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Rechtzeitige Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs nach Betriebsübergang i. S. d. § 3 AVRAG
1. Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang i. S. d. § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss – im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners – ohne unnötigen Aufschub erhoben werden.
2. Mangels einer gesetzlichen Frist ist die zeitliche Grenze unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung bzw. als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist.
3. Der Fortsetzungsanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Frage, ob das Dienstverhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und der Veräußerin auf die Erwerberin gem. § 3 AVRAG übergegangen ist, nicht nur für die Arbeitnehmerin, sondern auch für die Veräußerin und die Erwerberin erst mit Zustellung des im Kündigungsanfechtungsverfahren der Arbeitnehmerin gegen die Veräußerin ergangenen abweislichen Ersturteils geklärt war, und sich die Arbeitnehmerin unmittelbar danach gegenüber der Erwerberin arbeitsbereit erklärt hat und unverzüglich die gegenständliche Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses eingebracht ha...