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ASoK 1, Jänner 2014, Seite 38

Grenzen der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß § 19d Abs. 3b AZG

1. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung ist nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden.

2. Für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher gem. § 19d Abs. 3a AZG ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei S. 39 Monaten, in dem Sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden. – (§ 19d Abs. 3a, 3b AZG)

„Nach § 19d Abs. 3 letzter Satz AZG kann eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen im Vorhinein vereinbart werden. ... Die Frage, ob Mehrarbeit vorliegt, ist von der Frage zu trennen, ob für die geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag nach § 19d Abs. 3a AZG gebührt. Ob Mehrarbeitsstunden mit dem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten sind, regelt § 19d Abs. 3a bis 3f AZG. ... Nach § 19d Abs. 3b Z 1 AZG sind Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten, indem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. ... Die mit der AZG-Novel...

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