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BFGjournal 2, Februar 2020, Seite 88

Wiederaufnahme auf Antrag bei Säumnis des Abgabepflichtigen?

Roland Setina

Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Die (erstmalige) Einreichung von Abgabenerklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der im Schätzungswege ergangenen Bescheide erfüllt nicht den Neuerungstatbestand, da dem Pflichtigen sämtliche Daten für die Erstellung der Abgabenerklärungen bereits vorher bekannt waren. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren.


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RV/2100351/2018, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Mit Eingabe vom beantragte die Bf (eine KG) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie Umsatzsteuer (je) für 2013.

Die Bescheide, mit denen die Verfahren (bislang) abgeschlossen wurden, ergingen am (Feststellung) sowie am (Umsatzsteuer). Die den Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen wurden im Schätzungswege ermittelt.

Die Bf führt zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages an, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien nicht vollständig bzw nicht richtig berechnet worden.

Mit (beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. In der B...

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