Frage der Berücksichtigung von ("fiktiven") Vorsteuern als Betriebsausgabe kein Raum (vgl. -G/09; - Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 51% beteiligt).

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die zitierte Judikatur des Bundesfinanzgerichts lediglich als Einzelentscheidung zu werten ist, ist anzumerken, dass dieses Erkenntnis klar die gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt hat. Warum dieses Erkenntnis ausschließlich auf den dort behandelten Sachverhalt Anwendung finden soll, kann hier nicht nachvollzogen werden.
Zu den Hinweisen auf die Richtlinien ist anzumerken, dass diese für den erkennenden Richter nicht bindend sind.
Wie aus der Einleitung zu den Richtlinien zu entnehmen ist, stellen diese lediglich einen Auslegungsbehelf zu den entsprechenden Gesetzen (EStG und UStG) dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da gegenständlich klar auf die gesetzliche Bestimmung der § 17 und § 4 EStG 1988 Bezug genommen wird, kann eine Abweichung hierzu nicht erkannt werden. Da auch der st. Rsp gefolgt wurde, kann einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zugestimmt werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101624.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at