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Keine Überwälzung der Auflösungsabgabe nach § 2b AMPFG
Die Pflicht zur Zahlung der Auflösungsabgabe trifft nach § 2b Abs 1 AMPFG den Dienstgeber allein. Eine vertragliche Überwälzung der Auflösungsabgabe auf den Dienstnehmer ist unzulässig. – (§ 2b AMPFG)
„1. bis 3.3. ...
3.4. Auf die – von der Beklagten bekämpfte – Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Unwirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung aus einer analogen Anwendung des § 539 ASVG ergebe, für die sprechen könnte, dass die Auflösungsabgabe nach dem Muster der Dienstgeberabgabe konzipiert wurde und gemäß § 2b Abs 5 AMPFG gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten war, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, gebietet doch schon die vom Gesetz verfolgte Sanktionierung der Beendigung von Dienstverhältnissen zulasten des Arbeitsmarktbudgets die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Dieser Zweck könnte unterlaufen werden, sollte der (hier für die Beendigung mitverantwortliche) Dienstgeber die Abgabe auf den Dienstnehmer überwälzen können. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fragestellung schon im Ansatz von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung 9 ObA 148/13k, in der es als zulässig angesehen wurde, die Provisionshöhe unter Berücksichtigung der...