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Diskriminierung von Behinderten beim Pensionsantritt
1. Der EuGH erachtet eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Beendigungsmöglichkeit des Arbeitgebers bei Erreichen des Regelpensionsalters für zulässig, wenn der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf eine der Höhe nach angemessene Altersrente hat, sofern dieser Maßnahme ein legitimes Schutzziel, insb. aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, zugrunde liegt.
S. 372. Die Förderung von Einstellungen bzw. die Eindämmung der Arbeitslosigkeit sowie die Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung stellt ein legitimes Ziel der Sozial- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar. Diesem Ziel wird durch § 32 Abs. 2 Z 7 VBG entsprochen.
3. § 32 Abs. 2 Z 7 VBG gilt für behinderte und gesunde Personen gleichermaßen, sodass eine unmittelbare Diskriminierung von behinderten Personen daraus nicht ableitbar ist.
4. Werden Behinderte i. Z. m. Regelungen, die einen früheren Pensionsantritt ermöglichen, finanziell benachteiligt, so kann darin eine mittelbare Diskriminierung gelegen sein. Die hier anwendbare Regelung, die an das Erreichen des Regelpensionsalters auch für gesunde Personen anknüpft, hat mit der Bewirkung eines vorzeitigen Ruhestands nichts zu tun. Sowei...