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Die Abgabe von Erklärungen nach Eintritt der Rechtskraft von im Schätzungswege ergangenen Bescheiden
Der Abgabepflichtige stellte mit gleichzeitiger Einreichung der fehlenden Abgabenerklärungen einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren, da für das Jahr 2016 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden und die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt mangels Vorlage der Unterlagen geschätzt wurden. Das BFG hatte den Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme zu prüfen.
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1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) hat nach Rechtskraft der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide (Bescheiddatum: ), in denen die Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer 2016 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO erfolgte, am einen Wiederaufnahmeantrag unter Beilegung der ausständigen Steuererklärungen gestellt. Der Bf stützt den Wiederaufnahmeantrag auf das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO. Die ausgefüllten Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen (ohne Beilagen) für das Jahr 2016 mit der Bezifferung der betrieblichen Einkünfte und dem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen mit 0,00 Euro stellen laut Bf einen Neu...