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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2019, RV/7100558/2019

Keine Wiederaufnahme über Antrag bei nachträglicher Vorlage der versäumten Erklärungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100558/2019-RS1
Werden die Abgaben mangels rechtzeitiger Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt, führt ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 2 lit. b BAO unter gleichzeitiger Nachreichung der fehlenden Abgabenerklärungen nicht zum Erfolg. Nach der mittlerweile einschlägigen Judikatur des VwGH ist der Wissenstand aus der Sicht des Antragstellers für den Neuerungstatbestand des § 303 BAO maßgebend (; ; ). Mit dem Ablauf der Veranlagungsperiode hat der Abgabepflichtige üblicherweise aus seiner Sicht Kenntnis von den für die Erstellung der Abgabenerklärung erforderlichen Umständen. Die verspätete Vorlage einer von der Schätzung abweichenden Abgabenerklärung ist kein "Hervorkommen neuer Tasachen", die Wiederaufnahme über Antrag ist folglich nicht zulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom über die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2011 bis 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom und an das Finanzamt begehrte der Beschwerdeführer (=Bf.) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 bis 2015.
Zugleich legte er ausgefüllte Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen samt Beilagen der Jahre 2011 bis 2015 vor.

Die Festsetzungen der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 bis 2015 erfolgten wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO. Sämtliche Bescheide waren vor Antragstellung in Rechtskraft erwachsen.

In seinem Wiederaufnahmeantrag räumte der Bf. ein, dass die Schätzungen grundsätzlich zu Recht ergangen seien, da er keine Steuererklärungen eingereicht habe.
Die Versäumnis sei prinzipiell ihm anzulasten. Die Ursache liege einerseits an seiner Arbeitsüberlastung, insbesondere aber an seiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit, an welcher ihn keine Schuld treffe.
Die der Schätzung zu Grunde liegenden Beträge seien jedoch weit überhöht.
Da diese Beträge auch für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft relevant seien, bestehe zusätzliches Interesse des Bf. an deren Korrektur und Anpassung an das tatsächliche Ergebnis.
Ohne die beantragte Korrektur der Bescheide stünden die Zahlungsverpflichtungen an Steuer und Sozialversicherung im Missverhältnis zum tatsächlich erwirtschafteten Einkommen und den realen Umsätzen.


Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2011 bis 2015 mit Bescheid vom ab.
Es führte begründend aus:
Die Anträge betreffen Abgabenverfahren, in denen die Abgaben mangels Einreichung von Steuererklärungen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO erlassen wurden.
Wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege ermittelt werden, stelle die Nachreichung der fehlenden Erklärungen um Jahre später in Verbindung mit Wiederaufnahmeanträgen grundsätzlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen dar (vgl. ). Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei es, dass es sich um Tatsachen oder Beweismittel handle, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (vgl. ).
Die nachträgliche Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlagen beruhe jedoch auf Tatsachen, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide unzweifelhaft bereits bekannt sein mussten, nämlich aus den Umsätzen und den Zahlungseingängen - und -ausgängen der betreffenden Jahre. Dass dem Bf. diese Zahlungsvorgänge bzw. die diesen zugrundeliegenden Belege im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide nicht bekannt gewesen wären, werde selbst vom Antragsteller nicht behauptet.
Der bloße Umstand, dass der Antragsteller die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen unterlassen habe, stelle jedoch keine neu hervorgekommenen Tatsachen und somit keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. RV/0015-G/13, Bundesfinanzgericht , RV/7101489/2011).
Aus diesem Grund sei die Wiederaufnahme im Beschwerdefall nicht zulässig.

In der Folge brachte der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein.
Er führte darin aus:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei tatsachenwidrig.
Zum Zeitpunkt der Schätzungen durch das Finanzamt sei der Bf. in Unkenntnis der tatsächlichen Jahresergebnisse gewesen.
Seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer existenzbedrohenden Forderung (rund 600.000 Euro) von einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er sei, stark eingeschränkt gewesen.
Erst Jahre später habe sich herausgestellt, dass diese Forderung gegen ihn nicht bestehe. Diese Forderung sei in betrügerische Absicht oder zumindest grob fahrlässig gegen ihn betrieben worden.
Folge seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei ein Arbeitsrückstau, der nunmehr abgebaut werden könne. Die Jahresergebnisse seien ihm zu einem früheren Zeitpunkt nicht bekannt gewesen.
Die Schätzungen des Finanzamtes seien weitaus überhöht und schlichtweg falsch.
Dazu komme, dass die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft auf den vom Finanzamt geschätzten Beträgen fußen.
Dem Bf. sei auf Grund der sorgfaltslosen Schätzungen des Finanzamtes ein beträchtlicher Schaden erwachsen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte wie folgt aus:
Es stehe fest, dass für den Bf. seit dem Jahr 2001 die Bescheidgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt wurden.
Der Bf. habe seit 2001 keine Unterlagen eingereicht, die Art und Umfang seiner Tätigkeiten nachweislich dokumentierten.
Die Abgabe von lediglich mit Zahlen befüllten Steuererklärungen ohne Darstellung der Ermittlung dieser Zahlen und ohne Nachweise und Unterlagen, die diese Ermittlung und Zahlen belegten sowie schlüssig nachvollziehbar und prüfbar machten, stellten für das Finanzamt keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme der Verfahren dar.
Auch die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Schätzungen Unkenntnis der tatsächlichen Jahresergebnisse sowie die stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei, gehe ins Leere. Es sei nämlich nicht glaubhaft, dass diese Umstände über einen Zeitraum von sechzehn Jahren vorgelegen seien.
Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich der abgeleiteten Sozialversicherungsbeiträge habe im Übrigen für die Festsetzung der Einkommensteuer keine Relevanz.
Die von den Schätzungen erfassten Einkunftsarten korrelierten außerdem mit der zuletzt zeitgerecht abgegebenen Abgabenerklärung für das Kalenderjahr 2000.

Wie bereits in der Begründung des Abweisungsbescheides vom ausgeführt, liegen keine "neu hervorkommenden Tatsachen" vor.
Somit sei die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, nämlich das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln, für die beantragte Wiederaufnahme nicht erfüllt (vgl. ; ; ).

Mit Eingabe vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein.
Er führt darin aus, dass die in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen steuerlichen Ergebnisse durchaus neu hervorgekommene Tatsachen darstellten, da diese ihm vorher eben nicht bekannt gewesen seien. Seine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei übrigens durch eine Forderung in Höhe von 565.000 Euro des Finanzamtes gegen den Bf. in einer anderen Abgabensache verursacht worden. Diese nicht mehr nur fahrlässig falsch ermittelte Forderung habe ihn in seiner Existenz bedroht und hätte ihn im Falle des Vollzuges wirtschaftlich vernichtet. Diese Forderung sei erst nach längerer Zeit und durch massive Interventionen aufgehoben worden.
Der immaterielle Schaden sei aber nicht mehr gutzumachen. Er habe lange gebraucht um sich physisch und psychisch zu erholen. Im Zuge dieses Verfahrens sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die von ihm betriebene Immobilienverwaltung auszuüben. Er habe deshalb sämtliche Klienten abgegeben. Folglich seien auch die Umsätze rapide zurückgegangen. Diese Umstände habe er dem Finanzamt und seiner ungerechtfertigten Forderung zu verdanken. Das Finanzamt habe den Geschäftsrückgang bei seiner Schätzung aber nicht berücksichtigt.

Rechtslage

Maßgebliche Gesetzesbestimmungen:

§ 303 Abs. 1 BAO
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs. 2 BAO
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Im Beschwerdefall geht der Bf. davon aus, dass er auf Grund der Inanspruchnahme durch das Finanzamt in einem anderen Fall zeitlich und psychisch so beeinträchtigt gewesen sei, dass er seiner Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommen habe können.
Der streitgegenständliche Zeitraum betrifft die Kalenderjahre 2011 bis 2015.
Den Wiederaufnahmeanträgen legte der Bf. die ausgefüllten Abgabenerklärungen mit den von ihm behaupteten weitaus niedrigeren Bemessungsgrundlagen bei.

Das Finanzamt wiederum geht davon aus, die nachträgliche Vorlage der vom Schätzungsergebnis abweichenden Abgabenerklärungen sei nicht wiederaufnahmetauglich. Dies deshalb, weil der kein "Neuerungstatbestand" vorliege.
Dem Bf. sei nämlich bereits vor Bescheiderlassung das Zahlenmaterial für die Erstellung der Abgabenerklärungen bekannt gewesen.

Der Bf. hingegen wendet ein, dass sich ihm erst durch die spätere Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse die für die Abgabenerklärungen der Streitjahre relevanten Beträge erschlossen hätten.

Dazu ist auszuführen:

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind ().

Die Rechtsfrage zur Reichweite der antragsgebundenen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FVwGG 2012 und zur diesbezüglichen Bedeutung des Kenntnisstandes der Partei ist bereits mit dem zitierten Erkenntnis Ra 2014/15/0058, beantwortet.
Demnach hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. dazu Papst, ÖStZ 2017, 49 ff, sowie Fuchs, ÖStZ 2017, 70).
Diese Ansicht bestätigte der Verwaltungsgerichtshof im sowie Ro 2015/13/0011VwGH ).

Werden die Besteuerungsgrundlagen, wie im Beschwerdefall, wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege ermittelt und reicht der Abgabepflichtige Jahre später die fehlenden Erklärungen in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag ein, so liegen grundsätzlich aus der Sicht des Bf. keineneu hervorgekommenen Tatsachen vor.
Die Grundlagen im Falle von verspäteten Abgabenerklärungen beruhen auf Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Bescheide bereits existierten und dem Antragsteller bekannt sein mussten. Das sind insbesondere die jeweiligen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge bzw. das zugrunde liegenden Belegmaterial (vgl. zu Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, Wiederaufnahme auf Antrag und Neuerungstatbestand u.a. , , ).

Der bloße Umstand, dass der Bf. im Beschwerdefall die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen - aus den von ihm vorgebrachten Gründen - unterlassen hat, stellt jedenfalls keine "neu hervorgekommene Tatsache" und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar.
Dass dem Bf. diese Zahlungsvorgänge bzw. die diesen zugrunde liegenden Belege im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide nicht bekannt gewesen wären, wird selbst vom Bf. nicht behauptet.
Am Ende eines Veranlagungsjahres sind im Allgemeinen sämtliche Tatsachen bekannt oder Beweismitteln vorhanden, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind.

Wenn nun der Bf. sich aus den von ihm vorgebrachten Gründen nicht im Stande fühlte, die Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen oder um Verlängerung der Abgabefrist anzusuchen, so ändert dies nichts daran, dass ihm mit Jahresende der jeweiligen Veranlagungsjahre sämtliche abgabenrechtlichen bedeutsamen Umstände und Beweismittel für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses bekannt waren.
Der Umstand, dass das Belegmaterial noch erklärungskonform aufzuarbeiten bzw. das abgabenrechtliche Ergebnis noch zu ermitteln war, führt nicht zum Hervorkommen neuer Tatsachen.
Die Abgabe von Abgabenerklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der im Schätzungswege ergangenen Bescheide erfüllt den behaupteten Neuerungstatbestand nicht, da dem Bf. sämtliche Daten für die Erstellung der Abgabenerklärungen bereits vorher (mit Ablauf des Veranlagungsjahres) bekannt waren.
Umstände, die einer Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt sind, jedoch etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 303 BAO, Anm. 6).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck die Versäumnisse des Bf. im Abgabenverfahren zu sanieren (siehe die bereits oben zitierte Judikatur von UFS und Bundesfinanzgericht). Damit ist über die Beschwerde bereits entschieden.

Die Behauptung des Bf., dass die jahrelange Nichterstellung und Einreichung der Abgabenerklärungen durch unberechtigte Forderungen des Finanzamtes in einem anderen Verfahren und der daraus entstandenen Überforderung des Bf. bedingt war, begründet nach den obigen Ausführungen aus der Sicht des Bf. keinen Neuerungstatbestand nach § 303 Abs. 1 BAO.

Mangels Erfüllung eines Wiederaufnahmetatbestandes war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Streitsache wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Rechtsfrage zur Reichweite der antragsgebundenen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FVwGG 2012 und die Bedeutung des Kenntnisstandes eines Antragstellers wurde bereits mit Erkenntnissen des , beantwortet sowie mit , bekräftigt. Eine ordentliche Revision ist folglich unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
RV/0015-G/13





Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100558.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at