Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2018, RV/7103032/2018

Werbungskosten (va. Bewirtungsspesen, Fachliteratur, Theaterkarten) einer Dramaturgin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103032/2018-RS1
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). Auch hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch A über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. 

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der als Werbungskosten abzugsfähige Betrag mit 843,47 € festgesetzt wird.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.     

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im streitgegenständlichen Jahr als Dramaturgin nichtselbständig tätig.

In ihrer am beim Finanzamt elektronisch eingereichten ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung für 2015 machte sie einen Betrag von 3.457,59 € an sonstigen Werbungskosten geltend; diese umfassten Umzugskosten, Ausgaben für Literatur, Theaterkarten samt damit verbundenen Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgeldern, Bewirtungsspesen (zu 50% beantragt), Büromaterial und EDV-Aufwendungen (für ein Notebook samt Zubehör und für Internetnutzung, jeweils abzüglich eines 30%-igen Privatanteils).

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid, mit dem die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten nicht anerkannt wurden. Begründend wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass die erforderlichen Unterlagen (trotz Aufforderung (Vorhalt vom )) nicht beigebracht worden seien (im Zuge des genannten Vorhalts war um Nachreichung von Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen, um eine Kostenaufstellung (je Aufwandsgruppe) und um Bekanntgabe des Tätigkeitsbereichs der Bf. (um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können) ersucht worden).

Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob die steuerliche Vertreterin der Bf. am Beschwerde:

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Ersuchen um Ergänzung vom am darauf folgenden Tag beantwortet und um mehrere Telefonkontakte ergänzt worden sei, in denen bestätigt worden sei, dass die Kopien der Belege selbstverständlich beigebracht würden, wenn dies weiterhin gewünscht sei. Die Bf. sei als Dramaturgin auch auf beruflichen Reisen und werde jetzt selbstverständlich in Zeiten, in denen sie zeitlich zwischen Probenarbeiten dazu komme, ihre Belege kopieren und der steuerlichen Vertreterin so rasch als möglich zukommen lassen. Letztere werde diese Belege samt einem Ausdruck des Journals, das alle beruflichen Ausgaben inkludiere und das von der steuerlichen Vertreterin bereits per Fax übermittelt worden sei, an das Finanzamt bis spätestens übermitteln. Ersucht werde daher, trotz vorhandener Kommunikationslücken, die Werbungskosten erklärungsgemäß in Abzug zu bringen.

Wie aus dem seitens der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht elektronisch übermittelten Finanzamtsakt hervorgeht, war der Vorhalt vom – wie in der Beschwerde ausgeführt – von der steuerlichen Vertreterin am per Telefax beantwortet worden.

Dieses Telefax enthielt neben einer Auflistung der geltend gemachten Werbungskosten, einem Journal mit einer Aufgliederung der einzelnen Aufwendungen und einem Anlageverzeichnis ein Tätigkeitsprofil der Bf., wonach die Dramaturgie am Theater folgendes umfasse:

- Lektüre von Theaterstücken und Prosa;

- Literaturrecherche;

- Aufführungskonzepte erstellen (gemeinsam mit dem/der RegisseurIn);

- Textfassungen erstellen;

- Besetzung der Rollen festlegen, ggf. GastschauspielerInnen auswählen;

- tägliche Nachbesprechung der Proben mit dem/der RegisseurIn;

- Programmhefte erstellen;

- Besuch von Theateraufführungen, in Wien und überregional (Überblick über Entwicklungen in der Theaterszene gewinnen, Auswahl von RegisseurInnen und Theatertexten für das Programm am eigenen Haus);

- Kontaktpflege mit anderen Theaterschaffenden (Austausch über Entwicklungen in der Theaterszene, Gespräche über etwaige Zusammenarbeiten);

- Spielplan erstellen und thematische Schwerpunkte konzipieren;

- Diskussionsveranstaltungen, Sonderveranstaltungen und Festivals konzipieren und durchführen;

- Publikumsvermittlung (in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit);

- Kontaktpflege mit anderen kulturellen Institutionen in der Stadt und überregional, Initiierung und Pflege von Kooperationen.

Mit Schreiben vom übermittelte die steuerliche Vertreterin dem Finanzamt ua. die Kopien der einzelnen Belege und das bereits mit dem oa. Telefax vom übersandte Journal mit einer Aufgliederung der einzelnen Aufwendungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde der steuerlichen Vertreterin teilweise statt, indem es einen Betrag von 723,46 € als Werbungskosten anerkannte. Diese umfassten die geltend gemachten Umzugskosten sowie die Aufwendungen für ein Notebook samt einem Teil des Zubehörs (unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer für das Notebook und eines 40%-igen Privatanteils für das Notebook sowie für diesen Teil des Zubehörs). Die übrigen beantragten Ausgaben (Literatur, Theaterkarten samt damit verbundener Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgelder, Bewirtungsspesen, Büromaterial, weiterer Teil des EDV-Zubehörs, Internetnutzung) wurden von der Abgabenbehörde (va. unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 EStG 1988; hinsichtlich des Büromaterials und des weiteren Teils des EDV-Zubehörs mit der Begründung, diese Ausgaben seien von der Bf. nicht belegmäßig nachgewiesen, sondern nur geschätzt worden) hingegen nicht gewährt.

Am hob das Finanzamt die oa. Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag eine neue Beschwerdevorentscheidung, mit der es einen Betrag von 843,47 € als Werbungskosten anerkannte (die beantragten Ausgaben für Internetnutzung von 120,00 € wurden zusätzlich gewährt).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom brachte die steuerliche Vertreterin am einen Vorlageantrag ein, in dem sie im Wesentlichen ausführte, bei der Sachverhaltsbeurteilung sei nicht erfasst worden, was das Berufsbild der Dramaturgin zum Inhalt habe. Es seien überdies Verfahrensmängel in Bezug auf das Parteiengehör vorgelegen.

Am wurde das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen folgendes ausführte:

- Zu den Repräsentationsaufwendungen:

Unter Verweis auf Jakom, EStG, § 20 Rz 72, argumentierte das Finanzamt, das Vorliegen der Voraussetzungen müsse vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung geprüft () bzw. nachgewiesen () werden; eine bloße Glaubhaftmachung iSd § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient hätten, reiche nicht aus (). Die Beweislast liege beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend mache (EStR 2000 Rz 4823); die Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Geschäftssparte seien zu berücksichtigen (EStR 2000 Rz 4821). Erforderlich sei die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen worden sei.

Nicht ausreichend sei dagegen zB die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln ().

Somit seien die gegenständlichen Belege für Bewirtungen bereits mangels entsprechenden Nachweises nicht abzugsfähig.

Hinsichtlich der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen bei Nichtselbständigen („[…] Nach Lehre und Judikatur dient bei Nichtselbständigen die Bewirtung – unabhängig vom dienstlichen Interesse – nur dann der Werbung, wenn der Lohn zumindest zum Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist (zB Vertreter). Da dies bei Ihnen nicht zutrifft, konnten die beantragten Geschäftsessen nicht berücksichtigt werden“) werde noch auf die folgenden Judikate verwiesen:

(zu Bewirtungsspesen eines Berufsoffiziers (Lehrgangsleiters)); ; ; („Lt. Doralt (aaO, Tz 98 zu § 20) kommt bei Nichtselbständigen bei Bewirtungsspesen eine Werbekomponente idR überhaupt nur dann zum Tragen, wenn der Lohn – zumindest teilweise – erfolgsabhängig ist“).

Eine - teilweise – Erfolgsabhängigkeit des Gehaltes sei im vorliegenden Fall nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden.

- Zur Fachliteratur:

Unter Verweis auf Jakom, EStG, § 20 Rz 90, Stichwort „Literatur“, führte das Finanzamt aus, die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten () Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, begründe im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine () oder Krimis handle ( Buchhändlerin).

Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden könnten, ändere daran nichts (). Es sei Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (). Beispiele seien: „Das neue deutsche Wörterbuch“; Belletristik; Nachschlagewerke allgemeiner Art; Reiseführer; Wörterbücher, Lexika; Atlanten; Bildbände; illustrierte und populär-wissenschaftliche Magazine, auch als Warteraumliteratur.

Bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Werken handle es sich um Literatur, die für einen allgemeinen Adressatenkreis bestimmt sei, womit nach Ansicht der Abgabenbehörde ein steuerlicher Abzug nicht in Betracht komme.

- Zu den Theaterkarten:

Unter Verweis auf Jakom, EStG, § 20 Rz 90, Stichwort „Theater“, führte das Finanzamt aus, Theaterkarten seien grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gelte nur dann nicht, wenn die private Veranlassung völlig in den Hintergrund trete (; EStR 2000 Rz 4734; Schauspieler).

Der bloße Umstand, dass die Bf. als Dramaturgin arbeite, ändere nichts daran, dass eine private Veranlassung völlig in den Hintergrund treten müsse. Das völlige In-Den-Hintergrund-Treten könne jedoch auch bei einem Betriebsdirektor eines Opernhauses nicht einfach als gegeben angenommen werden; selbst eine hohe Frequenz der besuchten Veranstaltungen (63) führe in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass eine private Veranlassung nahezu völlig in den Hintergrund trete (, , und daran anschließend ).

Nachdem ein entsprechender Nachweis bisher nicht erbracht worden sei, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nach Ansicht des Finanzamtes nicht abgezogen werden. Somit komme auch eine Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht in Betracht.

Am übermittelte die steuerliche Vertreterin dem Bundesfinanzgericht ein mit „Betreff: [Geschäftszahl des BFG – Name der Bf.] Vorlageberichte 2015 und 2016 vom “ übertiteltes Schreiben, wonach die Bf. Dramaturgin und nach Saisonende zwischen Anfang Juli und Ende August nur sporadisch in Wien sei. Daher seien die Originalbelege nicht sofort verfügbar gewesen. Im Vorlagebericht fehlten wesentliche Unterlagen (das Fax der steuerlichen Vertreterin vom mit sämtlichen aufgelisteten Werbungskosten und einem Tätigkeitsprofil der Bf. in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom ; die Bestätigung des Arbeitgebers der Bf., des Y-Theaters, für sämtliche Werbungskosten als beruflich veranlasst). Diese Unterlagen waren in der Anlage jenem Schreiben der steuerlichen Vertreterin beigeschlossen.

Bei der angeführten Bestätigung des Arbeitgebers der Bf. handelt es sich um ein mit datiertes Schreiben der künstlerischen Leiterin des Y-Theaters, Z, mit folgendem Inhalt:

„[Die Bf.] war in der Spielzeit 2014/2015 als Dramaturgin am B beschäftigt; seit der Spielzeit 2015/2016 ist sie als Dramaturgin am Y-Theater beschäftigt.

Zum Tätigkeitsbild der Dramaturgin gehört die stete Lektüre von Theaterstücken, Romanen und Sachbüchern, da Dramaturgen gemeinsam mit der Intendanz das Programm des Theaters gestalten. Das heißt, Dramaturgen müssen laufend Vorschläge einbringen, welche Stücke oder Romanadaptionen an dem Theater, wo sie beschäftigt sind, inszeniert werden könnten.

Dramaturgen verantworten [bzw.] sind angehalten, sich auch über Entwicklungen in den Geistes- und Sozialwissenschaften stets auf dem neuesten Stand der Dinge zu halten, da sie für programmatische Schwerpunktsetzungen in der Spielzeitplanung mitverantwortlich sind und Kenntnisse der wissenschaftlichen Literatur in Diskussionen einbringen sollen.

Ausgaben für Literatur sind somit an das Berufsbild geknüpft.

Außerdem wird von Dramaturgen erwartet, dass sie die ästhetischen Entwicklungen im deutschsprachigen und internationalen Theaterraum beobachten. Dazu müssen sie regelmäßig Aufführungen in der eigenen und in anderen Städten besuchen. Theaterbesuche und Theaterreisen sind berufsbedingt notwendig.

Diese Reisen dienen außerdem dazu, neue Regisseure und ihre künstlerischen Handschriften kennenzulernen. So entstehen neue Produktionen an dem Theater, an dem sie angestellt sind: Aufgrund der Seherfahrungen schlagen Dramaturgen neue Regisseure oder neue Formen für den Spielplan vor.

Und nicht zuletzt müssen Dramaturgen mit anderen Theaterschaffenden Kontakte pflegen. Durch diesen Austausch entstehen neue Ideen, die Dramaturgen in die Spielzeit-Planung einbringen können.

Die im Werbungskosten-Journal aufgeführten Ausgaben sind also für das Tätigkeitsfeld einer Dramaturgin typische berufsbedingte Ausgaben. [Die Bf.] hat diese Ausgaben nicht ersetzt bekommen, sie stehen jedoch in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit am Y-Theater.“

Am übermittelte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht ein mit datiertes, beim Finanzamt eingebrachtes Schreiben der steuerlichen Vertreterin, in dem diese ausführte, der Vorlagebericht vom sei zu ergänzen, da die Bestätigung der künstlerischen Leitung des Y-Theaters vom , die sämtliche beruflichen Ausgaben (Besprechungsspesen, Fachliteratur, Reisekosten, Theaterbesuche etc.) als ausschließlich beruflich veranlasst bestätige [zu jener Bestätigung der Z siehe bereits oben], im Vorlagebericht nicht erwähnt worden sei. Ein Nachweis der beruflichen Veranlassung sei in jedem Rechtsmittel und durch diese Bestätigung vorgenommen worden. Die steuerliche Vertreterin behalte sich vor, dieses Schreiben separat an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Streit zwischen den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die von der Bf. für das streitgegenständliche Jahr geltend gemachten Ausgaben von 3.457,59 € zur Gänze oder nur in dem vom Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom festgesetzten Umfang (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis) als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichts folgendes festzuhalten:

- Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (§ 20 Abs. 1 Z 3 2. und 3. Satz EStG 1988).

Nach Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 72, muss das s Vorliegen der Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung geprüft bzw. nachgewiesen werden; eine bloße Glaubhaftmachung, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen zB die bloße Angabe von Personen und von Projekten (Jakom/Peyerl, § 20 Rz 72, mit Judikaturnachweis).

Genau darauf – auf die bloße Angabe von Personen und von Projekten bzw. ohne Angabe konkreter Aufführungen – beschränken sich aber die Angaben der Bf. auf einem Teil der geltend gemachten Gastronomierechnungen (zB Rechnung vom : „mit [Name] wegen künftiger Regiearbeit am Y-Theater“; Rechnung vom : „mit [Namen] wegen Inszenierung am Y-Theater“ etc.).

Dazu kommt vor allem, dass bei Nichtselbständigen – wie der Bf. – nach traditioneller Auffassung die Bewirtung – unabhängig vom dienstlichen Interesse – idR nur dann der Werbung dient, wenn der Lohn zumindest zum Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist; dies wird freilich regelmäßig nicht der Fall sein (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 98, mit Judikaturverweisen).

Eine solche - zumindest teilweise - Erfolgsabhängigkeit des Gehaltes der Bf. wurde, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zu Recht ausführt, von ihr bzw. ihrer steuerlichen Vertreterin freilich nicht einmal behauptet (dies, obwohl ihr das Finanzamt bereits in seiner Beschwerdevorentscheidung das Nichtzutreffen der zumindest teilweisen unmittelbaren Erfolgsabhängigkeit des Gehaltes der Bf. ausdrücklich vorgehalten hat („[…] Da dies bei Ihnen nicht zutrifft, konnten die beantragten Geschäftsessen nicht berücksichtigt werden“, siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis)), weshalb den geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten schon aus diesem Grund nicht zukommt.

- Hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für Literatur und Theaterkarten ( samt den damit verbundenen Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgeldern) ist zunächst auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (siehe oben) zu verweisen:

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). Auch hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im gegenständlichen Fall umfassen die von der Bf. geltend gemachten Ausgaben für Literatur Werke wie zB „Die Alice Romane“ von Carroll L., „Das Tagebuch von Edward dem Hamster“ von Elia M., „Kurdisch Wort für Wort“, „Die Perser“ von Aischylos, „Die juristische Unschärfe einer Ehe“ von Grjasnowa O., „Transparenzgesellschaft“ von Han B., „Die Kunst des Liebens“ von Fromm E., „Strategie der Eskalation: Der Nahe Osten und die Politik des Westens“ von Kermani N. etc.

Dabei handelt es sich, wie das Finanzamt ua. in seinem Vorlagebericht zu Recht ausführt, um Ausgaben für Werke, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind und im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (Abzugsverbot). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 90, Stichwort „Literatur“, mit Judikaturverweis). Auch wäre es Sache der Bf. gewesen, die Berufsbezogenheit dieser Druckwerke im Einzelnen darzutun (Jakom/Peyerl, § 20 Rz 90, Stichwort „Literatur“, mit Judikaturverweis), was diese jedoch nicht getan hat; die Ausführungen im Tätigkeitsprofil der Bf. und in der Bestätigung der künstlerischen Leiterin des Y-Theaters, wonach die Dramaturgie am Theater bzw. das Tätigkeitsbild der Dramaturgin ua. die Lektüre von Theaterstücken und Prosa sowie die Literaturrecherche umfasse, Dramaturgen Aufführungskonzepte und Textfassungen erstellten, Kenntnisse der wissenschaftlichen Literatur in Diskussionen einbringen sollten etc., weshalb Ausgaben für Literatur an das Berufsbild geknüpft seien, vermag die oa. Darlegung der Berufsbezogenheit der geltend gemachten Druckwerke im Einzelnen nicht zu ersetzen.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Finanzamt der geltend gemachten, für einen allgemeinen Adressatenkreis bestimmten Literatur die Anerkennung als berufsspezifische Fachliteratur und damit die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu Recht versagt hat (d as von der Abgabenbehörde in ihrem Vorlagebericht angeführte Werk „Drehbuchschreiben“ betrifft nicht das hier streitgegenständliche Jahr 2015, sondern das Folgejahr 2016).

Dasselbe - die Nichtabzugsfähigkeit als Werbungskosten - gilt für die von der Bf. geltend gemachten Ausgaben für Theaterkarten (samt den damit verbundenen Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgeldern):

Nach Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 163, Stichwort „Kulturveranstaltungen“, fallen nämlich Aufwendungen für den Besuch von Kabaretts, Kinos, Konzerten, Opern, Theater etc. unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen gehören zB auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der privaten Lebensführung.

Abzugsfähig sind derartige Aufwendungen, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zu Recht ausführt, nur, wenn die private Veranlassung völlig in den Hintergrund tritt. Für die Prüfung der Frage, ob derartige Aufwendungen beruflich veranlasst sind, hat der Steuerpflichtige von sich aus nachzuweisen, dass der Besuch jeder einzelnen Veranstaltung (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst war (vgl. ; Kofler/Wurm, § 20 Tz 163, Stichwort „Kulturveranstaltungen“). Dies hat die Bf. jedoch nicht getan; die Ausführungen im Tätigkeitsprofil der Bf. und in der Bestätigung der künstlerischen Leiterin des Y-Theaters, wonach der Besuch von Theateraufführungen in Wien und überregional berufsbedingt notwendig sei, um ua. einen Überblick über Entwicklungen in der Theaterszene zu gewinnen, RegisseurInnen und Theatertexte auszuwählen etc., vermag den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung des Besuches jeder einzelnen geltend gemachten Vorstellung nicht zu ersetzen (dass der Besuch dieser Vorstellungen auch beruflich veranlasst war bzw. gewesen sein mag, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ein zu bejahender Aspekt beruflicher Teilveranlassung am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nichts ändert).

Da somit im gegenständlichen Fall der oa. Nachweis nicht erbracht worden ist, hat das Finanzamt den geltend gemachten Ausgaben für Theaterkarten (samt den damit verbundenen Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgeldern) die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu Recht versagt.

- Zum Ansatz eines 40%-igen Privatanteils für das Notebook sowie für einen Teil des EDV-Zubehörs durch das Finanzamt ist festzuhalten, dass die steuerliche Vertreterin dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat (zumal die Abgabenbehörde die Nutzungsdauer für das Notebook anstatt mit vier Jahren, wie von der Bf. beantragt, mit drei Jahren festgesetzt hat (was einen als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag für das Notebook von 215,80 € anstatt der von der Bf. beantragten 188,83 € ergab)). Die vom Finanzamt angenommene Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben für Büromaterial und für den weiteren Teil des EDV-Zubehörs mangels belegmäßigen Nachweises ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die steuerliche Vertreterin auch dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der vom Finanzamt letztendlich anerkannte Werbungskostenbetrag von 843,47 € unverändert zu bleiben hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015)

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen und aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (va. , siehe oben), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 72
Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20 Rz 90, Stichwort „Literatur“
Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20.Auflage, § 20 Tz 98
Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Auflage, § 20 Tz 163, Stichwort „Kulturveranstaltungen“
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103032.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at