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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2019, RV/5100735/2013

Zuordnung eines als Obstgarten und als Kartoffelacker genutzten Grundstückes zum Grundvermögen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100735/2013-RS1
Nach den Angaben des Beschwerdeführers wird ein ca 4.000 m² großes Grundstück als Obstgarten und als Kartoffelacker genutzt. Trotzdem kann dieses Grundstück nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden, da die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt. Dieser kann nicht angenommen werden, wenn lediglich für den Eigenbedarf produziert wird und weder eine Hofstelle vorhanden ist noch der Besitz von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten behauptet wird.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerde­ sache Bf., Straße, S, über die Beschwerde vom   gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom betreffend Abweisung des Antrages auf Art- und Wertfortschreibung vom , EW-AZ 000-2-0000, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (im Folgenden als Bf. bezeichnet) hat mit Kaufvertrag vom das unbebaute Grundstück Nr. 1/3 der KG S im Ausmaß von 3.995 m² um einen Kaufpreis von € 145.000 gekauft. Er ist seither Alleineigentümer der Liegen­schaft EZ 00, KG S.

Das Nachbargrundstück Nr. 1/4 im Ausmaß von 593 m² gehört dem Vater des Bf. und dem Bf. je zur Hälfte. Auf diesem Grundstück befindet sich das Haus Straße, in welchem der Bf. wohnt.

Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Linz zum   eine Art- und Zurechnungsfortschreibung nach § 21 Abs. 4 BewG vor.
Die Abgabenbehörde bewertete den  beschwerdegegenständlichen Grundbesitz als unbebautes Grundstück und stellte den Einheitswert in Höhe von 11.600 Euro sowie den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 15.600 Euro fest.
Der Berechnung des Einheitswertes wurde ein Wert von 2,9069 € je m² (entspricht 40 ATS je m²) zugrunde gelegt.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Feststellung wegen Änderung in der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentums­verhältnisse) und die Fortschreibung wegen Änderung im Flächenausmaß erforderlich waren.

Aus einem amtsinternen Vermerk war ersichtlich, dass der in dieser Gegend übliche Preis pro m² zum letzten Haupt­fest­stellungs­zeitpunkt ca. ATS 200 betragen habe. Aufgrund der Grünlandwidmung dieses Grundstückes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde wurde als Wert pro m² lediglich 20 % des damals üblichen Preises angesetzt.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. beim Finanzamt Linz einen Antrag auf Neubewertung des Grund­stückes.
Zur Begründung verwies er auf den beigelegten Bescheid der Bezirks­grund­verkehrs­kommisson L und eine Teilnahmebestätigung des LFI.

Mit Bescheid der Bezirks­grund­verkehrs­kommisson L vom wurde die Übertragung des Eigentumsrechtes am  Grundstück Nr. 1/3 der KG S nur mit den folgenden Auflagen genehmigt:
a) das vertragsgegenständliche Grundstück muss der Erwerber selbst bewirtschaften
b) er muss den Kurs Einführung in die Grünlandwirtschaft bei der Landwirtschaftskammer besuchen und
c) den Nachweis des Kursbesuches unaufgefordert der Bezirks­grund­verkehrs­kommisson L vorlegen.

Auf der Teilnahmebestätigung des LFI (Ländliches Fortbildungsinstitut) war ersichtlich, dass der Bf. von bis ein Basisseminar über Grünlandwirtschaft besucht hat.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Linz den Antrag des Bf. vom ab.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
Gemäß § 30 Abs. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Neben­betriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaft­lichen Haupt­zweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Die Parzelle Nr. 1/3
im Ausmaß von 3.995 m² wird landwirtschaftlich genutzt.
Für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen einerseits und zum Grund­vermögen andererseits ist nicht nur der äußere Tatbestand entscheidend, sondern auch die erkenn­bare Absicht des Eigentümers. Der bezahlte Kaufpreis von 36 € pro m² übersteigt wesentlich den üblicherweise gezahlten und angemessenen Preis für
land­ wirt­ schaftlich genutzte Grund­stücke.
Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich der Eigentümer wirtschaftlich vernünftig verhalte und diese Aufwendungen nicht so sehr zum Erwerb einer unter den gegebenen Umständen zwangsläufig ertraglosen Kleinstlandwirtschaft, sondern zur Gewinnung einer Erholungs­fläche und allenfalls zur Geldanlage getätigt hat.
Da das Grund­stück einem landwirtschaft­lichen Haupt­zweck nicht dient, ist es nicht dem land­wirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

Gegen diesen Abweisungsbescheid vom erhob der Bf. am Berufung und beantragte die Bewertung als landwirtschaftliches Grundstück.
Zur Begründung führte er aus, dass er auf diesem Grundstück eine Obstkultur und einen Kartoffelacker für den Eigenbedarf angelegt habe. Als Beweis legte er zwei Fotos bei, auf denen das Grundstück zu sehen war.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Linz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung.

Da die Berufung am noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanz ­gericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Beweiswürdigung

Strittig ist im  beschwerdegegenständlichen Verfahren die Zuordnung des beschwerde­gegen­ständlichen Grundstückes Nr. 1/3 zum landwirtschaft­lichen Vermögen (Ansicht des Bf.) oder zum Grundvermögen (Ansicht der Abgabenbehörde).

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund der vom Finanzamt vorgelegten Akten und des Vorbringens des Bf. Der Sachverhalt war in den wesentlichen Punkten nicht strittig.

Rechtslage

Nach § 29 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen folgende Unterarten:
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955) gehören zum landwirtschaft ­lichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirt­schaft­lichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Haupt­zweck dient (land­wirtschaftlicher Betrieb).

Nach § 32 Abs. 1 BewG 1955 gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

Nach § 49 Abs. 1 BewG 1955 gehören zum gärtnerischen Vermögen alle Teile einer wirt ­schaft­lichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.

Nach § 52 Abs. 1 BewG 1955 gehört Grundbesitz, der nicht zum land- und forstwirtschaft­lichen Vermögen gehört, zum Grundvermögen.

Nach § 55 Abs. 1 BewG 1955 Abs. 1 sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Nach § 23 BewG 1955 sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheits­werte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungs­zeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt­fest­stellungs­zeitpunkt zugrunde zu legen.

Erwägungen

Strittig ist im  beschwerdegegenständlichen Verfahren die Zuordnung des beschwerde­gegen­ständlichen Grundstückes Nr. 1/3 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Ansicht des Bf.) oder zum Grundvermögen (Ansicht der Abgabenbehörde).

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 ist Bewertungsgegenstand des landwirtschaft ­lichen Vermögens (also der Bewertung nach Ertragswerten im Sinne der §§ 32 ff BewG) der landwirtschaftlicher Betrieb. Voraussetzung für die Bewertung eines Grund­­stückes als landwirtschaft­liches Vermögen ist also das Vorhandensein eines land­wirtschaft­­lichen Betriebes.

Der Bf. begründet seinen Antrag auf Zuordnung zum landwirtschaft ­lichen Vermögen mit dem Bescheid der Bezirks­grund­verkehrs­kommisson L vom sowie der land­wirtschaft­lichen Nutzung des Grundstückes in Form einer Obstkultur und eines Kartoffelacker für den Eigenbedarf.

Diese vom Bf. vorgebrachten Beweise reichen jedoch für eine Zuordnung zum land- und  forstwirtschaft ­lichen Vermögen nicht aus. Ein eigener landwirtschaftlicher oder allenfalls gärtnerischer Betrieb kann auf Grund der Beweislage nicht angenommen werden.

Eine Fläche von  lediglich 3.995 m² lässt nicht einen land­wirtschaft­lichen Betrieb schließen. Der Bf. hat weder das Vorhandensein einer Hofstelle noch den Besitz von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten behauptet. Ein gärtnerischer Betrieb ist bereits auf Grund der Gestzesbestimmung des § 49 BewG auszuschließen, wonach solche Flächen zum Grundvermögen gehören, bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Obstkultur und der Kartoffelacker nur für den Eigenbedarf angelegt wurden.    

Folglich konnte das Grundstück Nr. 1/3 nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden, sondern es war nach der Bestimmung des § 52 Abs. 1 BewG 1955 dem Grund­vermögen zuzuordnen und als unbebautes Grundstück zu bewerten. 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Lösung der berufungsgegenständlichen Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb zu entscheiden war, dass e ine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100735.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at