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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2018, RV/7101054/2018

Beschwerde gegen Festsetzung von ersten und zweiten Säumniszuschlägen und Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerden des *****, *****, *****, vertreten durch die ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Schmalzhofgasse 4 Tür 12, 1060 Wien, gegen die Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf 1. vom betreffend erste Säumniszuschläge und 2. vom betreffend zweite Säumniszuschläge, zu Recht: 

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen wurden dem Beschwerdeführer für die nicht fristgerechte Entrichtung der Einkommensteuer 2013 und der Einkommensteuer 07-09/2016 Säumniszuschläge von 2% iHv insgesamt 2.448,57 Euro vorgeschrieben. Mit Bescheid vom über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen wurden dem Beschwerdeführer für die selben Steuern Säumniszuschläge von 1% iHv insgesamt 1.144,20 Euro vorgeschrieben, da die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien.

In der gegen den ersten Säumniszuschlag erhobenen Beschwerde vom  wurde vorgebracht, zum Fälligkeitszeitpunkt sei ein Ratenansuchen anhängig gewesen, weshalb keine Säumnis eingetreten sei. Es werde um ersatzlose Aufhebung der Bescheide ersucht. In der gegen den zweiten Säumniszuschlag erhobenen Beschwerde vom wurde vorgebracht, auf Grund des Ratenansuchens vom , über welches die belangte Behörde zwischenzeitlich mit Bescheid entschieden habe, sei keine Säumnis vorgelegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden angesichts verspäteter Ansuchen um Zahlungserleichterungen als unbegründet abgewiesen. 

Mit (auf Grund von Fristverlängerungen) fristgerechtem Antrag vom ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde ans Bundesfinanzgericht und stellte darin einen Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am langte bei der belangten Behörde die Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 via FinanzOnline ein. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom  setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer in bestimmter Höhe fest. Die Einkommensteuer 2013 war zunächst am fällig.

Zum wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers einen Rückstand iHV 191.603,32 auf, weshalb dieser bereits mit postalischer Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am selben Tag) um Gewährung von 24 monatlichen Raten á 8.000 Euro, beginnend mit , ersucht hatte. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 war sodann am fällig.

Mit E-Mail vom ersuchte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers - unter Bezugnahme auf ein Telefonat - "den verbleibenden Rückstand inkl der am fälligen Einkommensteuervorauszahlung bis zum Erlass des Ratenbescheides zu stunden" sowie um die Bestätigung des Erhalts der E-Mail. Eine solche ist nicht aktenkundig.  

Am leistete der Beschwerdeführer eine "Anzahlung" (Überweisung) von 130.000,00 Euro auf sein Steuerkonto, sodass der Tagessaldo am 61.603,32 Euro betrug.

Die Einkommensteuer 7-9/2016 (Vierteljahresbuchung) war am fällig. Da die Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen war, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit (der Einkommensteuer 2013) zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, stand dem Beschwerdeführer für die Entrichtung der  Einkommensteuer 7-9/2016 eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist, sohin bis zum zu.

Am betrug der Rückstand des Beschwerdeführers insgesamt 125.083,32 Euro. Am wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diesen auf seinem Abgabenkonto aushaftenden vollstreckbaren Rückstand zu entrichten.

Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers am einen Antrag auf Ratenzahlung (Gewährung von 12 monatlichen Raten á 8.000 Euro sowie einer Restrate beginnend mit ) des aushaftenden Rückstandes von 125.083,32 Euro. Dieser Antrag weist - im Gegensatz zu den nachfolgenden Ansuchen - keinen Eingangsstempel auf und enthält auch kein Aufgabekuvert.

Mangels rechtzeitiger Entrichtung der Einkommensteuer 2013 und 7-9/2016 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom erste Säumniszuschläge von 2% iHv insgesamt 2.448,57 Euro (1.178,97 Euro für die Einkommensteuer 2013 und 1.269,60 Euro für die Einkommensteuer 7-9/2016) vorgeschrieben. Diese Säumniszuschläge waren bis zu entrichten.

Am 14. November erging ein weiteres Ratenansuchen an die belangte Behörde, welches bei dieser am einlangte und mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Am richtete der Beschwerdeführer erneut ein Ratenansuchen an die belangte Behörde, welches bei dieser am einlangte.  

Da der Beschwerdeführer die genannten Abgabenschuldigkeiten auch drei Monate nach dem , sohin bis , nicht gezahlt hatte, wurden ihm mit Bescheid vom zweite Säumniszuschläge von 1% iHv insgesamt 1.144,20 Euro (509,49 Euro für die Einkommensteuer 2013 und 64,80 für die Einkommensteuer 7-9/2016) vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom bewilligt.

Dem Beschwerdeführer war auf Grund einer ab dem Jahr 2011 enorm gestiegenen Auftragslage eine laufende Bewältigung des Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Zwischen November 2012 und Mai 2016 gab es auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers keine Erklärungen oder Einzahlungen. In den Jahren davor kam es immer wieder zu verspäteten Zahlungen: so hinsichtlich der USt 1-12/2009, für die am ein erster Säumniszuschlag erging, hinsichtlich ESt 1-3/2012, für die am ein erster Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde oder hinsichtlich der USt 1-12/2010 (erster Säumniszuschlag vom ). Dass dem Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt die Abgabenentrichtung nicht zumutbar war, kann nicht festgestellt werden. Im Jahr 2017 hat sich das Abgabenkonto des Beschwerdeführers derart stabilisiert, dass es mit Stand  einen Endsaldo iHv 0,00 Euro aufwies.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen entscheidungsrelevanten Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensablaufes, der ergangenen Bescheide und gestellten Ansuchen beruhen allesamt auf den im Akt enthaltenen Aktenstücken. Die Feststellungen zum Abgabenkonto des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Rückständen, Zwangsstrafen und Säumniszuschlägen, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Abgabenkonto. Die Negativfeststellung zur Zumutbarkeit der Abgabenentrichtung rührt daher, dass der Beschwerdeführer dies im Vorlageantrag lediglich behauptet hat, ohne dies näher zu konkretisieren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht erfolgte.

3.1.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 210 BAO lautet idF BGBl. I 142/2000:

"§ 210. (1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.

(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.

(3) Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.

(5) [...]

(6) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu."

§ 212 BAO, BGBl. I 14/2013, lautet:

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden."

§ 217 BAO, idF BGBl. I 14/2013, lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 Satz 2 nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) [...]

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) - (10) [...]"

§ 226 BAO lautet in der Stammfassung:

"Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."

§ 230 Abs. 3 BAO, idF BGBl. 97/2002, lautet:

"Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO ) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubs iSd § 212 Abs. 2 Satz 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 Satz 1 oder 2 BAO handelt."

3.1.2. Hinsichtlich des ersten Säumniszuschlages ist zu prüfen, ob zum Fälligkeitszeitpunkt der Einkommensteuer 2013 und der Einkommensteuer 7-9/2016 Ratenansuchen anhängig waren, wodurch nach dem Beschwerdevorbringen keine Säumnis eingetreten wäre. Hinsichtlich des zweiten Säumniszuschlages ist nach dem Beschwerdevorbringen strittig, ob u.a. auf Grund der Ratenansuchen, von denen eines "zwischenzeitlich positiv entschieden worden sei" eine Säumnis eintreten konnte.

Nach den zitierten Bestimmungen verhindern zeitgerecht gestellte Zahlungserleichterungsansuchen grundsätzlich die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen aber nur dann, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (zB spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht wird. Die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen enden jedoch mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides).

3.1.3. Hinsichtlich des ersten Säumniszuschlages endete die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung des rechtzeitigen Ansuchens um Zahlungserleichterungen vom - wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat - mit Ablauf der auf Grund des abweisenden Bescheides vom zu setzenden Nachfrist am (vgl. § 212 Abs. 3 BAO). Damit war schon die Nachfrist des § 230 BAO eingeleitet , weshalb die in der Folge eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen nicht geeignet waren, die Säumniszuschlagsverpflichtung für den ersten Säumniszuschlag hintanzuhalten.

Da sich der Beschwerdeführer schon in der Drei-Monats-Nachfrist des § 217 Abs. 3 BAO befunden hatte, konnte mangels Entrichtung des vollstreckbaren Betrages auch nicht die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages hintangehalten werden, war dieser doch drei Monate nach dem Ende der Nachfrist () am verwirkt. Die nach dem gestellten Zahlungserleichterungsansuchen waren nicht zeitgerecht und konnten daher auch keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten. Dass das am  gestellte Zahlungserleichterungsansuchen letztlich am bewilligt wurde, ist für den zweiten Säumniszuschlag ohne Belang, führte aber zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist in Bezug auf einen dritten Säumniszuschlag. Die Säumniszuschläge wurden somit zu Recht festgesetzt.

3.1.4. Zum Ansuchen gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge, da den Beschwerdeführer kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe, ist Folgendes auszuführen:

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (; ) und ist diesfalls in der die Beschwerde erledigenden Entscheidung zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 217 Tz 65 mwN). Gleiches gilt für einen erst - wie im vorliegenden Fall - im Vorlageantrag gestellten Antrag.

§ 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. ; ; ). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; vgl. auch und zu § 212 BAO).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO das Vorbringen im Vorlageantrag in Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen zu lesen: Der Beschwerdeführer gab darin an, er sei auf Grund der "ab dem Jahr 2011 enorm gestiegenen Auftragslage" zeitlich derart ausgelastet gewesen, dass ihm eine laufende Bewältigung des Verwaltungsaufwandes nicht möglich gewesen sei und er erst durch massive Umstrukturierungsmaßnahmen nunmehr eine ordnungsgemäße Abwicklung hergestellt habe, weshalb die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 erst im Jahr 2016 abgegeben worden sei. Des Weiteren sei er auf Grund der am getätigten Überweisung von 130.000,00 Euro in gutem Glauben davon ausgegangen, dass eine aufrechte Stundung vorgelegen sei. Ein grobes Verschulden sei daher nicht vorgelegen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer "zum maßgeblichen Zeitpunkt" die Abgabenentrichtung "nicht zumutbar war" und eine Sanktionierung der Nichtentrichtung daher verfehlt erscheine.

Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (; Ritz, BAO6, § 217 Tz 43-48). Für die Bewilligung eines Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO kommt es somit auf die Umstände der konkreten Säumnis an.

Auf Grund der ab dem Jahr 2011 "enorm" gestiegenen Auftragslage und der damit einhergehenden zeitlichen Auslastung des Beschwerdeführers hätte dieser zeitgerecht dafür Sorge tragen müssen, ein System einzurichten, das ihm eine laufende Bewältigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes, aber auch und insbesondere der damit verbundenen steuerlichen Bestimmungen ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, ab Auftreten der enormen Belastung Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner (das Jahr 2013 bzw. die Monate Juli bis September 2016 betreffenden) Steuerzahlungen zu treffen. Dass der Beschwerdeführer die nötige Sorgfalt vermissen ließ, belegen auch die in der Vergangenheit - im Jahr 2011 und 2012 - verspätet getätigten Zahlungen. Warum dem Beschwerdeführer "zum maßgeblichen Zeitpunkt" die Abgabenentrichtung nicht zumutbar gewesen sein sollte, ist im Vorlageantrag nicht hinreichend konkretisiert und auch aus dem Akteninhalt nicht zu erschließen. Dem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO ist daher keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnissesauszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; hinsichtlich der Fragen, ob ein Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt wurde und ob hinsichtlich des Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO grobes Verschulden vorliegt, ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101054.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at