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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2019, RV/5100846/2015

Zuständigkeit für einen Familienbeihilfenanspruch nach der VO (EG) 883/2004.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die, der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf) für ihren Sohn A bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 4.135,30 € zurück. Unter Verweis auf die rechtliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass die Bf seit über keinen Wohnsitz in Österreich verfügen würde und folglich mit Juni 2012 der Familienbeihilfenanspruch für A erloschen sei. Demnach sei die von der Bf für ihren Sohn bereits bezogene Beihilfe für den Zeitraum Juni 2012 bis einschließlich April 2014 rückzufordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf - damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B - fristgerecht Beschwerde mit Schreiben vom . Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Bf gemeinsam mit A vor etwa zwei Jahren in Österreich abgemeldet hätte, da ihr genannter Sohn schulpflichtig geworden sei. Eine Bestätigung von der italienischen Schulbehörde sei dem Finanzamt bereits übermittelt worden. In der Folge habe die Abgabenbehörde die Familienbeihilfe herabgesetzt, jedoch weiterhin gewährt. Ein allfälliger Übergenuss sei daher von der Bf gutgläubig verbraucht worden. Nachdem das Finanzamt seit über zwei Jahren Kenntnis davon gehabt hätte, dass sowohl der Hauptwohnsitz von der Bf als auch der ihres Sohnes in Österreich abgemeldet worden sei, erweise sich der erlassene Rückforderungsbescheid als unrichtig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Mit Eingabe an das Finanzamt vom teilte der Rechtsvertreter der Abgabenbehörde mit, dass die Vertretungsvollmacht zur Bf mittlerweile aufgelöst worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe der Bf vom , welche als Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO zu werten war. Darin bringt die Bf vor, dass sie der Abgabenbehörde vorhandene Unterlagen beiliegend übermittle und zusätzlich noch weitere Nachweise für das gegenständliche Verfahren nachreichen werden.

Das Finanzamt legte den Beihilfenakt zur Entscheidung mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor. In weiterer Folge teilte das Finanzgericht der Bf mit Schriftsatz vom den bisherigen Verfahrensablauf sowie den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage - unter Einbeziehung der von der Bf bis dato vorgelegten Unterlagen - anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr gleichzeitig darin die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der, der Bf in diesem Schreiben gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung langte beim BFG keine Gegenäußerung ein.

II. Sachverhalt:

Die Bf als Kindesmutter bezog im hier relevanten Zeitraum (Juni 2012 bis April 2014) in Österreich die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn A. Die Bf ist mit dem Kindesvater (C) von A seit Oktober 2009 verehelicht. Während die Bf über die Österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, handelt es sich beim Kindesvater um einen italienischer Staatsbürger. Die Bf meldete sich, sowie ihren Sohn A mit in Österreich ab, wodurch beide seit über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügen. Im hier relevanten Rückforderungszeitraum war die Bf in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig und auch nicht sozialversichert. Vielmehr lebt die Bf im hier relevanten Rückforderungszeitraum in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater und dem zuvor genannten Kind in Italien, und zwar in Adresse. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich für die gesamte Familie in Italien. Außerdem geht der Kindesvater in Italien einer Erwerbstätigkeit nach und war in Österreich bislang nicht sozialversichert.

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:   

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

....

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 5 FLAG:

...

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

...

§ 25 FLAG:

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

§ 53 FLAG:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

...

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden VO 883/2004) lautet auszugsweise:

Artikel 1:

Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:

a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b) "selbständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wirde oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

...

z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhalsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptiosbeihilfen nach Anhang I.

Artikel 2:

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Artikel 3:

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

...

j) Familienleistungen.

...

Artikel 7:

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 11:

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) ...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem bisherigen Vorbringen der Bf. Im Übrigen wurde der, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt der Bf mit Schreiben des BFG zur Kenntnis gebracht und von ihr diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. 

Nach Artikel 11 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die die genannte Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Welcher Staat dies ist bestimmt Abs. 3 leg cit. Danach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsmitgliedstaats. Jede andere Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Als Wohnmitgliedstaat ergibt sich nach den im Sachverhalt angeführten Darstellungen im hier relevanten Rückforderungszeitraum für die gesamte Familie eindeutig Italien. Auch hat die Bf jener Ausführung des BFG im Vorhalt vom  nicht widersprochen, dass sie in Österreich im Rückforderungszeitraum weder eine selbständige noch unselbständige Tätigkeit ausübte. Weiters lag für die Bf auch keine, einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung gleichgestellte Situation in Österreich vor. Eine solche ergäbe sich für eine vorübergehende Unterbrechung einer Beschäftigung nach der VO (EG) 883/2004 für jenen Zeitraum, für den wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind bzw. weiters durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung gleichgestellt ist. Dass ein solcher Fall vorläge, bringt selbst die Bf nicht vor bzw. ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der Aktenlage.

Im anhängigen Verfahren wohnte demnach im Rückforderungszeitraum die gesamte Familie in Italien in einem gemeinsamen Haushalt. Einer Erwerbstätigkeit ging ausschließlich der Kindesvater, ebenfalls im zuvor genannten Staat nach. Für die Bf als Kindesmutter lag folglich für den hier maßgeblichen Zeitraum die Zuständigkeit für eine etwaige Gewährung einer Familienleistung ausschließlich bei Italien, welche durch den Wohnort nach Art. 11 Abs. 3 lit. e) der VO (EG) 883/2004, ausgelöst wurde. Für den Kindesvater ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit von Italien auf Grund seiner dort ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Regelungen des lit a) der zuvor genannten Rechtsbestimmung (vgl. auch ). Demnach erfolgte die Gewährung der Beihilfe im hier maßgeblichen Zeitraum zu Unrecht durch Österreich. 

Hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen besteht nach § 26 Abs. 1 FLAG für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. und ). Das Vorbringen der Bf, dass sie die erhaltene Beihilfe gutgläubig bereits verbraucht hätte, vermag daher der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmungen des § 25 FLAG zu verweisen, der explizit eine Meldeverpflichtung innerhalb eines Monats für jene Person, der die Beihilfe gewährt wird, normiert, sofern sich u. a. in der Anschrift der beziehenden Person bzw. der Kinder Änderungen ergeben. Dass die Bf dieser Verpflichtung zeitgerecht nachgekommen wäre ist weder den Unterlagen im Beihilfenakt zu entnehmen, noch enthält das von der Abgabenbehörde im Beihilfenbereich geführte EDV-System (DB7) einen derartigen Eintrag. Vielmehr erfolgte von der Bf erst mit E-Mail am  an das Finanzamt jene Mitteilung, dass sie auf Grund ihrer Auslandsübersiedlung mit sofortiger Wirkung um Einstellung der österreichischen Beihilfe ersuche. Dass jedoch die Bf mit ihrem Sohn A ihren Wohnsitz lange zuvor nach Italien verlegte, ergibt sich unstrittig aus den eigenen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom . Darin führt die Bf selbst sinngemäß aus, dass auf Grund des schulfpflichtigen Alters ihres Sohnes eine Schulaufnahme von A in Italien erfolgt sei. Dies findet wiederum Deckung mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister sowohl zur Person der Bf als auch ihrem Sohn A, aus denen eine Abmeldung aus Österreich mit ersichtlich ist.     

Auch erweist sich jener sinngemäße Einwand der Bf in ihre Beschwerde vom  als nicht nachvollziehbar, dass mit der polizeilichen Abmeldung in Österreich eine Herabsetzung des ihr gewährten Beihilfenbetrages durch das Finanzamt erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich nach den Eintragungen in das von der Abgabenbehörde im Familienbeihilfenbereich geführte EDV-System, dass der Bf für ihren Sohn A auch vor Juni 2012 monatlich eine Beihilfe in der in § 8 FLAG grundsätzlich vorgesehenen Höhe von € 112,70 € und zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG in Höhe von 58,40 € gewährt wurde. Betragsmäßig trat demnach in der Höhe der, der Bf im Rückforderungszeitraum zuerkannten Beihilfe - entgegen dem Vorbringen der Bf - keine Änderung ein.   

Abschließend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt für den hier maßgeblichen Zeitraum zu Recht die bereits gewährte österreichische Familienbeihilfe inklusive der Absetzbeträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG zurückforderte. Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch dieser Entscheidung ausgeführt - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich die Zuständigkeit für die Leistung einer etwaigen Familienleistung unstrittig aus dem Wortlaut des Art. 11 der VO (EG) 883/2004. Die sinngemäßen Einwendungen, dass ein gutgläubiger Verbrauch der durch Österreich erhaltenen Familienbeihilfe einer Rückforderung entgegenstünde, ist durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Es liegen daher gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch keine ordentliche Revision zuzulassen war.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100846.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at