Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inskription an einer Universität und Berufsausbildung
Entscheidung: RV/7102966/2017, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 2 Abs 1 lit b und d FLAG 1967.
(W. R.) – § 2 Abs 1 lit d FLAG determiniert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Angesichts dessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin weder zu Prüfungen angetreten ist noch im Zuge des Verfahrens sonstige Nachweise (zB betreffend Lehrveranstaltungen) erbracht wurden, ist nach Auffassung des BFG die Tatbestandsvoraussetzung des Beginns einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erfüllt.
Was unter „Berufsausbildung“ zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (