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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2019, RV/2100413/2013

Das Veranstalten von Kartenpokerspielen als Cashgame und in Turnierform, sowie des Spiels "Surrender", einer Black Jack-Variante, unterliegt der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Mag. Dr. A, Rechtsanwalt, Adr., als Masseverwalterin im Konkursverfahren der Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Glücksspielabgabe für Mai 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführerin / Bf. genannt) betreibt in B und in C je einen Pokersalon, in denen nach Wahrnehmung der Finanzbehörde interessierten Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Kartenspielen, und zwar von Poker-Cashgame, Pokerturnieren und Surrender, eine Black Jack-Variante, angeboten wird. Um Wiederholungen zum Sachverhalt zu vermeiden, wird auch auf das an die Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100581/2012, betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 01/2011 bis 03/2012, und die Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0742-G/11 bis RV/0746-G/11, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG für die Monate 08/2010 bis 12/2010, verwiesen (Entscheidungen sind abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at ) .

Die Beschwerdeführerin erstattete die Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG für Mai 2012 mit dem Formular GSp 50 (Abrechnung über Glücksspielabgabe ….. gemäß § 59 Abs. 3 GSpG) und teilte zur Bemessungsgrundlage für Poker „Cashgame“ dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz Finanzamt genannt) mit, dass für die Umsatz- bzw. Gewinnermittlung des Unternehmens die Einsätze der Spieler, die gemäß § 57 Abs. 1 GSpG die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe darstellen, nicht relevant seien, und deshalb wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine diesbezüglichen Grund- und Hilfsaufzeichnungen vorgesehen seien. Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe könne auf Grund von bestehenden Erfahrungswerten geschätzt werden: das Tischgeld betrage auf Grund eigener und internationaler Erfahrungswerte 3,5% des Einsatzes der Spieler. Mit dieser Regel sei die Bemessungsgrundlage errechnet worden.

In der Abgabenmeldung der Beschwerdeführerin wurde für den hier zu beurteilenden Zeitraum Mai 2012 für die Berechnung der Glücksspielabgabe folgende Zahlen bekannt gegeben (Steuersatz 16% nach § 57 Abs. 1 GSpG):


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Zeitraum
 
Bemessungs-grundlage (€)
GSp-Abgabe (€)
monatl. Summe d. GSp-Abgabe (€)
Mai 2012
Pokerturniere
73.635,00
11.781,60
 
 
Poker „Cashgames“
2.697.253,71
431.560,59
 
 
Ausspielungen
3.375.654,80
540.104,77
983.446,96

Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie ein Gewerbebetrieb mit zwei Betriebsstätten in Österreich sei und eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter halte. In den Räumlichkeiten der Bf. könnten Besucher Karten spielen (überwiegend Poker) und gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und Vereinen handeln. Die Bf. sei selbst nicht an diesen Spielen beteiligt, habe nie Gewahrsam am Pot und trete auch nicht als Bankhalter auf, sie sei finanziell nicht am Kartenspiel der Spielgruppen beteiligt und habe auch keinen Anteil am Spielgewinn oder den Einsätzen. Die Bf. beziehe ihren Umsatz zu einem überwiegenden Teil aus ihrem Speisen- und Getränkeangebot und nur zu einem kleinen Teil aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Sachmitteln und Dienstleistungen, aber in keinem Fall aus den Spielumsätzen oder den Einsätzen. Aus diesem Grund könne die Bf. aus den von den Besuchern getätigten Spielumsätzen und Einsätzen weder eigenen Umsatz noch eigenen Gewinn erzielen. Das bedeute auch, dass die geschätzte Abgabenschuld – abgeleitet von den Einsätzen – ein Vielfaches des tatsächlich erzielten Umsatzes und daher – zusätzlich zu den ohnedies bereits zu entrichtenden Abgaben – für die Beschwerdeführerin letztendlich wirtschaftlich ruinös sei.
Daher falle die Bf. aus folgenden Gründen nicht unter die Abgabepflicht gemäß §§ 57 ff GSpG:
- Die Bf. sei gemäß § 60 Abs. 24 GSpG vom Glücksspielgesetz ausgenommen, denn die Übergangsregelung des § 60 Abs. 24 GSpG besage, dass § 2 GSpG dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel nicht entgegenstehe, sofern der Betrieb bereits auf Grund der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt sei, was für die Bf. zutreffe. Diese Regelung sei so zu verstehen, dass die Bf. jedenfalls bis zum bzw. bis zum eventuellen Erhalt einer Pokerlizenz nach § 22 GSpG gänzlich vom Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes ausgenommen sei, dies schließe auch die Bestimmungen der §§ 57 ff GSpG mit ein. Durch die Verpflichtung zur Leistung der Glücksspielabgaben würde die Bf. wirtschaftlich vernichtet, weswegen die Übergangsbestimmung verfassungskonform auszulegen sei.
- Die Bf. sei kein glücksspielrechtlicher Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG, daher liege keine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG vor. Die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG knüpfe ausdrücklich an "Ausspielungen" an, nur das unternehmerische Glücksspielangebot unterliege dieser Abgabe. Der Begriff des glücksspielrechtlichen Unternehmers sei in § 2 Abs. 2 GSpG als eine Person definiert, die selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den Unternehmerbegriff, weswegen auch die §§ 57 ff GSpG nicht zum Tragen kommen würden.
- Die Bf. sei kein Abgabenschuldner nach § 59 Abs. 2 GSpG, da es aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen nicht an einem "Berechtigungsverhältnis" iSd § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG mangle. § 59 Abs. 2 GSpG nenne als Abgabenschuldner den Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG), den Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG), den Vertragspartner des Spielteilnehmers, den Veranstalter einer Ausspielung sowie den Vermittler, welche letztere drei als jene Fälle zusammengefasst seien, in denen ein Berechtigungsverhältnis fehle. In dieser Aufzählung fehle jedoch die Bezugnahme auf gewerberechtliche Betriebe von Kartenspielsalons, die aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen betrieben würden. Die Bf. habe weder eine Konzession nach § 17 Abs. 6 GSpG oder sei sie Inhaberin einer Bewilligung nach§ 5 GSpG noch falle sie unter die Tatbestände "Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses", da sie aufrechte Gewerbeberechtigungen halte. Die Bf. sei kein Veranstalter, da sie kein Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG sei, sie sei auch kein Vermittler, da sie nie Spieleinsätze oder Gewinne annehme oder weiterleite, denn dieser Ablauf finde unter den Spielern selbst statt. Die Bf. werde zwar Vertragspartner der Spielteilnehmer, jedoch in Bezug auf Leistungen, die nicht unmittelbar mit dem Gewinn und den Einsätzen in Verbindung stünden.
- Die Bf. habe keinen Zugriff auf die Einsätze. Auf Grund der Gegebenheiten bei der Bf. sei es faktisch nicht möglich, die Einsätze einzubehalten oder in irgendeiner Weise darauf zuzugreifen. Nachdem die Spieler jederzeit den Tisch verlassen könnten und ihre Jetons in Bargeld zurücktauschen könnten, sei unter den gegebenen Umständen gar nicht exakt feststellbar, in welcher Höhe Einsätze geleistet würden. Ein Durchschnittswert dieser Summe könnte höchstens geschätzt werden, was die Bf. auch sicherheitshalber getan habe. Wenn die Abgabenschuld von 983.446,96 Euro den Umsätzen aus dem Kartenspielbetrieb im Mai 2012 in Höhe von 123.101,50 Euro gegenübergestellt werde, sei evident, dass die Abgabenpflicht nicht nur in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stünde, sondern letztendlich wirtschaftlich ruinös sei und das weitere gewerbliche Tätigwerden unmöglich gemacht werde. Die Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf einen Betriebsprüfungsbericht einer fremden Steuernummer betreffend § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 idF vor dem . Die Einsätze der Spieler seien keine Umsätze die durch die Hände der Bf. laufen würden oder je in ihrer rechtlichen Verfügungsmacht stünden. Daher müsse die Bf. die Glücksspielabgabe aus den Umsätzen begleichen, die nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Abgabenquelle und in keiner Relation zur gesetzlich vorgesehenen Bemessungsgrundlage stünden. Soweit die Bf. daher der Glücksspielabgabe unterworfen würde, hege sie massive Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden gesetzlichen Regelungen, die sie vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen werde. Die glücksspielabgabenrechtliche Belastung stelle keine realistisch zu bewältigende Schuld dar.
Daher stellt die Bf. den Antrag die Abgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes legte die Bf. Listen betr. der Abrechnung über die Time-Collections (Tischgeld) und der Turnier-Preisgelder vor. Nach rechnerischer Überprüfung durch das Finanzamt ergaben sich Abweichungen zu der durchgeführten Selbstberechnung. Das Finanzamt ermittelte die Glückspielabgabe wie folgt:


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Zeitraum
 
Bemessungs-grundlage (€)
GSp-Abgabe (€)
monatl. Summe d. GSp-Abgabe (€)
Mai 2012
Pokerturniere
73.635,00
11.781,60
 
 
Poker „Cashgames“
2.668.050,71
426.888,11
 
 
Ausspielungen
3.461.564,40
553.850,30
992.520,01

Auf Grund der ursprünglich unrichtigen Selbstberechnung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO für Mai 2012 in Höhe von 992.520,01 Euro - unter Heranziehung der von der Bf. übermittelten Unterlagen - fest. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO auf Grund der unrichtigen Selbstberechnung erfolgt sei. Nach Anführung der einschlägigen Gesetzesstellen des GSpG führt das Finanzamt weiter aus, dass die Berechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG auf der von der Bf. selbst vorgenommenen Schätzung der Bemessungsgrundlage auf Basis des Tischgeldes aufbaue. Bei den Cashgames würden Tischgelder abhängig von der Pothöhe einbehalten, das Tischgeld sei mit durchschnittlich 3,17% des Pots für den Standort B bzw. 7,26% des Pots für den Standort C angenommen worden. Anhand der vorgelegten Tischabrechnungen, die täglich erstellt werden würden, sei eine Rückrechnung auf die Einsätze vorgenommen worden. Auch der Einsatz beim Spiel Surrender wurde geschätzt, indem vom Tischgeld pro ½ Stunde von 25 € ein Mittelwert der Einsätze pro ½ Stunde von 3.703 € berechnet wurde. Die Pokerturniere würden auch über ein elektronisches Abrechnungssystem erfasst werden. Sämtliche Tagesabrechnungen seien für beide Standorte dem Finanzamt vorgelegt worden. Auf Grund der dem Finanzamt vorgelegten Tagesaufzeichnungen hätten sich nach rechnerischer Überprüfung Abweichungen zu der durchgeführten Selbstberechnung ergeben. Die Selbstberechnung ist daher unrichtig
Weiters wurde ausgeführt, dass § 60 Abs. 24 GSpG mehrere Elemente enthalte, die kumuliert erfüllt sein müssten, damit diese Übergangsbestimmung anwendbar sei. Aber auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 Abs. 24 GSpG habe dies keine Auswirkungen auf eine allfällige Abgabenschuld. Den Erläuterungen sei zu entnehmen, dass hier eine Klarstellung für die Frage des Vorliegens einer verbotenen Ausspielung erfolgen sollte. Eine Aussage über eine Auswirkung der Übergangsbestimmung auf die Abgabe werde nicht getroffen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) mit der Begründung, dass die Bescheidbegründung fehle, eine gesonderte Bescheidbegründung sei nicht zugestellt worden. Die verfahrensgegenständlichen Spiele seien auf Grund der aufrechten Gewerbeberechtigung „Abhalten von Kartenspielen ohne Bankhalter gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 rechtmäßig veranstaltet worden. Weiters wurde auszugsweise ausgeführt:
I. Glücksspielabgabe setzt das Vorliegen eines Glücksspieles voraus:
1. Glücksspiel im rechtlichen Sinn

Unter Zufall werde dem VwGH zufolge verstanden, dass der Erfolg „weder vom zielbewussten Handeln noch von der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der Spielteilnehmer abhänge, vielmehr müssten weitere Bedingungen hinzutreten, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen“. Ein Spiel müsse um ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu sein „ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sein“. Seien hingegen nicht-aleatorische Momente – wie zB Können, Wissen, Gedächtnisleistung, Kombinationsgabe, Fingerfertigkeit, Schnelligkeit, Kraft oder eine Kombination dieser Geschicklichkeitsmomente iwS – entscheidend, so liege kein Glücksspiel vor. Der Begriff „vorwiegend“ im § 1 Abs. 1 GSpG werde gesetzlich nicht definiert, es gäbe allerdings in der Literatur und Judikatur verschiedene Ansätze. Nach dem OGH (Erkenntnis vom zu § 27 Abs. 5 SMG) könnte „vorwiegend“ auf den Glücksspielbereich übertragen, bedeuten, dass ein Spiel nur dann ein Glücksspiel sei, wenn bei der Entscheidung über das Spielergebnis die Zufallselemente gegenüber den Geschicklichkeitselementen mehr als die Hälfte ausmachen. Da die österreichischen Gesetze schon unter dem Begriff „überwiegend“ mehr als die Hälfte verstehen würden, könne der Begriff „vorwiegend“ nur so verstanden werden, dass damit deutlich mehr als die Hälfte gemeint ist, ein Spiel sei daher nur dann ein Glücksspiel, wenn die Entscheidung über den Spielausgang wesentlich mehr als 50% Zufallselemente oder wesentlich weniger als 50% Geschicklichkeitselemente aufweist. Dem VwGH zufolge handle es sich um ein Glücksspiel, wenn ein Spiel – trotz möglicher Einflussnahmemöglichkeiten durch das Geschick iwS des Spielers – „hauptsächlich, in erster Linie, ganz besonders, zum größten Teil“ vom Zufall abhängt. Nach Schwartz – Wohlfahrt sei „vorwiegend“ als ein eindeutiges Überwiegen und nicht bloß als eine relative Mehrheit der Zufallselemente gegenüber den Geschicklichkeitselementen zu verstehen.
2. Tatsachenfrage Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel
Es sei daher zunächst die Tatsachenfrage zu beantworten, ob das Kartenspiel Poker in seinen verschiedenen Varianten ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel im legistischen Sinn ist. Wäre Poker kein Glücksspiel, so habe in einem zweiten Schritt eine rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol durch Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen auszuweiten berechtigt ist.
Nach der Interpretation von Univ. Prof. Dr. Günther Winkler, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung, seien die allgemein üblichen Kartenspiele keine Glücksspiele iSd GSpG 1960, 1962 und 1989. Nach den GSpG-Novellen 2008 und 2010 aus dem Jahr 2010 sollen künftig die traditionellen Kartenspiele des Poker als echte Glücksspiele behandelt und die bisher frei gewerblichen Unternehmen von Pokerspielsalons dem Konzessionssystem für Spielbanken unterworfen werden. Poker wäre kein Glücksspiel im Rechtssinn und iSd Finanzmonopols des Staates und daher seien die Vorschriften des GSpG an und für sich auf die bestehenden frei gewerblich betriebenen Kartenspielsalons auch nicht verfassungskonform anwendbar. Pokerkartenspiele seien Geschicklichkeitsspiele nach Spielregeln und nicht Glücksspiele aus reinem Zufall. Kartenspiele seien vertraglich begründete Handlungsformen von bestimmten, zu Kartenspielegruppen miteinander verbundenen Spielern. Dieses vertragliche Rechtsverhältnis für ein bestimmtes Kartenspiel gäbe es nur zwischen den Spielern und nicht zwischen den Spielern und dem frei gewerblichen Unternehmer. Darin würden sich die Pokerkartenspiele grundsätzlich von den typischen, verfassungskonformen Glücksspielen unter dem GSpG unterscheiden. Die Mischung und Zuteilung der Karten aus Zufall finde in der Hand eines jeden Spielers einen unvorhersehbaren Niederschlag. Das gelte auch für den möglichen Zuerwerb von weiteren Karten im Verlauf eines Spiels. Von da an sei jedoch der praktische Spielverlauf vom regelgebundenen rationalen Verhalten der einzelnen Spieler beherrscht. Bei Pokerkartenspielen könne der an und für sich bei allen Spielen mögliche Zufall einer guten Kartenlage durch die Geschicklichkeit der Spieler sogar bis zur Bedeutungslosigkeit neutralisiert werden.
Bei Pokerturnieren und -meisterschaften würden immer wieder dieselben Spieler, also jene Spieler, die nicht einmal und zufällig ihre Konkurrenten schlagen, sondern regelmäßig durch ihr geschickteres Spielen zum Sieg kommen, gewinnen. Poker sei im April 2010 vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) bereits als Geschicklichkeitsspiel anerkannt worden, sei von der „International Mind Sports Association (IMSA) aufgenommen worden und werde bei den nächsten „World Mind Sports Games“ in London 2012 – weil es ein Denksportspiel, also ein Geschicklichkeitsspiel darstelle – vertreten sein.
Auch wenn sich das BMF immer wieder auf das Erkenntnis des , berufe, mit der Behauptung der VwGH habe bereits erkannt, dass Pokerspiele Glücksspiele seien, habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2005/15/0128, ebenso erkannt, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel ist. Die Auflösung des vermeintlichen Widerspruchs liege in der vom VwGH anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG. Unsere Gesellschaft habe mit dem Erkenntnis des nichts zu tun.
Europaweit gäbe es mittlerweile heftige Diskussionen, ob Poker ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, so werde im Artikel von Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, Medien & Recht Int. 2009, Heft 2, Seite 41 von den Ergebnissen eines Feldversuchs (unter Aufsicht der TÜV Rheinland Secure IT GmbH) berichtet, der aufgezeigt habe, dass das Pokerspiel „Texas Hold’em“ ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel sei. Der Feldversuch habe ergeben, dass jedenfalls bei dem Kartenpokerspiel Texas Hold'em in einer Serienvariante in mehr als 50% der Fälle ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. Den Ergebnissen dieses Feldversuches habe sich auch das Landgericht Karlsruhe in seinem Berufungsurteil vom , 18 AK 127/08, angeschlossen.
Die Bf. beantragte folgende Beweise:
beizuschaffender Akt des LG Karlsruhe zur AZ: 18 AK 127/08,
Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int., 2009 Heft 2, Seite 41ff;
beizuschaffende Studie Hambach & Hambach Rechtsanwälte/TÜV Rheinland Secure IT GmbH/Henze/Kalhammer, Pokerstudie 2008,
beizuschaffender Akt des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 97/16/0387 samt darin enthaltener Gutachten zur Frage Glücksspiel/Geschicklichkeitsspiel, insbesondere des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. B.B. van der Genugten und Dr. P.E.M. Borm, Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement, April 1994.
Der Beschwerde wurde die  bereits vorhin genannte gutachterliche Stellungnahme des Herrn Ing. Manfred R. Traffler, allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Geldspiel- und Glücksspielautomaten, Glücksspiel, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör vom betr. das Kartenspiel Surrender  beigelegt.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Dissertation von Mag. Robert Wagner aus 2010, „Die Praktikabilität des österreichischen Glücksspielbegriffes am Beispiel des Kartenspiels Poker“, verwiesen, der eine Zusammenfassung von internationalen Studien zur Quantifizierung des Geschicklichkeits- und Zufallsfaktor beim Kartenspiel Poker erstellt. Sämtliche Studien würden zu dem Schluss kommen, dass bei den gängigen Pokervarianten das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, sondern vielmehr die Geschicklichkeitselemente überwiegen und somit die Pokerspiele nicht unter die Rechtsdefinition des § 1 GSpG subsumiert werden könne.
3. Rechtswidriges ermittlungsloses Akzeptieren von Poker als Glücksspiel durch die belangte Behörde
Poker sei – ohne ein Gutachten einzuholen oder zwischen verschiedenen Spielarten zu unterscheiden - per Gesetz zum Glücksspiel erklärt worden, das unter das Monopol des Bundes falle. Die belangte Behörde habe dies kritiklos zur Kenntnis genommen und unsere Pokerkartenspiele der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG unterzogen. In Anbetracht der Glücksspieldefinition des § 1 Abs. 1 GSpG  hätte jedoch die belangte Behörde jedenfalls Ermittlungen dahingehend durchführen müssen, ob die bescheidgegenständlichen Spiele die Voraussetzungen des Abgabentatbestandes der §§ 1 iVm 57 GSpG erfüllen, denn es ändere sich nichts durch die nunmehr durch GSpG-Novelle 2008, BGBl. I 2010 Nr. 54 im § 1 GSpG eingeführte gesetzliche Vermutung , dass Poker ein Glücksspiel ist, weil die Definition des § 1 Abs. 1 GSpG im Ergebnis gleich geblieben sei und die gesetzliche Vermutung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens widerlegbar sei. Poker sei eine durch Sachverständigenbeweis widerlegliche Tatsachenvermutung durch den Gesetzgeber, dafür spreche § 1 Abs. 3 GSpG "In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen". Der Gesetzgeber sah vor, dass wirklich nur Glücksspiele und nicht auch Geschicklichkeitsspiele in den Anwendungsbereich des GSpG einbezogen würden, weswegen zur Beweisführung, ob Poker ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist, ein Gutachten eines Amtssachverständigen erforderlich sei.
II. Der neue Begriff der Ausspielungen und des Unternehmers in den GSpG-Novellen 2008 und 2010:
Die Behörde habe es auch unterlassen, das Vorliegen des an die Abgabenvorschreibung knüpfende Tatbestandselementes der Ausspielung zu prüfen, da die Verpflichtung zur Zahlung einer Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG ausschließlich auf Glücksspiele abstellt, die in Form einer Ausspielung durchgeführt werden.
Der Begriff der Ausspielung sei im § 2 Abs. 1 GSpG zwar unverändert erhalten geblieben, jedoch würden durch die Ausweitung des zugeordneten Begriffs des „Unternehmers“ über seine ursprüngliche Bedeutung auf unselbständige Hilfstätigkeiten zur Ermöglichung von Spielen (Pokerspielen) diesem Begriff die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Grenzen genommen. Durch die neuartige Definition des Unternehmers scheinen nun auch Personen, die bloße Hilfsdienste leisten, eigenverantwortliche (Teil-) Unternehmer iSd neuen Begriffs zu sein. Dabei scheine mit dem Umsatz eines Unternehmens die Summe der Spieleinsätze der Spieler gemeint zu sein und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer über die Spieleinsätze der autonomen Spieler und Spielergruppen keine rechtliche oder bankmäßige Verfügungsmacht hat. Nach den Vorschriften zur Überleitung in den GSpG-Novellen aus dem Jahr 2008 könnten diese detaillierten Begriffserweiterungen in ihrem bloßen Wortsinn allerdings nicht auf die bisher zu Recht bestehenden Gewerbebefugnisse erstreckt werden, mögen sie letztendlich auch zu deren Verdrängung bestimmt sein. Pokerspielsalons seien wirtschaftlich und rechtlich von den neuen Pokerspielbanken wesentlich verschieden, bei den traditionellen Pokerspiel gebe es keine Ausspielungen und keinen Spielunternehmer, kein Spielbankkapital und keinen Bankhalter, sondern nur frei gewerblich angebotene Sachmittel und Dienstleistungen zur Ermöglichung des Poker. Nicht von ungefähr seien durch den Wortlaut der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 24 der GSpG-Novelle 2008 die frei gewerblich betriebenen Pokerspielsalons von der Anwendbarkeit der Begriffserweiterungen des § 2 mit ihren Auswirkungen auf die entsprechenden Begriffe in den §§ 57 bis 59 grundsätzlich ausgenommen.
4. Keine Anwendbarkeit des § 57 GSpG auf gewerbliche, bereits bestehende Pokerkartencasinos
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 57 GSpG auf Pokersalons traditioneller Art sei nicht nur die Anwendbarkeit der erweiterten Begriffsdefinitionen des § 2 der GSpG-Novelle 2008, sondern auch die durch die GSpG-Novelle 2010 einen Monat später erfolgte Einführung des Pokerspielsalons als Spielbank neuer Art. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die bisher rechtmäßig betriebenen frei gewerblichen Pokerspielsalons sei durch die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 24 idF der GSpG-Novelle 2008 jedoch ausgeschlossen. Durch diese Bestimmung seien bisher gesetzmäßig frei gewerblich betriebene Pokersalons von den neuen Begriffserweiterungen ausgenommen und nach der „bisherigen Rechtslage“ zu beurteilen. Die Neuerungen der §§ 1 bis 5 und der §§ 57 bis 59 seien somit auf die traditionellen frei gewerblich betriebenen Pokersalons nicht anwendbar. Weiters sei durch die Übergangsregelung des § 60 Abs. 24 der GSpG-Novelle 2008 sprachlich klargestellt, dass die neuen Vorschriften mit der Einbeziehung des Poker in die Glücksspiele und mit den erweiterten Bedeutungen der Legaldefinitionen für die Begriffe „Ausspielungen“ und „Unternehmer“ und ihren Konsequenzen für die Vorschriften der §§ 57 ff GSpG über die neuen Abgaben auf die vor dem bereits bestehenden und vor dem bereits ausgeübten gewerberechtlichen Befugnisse ohne Glücksspielunternehmer, ohne Ausspielungen durch einen Glücksspielunternehmer und ohne Bankhalter (ohne Bank) und ohne Spielgewinn keine Anwendung finde.
5. Kompetenzwidriges Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol und Unterwerfung dieser Geschicklichkeitsspiele unter die Glücksspielabgabe
Wie vorhin näher ausgeführt würden Pokerkartenspiele nicht die in § 1 Abs. 1 GSpG genannten Anforderungen erfüllen, würden daher Geschicklichkeitsspiele darstellen und würden als solche der Gewerbeordnung unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich ausgesprochen (), dass das „Halten von erlaubten Spielen“ unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) erfasst sei, der Inhalt dieses Kompetenztatbestandes werde entsprechend dem Inhalt der Rechtsordnung nach dem Stand durch Versteinerung der Gewerbeordnung aus 1859 gewonnen (vgl. VfSlg 2500, 5573, 7074, 12996). Die Gewerbeordnung aus 1859 habe die „Haltung von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes geregelt. Dass das Halten von Spielen nach der Gewerbeordnung 1994 nicht mehr als Teilberechtigung des Gastgewerbes geregelt sei, sondern als freies Gewerbe, ändere nichts am Ergebnis. Aus diesem Grund könnten erlaubte Spiele als freies Gewerbe veranstaltet werden und seien nicht von den Kriterien des Glücksspielmonopols erfasst, Pokersalons seien keine Spielcasinos, sie hätten kein zweckgebundenes Bankkapital und keinen eigenen Bankhalter. Dagegen gründe sich das österreichische Glücksspielmonopol auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, nach der Judikatur des VfGH bestimme man den Wesensgehalt dieser Bestimmung nach der „Versteinerung“ des Begriffes „Monopol“ und orientiere sich somit am Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG am . Gemäß den Kriterien der Versteinerungstheorie könne aus dem Begriff Monopole in Verbindung mit dem historisch angewachsenen Gesetzesmaterial (insbes. Glücksspielgesetz in den historischen Varianten  der Jahre 1960, 1962, 1989, etc.) geschlossen werden, dass die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG zwar den einfachen Bundesgesetzgeber ermächtige ein Glücksspielmonopol zu errichten, nicht aber ermächtige, dieses Glücksspielmonopol beliebig auf andere Arten von Spielen zu erstrecken. Der Bundesgesetzgeber dürfe zwar sein Monopolgesetz erneuern, systemkonform ergänzen und einschränken, er dürfe jedoch nicht die verfassungsrechtlich verfestigten Arten (Typen) von Monopolen entgegen ihrem Wesensgehalt beliebig vermehren oder erweitern oder auch nach freiem Belieben aus dem Kompetenzbereich der „Angelegenheiten des Gewerbes“ abziehen und dem Kompetenzbereich der Z 4 „Bundesfinanzen … öffentliche Abgaben … Monopolwesen“ zuordnen.
Der Gesetzgeber sei sowohl für die GSpG-Novelle 2008 wie auch für die GSpG-Novelle 2010 bemüht, die angezielte Unterwerfung aller Arten des Poker unter das Glücksspielgesetz aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Poker zu rechtfertigen ( und ). Diese Erkenntnisse würden nicht die traditionellen Arten von Pokerspielen betreffen, sondern zwei Arten von Spielen, von denen eines gar kein Kartenspiel sei. Was für diese zwei vom VwGH als Glücksspiele qualifizierten Spiele gelten mag, gelte nicht auf Grund einer nur zu diesen zwei Spielen geäußerten Rechtsanschauung des VwGH auch für alle Kartenspiele des Poker und damit auch für die frei gewerblichen Unternehmen von Pokerspielsalons, diese seien nämlich keine Unternehmer iSd GSpG 1989 und würden daher nicht unter das GSpG fallen.
Was das Kartenspiel „Surrender“ anlangt, werde auf das beiliegende Gutachten vom (Ing. Manfred R. Traffler) verwiesen.
Poker sei bis zu den GSpG-Novellen 2008 und 2010 wegen des Fehlens eines ausspielenden Unternehmers und des typischen Glücksspielvertrages nach dem wiederholt dokumentierten Willen des Gesetzgebers nicht den Vorschriften des GSpG. Nach den Novellen sollten nun alle traditionellen Kartenspiele des Pokers in der Rechtsform von konzessionierten Spielbanken ohne Bankhalter – was ein Widerspruch in sich sei – weiterhin erlaubt sein, aber bundesgesetzlich dem Glückspiel unterstellt werden.
Auch der Begriff „Ausspielungen“ habe einen historischen, verfassungskonformen Wesensgehalt, demnach Ausspielungen öffentliche Angebote von Belohnungen für die Teilnahme an bestimmten Glücksspielen mit einem unvorhersehbaren und nicht voraussagbaren Ausgang bedeuten würden. Ausspielungen seien einseitige entgeltliche Rechtsgeschäfte iSd § 860 ABGB, somit eine Art von entgeltlicher Auslobung. Pokerkartenspiele, bei welchen die Spielteilnehmer untereinander spielen ohne Mitwirken eines Unternehmers, würden diese Kriterien nicht erfüllen.
Da Pokerkartenspiele bis zu den GSpG-Novellen 2008 und 2010 nicht als Ausspielung von den Gerichten qualifiziert worden seien, wäre es absurd, diese nun auf Grund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG, die sich nur auf die rechtliche Zulässigkeit bestehender gewerblicher Pokercasinos beziehe, als Ausspielung zu qualifizieren mit der Folge, dass sie der Konzessionsabgabe nach § 57 GSpG unterliegen würden, während nach Erhalt einer Pokersalonkonzession sie der Spielbankabgabe unterworfen werden würden.
Da die, ohne entsprechende EU-konforme Ausschreibung, erfolgte Erteilung der Spielbankkonzessionen nichtig sei, müssten auch die in den Spielbanken veranstalteten Pokerkartenspiele der Casinos Austria AG, derzeit auf einer nichtigen Konzession beruhende Spielbankbetreiberin, ebenfalls der Konzessionsabgabe nach § 57 GSpG unterzogen werden.
Somit verstoße die Erweiterung des Glücksspielmonopols entgegen dem Wesensgehalt des Kompetenztatbestandes „Monopole“ im Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG gegen die Kompetenzbestimmungen und sei verfassungswidrig.
6. Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße gegen Grundrechte
Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße gegen den verfassungsmäßig verbürgten Vertrauensschutz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), gegen die verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte auf Gleichheit, Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) und gegen das Eigentumsrecht (Art. 5 StGG) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), Die neuen Vorschriften seien gezielt auf die rechtliche Vernichtung bisher wohlerworbener und im guten Glauben ausgeübter Rechte abgestellt. Sie würden überdies das Erscheinungsbild und den Charakter einer verschleierten Enteignung und eines gleichheitswidrigen Maßnahmengesetzes gegen bestimmte, bisher rechtmäßig bestehende und betriebene Pokerspielsalons erfüllen. Zusätzlich zu diesen Eingriffen gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte würden auch noch die Geschicklichkeitsspiele einer Glücksspielabgabe unterworfen, welche an sich schon gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
7. Steuerbemessung nach fremden Erträgen
Eine Abgabe würde üblicherweise von erzielten Einnahmenerrechnet werden, wie dies bei der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, etc. erfolge. Die von den Spielern getätigten Einsätze würden ausschließlich dem Gewinner zufließen, das Casino partizipiere in keinster Weise an den Einsätzen oder den ausgeschütteten Gewinnen, sodass sich auch keine Möglichkeit des Entzuges der Glücksspielabgabe an den Einsätzen der Spieler stelle. Zwischen Spieler und Unternehmer bestehe nur ein Leihvertrag betreffend der Überlassung der Spieleinrichtungen, wofür die Spieler das sogenannte Kartengeld zu entrichten hätten, welches der Körperschaftssteuer unterliege. Es werde daher eine Abgabe vorgeschrieben, deren Höhe sich nicht an den Einnahmen der Bf. bemesse, sondern an fremden, in keinem Zeitpunkt im Gewahrsam der Bf. stehenden Geldflüssen bemessen werde. Da diese Steuer mit dem Einkommen der Bf. nichts zu tun habe, könne die Steuer nicht nur die Einnahmen, sondern auch den Umsatz übersteigen, was zu einer völligen Enteignung und Entzug der Erwerbsmöglichkeit der Bf. führe. Eine Abgabe, berechnet nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler, die die Höhe des Umsatzes der Bf. um ein Vielfaches übersteige, würde die Bf. binnen kurzem in den Ruin treiben und alle Arbeitsplätze im Betrieb vernichten.
Im vorliegenden Zusammenhang würde die Bf. zur Ermittlung einer Gebühr verpflichtet werden, die sich an den Spielverträgen der Spieler bemesse, an welchen die Bf. selbst nicht beteiligt sei, dies übersteige ihre Möglichkeiten, die eigene Abgabenschuld zu ermitteln.  Es sei daher nicht abzusehen, mit welcher Abgabepflicht die Bf. auf Grund der Zahl der durchgeführten Spielrunden und der dadurch getätigten Einsätze rechnen müsse. Insbesondere kenne die Glücksspielabgabe keine Höchstgrenze, sie sei nach oben offen und in ihrer Höhe ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängig. Die Regelung sei daher nicht nur zur Vollziehung ungeeignet und insoweit unsachlich, sondern vor allem unlimitiert. Dies widerspreche dem Sinn der angeführten Judikatur zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Gleichzeitig würde die Bf. in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) verletzt, weil die an fremden Erträgen gemessene Glücksspielabgabe zu einer unverhältnismäßig hohen Abgabenbelastung führe, die anderen Gewerbebetrieben und auch nicht den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auferlegt werden würde. Die Regelung führe zu einer erheblich höheren Gesamtbesteuerung des Pokergewerbebetriebes der Bf. und einem existenziellen Wettbewerbsnachteil zu allen anderen Steuersubjekten.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht des Finanzamtes wird beantragt die Berufungen als unbegründet abzuweisen und ausgeführt:
„Zu dem Vorbringen, dass der Berufungswerberin die gesonderte Bescheidbegründung nicht zugestellt wurde ist entgegen zu halten, dass diese am nachweislich zugestellt wurde.
Ad A I der Berufung:
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es lege dem gegenständlichen Verfahren ein Mangel zugrunde, da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und somit nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Spiel um ein Glücksspiel gemäß § 1 Abs. 1 GSpG handle, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 1 Abs. 2 GSpG ausdrücklich normiert hat, dass Poker und seine Spielvarianten Glücksspiele sind. Es handelt sich daher nicht mehr um eine Tatsachenfrage, ob Poker ein Glücksspiel ist und kann daher ein „fehlender“ Nachweis der Glücksspieleigenschaft von Poker zu keinem Verfahrensmangel führen.
Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG hat der Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung mit Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG zu bezeichnen. Diese Ermächtigung bestand schon seit In-Kraft-Treten des GSpG 1989.
Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 hat der Gesetzgeber normiert, dass Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten sind.
Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in Abs. 2 soll für den Rechtsanwender für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handelt.
Es wurde dadurch der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat ().
Es kann sich daher nicht mehr die Frage stellen, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handelt.
Die einzige Sachverhaltsfrage, die zu ermitteln war, war jene, ob es sich bei den gespielten Spielen um Poker oder eine Spielvariante dessen handelt. Es hat daher die Abgabenbehörde nicht mehr nachzuweisen zB mit einem Sachverständigengutachten, dass Poker ein Glücksspiel ist, sondern nur das Vorliegen von Poker. Im gegenständlichen Fall wird dies auch nicht bestritten.
Auch vor der Novelle des Glücksspielgesetzes 2008 war Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG als ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig ist, zu subsumieren. Die Glücksspieleigenschaft von Poker wurde durch höchstgerichtlichen Judikatur bestätigt ().
Bisher war es nach Ansicht des VwGH notwendig, die Glücksspieleigenschaft im Einzelfall mit Sachverständigengutachten nachzuweisen, da eine ausdrückliche Nennung von Poker als Glücksspiel im Gesetz bisher nicht erfolgt war.
Demgemäß ist in den von der Berufungswerberin zitierten Verfahren ( und , 97/16/0387) der VwGH zu keiner Beantwortung der juristisch äußerst brisanten Frage der Glücksspieleigenschaft gekommen, da nach dessen Ansicht eine unzureichenden Entscheidungsgrundlagen und somit eine Verfahrensmangel vorgelegen sei. Nicht jedoch weil keine Glücksspieleigenschaft vorgelegen ist.
Im Gegensatz dazu sah der VwGH im Verfahren zur Entscheidung , 2000/17/0201 das vorgelegte Sachverständigengutachten als ausreichende Entscheidungsgrundlage für Beurteilung von Poker als Glücksspiel. In diesem richtungweisenden Erkenntnis hat der VwGH unter Berufung auf ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Gutachten die <<Poker>>-Varianten "Seven Card Stud", "Texas Hold'em" und "Five Card Draw" als Glücksspiele qualifiziert.
Wenn die Berufungswerberin behauptet, dass es nicht richtig sei, dass der VwGH die Glücksspieleigenschaft von Poker auf Grund der Sachverhaltsbindung geprüft habe, da der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Erkenntnis sehr wohl zu entnehmen ist, dass die Glücksspieleigenschaft in der Beschwerde bestritten wurde. Da dem VwGH bis zu dieser Entscheidung in den Verfahren die erforderlichen qualitativen und quantitativen Erhebungen bezüglich des Pokerspiels gefehlt hatten, traf er bei den Verfahren keine Entscheidung über die Qualifikation des Spieles. In dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall war die Sachverhaltsermittlung und die Grundlage für die Entscheidung ausreichend präzisiert und daher qualifizierte der VwGH in diesem Erkenntnis explizit Poker als Glücksspiel.
Neben diesem Erkenntnis haben noch andere Entscheidungen die langjährige Rechtsansicht des BMF, dass sämtliche international gebräuchlichen Poker-Spielvarianten Glücksspiele sind, bestätigt, ua.: UVS Wien, 06/06/5595/99 vom , UFS Wien vom , RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06, UFS Wien vom , RV/0421-W/02, UFS Wien vom , RV/0369-W/02, RV/0036-W/02.
Kernfrage aller dieser Entscheidungen für die Qualifikation des Pokerspieles war, ob der Spieler den Spielausgang durch seine Spielentscheidung in einem solchen Maß beeinflussen kann, dass keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Das heißt, dass das entscheidende Unterscheidungskriterium zum Geschicklichkeitsspiel der Zufall bzw. das Zufallselement ist. Als Zufallselemente beschreibt der VwGH dabei jene Elemente, die unabhängig vom zielbewussten Handeln, der Geschicklichkeit und dem Belieben der beteiligten Personen den Spielgang beeinflussen. Auch ein nur geringfügiges Überwiegen des Zufallselements genügt also für die Qualifikation als Glücksspiel (Lehner, Poker - ein Spiel im Visier der Verwaltungsbehörde?‚ taxlex 2007, 263).
Der Begriff Zufall wird nach Meyers Enzyklopädisches Lexikon (in 25 Bänden, Bibliographisches Institut, Mannheim 1976) wie folgt definiert: "Zufall als allgemeiner Begriff für alles, was nicht als notwendig oder beabsichtigt erscheint oder dessen Eintreten durch keinen (unmittelbaren) erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird."
„Zufall ist dort, wo das Eintreten (Ereignis) durch keinen erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird. Demnach entspricht dieser Vorstellung von Zufall im Blick auf einen zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht ein beliebiges Nebeneinander von "Zufallsbedingungen" und zB. "Geschicklichkeitsbedingungen" in allen denkbarmöglichen mathematischen Verhältnisgrößen.“ ( vom RV/0499-I/10).
Der Umstand, dass der Ausgang dieser Spiele zum größten Teil nicht von den Spielern selbst beeinflusst werden kann, rechtfertigt letztlich, solche Spiele einer restriktiven Regelung zu unterwerfen ().
Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin ist nach Ansicht der Abgabenbehörde der Text "ausschließlich" oder "vorwiegend vom Zufall abhängig" nicht so zu verstehen, dass hier eine Abwägung mit einem Ergebnis von zB 53,7 % Zufallskomponente und 46,3 % Geschicklichkeitskomponente als Ziel tatbestandsgemäßer Ermittlungen Platz zu greifen hat. Zufall im Blick auf ein Ereignis ist ja nur dort, wo es im Gesamten gesehen keinen nachweislichen Grund (Ursachen, wie zielbewusstes Handeln, Geschicklichkeit) zu erkennen gibt. Bei der Beurteilung, ob Zufall oder Geschicklichkeit kausiert, ist eine Tendenz in Ausrichtung Ausschließlichkeit zu erkennen. Entweder "regiert" in seiner Fülle der Zufall oder in seiner Fülle die Geschicklichkeit. Es kann sich bei dem, was den Unterschied zur "Ausschließlichkeit" ausmacht, nur um kleine, eher zu vernachlässigende "Größen" handeln, die dem Spiel in seiner Gesamtbeurteilung nicht seinen "Charakter" nehmen ().
In den unterschiedlichen Entscheidungen wurde mehrfach betont, dass bei Poker zur Entscheidung wer gewinnt nicht taktisches Verhalten entscheidend ist, sondern ist, wenn beim Poker die Karten aufgedeckt werden, für den Entscheid der Zufall ausschlaggebend. In diesem Fall ist keine das Ergebnis beeinflussende Handlungsweise eines Spielers möglich.
Dem Argument, dass gerade bei Pokermeisterschaften und im Turnierbereich, wo immer dieselben Spieler gewinnen würden, dafür spreche, dass es sich bei Poker jedenfalls im Turnierbereich um ein Geschicklichkeitsspiel handle, ist entgegenzuhalten, dass es Pokermeisterschaften oder Turnierspiele mit ihrer "Spezialregel" auf eine Periodenbetrachtung abstellen und nicht der Spielausgang des einzelnen Spieles nach der Spielregel, sondern der Blick auf den Saldo, gebildet aus Gewinnen abzüglich Einsätzen und Verlusten ausschlaggebend ist.
Dem Wortlaut des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 GSpG nach ist aber bei der Beurteilung der Zufallsüberwiegenheit ein Einzelspiel heranzuziehen. Die Zufallsabhängigkeit des Gewinns bzw. Verlusts kann dabei aber nicht - in einer ggf. auch unendlichen Zeitspanne - als Saldo von Einsatz und Gewinn verstanden werden, sondern ist aus dem Spiel als systemisches Einzelspiel zu ermitteln. Eine Einzelbetrachtung wird auch deshalb anzuwenden sein, weil dem Grund nach das Spiel, also jene Zeitspanne, die sich vom Austeilen der Karten bis zur Aufteilung des Pottes erstreckt, zu beurteilen ist.
Auch wenn gewisse Beeinflussung des Spielergebnisses nicht abgestritten werden kann hat der Pokerspieler keine sichere Methode in der Hand, mit der er, diese bewusst und gekonnt anwendend, den Ausgang des einzelnen Spieles, mit hundertprozentiger Sicherheit für sich entscheiden könnte. Tatsache ist daher, dass beim Einzelspiel der Zufall (das Glück) weitaus dominierender ist.
Für Profispieler besteht zwar die Möglichkeit das Spiel zu beeinflussen, jedoch spielen sich diese Einflussmöglichkeiten außerhalb der Spielregeln. Der Berufskartenpokerspieler verdient seinen Lebensunterhalt nicht durch eine besondere Geschicklichkeit beim Bluffen, Kombinieren der Karten oder der Konzentration, sondern erzielt seinen Gewinn daraus, Kartenkombinationen durch besonders hohe Einsätze den anderen Spieler zum Verlassen des Spieles zu zwingen, da dieser nicht über solche Geldmittel verfügt.
Für einen Gewinn verwendet der Berufskartenpokerspieler ökonomischen Druck und nicht Täuschungsmanöver.
Die einzige Beeinflussung des Spieles innerhalb der Spielregeln durch einen geübten Spieler besteht darin, dass er aufgrund der im durch Zufall zugeteilten Karten welche Kartenkombinationen für ihn möglich sind. Hierdurch kann er aber nicht über Spielergebnis entscheiden, er kann lediglich die Höhe seines Verlustes bei einem schlechten Blatt durch rechtzeitiges Verlassen des Spieles beeinflussen. Die „Kunst“ des geübten Spielers besteht daher im Erkennen eines schlechten oder guten Blattes.
Mit der Ansicht, dass Poker ein Glücksspiel ist, steht Österreich in Europa auch nicht alleine da. So wird Poker auch in Deutschland in der behördlichen Praxis allgemein als Glücksspiel betrachtet und daher der Strafdrohung des StGB unterstellt. Nämliches gilt auch für Pokerturniere.
Ob - wie die Berufungswerberin vorbringt - die unterschiedliche Besteuerung konzessionierten und illegalen Glücksspiels einen Verstoß gegen das EU—Beihilfenrecht darstellt, ist die eine Frage -— was nach Ansicht des BMF zu verneinen ist - die andere ist, was für eine Auswirkung so ein allfälliger Verstoß auf die Gebührenpflicht nach § 33 TP 17 GebG hat. Ein allfälliger Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht hätte soweit nur insofern Konsequenzen, dass die begünstigten Bestimmungen somit die „Beihilfe zurückgegeben wird“, jedoch nicht, dass die Gebühr gemäß § 33 TP 17 GebG bei der Berufungswerberin nicht anfällt. Der wie auch immer lautende Ausgang der anhängigen Beihilfeverfahren hat nach Ansicht des Finanzamts keine Auswirkung auf die Gebührenschuld.
Ad A II. der Berufung:
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es lege dem gegenständlichen Verfahren ein Mangel zugrunde, da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und somit nicht nachgewiesen worden sei, dass eine Ausspielung gemäß § 2 GSpG vorlege ist entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde, da die Berufungswerberin schon im § 201 BAO Antrag vorgebracht hat, dass mangels Unternehmereigenschaft der Abgabenschuldnerin keine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG im gegenständlichen Fall vorläge, die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Ausspielung genau geprüft hat.
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des GSpG ist der Begriff „Unternehmer“ in § 2 Abs. 2 GSpG weit gefasst. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht - und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken. Die Rsp des VwGH (Erkenntnis vom , 86/17/0062) hat diese weite Auslegung erläutert, dass es dem Gesetzgeber darauf nicht ankommt, ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers (Veranstalters) ist sohin nicht erforderlich. Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (dh mit Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt. Wird eine Ausspielung entgegen den Vorschriften des GSpG ohne aufrechte Konzession des Bundesministers für Finanzen durchgeführt, liegt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor.
Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.
Dem Vorbringen es lege keine Unternehmereigenschaft vor ist somit entgegenzuhalten, dass durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 GSpG auch nochmals verdeutlicht wurde, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt.
Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern.
Im gegenständlichen Fall ist daher die Unternehmereigenschaft gegeben.
Veranstalten heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zu Glücksspiel zu geben.
Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiters, dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz). An wen der Einsatz erbracht wird ist nicht entscheidend. So hat der VwGH angenommen, dass es gleichgültig ist, wem gegenüber der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und dass auch nicht erforderlich ist, dass die Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) zufließen muss (; , 88/17/0010).
Wobei in diesem Zusammenhang unter Einsätze alle vermögenswerten Leistungen zu verstehen sind, die der Spieler oder ein Dritter leisten muss, damit er an dem Glücksspiel teilnehmen kann.
Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiters, dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Nunmehr geht eindeutig aus der gesetzlichen Formulierung hervor, was der VwGH in seiner bisherigen Judikatur wiederholt ausgesprochen hat, dass der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muss, sondern dass es ausreichend ist, dass den Leistungen der Spieler im Gewinnfall eine Gegenleistung gegenübersteht.
Aus § 2 Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass eine vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich „die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung“ organisiert oder angeboten wird. Auch in diesem Fall liegt eine Ausspielung vor.
Im gegenständlichen Fall liegt daher eine Ausspielung vor.
Ad B I. der Berufung:
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass das Glücksspielgesetz insbesondere die Neuerungen in §§ 1 bis 5 GSpG und der §§ 57-59 GSpG auf die traditionellen frei gewerblich betriebenen Pokersalons nicht anwendbar seien ist entgegen zuhalten, dass die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG keine abgabenrechtliche Wirkung hat und somit auch keine Abgabenbefreiung vorliegt.
§ 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI 54/2010 lautete:
§ 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes steht dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
§ 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI 73/2010 lautet:
Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis , steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
§ 60 Abs. 24 GSpG idF BGBl I 69/2012 (Aufhebung ) lautet:
Bis , steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
Erläuterungen zum § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBl 54/2010: Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl. dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 GSpG in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl. zudem ). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten. Diese Rechtsfrage soll nun für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit zunächst weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen.
Erläuterungen zu § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBl 73/2010: In Zukunft soll es möglich sein, eine weitere Spielbankkonzession zum Betrieb eines Pokersalons zu vergeben. Es gelten die Bestimmungen zu Spielbanken. Das bedeutet, dass sämtliche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Geldwäschebestimmungen und Spielerschutzbestimmungen auf den Pokersalonkonzessionär in gleicher Weise anzuwenden sind. Als Unterschied zu einer Spielbank ist lediglich das reduzierte Eigenkapital anzuführen, da auch das Spielangebot auf Poker-Lebendspiel eingeschränkt wurde.
In der Zeit bis zur Erteilung einer Pokersalonkonzession gemäß § 22 soll diese Rechtsfrage für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung daher nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit in dieser Zeit weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen. Mit Erteilung der Pokersalonkonzession im Sinne des § 22 ist die unternehmerische Durchführung von Poker im Lebendspiel außerhalb von Spielbankenkonzessionen und außerhalb des Wirtshauspokers im Sinne des § 4 Abs. 6 jedenfalls verboten.
Sollten auch alle Voraussetzungen des § 60 Abs. 24 GSpG gegeben seien, so hat dies trotzdem keinerlei Auswirkungen auf eine allfällige Abgabenschuld.
So kann den Erläuterungen entnommen werden, dass hier eine Klarstellung erfolgen soll für die Frage des Vorliegens eines verbotenen Glücksspieles und dass das Vorliegen eines solchen im Rechtsweg als Vorfrage für die Strafbarkeit geklärt werden soll. Eine Aussage über eine Auswirkung der Übergangsbestimmung auf die Abgabe wird nicht getroffen.
§ 60 Abs. 24 GSpG enthält mehrere Elemente, die kumuliert erfüllt sein müssen, damit diese Übergangsbestimmung anwendbar ist. Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 Abs. 24 GSpG, hat dies trotzdem keinerlei Auswirkungen auf eine allfällige Abgabenschuld.
Es wird somit nicht ausgesagt, dass keine Ausspielung vorliegt und auch nicht, dass das gesamte Glücksspielgesetz und die Abgabenbestimmungen nicht auf die Pokercasinos anwendbar sind. Durch die Übergangsbestimmung wird die Anwendung des § 2 GSpG in der Fassung BGBl I 54/2010 nicht ausgeschlossen.
Das Glücksspielgesetz besteht aus Monopolbestimmungen und Abgabenbestimmungen. Ausnahmen vom Monopol sind in den Monopolbestimmungen geregelt und Abgabenbefreiungen in den Abgabenbestimmungen.
§ 57 Abs. 6 GSpG enthält keine Befreiungen für Pokersalons, so sind diese auch nicht befreit.
Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG bezieht sich nur auf eine Monopolbestimmung (§ 2 GSpG) und es wird keinerlei Bezug auf eine Abgabenbestimmung genommen.
Insbesondere aus der Formulierung „...steht § 2... dem Betrieb eines Pokersalons... nicht entgegen...“ geht hervor, dass lediglich über die Zulässigkeit des Betreibens eines Pokersalons eine Aussage getroffen wird und keinesfalls irgendwelche steuerlichen Konsequenzen geregelt werden.
Unter „nicht entgegenstehen“ ist nach dem Sprachgebrauch und dem Gesetzeswortlaut keinesfalls „nicht anwendbar“ zu verstehen. Das heißt, dass die Übergangsbestimmung bei Erfüllung aller Vorrausetzungen bewirkt, dass - entgegen § 2 Abs. 4 GSpG - keine verbotene Ausspielung vorliegt.
Die Übergangsbestimmung sagt aber keinesfalls aus, dass dann überhaupt keine Ausspielung vorliegt, sondern lediglich keine verbotene Ausspielung (Betonung liegt auf „verbotene“).
Der Behauptung von Abgabenpflichtigen, dass die durch die Novelle 2010 in die Übergangsbestimmungen aufgenommene Begrenzung der Wirkungsdauer nicht die Übergangsbestimmung der Novelle 2008 aufhebe, ist entgegenzuhalten, dass die Übergangsbestimmung 2008 durch die Übergangsbestimmung der Novelle 2010 voll inhaltlich überschrieben wurde (siehe Gesetzestext der Novelle 2010). Die Änderung stellt keine Ergänzung dar, sondern eine komplett neue Textierung, mit der Folge des Außerkrafttretens der Übergangsbestimmung der Novelle 2008.
Es wird somit nicht ausgesagt, dass keine Ausspielung vorliegt und auch nicht, dass das gesamte Glücksspielgesetz und die Abgabenbestimmungen nicht auf die Pokercasinos anwendbar sind. Durch die Übergangsbestimmung wird die Anwendung des § 2 GSpG in der Fassung BGBI I 54/2010 nicht ausgeschlossen.
Außerdem hat der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom , VfGH G51/11, bestätigt, dass die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG an sich - mit Ausnahme der Befristung mit der Vergabe der Konzession - zulässig ist und der Gesetzgeber seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art verfolgen darf. So führt der VfGH aus:
„Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt‚ seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Wenn der Gesetzgeber bestimmte Formen des Spiels" als Glücksspiel qualifiziert und einen bestimmten Betrieb von Einrichtungen für dieses Spiel nach einer Übergangsfrist von über zwei Jahren vorsieht, nach deren Ablauf der Betrieb bestehender Pokersalons unzulässig wird, handelt er nicht unsachlich.
Soweit sich die antragstellende Gesellschaft gegen die Befristung des Betriebs eines "Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel" mit wendet, ist sie daher nicht im Recht. Die Regelung des § 60 Abs. 24 GSpG begegnet insoweit im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keinen Bedenken.“
Ad B II. der Berufung:
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, die hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen seinen nicht nur verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden.
Dem Vorbringen der Berufungsweberin es lege bei der Aufzählung im § 1 Abs. 2 GSpG eine verfassungswidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols zu Grunde, ist zu entgegnen, dass primär für Gesetzgebung und Vollziehung von Regelungen zu Glücksspielen der Kompetenztatbestand des Monopolwesens nach Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG in Betracht kommt. Richtig ist, dass zur Auslegung und Abgrenzung dieser Kompetenztatbestände im Hinblick auf die Normierung verschiedener Spiele in erster Linie auf die Versteinerungstheorie und damit - unter Zugrundelegung einer intrasystematischen Fortentwicklung - jene unterverfassungsrechtliche Rechtslage abzustellen ist, die der Verfassungsgesetzgeber im Versteinerungszeitpunkt () vorgefunden hat. Der Tatbestand des Monopolwesens ist zweckneutral zu verstehen ist. Die Regelungen des Monopolwesens sind in dem Sinn zu verstehen, dass es dem einfachen Bundesgesetzgeber obliegt, sowohl den sachlichen Bereich, in dem ein Monopol errichtet werden soll, als auch den Umfang des selben festzulegen (Siehe Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele, in Strejcek, Lotto und andere Glücksspiele). So kann der einfache Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol auch erweitern.
Als Grenze einer solchen Erweiterungskompetenz wird hier von der Literatur jedoch angenommen, dass völlig andersartige Sektoren nicht unter dieser Kompetenzbestimmung monopolisiert werden können.
Die Einbeziehung des "kleinen Glücksspiels" (§ 4 GSpG), oder aber die Monopolisierung von Sportwetten auf Grund des Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG wäre durchaus noch von der Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers erfasst (Bresich, Kompetenzrechtliche Abgrenzungsfragen bei Spielen, Aal 2008, 59, Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele, in Strejcek, Lotto und andere Glücksspiele, S 41). Ebenso ist auch die Einbeziehung von Glücksspielen ohne Bankhalter von der Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers erfasst.
Allgemein festzuhalten ist, dass das Veranstalten von Glücksspielen kein Regelungstatbestand der Gewerbeordnung ist, sondern in den Kompetenztatbestand des Monopolwesens fällt.
Die Berufungswerberin bringt vor, dass Poker als Geschicklichkeitsspiel „Haltung von erlaubten Spielen“ in den Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes falle. Es ist richtig, dass „Haltung von erlaubten Spielen“ in den Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes fällt, Poker aber als Glücksspiel nicht unter dem Begriff des „Halten von erlaubten Spielen“ zu subsumieren ist. Welche Spiele erlaubt bzw verboten waren, kann jedoch der GewO 1859 nicht unmittelbar entnommen werden. Vielmehr muss dazu auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 1852 zurückgegriffen werden. So war Poker schon in der Judikatur zum § 522 StG 1852, RGBl 1852/117, als verbotenes Glücksspiel angesehen worden.
§ 522 StG 1852 stellte das Spiel aller Hazard- oder reinen Glücksspiele, so wie aller derjenigen Spiele, welche durch besondere Vorschriften namentlich verboten sind, unter Strafe.
Mit StGBl 1920/286 wurde § 522 StG 1852 schließlich novelliert und bezeichnete Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder die durch Verordnung namentlich verboten waren, ausdrücklich als sog. "verbotene" Spiele. Die auf Grund von § 522 StG 1852 später erlassene Glücksspielverordnung zählte auch exemplarische Beispiele für typische Glücksspiele aus dieser Zeit auf. So wurde im Jahr 1923 eine solche Glücksspielverordnung, welche eine Liste von Glücksspielen enthielt, die bis heute Bedeutung für die Auslegung des Begriffs Glücksspiel hat, erlassen.
Diese schwarze Liste verbotener Glücksspiele hat demnach für die Auslegung der generellen Regelung des Glücksspielgesetzes Relevanz, aber auch für die Auslegung bei der Abgrenzungsfrage der einzelnen Kompetenztatbestände.
Die in der Liste der verbotenen Glücksspiele enthaltenen Glücksspiele entsprechen denen der Glücksspieleigenschaft bereits im 19. Jahrhundert von den Strafgerichten bis zum obersten Gerichtshof weitgehend geklärt wurde.
Nach der Glücksspielverordnung war auch Poker ein verbotenes Glücksspiel. Es wurden daher bereits früher - auch in den Verordnungen über Verbotene Spiele — Poker als ein solches bezeichnet. Bereits damals hat der Gesetzgeber angenommen, dass Poker ein Glücksspiel ist und in den Kompetenztatbestand des Monopols und keinesfalls in den des der Angelegenheiten des Gewerbes fällt. Das "Halten von Spielen" iSd Gewerberechts umfasst daher ausschließlich Geschicklichkeitsspiele - was Poker eindeutig nicht ist.
Poker fällt als Glücksspiel (s.o.) unter den Kompetenztatbestand des Monopolwesens und keinesfalls als erlaubtes Spiel unter den Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes. Durch die ausdrückliche Aufzählung in § 1 Abs. 2 GSpG kommt es zu keiner verfassungswidrigen Ausdehnung des Monopols.
Eine Gewerbeberechtigung „Halten von erlaubten Spielen“ beinhaltet, daher nicht die Erlaubnis Pokercasinos zu betreiben, auch eine allenfalls rechtswidrig ergangene Gewerbeberechtigung für das Abhalten von Pokerspielen erlaubt nicht das Abhalten von Pokerspielen und ist überdies nichtig.
Ad B II. (wohl nach der fortlaufenden Nummerierung mit III gemeint) der Berufung:
Da keine verfassungswidrige Ausweitung des Monopol vorliegt und es kein rechtmäßiges Betreiben auf Grund eines Gewerbescheines von Pokercasinos gibt, kann auch kein Verstoß gegen Grundrechte vorliegen. Es muss hier erwähnt werden, dass in ordnungspolitischer Hinsicht auch ein gänzliches Verbot von Glücksspielen keinen Verstoß gegen Grundrechte darstellen würde.
Eine Gleichheitswidrigkeit in der Form, dass die von der Abgabenschuldnerin durchgeführten Glücksspiele einer anderen Besteuerung unterzogen werden als jene eines konzessionierten Betreibers liegt ebenso nicht vor. Dem Gesetzgeber steht es frei, unterschiedliche Sachverhalte einer unterschiedlichen Besteuerung zu unterwerfen.
Diesbezüglich wurde vom Gesetzgeber eine Differenzierung dahingehend getroffen, ob Glücksspiele von einem konzessionierten Anbieter, der für die Erlangung der Konzession genau vorgeschrieben Voraussetzungen erfüllen muss und für die Einhaltung der ihn als Konzessionär treffenden Pflichten in der Betriebsphase (Spielerschutz, Geldwäschevorbeugung etc.) Sorge zu tragen hat, oder einen nicht konzessionierten Anbieter durchgeführt werden, der vergleichbar Voraussetzungen und Auflagen nicht erfüllt.
Gerade unter dem Aspekt, dass das Konzessionssystem als solches einen wirksamen Mechanismus darstellt, um Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und Straftaten vorzubeugen und somit den Spielerschutz gewährleisten, kann auf Grund des Umstandes, dass die im Glücksspielgesetz verankerten ordnungspolitischen Ziele nur im Rahmen von konzessionierten Ausspielung gewährleistet sind, in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt werden.
Dem Konzessionssystem ist immanent, dass der Zugang zu Glücksspielen nur eingeschränkt entsprechend den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erfolgen soll. Insoweit ist zulässig, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Konzessionssystems unter Berücksichtigung der von ihm verfolgten ordnungspolitischen Ziele Regelungen trifft, die eine Tätigkeit von Glücksspielanbietern ohne Konzession unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht.
Daher ist in der unterschiedlichen Besteuerung zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielveranstaltern kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass sie faktisch keinen Zugriff habe auf die Einsätze und somit auch nicht die Abgabe abzuführen habe, so ist dem der Beschluss des Verfassungsgerichthofes entgegen zu halten:
„In der Abgabeneinhebung ist auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte zu erkennen, weil es der Abgabenpflichtige in der Hand hat, die Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuld zu treffen (vgl. mwN).“
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass die Berufungswerberin lediglich die Spieltische zur Verfügung stelle und hierfür eine „Leihgebühr“ bekomme und somit keinen Zugriff und keine Verfügungsmacht über die Einsätze, ist weiters entgegen zu halten, dass die Berufungswerberin wie oben ausgeführt Veranstalterin ist und alle Rahmenbedingungen und Regeln bestimmt. Bei den Cashgames werden Tischgelder abhängig von der Pothöhe einbehalten. Der Berufungswerberin ist daher sehr wohl die Höhe des Potes bekannt.

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, trat ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates.
Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Im Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin Folgendes mit:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0024, das zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bekannt sein konnte, in einem gleichgelagerten Fall die Revision als unbegründet abgewiesen. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/17/0025, wurden die Revisionen derselben beschwerdeführenden Gesellschaft zurückgewiesen, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 1330/2016-13, E 1756/2016-9, die Behandlung der Beschwerden ablehnte.
Für vergangene Abgabenzeiträume wurde vom Verfassungsgerichtshofes die Behandlung Ihrer Beschwerde mit Beschluss vom , E 820/2015-6, abgelehnt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/16/0041 bis 0045 wurden Ihre Revisionen zurückgewiesen.
Da die oben genannten Beschwerde- / Revisionsfälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem Beschwerdevorbringen im ggst. Fall gleichen, beabsichtigt das Bundesfinanzgericht, dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung zu folgen und die gegenständlichen Beschwerden abzuweisen. Sie werden höflichst ersucht, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu Stellung zu nehmen und im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise eine Maßnahme gemäß § 256 BAO in Erwägung zu ziehen.“

Mit Schriftsatz vom teilte die steuerliche Vertretung der Bf. mit, dass die Beschwerden aufrecht bleiben und das Bundesfinanzgericht ersucht wird über die gegenständlichen Beschwerden zu entscheiden.

Mit Beschluss des LGZ B vom , AZ 000 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I) Verfahren
Zum Beschwerdevorbringen, die gesonderte Bescheidbegründung zum Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO betreffend die Glückspielabgabe für Mai 2012 sei nicht zugestellt worden, wird festgestellt, dass diese am nachweislich an die steuerlichen Vertretung der Bf. mit RSb zugestellt wurde.

§ 201 Abs. 1 BAO lautet: „Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist“.
Nach Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen.

Im Zuge des Vorhalteverfahrens des Finanzamtes stellte sich heraus, dass die Selbstberechnung der Bf. der Glückspielabgabe für Mai 2012 nicht richtig war.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Glücksspielabgabe für diesen Monat mit Bescheid vom gemäß § 201 BAO fest, da sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwies. Die Festsetzung gemäß § 201 BAO erfolgte im Rahmen der Ermessensübung zu Recht. Die nunmehrige richtige Berechnung der Glückspielabgabe folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh. der Einhaltung der Gesetze (vgl. , 0165).

II) Glücksspielabgabe
1) Einleitung

Ab ersetzt die Glücksspielabgabe gemäß den §§ 57 und 58 GSpG die bisherigen Gebühren gemäß § 33 TP 17 Z 7 und Z 8 GebG. Gemäß § 37 Abs. 27 GebG tritt § 33 TP 17 in der Fassung vor dem BGBl. I 54/2010 mit außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entstanden ist (vgl. 658 der Beilagen 24. GP - Regierungsvorlage - Materialien, Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu §§ 57 bis 59 und § 60 Abs. 22 GSpG, zu Artikel 3, Änderung des Gebührengesetzes 1957 und zu Artikel 6).

2) Rechtsgrundlagenund Rechtsprechung
§ 1 Glücksspielgesetz in der Version vor den Novellen 2008 und 2010 zum Glücksspielgesetz lautete:
"§ 1 (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist."

§ 1 Glücksspielgesetz in der Version der Glücksspielgesetznovelle 2008, BGBl. I 54/2010, lautete:
„§ 1 (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen."
Zu dieser gesetzlichen Bestimmung erläutern 658 der Beilagen 24. GP - Regierungsvorlage - Materialien (Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu § 1 GSpG),:
"Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in Abs. 2 soll für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung kommt, - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspiele handelt. Insofern wird ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (). Überdies soll durch die Aufnahme des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht werden und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden. Von der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Bezeichnung bestimmter Spiele als Glücksspiel soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn es die Rechtssicherheit der Anwender verlangt.
Mit dem neuen Abs. 3 wird den Anforderungen der Praxis nach Amtssachverständigen Rechnung getragen."

§ 1 Glücksspielgesetz in der Version BGBl. I 73/2010, lautete:
„§ 1 (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle oder dieses Beirates wird ab ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben."

§ 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG idF der Glücksspielnovelle 2008 BGBl. I 54/2010 traten gemäß § 60 Abs. 22 GSpG am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, das war der . Die Bestimmungen über die neue Glücksspielabgabe §§ 57 bis 59 GSpG sollten erst am in Kraft treten, und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG sollte am außer Kraft treten.

Die materiell rechtliche Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte richtet sich, soweit der Gesetzgeber nicht anderes bestimmt, nach dem zur Zeit der Verwirklichung dieses Sachverhaltes geltenden Recht. Änderungen der materiellen Rechtslage kommt daher grundsätzlich rückwirkende Kraft nicht zu ().

Bereits die ständige Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates bejahte die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht des Kartenpokerspiels und anderer Kartenspiele gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG in der Fassung vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 GSpG und § 1 Abs. 2 GSpG, zB kam der UFS in der Entscheidung vom , RV/0421-W/02, zu dem Ergebnis, dass das Kartenpokerspiel (Seven Card Stud Poker) infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr unterliegt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung ab (VfGH B 63/05, ).
In der UFS-Entscheidung vom , RV/0743-W/11 (mit vielen Judikaturverweisen), kommt man mit einer sehr ausführlichen Begründung zum Ergebnis, dass das Kartenpokerspiel (in Turnierform) ein Glückspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ist und der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 54/2010 unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung ab ().

Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 820/2015, wurde die Behandlung der Beschwerde derselben Beschwerdeführerin (wie im ggst. Verfahren) gegen das Erkenntnis des , betreffend Glücksspielabgabe für den Zeitraum Jänner 2011 bis März 2012, abgelehnt.
Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/16/0041 bis 0045, wurden die Revisionen derselben Beschwerdeführerin (wie im ggst. Verfahren) gegen die Berufungsentscheidungen des bis 0746-G/11, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG für die Monate August 2010 bis Dezember 2010, zurückgewiesen.

Auch wenn das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2, § 22 und § 60 Abs. 24 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (, G 90/2012) aufgehoben wurde (Kundmachung in BGBl. I 167/2013 am , also nach dem hier in Rede stehenden Abgabenzeitraum), kann der VfGH dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs. 2 GSpG aufnimmt. Dazu führt der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung aus, dass das angefochtene Wort „Poker“ in der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 GSpG , die Poker in den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes verweist, mit der aufzuhebenden Bestimmung des § 22 GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang steht, auch wenn diese Regelung für sich genommen nicht verfassungswidrig ist.

Auf Grund dessen wurden durch das AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014, §§ 1 Abs. 2 und 22 GSpG ab neu geregelt, das Wort „Poker“ wurde wieder in die beispielhafte Aufzählung von Glücksspielen aufgenommen und die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen für Pokersalons erhöht. Nach § 60 Abs. 33 GSpG soll der Betrieb von Poker-Casinos auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung mit nicht mehr zulässig sein und sodann ausschließlich im Rahmen einer streng beaufsichtigten konzessionierten Spielbank gemäß § 22 GSpG ausgeübt werden (vgl. 24 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Materialien – Besonderer Teil – zu Artikel 10).

Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG idgF sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchfahrung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, - vorbehaltlich der folgenden Absätze- einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG entsteht die Abgabenschuld in den Fällen der §§ 57 und 58 bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. ....

Gemäß § 59 Abs. 2 GSpG sind Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58
• der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
• bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) .... zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. …….. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Gemäß § 59 Abs. 5 GSpG gelten als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.

3) Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel?
Die Glücksspielabgaben sind - als Nachfolger der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG- im Glücksspielgesetz in den §§ 57 bis 59 GSpG geregelt. Das Glücksspielgesetz wird als ein Gesetz sui generis bezeichnet, es hat primär ordnungspolitische Zielsetzungen, es regelt die Sportförderung (§ 20 GSpG), enthält aber auch steuerrechtliche Regelungen, vor den Novellen 2008 und 2010 die Konzessions- und Spielbankabgabe, seit auch die Glücksspielabgaben und die festen Gebühren gemäß § 59a GSpG.

Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG verweisen durch das Tatbestandsmerkmal "Ausspielung" auf § 1 GSpG und in weiterer Hinsicht auf § 2 GSpG.
In § 1 Abs. 1 GSpG wird definiert, was ein Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes ist. Ein Spiel unterliegt dann dem Glücksspielgesetz, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis (Gewinn und Verlust) vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt.
Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG sind insbesondere Poker sowie Black Jack und deren Spielvarianten, Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes.

Die Bf. bekämpft die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 GSpG damit, dass das Kartenpokerspiel kein Glücksspiel sei, vorwiegend sei es ein Geschicklichkeitsspiel. § 1 Abs. 2 GSpG sei im Hinblick auf Poker und seinen Spielvarianten verfassungswidrig und sei eine durch Sachverständigenbeweis widerlegbare Tatsachenvermutung, somit seien Sachverständigengutachten einzuholen, die die Geschicklichkeitseigenschaften des Kartenpokerspiels darlegen würden.
Die Bf. bot interessierten Personen die Möglichkeit, Kartenpokerspiele zu spielen, bereits vor dem an und verwirklichte damit den Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG.

Das Bundesfinanzgericht stimmt dem Finanzamt zu, dass sich nicht mehr die Frage stellen kann, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handelt.

Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG sind Poker sowie Black Jack und deren Spielvarianten Glücksspiele, es liegt hier eine Legaldefinition und nicht eine gesetzliche Vermutung vor.

Nach den parlamentarischen Materialien zur Glücksspielnovelle 2008 und nach der Judikatur der Höchstgerichte (; ) wurde das Kartenpokerspiel, gleich welche Variante, immer insgesamt, d.h. auf Grund des Spieleinsatzes für ein Hoffen auf den Gewinn, als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG eingestuft. In § 1 Abs. 2 GSpG (vor BGBl. I 167/2013) ist klargestellt, dass Poker in seinen Varianten ein Glücksspiel ist. Mit der beispielhaften Aufzählung von bestimmten Arten von Glücksspielen in § 1 Abs. 2 GSpG "wurde ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat ()." (Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu § 1 sowie § 60 Abs. 22 GSpG).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes widerspricht es der Glücksspieleigenschaft eines Spieles nicht, wenn im Rahmen des Spieles komplexe Denkleistungen, wie z.B. beim Kartenpokerspiel „Alpha Hold'em“ die Kenntnis der Kartenkombinationen, um die gewettet wird, sowie die Reihung der Kartenkombinationen, nach der sich entscheidet, mit welcher Kombination ein Spielteilnehmer gewinnen oder verlieren kann, die Bildung von Kartenkombinationen aus den eigenen verdeckten Karten und den offenen Karten, die allen Spielteilnehmern zur Bildung ihrer Kombinationen zur Verfügung stehen, vorgenommen werden müssen, da der Erfolg beim Poker ohnehin vorwiegend vom Zufall bestimmt ist. Die Linie Sport-Spiel ist auch im Glücksspielgesetz durch eine bestimmte Form der Fußballwette (§ 7 GSpG - Toto) und Maßnahmen der Sportförderung (§ 20 GSpG) präsent. Wenn sich die Mitglieder der Kartenpokervereinigungen selbst als Ausübende eines Denksports betrachten, steht das nicht im Widerspruch zur Glücksspieleigenschaft des Kartenpokerspiels gemäß § 1 GSpG.

Entgegen der Angaben in der Berufung war Poker bei den „World Mind Sports Games“ in London 2012 (richtig: 9.- in Lille) als Bewerb nicht vertreten ( http://de.wikipedia.org/wiki/Weltdenksportspiele, Abfrage vom ).

Um Wiederholungen zu vermeiden wird zu den in der Beschwerde beantragten Beweisen auf die detaillierten Ausführungen dazu in der UFS-Entscheidung vom , RV/0743-W/11 verwiesen (https://findok.bmf.gv.at), in der auch noch andere sachbezogene Literatur besprochen wurde.


4) Pokermeisterschaften
Zum Vorbringen der Bf., dass sich der Geschicklichkeitscharakter von Pokerspielen auch deutlich bei Pokerturnieren und Pokermeisterschaften manifestiere, da immer wieder dieselben Spieler gewinnen, wird ausgeführt:
Durch die Glücksspielgesetznovelle 2008 wurde § 1 Abs. 1 GSpG neu gefasst - statt der Mehrzahl "Glücksspiele", wird die Einzahl verwendet, nämlich dass ein Glücksspiel ein Spiel ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Damit synchronisierte der Glücksspielgesetzgeber die dem Glücksspielgesetz unterliegenden Spiele mit dem "Spielvertrag" des ABGB, wonach immer das einzelne Rechtsgeschäft vom zeitlichen Beginn bis zum zeitlichen Ende betrachtet wird.
Ein Pokerturnier ist ein Wettbewerb, der dazu dient, den besten Pokerspieler zu ermitteln.
Zu Beginn des Turniers erfolgt mittels Verlosung die Festsetzung der Sitzplätze. Die zugewiesenen Plätze dürfen während des Turniers nicht gewechselt werden. Bei Pokerturnieren zahlt jeder Spieler ein Startgeld (Entry Fee, Buy in). Dafür erhalten alle Spielteilnehmer das gleiche Spielkapital. Poker wird beim Turnier nach der üblichen Spielregel gespielt, nur werden in vorgegebenen zeitlichen Intervallen die Einsätze erhöht. Damit scheiden die Spieler aus dem Turnier aus, wenn sie ihre Jetons verspielt haben. Aus den Eintrittsgeldern und eventuellen Rebuys errechnen sich in der Folge die Preisgelder und werden nach einer vorher schon bekannten Prozentstruktur auf eine ebenfalls vorher festgelegte Anzahl von Spielern aufgeteilt, die am weitesten im Turnier kommen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist die Wortfolge des § 1 GSpG "ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig" im Konnex mit dem Tatbestandsmerkmal "ein Spiel" in § 1 Abs. 1 GSpG zu sehen. Das Ergebnis eines Einzelspiels muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Auch Pokermeister können länger dauernde Verluststrecken nicht vermeiden, denn sie können den Zufallseffekt der ausgeteilten Karten nicht wirksam beeinflussen. Deswegen überwiegt auch beim Einzelspiel das aleatorische Element. Der Einfluss der "winning strategy" ist gering, wenn schlechte Karten ausgeteilt werden. Beobachtungszeitraum, ob ein Spiel ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, ist das einzelne Spiel. "Eine Einzelbetrachtung wird auch deshalb anzuwenden sein, weil dem Grund nach das Spiel, also jene Zeitspanne, die sich vom Austeilen der Karten bis zur Aufteilung des Pots erstreckt, zu beurteilen ist. Das Spiel ist daher nicht eine Aneinanderreihung von mehreren Spielabläufen, sondern jeweils mit dem Aufdecken der Karten bzw. dem Aussteigen aller anderen Teilnehmer beendet." (vgl. Lehner, Poker - ein Spiel im Visier der Finanzverwaltung? Taxlex 2007, 263).

5) Literatur, usw.
Auf die Beischaffung der von der Bf. beantragten Beweismittel wird aus verfahrensökonomischer Sicht Abstand genommen.
Die von der Bf. angegebene Literatur, die für die Geschicklichkeitsspieleigenschaft von Poker spräche, wie etwa Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2, usw. bietet keinen Beweis zur Geschicklichkeitskomponente des Kartenpokerspiels dar, sondern detailliert die Illusion, die Spielweit des Pokerspiels, die auf der Identifikation mit dem "geschickten" Gewinner aufbaut, beschreibt, die Situation des Verlierers aber ausblendet. Die als Argument für die Geschicklichkeitseigenschaft vorgebrachten Berufsspieler "verdienen" mit dem Kartenpokerspiel durch vergleichsweise hohen Kapitaleinsatz mit unter ökonomischem Druck stehenden "low Iimit“ Spielern, und damit einem Faktor, der außerhalb der Spielregel seine Wirkung entfaltet. (vgl. ).

6) Ausspielung
Die Bf. vertritt weiters die Meinung, dass es bei den traditionellen Pokerspielsalons keine Ausspielungen gebe, da diese mit einer Gewerbeberechtigung betrieben werden und somit sei diese von der Anwendbarkeit der §§ 57 bis 59 GSpG ausgenommen.
Nach dem Glücksspielgesetz sind Ausspielungen
- Glücksspiele,
- bei welchen die Entscheidung über das Ergebnis des einzelnen Spiels ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist,
- die von "Unternehmern im weitesten Sinn angeboten" werden
- und die entgeltlich sind.
Die parlamentarischen Materialien zu BGBI. I 2010/54 in RV 658 BlgNR 24. GP zu Z 3 und 31 (§ 2 und § 60 Abs. 24 GSpG) definieren den Begriff einer Ausspielung als unternehmerisches Glücksspielangebot. ……. Abs. 1 soll nun übersichtlicher und klarer gefasst werden. In Abs. 2 wird der Unternehmensbegriff legal definiert. Der Unternehmerbegriff orientiert sich dabei an jenem des Umsatzsteuerrechts (Nachhaltigkeit; Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig). Keine Ausspielungen sind – mangels Unternehmereigenschaft - Glücksspiele in privatem Umfeld. …... Durch die Neufassung wird auch nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern (vgl. dazu die Erläuterungen zur Einfügung des § 2 Abs. 4 GSpG durch die Glücksspielgesetznovelle 1996, BGBl. I 747/1996, RV 368 BlgNR, XX. GP).

Der Ausspielungsbegriff ist mit dem glücksspielmonopoleigenen Unternehmerbegriff gekoppelt. Ein der Definition des § 2 GSpG entsprechender Unternehmer muss ein Glücksspiel veranstalten, organisieren, anbieten oder zugänglich machen. Mit der gewählten Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass jede nur denkbare unternehmerische Mitwirkung an einem Glücksspiel dessen Ausspielungscharakter begründen kann. (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 34). Unerheblich ist es, ob die Leistung des Spielers an den Veranstalter der Ausspielung oder an einen Dritten erfolgt. Die vermögenswerte Leistung, der Einsatz, muss lediglich im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht werden. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es gleichgültig, wem gegenüber der Spieler seine vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, bzw. wem die Leistung des Spielers rechtlich oder wirtschaftlich zufließt. Zwischen wem sich Gewinn und Verlust wirtschaftlich realisieren, ist für die Qualifikation einer Ausspielung irrelevant. (Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892 , § 2 Rz 7, dort zitiert: ; ). Spielen mehrere vom Unternehmer unabhängige Spieler gegeneinander, so treten Gewinn und Verlust nur zwischen den Spielern ein. Wirkt jedoch ein Unternehmer auf die in § 2 GSpG genannte Art und Weise mit, liegt ebenfalls eine Ausspielung vor. (Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892 , § 2 Rz 8). Glücksspiele, an denen nur Spieler, die das Spiel nicht als Unternehmer betreiben, teilnehmen, z.B. bei zahlreichen Kartenspielen, sind dann keine Ausspielungen, wenn sie nicht von einem Unternehmer z.B. organisiert werden. (Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892 , § 2 Rz 10).

Entgegen der Meinung der Bf. ist damit eindeutig geklärt, dass auch sie Unternehmerin iSd § 2 GSpG ist, da sie interessierten Personen in spezifischen Einrichtungen, nämlich Pokercasinos, die Möglichkeit bietet, an von ihr angebotenen Kartenpokerspielen in Form des Cashgame oder in Turnierform sowie am Spiel „Surrender“, einer Black Jack-Variante, teilzunehmen. Damit wird aber steuerrechtlich § 57 Abs. 1 GSpG verwirklicht.

7) Glücksspielabgabe
Die Glücksspielabgaben sind keine „neue Steuer“, sondern wurden „neu geregelt“:
Durch die Novelle BGBl. I 2010/54 wurden die früher in § 33 TP 17 Gebührengesetz verhafteten Gewinstgebühren in § 57 GSpG transferiert und heißen fortan Glücksspielabgaben, zu deren Leistung der Konzessionär ebenfalls verpflichtet ist. Der Konzessionär im Bereich der Spielbanken hat gemäß § 28 GSpG eine Spielbankabgabe in der Höhe von 30 Prozent der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Übertragung der Bestimmungen aus dem GebG in das GSpG im Zuge der Novelle BGBl. I 2010/54 führt zu weiterer Übersichtlichkeit (vgl. Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892.S. 31f.).

Die Glücksspielabgaben iSd §§ 57 bis § 59 GSpG besteuern als Steuergegenstand das Rechtsgeschäft Spiel (der Begriff Ausspielung gemäß § 57 GSpG umfasst sämtliche entgeltliche Spielverträge mit unternehmerischer Mitwirkung), wenn daran vom Inland aus teilgenommen wurde. Gegenstand der Glücksspielabgabe sind "Ausspielungen", also gegenüber dem Gebührengesetz nur bestimmte Glücksverträge, die Rechtsgeschäfte werden auf entgeltliche Glücksverträge mit unternehmerischer Mitwirkung eingegrenzt. § 57 Abs. 1 GSpG sieht als Grundtatbestand vor, dass Bemessungsgrundlage die Leistung eines Vertragsteiles ist, nämlich der Einsatz.
§ 59 GSpG sieht mehrere Steuerschuldentstehungstatbestände vor, z.B. im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages, bei Ausspielungen grundsätzlich mit Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht.
Gemäß § 59 Abs. 2 GSpG ist bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung oder der Vermittler Schuldner der Abgabe nach § 57 GSpG. Bei den Glücksspielabgaben gilt als Vermittlung die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen und Gewinnen und darüber hinaus auch die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise. Die Bf. wurde nicht als Vermittlerin, sondern als Veranstalterin der Ausspielungen gemäß § 59 Abs. 2 GSpG als Glücksspielabgabenschuldnerin herangezogen.
Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben die Abgabenschuldner die Glücksspielabgaben jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen (vgl. ).

§ 57 Abs. 1 GSpG regelt ausgehend vom besonderen Glücksspielbegriff des § 1 Abs. 1 GSpG iVm § 2 Abs. 1 GSpG den Grundtatbestand der Glücksspielabgaben. Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz (). Die Glücksspielabgabepflicht der Bf. als Anbieterin bzw. Veranstalterin von Kartenpokerspielen und für das Spiel „Surrender“, eine Black Jack-Variante, gründet sich auf § 57 Abs. 1 GSpG wonach die Glücksspielabgabe für Ausspielungen 16% vom Einsatz bzw. für Turniere 16% vom Gewinn beträgt.

8) Verfassungswidrigkeit

Zu der in der Berufung vorgebrachten Verfassungsrechtswidrigkeit des Einbeziehens von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG wird ausgeführt, dass die definitive Bezeichnung von Kartenpokerspiel in der Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG, keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols ist, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG "Monopolwesen" im Jahr 1925 Poker in der Glücksspielverordnung, BGBl. 1923/253 als verbotenes Glücksspiel aufgezählt war.
Hinsichtlich der Subsumierbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes unter den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG lässt die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang keinen Zweifel an der Verfassungskonformität des Glücksspielmonopols unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung erkennen. (Kohl, Das Österreichische Glücksspielmonopol, 143 dort zitiert: VfSlg. 7567/1975; ; ; ). Laut Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 141, ist die Ausweitung bestehender Monopole jedenfalls durch Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG verfassungsrechtlich gedeckt, eine Monopolisierung völlig andersartiger Sektoren sei als verfassungsrechtlich unzulässig zu werten.
Die Gewerberechtskompetenz des Bundes ist zwar grundsätzlich nicht auf strafgesetzlich erlaubte Spiele beschränkt. Doch sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht auf die vom Bund monopolisierten Angelegenheiten anzuwenden, unabhängig davon, aus welchem Kompetenzbereich diese stammen. Da der Bund im Wesentlichen die strafgesetzlich verbotenen Glücksspiele auf Basis des Art. 10 Abs. 1 Z 4 BVG monopolisiert hat, werden diese Glücksspiele somit im Ergebnis nicht von der Gewerbeordnung erfasst. (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 119).

Mit ihren Einwendungen, dass aufgrund der Versteinerungstheorie im Jahr 1925 vom Monopol nur Glücks- und keine Geschicklichkeitsspiele erfasst waren, kann die Bf. nichts für sich gewinnen, da nach der Glücksspielverordnung, BGBI. 1923/253 Poker als verbotenes Glücksspiel aufgelistet war. Die Glücksspielverordnung 1923 bezeichnete Poker definitiv als "Glücksspiel".

In der namentlichen Nennung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs.2 GSpG liegt auch kein Verstoß gegen EU-Recht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten Glücksspielmonopole beibehalten können, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt sind. (EuGH C-275/92, Schindler; EuGH C-124/97, Läärä; EuGH C-67/98, Zenatti; EuGH C-243/01, Gambelli, EuGH C-338/04, C-359/04, C-360/04, Placanica; EuGH C-42/07, Liga Portuguesa). Auch das Urteil EuGH C‑64/08, , Engelmann hat daran nichts geändert, mit der Änderung des Glücksspielgesetzes BGBl. I 111/2010 vom wurde dem Auftrag des EuGH nachgekommen und das BMF hat bereits Konzessionen für Spielbanken vergeben.
Die Bf. ist durch 16% Glücksspielabgabe vom Einsatz nicht schlechter gestellt, als sie es durch die Spielbankabgabe mit 30% von den Jahresbruttospieleinnahmen der Spiele, die im Spielbankbetrieb gespielt werden, wäre.

9) Glücksspielmonopol

Der Umfang des Glücksspielmonopols des Bundes wird durch die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 GSpG sowie durch die Ausnahmen des § 4 GSpG begrenzt (Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892 , § 3 Rz 5).
Da jedes Staatsmonopol den Zugang zu diesem monopolisierten Erwerbszweig ausschließt und ihn bzw. die Übertragung diesbezüglicher Rechte dem Staat überlässt, stellt die Schaffung eines Staatsmonopols einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit dar. Ebenso ist das Recht auf Eigentum berührt. Die gesetzlichen Regelungen von Monopolen müssen somit mit Art. 6 StGG (Erwerbsfreiheit) und Art. 5 StGG (Recht auf Eigentum) vereinbar sein, sowie den Anforderungen des Sachlichkeitsgebotes des Art. 7 B-VG entsprechen (Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892 , § 3 Rz 13).
Das öffentliche Interesse an einer Regulierung des Glücksspiels und der beschränkten Erteilung der Konzessionen liegt neben dem Schutz der Öffentlichkeit vor einer Ausuferung der Spielsucht und dem Spielerschutz in der Bekämpfung der Geldwäsche durch Überwachung und effektive Aufsicht über die Konzessionäre. Eine streng beschränkte Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich ist angesichts der drohenden fatalen Auswirkungen im Fall einer Liberalisierung jedenfalls eine adäquate und sachlich gerechtfertigte Regelung. Ein Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen verbietet sich nach Ansicht des VfGH (B 615/02-19 und 616/02-19) auf Grund der verschiedenen Risiken und Interessenlagen (vgl. Strejcek/Bresich (Hrsg.), GSpG 19892 , § 3 Rz 17ff).
Im vorliegenden Fall erfolgte entgegen dem Vorbringen der Bf. kein kompetenzwidriges Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol, da wie vorhin bereits aufgezeigt, die von der Bf. angebotenen bzw. veranstalteten Spiele keine Geschicklichkeitsspiele sind, sondern per Legaldefinition als Glücksspiele im Glücksspielgesetz angeführt sind und nicht der Ausnahmebestimmung des § 4 GSpG unterliegen.

10) Steuerschuldner

Weiters sei für die Bf. nicht abzusehen, mit welcher Abgabenpflicht aufgrund der Zahl der Spielverträge der Spiele sie letztlich rechnen müsse und übersteige die Bestimmung des § 57 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 zweiter Strich GSpG die Möglichkeiten der Bf., ihre eigene Abgabenschuld zu ermitteln und die Glücksspielabgaben seien für die Bf. ruinös.

Dieser Einwand wurde bereits in den Verfahren der Beschlüsse des ; und zur Rechtsgeschäftsgebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 GebG iVm § 28 Abs. 3 GebG vorgebracht. Es ist üblich, dass die materiellen Abgabenvorschriften die Person des Steuerschuldners ausdrücklich bezeichnen und damit klarstellen, wer verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen. Hierbei wird in aller Regel die Person als Schuldner genannt, die als Steuersubjekt den die Steuerschuld auslösenden Tatbestand verwirklicht hat. Mitunter wird aber diese Identifizierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgegeben und es werden von mehreren den Tatbestand verwirklichenden Personen nur eine, manchmal auch andere Personen als die, die den Tatbestand unmittelbar erfüllen, als Steuerschuldner bezeichnet (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, S. 163ff).
Im Vergleich zu § 59 Abs. 2 GSpG finden sich im Gebührengesetz mehrere Bestimmungen, nach denen andere Personen als die Vertragspartner Schuldner der Rechtgeschäftsgebühr sind:
- gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebG wird bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften der Dritte, dem die nur von einem Vertragsteil unterfertigte Urkunde ausgehändigt wird, Gebührenschuldner
-gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 GebG ist der Gebührenschuldner, der im Fall des Gedenkprotokolles vom Abschluss des Rechtsgeschäftes Mitteilung macht;
-gemäߧ 28 Abs. 2 GebG ist jeder Inhaber eines Wechsels Gebührenschuldner;
- nach Maßgabe des § 29 GebG ist der Geschäftsführer 'ohne Auftrag' Gebührenschuldner.
Darüber hinaus haften gemäß § 30 GebG alle zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige. Weitere allgemeine Haftungsfälle (die auch für Gebühren gelten) sind in der BAO enthalten.
Es entspricht der generellen Ordnungsstruktur des Steuerrechtes, unter Umständen andere Personen als die, die den Steuertatbestand unmittelbar erfüllen, als Steuerschuldner zu bezeichnen. Diese Person muss nicht unmittelbar selbst den Steuerauslöseeffekt setzen, es genügt eine Beteiligung oder Ermöglichung. Der bloß organisierende Veranstalter von Glücksspielen setzt mit seiner den Spielern angebotenen Infrastruktur eine conditio sine qua non, dass entgeltliche Glücksspiele gespielt und damit laufend Fälle des Glücksspielabgabentatbestandes verwirklicht werden. Eine ruinöse, unverhältnismäßige Wirkung wird durch § 59 Abs. 2 GSpG, wonach auch der Veranstalter, der Glücksspiele organisiert, Steuerschuldner ist, nicht entfaltet. Im Gegenteil, durch diese Bestimmung wird der Veranstalter dem Lotterienkonzessionsinhaber und Bewilligungsinhabern gemäß § 5 GSpG gleichgestellt. Die Nahebeziehung der Bf. ist durch die organisierende Veranstaltung des Rechtsgeschäftes gegeben.
Die Besteuerung von Kartenpokerspielen und ähnlichen Spielen, die von einem Organisator/Veranstalter angeboten werden iSd § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 59 Abs. 2 GSpG  entfaltet grundsätzlich keine unlimitierte Wirkung in dem Sinn, dass es zu einer Übermaßbesteuerung kommt. Mit den Glücksspielabgaben wird der Abschluss entgeltlicher Glücksverträge besteuert. Steuerschuldner sind die Personen, die unmittelbar oder mittelbar den Glücksspielabgaben- Konzessionsabgaben und Spielbankenabgabenauslöseeffekt setzen, dh die Vertragsteile und der Veranstalter. Unmittelbare Auslöser der Steuerschuld sind hier die Vertragsteile, die Bf. als Veranstalterin ist insofern mittelbar beteiligt, als sie den Spielern die Infrastruktur anbietet. Der Bf. ist die Berechnung und Bezahlung der Glücksspielabgaben zuzumuten, da letztendlich die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in ihrer Hand zusammenlaufen.
Die Bf. ist "als Veranstalterin" gemäß § 59 Abs. 2 GSpG Abgabenschuldnerin der Glücksspielabgaben, da sie im Monat Mai 2012 nicht "Lotterienkonzessionärin" gemäß § 14 GSpG war und auch keine Bewilligung gemäß § 5 GSpG zum Betrieb von Glücksspielautomaten hatte. Eine gewerberechtliche Bewilligung erfüllt nicht die Voraussetzungen "Konzession" bzw. "Bewilligungsinhaber'' (vgl. ).

11) Übergangsbestimmung § 60 Abs. 24 GSpG

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besteht kein Zusammenhang des § 60 Abs. 24 GSpG zu den Glücksspielabgaben:
§ 60 Abs. 24 GSpG in der Version der Glücksspielgesetznovelle 2008, BGBI. I 2010/54 lautete:
"§ 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes steht dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist."
Die parlamentarischen Materialien RV 658 BlgNR 24. GP (Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu § 60 Abs. 24 GSpG) erläutern dazu:
"Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl. dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 GSpG in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl. zudem ). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten. Diese Rechtsfrage soll nun für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit zunächst weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen."
Nach dem in RV 658 BlgNR 24. GP zitierten Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof die für die Strafbarkeit als Beitragstäter erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters durch die Vermietung der Räumlichkeiten mit der gleichzeitigen Zurverfügungstellung der Spieltische und Jetons gegeben.

§ 60 Abs. 24 Glücksspielgesetz in der Version der Glücksspielgesetznovelle 2008, BGBI. I 2010/73 lautete:
"Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis , steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum zulässig gewesen wäre und bereits vor dem auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist."
Die parlamentarischen Materialien RV 657 BlgNR 24. GP zu § 22 und § 60 Abs. 24 GSpG erläutern:
"in Zukunft soll es möglich sein, eine weitere Spielbankkonzession zum Betrieb eines Pokersalons zu vergeben. Es gelten die Bestimmungen zu Spielbanken. Das bedeutet, dass sämtliche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Geldwäschebestimmungen und Spielerschutzbestimmungen auf den Pokersalonkonzessionär in gleicher Weise anzuwenden sind. Als Unterschied zu einer Spielbank ist lediglich das reduzierte Eigenkapital anzuführen, da auch das Spielangebot auf Poker-Lebendspiel eingeschränkt wurde.
Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl. dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 GSpG in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl. zudem ). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten.
In der Zeit bis zur Erteilung einer Pokersalonkonzession gemäß § 22 soll diese Rechtsfrage für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung daher nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit in dieser Zeit weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen. Mit Erteilung der Pokersalonkonzession im Sinne des § 22 ist die unternehmerische Durchführung von Poker im Lebendspiel außerhalb von Spielbankenkonzessionen und außerhalb des Wirtshauspokers im Sinne des § 4 Abs. 6 jedenfalls verboten."

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis des , die Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis" in § 60 Abs. 24 GSpG als verfassungswidrig auf. (BGBI. I 2012/69). In der Begründung Punkt 3.2. stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in vertretbarer Weise abgeleitet werden konnte, dass der Betrieb von Pokersalons nach bisheriger Rechtslage, wenn schon nicht ausdrücklich für zulässig erklärt, so doch wenigstens hingenommen wurde.

Mit Erkenntnis des ua hob der Verfassungsgerichtshof § 60 Abs. 24 GSpG wegen Verfassungswidrigkeit auf und interpretierte diese Vorschrift in der Begründung: "Die Konzessionsbindung (nach § 60 Abs. 24 GSpG am ) für Glücksspielveranstalter wie die antragstellenden Gesellschaften zeitigt deswegen besonders nachteilige Folgen, weil die bisher auf Grund der Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten nunmehr im Regime des Glücksspielgesetzes nicht mehr zulässig und daher einzustellen sind." (BGBI. I 2013/167).

Es ging darum, dass "gewerberechtlich bewilligte" Pokersalons einen gewissen Zeitraum - bis zur Erteilung einer Pokersalonkonzession - weitergeführt werden konnten. Die RV 658 BlgNR 24. GP verweist auf RV 368 BlgNR 20. GP zu § 2, die definitiv festlegt, dass eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einem Unternehmer organisiert wird. Die Bf. kann nichts für sich gewinnen, wenn sie meint, mangels Vorliegen einer "Ausspielung" könne sie als Betroffene des § 60 Abs. 24 GSpG den Glücksspielabgabentatbestand des § 57 GSpG nicht auslösen. Der Verweis auf § 2 GSpG bezog sich nur darauf, dass unter den genannten Voraussetzungen keine "verbotene" Ausspielung vorliegt. Eine Ausspielung liegt sehr wohl vor.
Zum hier maßgeblichen Monat Mai 2012 ist die Vorschritt des § 60 Abs. 24 GSpG zwar aufrecht, hat aber zu den Glücksspielabgaben keinerlei Bezug (vgl. ).

12) Ergebnis (vgl. ):
- § 1 Abs. 2 GSpG idF der Glücksspielnovelle 2008, BGBl. I 54/2010, regelt Poker sowie Black Jack und deren Spielvarianten definitiv als Glücksspiel. Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass sich weitere Ermittlungen wie Sachverständigengutachten erübrigen, ob es sich bei diesen Spielen um Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele handelt, da eine Legaldefinition vorliegt.
- Die namentliche Aufzählung von Poker in § 1 Abs. 2 GSpG ist keine unzulässige Ausdehnung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG "Monopolwesen" im Jahr 1925 Poker in der Glücksspielverordnung, BGBI. 1923/253 als verbotenes Glücksspiel aufgezählt war. In der namentlichen Nennung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG liegt auch kein Verstoß gegen EU-Recht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten Glücksspielmonopole beibehalten können, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt sind (vgl. ).
- Die definitive Anführung von Poker in § 1 Abs. 2 GSpG ist nach und G 90/2013, nicht verfassungswidrig; durch das AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014, wurden die Worte „Poker und Black Jack mit deren Spielvarianten“ wieder in die beispielhafte Aufzählung von Glücksspielen aufgenommen.
- Geschicklichkeitsspiele wurden im vorliegenden Fall nicht in das Glücksspielmonopol einbezogen, da die von der Bf. angebotenen bzw. veranstalteten Spiele – wie aufgezeigt – keine Geschicklichkeits-, sondern Glücksspiele sind.
-Durch die Glückspielgesetznovelle 2008 wurde die Besteuerung von bestimmten Glücksspielen mit Rechtsgeschäftsgebühren aus dem Gebührengesetz herausgenommen und transformiert zu den Glücksspielabgaben in das Glücksspielgesetz § 57 GSpG bis § 59 GSpG eingestellt. Es handelt sich bei den §§ 57 ff GSpG um die Nachfolgebestimmungen zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG, weswegen viele steuerliche Grundsätze übertragen werden können. Die Glücksspielabgaben § 57 GSpG bis § 59 GSpG besteuern das Rechtsgeschäft Spiel, in Form der glücksspielgesetzlichen Ausspielung = unternehmerisches Glücksspielangebot.
Die 1. Voraussetzung einer glücksspielgesetzlichen Ausspielung ist vorweg gegeben, da die von der Bf. durchgeführten Kartenspiele schon aufgrund des § 1 Abs. 2 GSpG als Glücksspiele, deren Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, klassifiziert werden und die entsprechenden zivilrechtlichen Glücksverträge tatsächlich abgeschlossen wurden.
Die 2. Voraussetzung ist das Vorliegen des unternehmerischen Bereiches iSd § 2 GSpG, in welchem die Glücksspiele durchgeführt werden. Die Bf. erfüllt die glücksspielmonopoleigene Unternehmervoraussetzung iSd § 2 GSpG, da sie die konkrete Spielmöglichkeit in ihren Räumlichkeiten anbot.
Damit sind beide Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Ausspielung" gegebenen, womit das Auslösemoment für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG in Höhe von 16% vom Einsatz bzw. Gewinn bei Turnieren durch die Bf. gesetzt wurde (vgl. ).
-Da die Bf. glücksspielrechtliche Unternehmerin ist, trifft auf sie das Tatbestandsmerkmal Veranstalterin, die die Spielmöglichkeiten anbietet, zu und ist sie damit Glücksspielabgabenschuldnerin gemäß § 59 Abs. 2 GSpG zweiter Teilstrich. Da mit den Glücksspielabgaben der Abschluss entgeltlicher Glücksverträge besteuert wird, sind Steuerschuldner die Personen, die unmittelbar oder mittelbar den Glücksspielabgaben-, Konzessionsabgaben- und Spielbankenabgabenauslöseeffekt setzen, dh die Vertragsteile und der Veranstalter. Unmittelbare Auslöser der Steuerschuld sind hier die Vertragsteile, die Bf. als Veranstalterin gemäß § 59 Abs. 2 GSpG ist insofern mittelbar beteiligt, da sie den Spielern die Infrastruktur anbietet. Der Bf. ist die Berechnung und Bezahlung der Glücksspielabgaben zuzumuten, da letztendlich die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in ihrer Hand zusammenlaufen (vgl. ).
- Es gibt keine Konnexität zwischen § 57 GSpG und § 60 Abs. 24 GSpG idF vor ua., da letztere Bestimmung lediglich eine Übergangsbestimmung für Betreiber von Pokerspielsalons mit einer rechtmäßigen Gewerbeberechtigung vorsah und der Bezug zu § 2 GSpG das Vorliegen einer Ausspielung nicht in Frage stellte; im Gegenteil, die RV 658 BlgNR 24. GP zu § 60 Abs. 24 GSpG verweist auf RV 368 BlgNR 20. GP zu § 2 GSpG, die definitiv festlegt, dass eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einem Unternehmer organisiert wird. § 60 Abs. 24 GSpG hatte daher mit den Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG nichts zu tun, sie höhlte den Steuertatbestand jedenfalls nicht iS einer Begünstigung für die Bf. wieder aus (vgl. ).
- Die Bf. betreibt zwei Pokercasinos, in B und in C, an beiden Standorten veranstaltete sie im Monat Mai 2012 Kartenpokerspiele als Cashgame und in Turnierform, sowie „Surrender“, eine Black Jack-Variante, womit sie beide Voraussetzungen der von § 57 Abs. 1 GSpG geforderten Ausspielungen erfüllte. Mit den Ausspielungen setzte die Bf. das Auslösemoment für die Glücksspielabgabepflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG.
- Die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe wurde von der Bf. bekannt gegeben und vom Betriebsprüfer anhand der von der Bf. vorgelegten Aufzeichnungen geprüft und berichtigt; die Höhe der Glücksspielabgabe wurde von der Bf. nicht bestritten.

Entgegen der Meinung der Bf. sind die von ihr angebotenen Spiele Glücksspiele iSd § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 54/2010 und unterliegen für den o.a. Zeitraum der Glücksspielabgabe des § 57 Abs. 1 GSpG.

In der jüngeren Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , ausführlich mit der Frage der Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG für in Pokersalons abgehaltene Pokerspiele auseinandergesetzt und die gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 59 GSpG festgesetzten Glücksspielabgaben für den Zeitraum Jänner bis April 2011 als rechtmäßig erkannt. Für den Zeitraum Mai 2011 bis Juni 2012 (dieselbe Revisionswerberin) kam der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , zum selben Ergebnis. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 wurde vom VwGH das Verfahren mit Beschluss vom , Ra 2018/17/0150, eingestellt. Die Revisionsfälle gleichen dem hier vorliegenden Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten.

Im Erkenntnis , gelangt der Verwaltungsgerichtshof bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. auch und 0049).

Der Vollständigkeit halber wird noch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes , hingewiesen, wonach eine Pokersalon-Besteuerung über Einsätze auf Spiele ohne Bankhalter unbedenklich ist, da § 57 Abs. 1 GSpG expressis verbis eine Besteuerung nach dem geleisteten Einsatz festlegt.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 2 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 60 Abs. 24 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100413.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at