Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2018, RV/7104494/2014

Bei einer Korrektur eines (Normverbrauchsabgabe)bescheides (hier: falscher Zeitraum) ist dieser abzuändern. Die ersatzlose Aufhebung und neuerliche Festsetzung führt (bei gegebener Sachidentität) zu res judikata.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, vertreten durch PKF CENTURION Wirtschaftsprüfungs-GmbH, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom betreffend Kfz-Steuer 3-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-11/2012 und 1-3/2013 sowie vom  betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2009 vom zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO statt gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

X (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) ist österreichischer Staatsbürger mit ordentlichem (Haupt-)Wohnsitz in Österreich. Am erwarb der Bf. in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug Marke Jeep Commander, das am in Luxemburg zugelassen wurde.
Aufgrund dienstlicher Wahrnehmungen der Polizeiinspektion B wurde dem Bf. nach einer Einvernahme durch die Finanzpolizei mit Bescheiden vom Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 3-12/2009, 1-12/2010, 1-12/20111-12/2012 und 1-3/2013, sowie mit Bescheid vom Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug für den Zeitraum 1/2009 vorgeschrieben.   
In der Begründung zu den Festsetzungsbescheiden betreffend Kfz-Steuer wurde ausgeführt, dass der Bf. im Zuge einer Kontrolle am in y, hinsichtlich seines Fahrzeuges mit dem luxemburgischen Kennzeichen v überprüft worden sei.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Bei der Beurteilung der Monatsfrist würden Verwendungen des Fahrzeuges im Ausland die maßgebliche Frist von 1 Monat nicht unterbrechen.
Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie Saisonarbeitern gelte als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort der Familienwohnsitz.

Das Finanzamt Waldviertel ging aufgrund seiner Feststellungen
- Aussage des Bf. vor der Finanzpolizei vom , nach der seine Familie in Österreich lebt;
- Familienbeihilfe für beide Kinder des Bf. in Österreich bezogen wird;
- die Kinder in Österreich in die Schule gehen;
- regelmäßige (monatliche) Familienheimfahrten erfolgen sowie
- dem Vorliegen einer Autobahnvignette

davon aus, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland gelegen und das Fahrzeug damit im Inland zum Verkehr zuzulassen sei. Die Standortvermutung habe bislang durch den Bf. nicht widerlegt werden können.
Der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG) verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Die Kfz-Steuer sei ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Frist des § 82 Abs. 8 KFG abgelaufen sei, zu erheben. Die Festsetzung der Kfz-Steuer sei daher ab 3/2009 vorzunehmen.
Zur Begründung des Festsetzungsbescheides betreffend Normverbrauchsabgabe 1/2009 wurden idente Sachverhaltsannahmen wie für die dargestellten Festsetzungsbescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer herangezogen.
In rechtlicher Hinsicht wurde dazu ausgeführt, dass der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland unterliege, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten oder nach Eintreten die Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt sei. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen gewesen, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sei oder befreit gewesen sei, ausgenommen es werde ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Auf die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 wurde hingewiesen.
Für das Fahrzeug sei somit NOVA-Pflicht nach § 1 Z 3 NoVAG entstanden. Aus der Niederschrift der Finanzpolizei vom sei zu entnehmen, dass der Tag der Einbringung des Kfz nach Österreich der gewesen sei.
Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung vor dem erfolgt sei, entstehe die NoVA-Schuld gemäß § 4 Abs. 1 BAO iVm. § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf der Monatsfrist.

Der Bf. erhob mit Schriftsatz vom eine als Beschwerde zu wertende Berufung gegen die o.a. Bescheide und beantragte deren ersatzlose Aufhebung.
Der Bf. habe bereits seinen Dienstvertrag bzw. durch Darstellung seiner Tätigkeit als Pilot bei der A in Luxemburg dargelegt, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland gelegen sei. Er habe angeboten, dies durch Vorlage seines Crew-Planes zu belegen, wonach das Fahrzeug seinen Standort in Luxemburg habe, wo sich auch sein Hauptwohnsitz befinde.
Das Fahrzeug werde nur tageweise in Österreich, u.zw. zu Familienheimfahrten verwendet. Aufgrund des Crew-Planes sei es technisch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug länger als einen Monat im Bundesgebiet eingesetzt werde.
Die Abgabenbehörde habe zu Unrecht den Standort des Fahrzeuges Österreich zugeordnet, sei doch nachzuweisen, dass der Bf. aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot während des Monats überwiegend in Luxemburg tätig sei und daher keinesfalls ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vorliege. Die Behörde habe keine der hierzu erforderlichen Ermittlungen durchgeführt.
Der Bf. sei seit ausschließlich in Luxemburg erwerbstätig und habe dort seit diesem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz.
Er habe dargestellt, dass er maximal 5 Tage im Monat bei seiner Familie in Österreich verbringen könne, woraus klar hervorgehe, dass er das KFZ keinesfalls länger als 1 Monat in Österreich benutzt werde. Da die ständige Benutzung eines Fahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen in Luxemburg verboten und strafbar sei, wäre eine tageweise Ummeldung (5 Tage Aufenthalt in Österreich, danach Rückmeldung nach Luxemburg) erforderlich, was vom Gesetzgeber nicht gewollt und gefordert sei. Aus § 82 Abs. 8 KFG sei klar erkennbar, dass nach Ablauf eines Monats eine Ummeldung zu erfolgen habe, eine Frist, die vom Bf. in dem fraglichen Zeitraum nicht erreicht oder überschritten worden sei.  

Mit Ersuchen um Ergänzung vom erläutert die Behörde, dass es aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 dem privaten Verwender obliege, diese durch einen zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung zu widerlegen. Den Bf. treffe aufgrund des Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Die bloße Glaubhaftmachung reiche nicht. Um Vorlage des Crew-Planes werde ersucht. Anzumerken sei, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht nach jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginne.
Laut Meldung des Bezirkspolizeikommandos B/Stadt vom sei das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig im Stadtgebiet von B wahrgenommen worden.
Konkrete Wahrnehmungsdaten lägen für 20:57 Uhr, B y2 , 9:40 Uhr B, y3 sowie 9:55 Uhr B y3 vor. Weiters sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug im Rahmen des Streifendienstes seit 2010 regelmäßig monatlich wahrgenommen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde vom hinsichtlich des Festsetzungsbescheides betreffend Normverbrauchsabgabe 1/2009 stattgegeben.
Das Fahrzeug sei am erworben worden. Da die Einbringung vor dem erfolgt sei, entstehe die NoVA-Schuld gemäß § 4 Abs. 1 BAO iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf der Monatsfrist. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Normverbrauchsabgabe sei für den Zeitraum Februar 2009 neu festzusetzen.
Der Bf. werde ersucht bekannt zu geben, in welchem Monat im Jahr 2009 die Ein-Monatsfrist überschritten worden sei.

Im Zuge der Beantwortung des Vorhalts übermittelte die Bf. mit Schreiben vom den Crew-Plan des X von der A1 seit Februar 2012. Erläuternd wurde hinzugefügt, dass auch an den Tagen, an denen der Bf. keine Flüge durchgeführt habe, d.h. jene Tage, die in den Crew-Plänen mit ‚COD‘ bzw. ‚FOD‘ bezeichnet seien, Bereitschaftsdienst in Luxemburg bestehe. Für den Bf. frei verfügbare Tage seien mit dem Kürzel ‚VAC‘ benannt. Für den Aufenthalt im Zeitraum 1.- sei daraus ersichtlich, dass ein Aufenthalt in Österreich vorgelegen haben könne. Am könne der Aufenthalt nur tagsüber vorgelegen sein, da abends bereits ein Aufenthalt in Luxemburg erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der regelmäßigen Wahrnehmungen des Bezirkspolizeikommandos B werde ersucht, diese näher zu präzisieren um einen Abgleich mit den Crew-Plänen durchführen zu können.
Aus dem Ermittlungsverfahren, 3 Aufenthaltstage im Dezember 2012 und 1 Tag im März 2013 scheine eine überwiegende oder einen Monat überschreitende Einbringung in das Bundesgebiet keinesfalls nachweisbar zu sein. Überdies wäre die Vorschreibung einer nochmaligen Steuer mit dem Grundprinzip der freien Erwerbsausübung innerhalb der EU nicht in Einklang zu bringen.

Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom wurde von Seiten der Behörde die Vorlage von Beweismitteln für das Jahr 2009 angefordert um die Standortvermutung des Fahrzeuges in Österreich zu widerlegen. Es sei bekannt zu geben, wann die Monatsfrist im Jahr 2009 überschritten worden sei. Die Erhebung von NoVA bzw. Kfz-Steuer sei europarechtlich unbedenklich, wenn eine Beurteilung und Vorschreibung nach den für die Steuerpflicht maßgeblichen Kriterien erfolge. Der EuGH habe die Rechtslage mit Urteil vom 21 .März 2002, C-451/99 geprüft und nicht als gemeinschaftswidrig befunden.

Der Bf. legte mit Eingabe vom weitere Crew-Pläne für den Zeitraum bis vor, woraus sich ergebe, dass dem Bf. kein durchgehend längerer Zeitraum als 7 Tage für Freizeit zur Verfügung gestanden sei. Eine Standortvermutung könne daher nicht vorliegen, da eine durchgehende Aufenthaltsdauer im Inland von mehr als 7 Tagen technisch nicht möglich gewesen sei.
Sollten die tatsächlichen Anwesenheitstage aus den möglichen Urlaubstagen ermittelt werden müssen, werde um Benachrichtigung ersucht, da diese aus den privaten Unterlagen erhoben werden müssten.
Es liege keine Standortvermutung in Österreich vor, was mit den Crew-Plänen bewiesen worden sei.

Mit einem ergänzendem Schriftsatz vom verwies der Bf. auf das Judikat des Zl. 2011/16/0221 und wiederholte, dass der Bf. keinesfalls einen Monat lang in Österreich anwesend sein konnte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. betreffend der Festsetzungsbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies mit den Ermittlungsergebnissen des Finanzpolizei bzw. der Meldung des Bezirkspolizeikommandos B/Stadt vom .
Nach den Bestimmungen des VwGH liege es am Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeugverwender mit Hauptwohnsitz im Inland, einen Gegenbeweis zu erbringen. Dem Bf. sei vergeblich mit 2 Vorhalten Gelegenheit gegeben worden, die Fahrzeugverwendung näher darzustellen. Beweismittel, auf welchen sich Anhaltspunkte für den tatsächlichen Ort der Fahrzeugverwendung ergeben würden bzw. welche den dauernden Standort im Inland widerlegen könnten, seien nicht beigebracht worden. Mit dem Hinweis auf einen ausländischen Arbeitsort sei die gesetzliche Vermutung eines inländischen Standortes nicht widerlegbar. Dies deshalb, da ein ausländischer Arbeitsplatz keine zwingenden Rückschlüsse auf die Fahrzeugverwendung zulasse. Es seien vielmehr Angaben über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges nötig. Den Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeugverwender treffe die Beweislast dafür, dass der dauernde Standort des Fahrzeugs nicht im Inland sei ().
Bei einem dauernden Standort des Fahrzeugs in Österreich sei der Zulassungsbesitzer sowie derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwende (Verwender), Gesamtschuldner.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar 2009.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der NoVA-Bescheid 1/2009 mit Beschwerdevorentscheidung erledigt worden und nicht mehr im Rechtsbestand sei.
Nach Darstellung des Verfahrens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften kommt die Behörde zum Schluß, dass den Zulassungsbesitzer bzw. den Fahrzeugverwender die Beweislast dafür treffe, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland liege. Ein derartiger Nachweis sei nicht erbracht worden. Auf dieser Grundlage sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 von einem inländischen Standort auszugehen. Damit verbunden sei NoVA-Pflicht gegeben.

Der Bf. beantragte mit 2 Schreiben vom einerseits hinsichtlich der Kfz-Steuer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, andererseits wurde Beschwerde gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erhoben und ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. In beiden Eingaben wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt.
In dem Vorlageantrag wurde dargelegt, dass der Bf. sein Kfz zum überwiegenden Teil für Fahrten vom luxemburgischen Wohnsitz zum Dienstort am Flughafen Luxemburg aber auch für Familienheimfahrten vom luxemburgischen Wohnsitz zum Familienwohnsitz y1 verwende.
Aufgrund der hohen Anzahl an Bereitschaftsdiensten des Bf. als Piloten, wobei die Erreichbarkeit des Dienstort-Flughafens in kürzester Zeit gewährleistet sein müsse, sei es unerlässlich in Luxemburg einen Wohnsitz zu haben und von diesem mit dem Kfz zum Dienstort zu fahren. Damit liege der dauernde Standort des Fahrzeuges nachweislich nicht im Inland. Neuerlich wurde auf die alternativ drohende Doppelbesteuerung verwiesen, die mit den Grundprinzipien der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit jedenfalls nicht zu vereinen sei. Selbst bei einem inländischen Standort sei auf das Erkenntnis des Zl. 2011/16/0221 zu verweisen, wonach ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 abs. 8 KFG nicht unterbreche, im Gesetz keine Deckung finde.
In der Beschwerde zur Nova wurde zudem (wiederholt) darauf verwiesen, dass der Bf. seit November 1999 einen Hauptwohnsitz in Luxemburg habe, maximal 5 Tage im Monat bei seiner Familie in Österreich sei und das Fahrzeug keinesfalls über einen längeren Zeitraum in Österreich verwende.

Nach Vorhalt des BFG wurden vom Bf. mit Eingabe (mail) vom nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Flugpläne für den Zeitraum 2010-2012;
- 1 Mietvertrag betreffend Luxemburg mit Mietbeginn ;
- 1 Änderung des Mietvertrages ab , nach der eine Garage zugemietet wird;
- 1 Luxemburgischer Führerschein lautend auf X;
- 1 Ansässigkeitsbescheinigung.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen.

über die Beschwerde wurde entschieden

Normverbrauchsabgabe

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (sog. fiktive Zulassung). Damit unterliegt auch die widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland der Normverbrauchsabgabe.

Gemäß § 7 (1) Z 2 NoVAG i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2009 (bis ) entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.

Gemäß § 7 (1) Z 2 NoVAG i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2010 (ab ) entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

§ 82 Abs. 8 KFG lautet (auszugsweise):
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit Erkenntnis vom , 2010/16/0254, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des AbgÄG 2010, BGBl. 2010/34, im Falle des § 1 Z 3 zweiter Fall NoVAG 1991 mangels abweichende Regelung in § 7 NoVAG 1991 noch nach 4 Abs 1 BAO bestimmt. Die NoVA-Schuld hängt daher von der Zulässigkeit der Verwendung des Fahrzeuges und der in § 82 Abs 8 KFG genannten Frist von einem Monat ab.

Die NoVA ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat (§ 11 Abs 2 NoVAG 1991). Wird die Anmeldung nicht eingereicht oder ist sie unvollständig oder unrichtig, kann die NoVA mit Bescheid von Amts wegen festgesetzt werden (§ 201 Abs 1 BAO).

Festsetzungsbescheide sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs 2 und 198 Abs 2 ergeben (vgl Ritz, BAO5, § 201 Rz 42). 

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. 

Gemäß § 198 Abs 2 erster Satz BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. 

Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden (Stoll, BAO-Handbuch, 467). Hierzu gehört nach Ritz, BAO6, Rz 16, notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird.
Mit Erkenntnis vom , 2013/16/0083, hat der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des , betreffend die Frage des Zeitraumes der Entstehung der Normverbrauchsabgabenschuld als Spruchbestandteil unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2010/16/0254, abgelehnt, weil der UFS nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen war.

Daraus folgt, dass der Zeitraum der NoVA-Entstehung Spruchbestandteil des NoVA-Festsetzungsbescheides ist (vgl auch Ludwig, Finanzjournal 1/2004). Aus dem Spruch des Bescheides muss ableitbar sein, wann das Finanzamt die Entstehung der Steuerschuld angenommen hat.

Die NoVA ist eine Steuer, die jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats festgesetzt wird (vgl -I/08 und RV/0391-I/91; , RV/0388-I/08; ). Dabei ist derjenige Monatszeitraum zu wählen, innerhalb dessen sich der Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld befindet (vgl. dazu Ludwig, Finanzjournal 1/2004). Der Zeitpunkt der Einbringung selbst muss sich aus der Begründung des Festsetzungsbescheides ergeben.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die NoVA zunächst für den Zeitraum 1/2009 festgesetzt, wobei sie auf die inländische Verwendung vor dem verwies, d.h. jenem Datum, ab welchem § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG abgeändert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt entstand die Steuerschuld mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hatte, danach bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Dies hatte zur Folge, dass sich bei einer (von der Behörde) angenommenen Einbringung des Fahrzeuges im Jänner 2009 (das Fahrzeug wurde am erworben und am in Luxemburg zugelassen) noch der Zeitpunkt, an dem die Zulassung zu erfolgen hatte, maßgeblich war.
Da die Verwendung eines Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nach § 82 Abs. 8 KFG während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig war, verschob sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um 1 Monat und die Festsetzung für 1/2009 erwies sich als unrichtig. Die Behörde verwies zwar im Bescheid vom auf die ab geltende Bestimmung, wandte sie jedoch (zunächst) nicht an.

Obwohl die dagegen gerichtete Beschwerde vom diesen Umstand nicht geltend machte, wurde er von Seiten der Behörde erkannt und der NoVA-Bescheid 1/2009 mit Beschwerdevorentscheidung vom (aufgrund der Festsetzung im unrichtigen Zeitraum Jänner 2009) aufgehoben und mit einem weiteren Bescheid vom die NoVA für den Zeitraum Februar 2009 neu festgesetzt.

Der VwGH (, 2013/16/0156) führt in einem Fall, in dem es um die Einbringung eines PKW im Jänner 2008 und die daran knüpfende Rechtsfolge, nämlich für welchen Zeitraum die NoVA festzusetzen sei (das Finanzamt hatte die NoVA zunächst mit Jänner 2008 und später mit März 2008 festgesetzt), aus: 
Als Tatsachenkomplex, welcher die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug zugrunde lag, ist die Einbringung und ständige Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet durch die Beschwerdeführerin, eine (juristische) Person mit Sitz in Österreich, in der Zeit nach der Einbringung vom zu sehen.
Dergestalt erweist sich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom mit einer ersatzlosen Aufhebung des Festsetzungsbescheides anstatt einer Änderung betreffend den Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung wegen der gegebenen Sachidentität als rechtswidrig, weshalb sowohl die Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung durch den Bescheid des Finanzamtes vom wie auch die Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes vom durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom zu Recht erfolgten.

Die belangte Behörde durfte dabei den bereits vom Finanzamt dem Bescheid vom zugrunde gelegten oben beschriebenen Sachverhalt (Tatsachenkomplex) rechtlich anders würdigen als das Finanzamt und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (bis zur im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Änderung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34, noch gemäß § 4 BAO mit Verwirklichung des Steuertatbestandes; vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0254) durch Rechtswidrigkeit der Verwendung anders, nämlich mit ansetzen, dementsprechend die Bemessungsgrundlage (den Wert) des in Rede stehenden Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an diesem Tag (durch Schätzung) ermitteln und die Normverbrauchsabgabe geändert (nunmehr für Februar 2008) mit einem neu berechneten (geringeren) Betrag festsetzen.‘

„Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl Ritz, BAO Kommentar6, § 279 Tz 10 mwN). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (). 

Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der NoVA-Bescheid vom von jenem vom im Wesentlichen hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld. Die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage sind unverändert.
Die Sache, um die es geht, ist die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gegenüber dem Bf. für das von dieser im Inland verwendete Kfz Jeep Commander mit dem luxemburgischen  Kennzeichen v, Erstzulassung aufgrund angenommener widerrechtlicher Verwendung ab Jänner 2009, was sich auch aus der Beschwerdevorentscheidung vom ergibt, mit dem der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid Jänner 2009 mit der Begründung statt gegeben wurde, dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe im Monat 1/2009 zu Unrecht erfolgte.

Die Behörde ging in ihrem Erstbescheid für Jänner 2009 wie auch im Folgebescheid für Februar 2009 von einer Einbringung des Fahrzeuges am Tag der Zulassung am auf Grundlage (einer Niederschrift des Bf. mit der Finanzpolizei vom ) nach Österreich aus, die eine widerrechtliche Verwendung nach Ablauf der Monatsfrist im Februar 2009 nach sich zog, woran auch die beiden vor Ergehen des Bescheides für 2/2009 ergangenen Ergänzungsersuchen vom wie auch vom samt Antwortschreiben nichts ändern.

Die Angabe eines anderen Monats im Spruch des Bescheides bedeutet jedoch nach der oben dargelegten Judikatur nicht, dass die Entscheidung deshalb über einen anderen Gegenstand ergeht, als über den, der bereits vom Erstbescheid erfasst war.

Es liegt daher trotz Änderung des Entstehungszeitpunktes Sachidentität vor. 

Das gegenständliche Erkenntnis folgt mit dieser Entscheidung sowohl der Rechtsprechung des UFS bzw. BFG (vgl. die Entscheidungen des bzw. BFG vom November 2017, RV/7102225/2013) wie auch der o.a. Judikatur des VwGH.  

Der Begriff "res iudicata" ist wie jener der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" ein Ausfluss des Grundsatzes "ne bis in idem", einer der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung, und somit auch im Abgabenverfahrensrecht unbedingt anwendbar (siehe Bichler, ÖStZ 1995, 233). Eine von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache darf nicht neuerdings untersucht und entschieden werden.

Die neuerliche Entscheidung der Behörde in dieser Sache erweist sich somit (unabhängig von den zu den Festsetzungsbescheiden betreffend Kfz-Steuer ab 1/2010 getroffenen Überlegungen des BFG, die zum selben Ergebnis führen würden (s. unten)) schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

Festsetzungsbescheid Kfz-Steuer 3-12/2009

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet (auszugsweise):
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
...
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 lautet:
Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.

Dem Bescheid ist neben der Anführung der der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass aufgrund mehrerer (näher angeführter) festgestellter Sachverhaltselemente eine Standortvermutung (i.S.d. § 82 abs. 8 KFG erster Satz) als gegeben anzunehmen ist.

Der Bescheidbegründung ist u.a. zu entnehmen:
‚Die Kfz-Steuer ist ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Frist des § 82 Abs. 8 KFG abläuft, zu erheben.‘
Die Festsetzung der Kfz-Steuer war daher – aufgrund angeführter gesetzlicher Bestimmung – ab dem Monat 3/2009 vorzunehmen.
Die Abgabenbehörde ging damit (ohne dazu eine konkrete Feststellung zu treffen) davon aus, dass das Fahrzeug erstmals im Februar 2009 im Inland (ohne inländische Zulassung) verwendet wurde was eine Kfz-Steuerpflicht ab März 2009 nach sich ziehen würde.
Woher diese Annahme stammt ist nicht ersichtlich. Die Behörde setzt sich damit auch in Widerspruch zu ihrem Bescheid betreffend NoVA 1/2009, in dem von einem Tag der Einbringung des Kfz nach Österreich am ausgegangen wurde.
Dennoch könnte der Zeitraum des Beginnes der Steuerpflicht mit 3/2009 aus folgendem Grund – lässt man die übrigen Erwägungen (s. unten) außer Acht - richtig gewählt worden sein.
Der Bf. hat im Zuge des Verfahrens Beschäftigungsnachweise vorgelegt, die seine Tätigkeit als Pilot für jeden Tag dokumentieren und aus denen auch die dem Bf. zur Verfügung stehende Freizeit ‚vac‘ hervorgeht. Der Kauf des Fahrzeuges erfolgte am , die Erstzulassung in Luxemburg am . Aus dem Duty sheet für diesen Zeitraum geht hervor, dass der Bf. in der Zeit zwischen und durchgehend Flugdienst oder Rufbereitschaft hatte. Ein Verbringen des Fahrzeuges von Luxemburg nach Österreich für diesen Zeitraum ist daher auszuschließen. Der erste denkbare Einbringungszeitpunkt war daher der (erster Tag der Freizeit des Piloten nach dem Kauf), was entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu einer Kraftfahrzeugbesteuerung ab März 2009 führen würde.
Dennoch ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Wie der UFS wiederholt (siehe zB. ; , RV/0473-S/08) klargestellt hat, hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. 

Der Zeitraum auf dem hier zu beurteilenden KFZ-Steuer-Bescheid lautet ‚3-12/2009‘. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Abgabepflichtige zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen. 
Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kfz-Steuer ist deshalb das Kalendervierteljahr (Quartal; vgl. auch 582 d.B. XVIII GP). Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (anders etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994). 
Ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid für mehrere Quartale eines Kalenderjahres ist kein Sammelbescheid sondern ein gemäß § 201 Abs. 4 BAO zusammengefasster Bescheid. Ein derartiger Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO muss für alle zusammengefassten Quartale vorliegen. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (siehe ; , RV/0455-L/12; , RV/0755-S/09).

Das Finanzamt konkretisierte diese Abgabe mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil die Festsetzung einer Kfz-Steuer für nur ein Monat (hier: März) innerhalb eines Kalendervierteljahres nicht vorgesehen ist. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist nämlich jeweils eine Vierteljahressteuer. 

Eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. In diesem Fall wurde über einen Besteuerungszeitraum abgesprochen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie war deshalb aus formellen Gründen (unabhängig von den zu den Festsetzungsbescheiden betreffend Kfz-Steuer ab 1/2010 getroffenen Überlegungen, s. unten) ersatzlos aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte zu unterbleiben. 

Festsetzungsbescheide 1-12/2010, 1-12/2011, 1-3/2013

Aus der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 KFG 1967 folgt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Gemäß Satz 2 leg.cit. ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Folgender Sachverhalt war dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen:
Der Bf. ist Pilot mit Standort in Luxemburg und hat dort seit eine Wohnung gemietet.
Er erwarb am ein Kfz Marke Jeep Commander in der Bundesrepublik Deutschland. Die Zulassung erfolgte am in Luxemburg.
Ab wurde der seit 1999 bestehende Mietvertrag in Luxemburg um die Anmietung eine Garage erweitert.
Er ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet, seine Gattin und Kinder haben ihren Wohnsitz in Österreich. Der Bf. ist in Österreich hauptgemeldet. Wenn es seine Dienste zulassen, besucht er unter Verwendung des fraglichen Kfz (regelmäßig, monatlich) seine Familie. Die Familienbesuche gehen über die Zeitspanne von 1 Monat nicht hinaus. Das Kfz wird ansonsten vom Bf. für Fahrten zum Flughafen (Flugdienste) bzw. wohl auch div. Privatfahrten herangezogen.
Seine Gattin verfügte im fraglichen Zeitraum über ein eigenes, in Österreich zugelassenes Fahrzeug (Mx, Kennzeichen D, Zulassung bis )

Die Behörde hat in der Begründung der betreffenden Bescheide u.a. angeführt, dass die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 37 KFG ohne Zulassung nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist und Verwendungen des Fahrzeuges im Ausland – im Gegensatz zu § 79 KFG die Monatsfrist nicht unterbrechen. Auch im Ergänzungsersuchen vom wird dargelegt, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG – entgegen den Ausführungen in der Berufung – nicht nach jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnen.
Zu dieser Rechtsfrage hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031 erkannt:
‚27 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde vertretene) Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
28 Der Gesetzgeber hat darauf § 82 Abs. 8 KFG mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geändert, stellt nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet ab und hat ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
29 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
30 Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, mit Ablauf des , in Kraft getreten.
31 Im Revisionsfall ist daher § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 (weiterhin) anzuwenden.‘

Die vom Finanzamt in der Begründung der Bescheide dargelegte Rechtsansicht, wonach eine Verbringung des Fahrzeuges binnen Monatsfrist die Frist (vor dem ) nicht unterbricht, erweist sich somit für den gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum als unzutreffend.

Aus den vorgelegten Arbeitsnachweisen des Bf., (Duty sheets) geht hervor, dass er durchgehend bei der Fluggesellschaft beschäftigt war und monatlich zur Durchführung von Flügen als Pilot herangezogen wurde. Da der Bf. darüber hinaus, wie dort ersichtlich auch Flugbereitschaftszeiten mit möglichem Flugeinsatz hatte, folgt daraus unmittelbar (geht man von einer Verwendung des Kfz durch den Bf. aus, wogegen keine weiteren Ermittlungsergebnisse sprechen) eine (zeitlich) überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Luxemburg bzw., zieht man zudem die Familienheimfahrten heran, ergibt sich daraus auch ein hinsichtlich der Fahrtstrecken (Wohnsitz in Luxemburg Adresse L zu seinem Familienwohnsitz, y, Entfernung lt. google maps 909 km) überwiegender Einsatz außerhalb des Bundesgebiets.
Auch aus dem, dem Erkenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass von Seiten der Behörde die Ansicht vertreten wurde, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 nicht unterbrochen werde. Der Gerichtshof hat den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben:
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin der in § 82 Abs. 8 KFG genannte Gegenbeweis gelungen ist, und muss auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht eingegangen werden.‘  

Obzwar nach obiger Rechtsprechung des VwGH bei der gegebenen Sachlage auf die Frage, ob ein Gegenbeweis i.S.d. § 82 Abs. 8 KFG nicht mehr einzugehen war, ist auch der im KFG geforderte Gegenbeweis als gelungen festzustellen.
Die Behörde stützt sich auf Feststellungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, nach der das Fahrzeug an 3 zeitlich benannten Zeitpunkten und ansonsten regelmäßig monatlich in Österreich wahrgenommen wurde zeigt damit aber keine Umstände auf, die gegen den angenommenen Sachverhalt (regelmäßige kurze Familienheimfahrten nach Österreich zur Familie) sprechen würden. 
Die Dienstpläne des Bf. die keinen, einen Monat überschreitenden Aufenthalt des Bf. im Inland zulassen, die Tatsache dass er seinen Dienst in erheblicher Entfernung vom Bundesgebiet (Familienwohnsitz in Österreich-Wohnort in Luxemburg Entfernung lt. 909 km) ausübt und insbesondere der Umstand, dass der Bf. im zeitlichen Nahebereich zur Anschaffung des Fahrzeuges eine Garage an seiner Wohnadresse in Luxemburg anmietete zeigen mit der hier erforderlichen  Gewissheit auf, dass von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland ebenso wenig auszugehen ist wie von einer überwiegenden Nutzung desselben im Inland. Dazu ergänzend und im Einklang mit der Sachverhaltsannahme des BFG stehend ist anzuführen, dass die in Österreich lebende Gattin des Bf. über ein eigenes, im Inland angemeldetes Fahrzeug verfügte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis in Übereinstimmung mit der o.a. Judikatur des VwGH erging, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104494.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at