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ASoK 1, Jänner 2014, Seite 16

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG in den Kalenderjahren 2011 und 2012 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 8,73 % der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten, BGBl. II Nr. 378/2013).

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