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ASoK 3, März 2021, Seite 119

Betriebsübergang, Schuldbeitritt, Lohnabrechnung und Verfallsfrist

1. § 1409 ABGB ordnet einen zwingenden Schuldbeitritt (hier: des Erwerbers des Betriebs) an. Der Übernehmer haftet für die Schulden so, wie der Überträger im Zeitpunkt der Vermögensübernahme haftet. Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat (wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis), ebenso gegen sich gelten lassen muss wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat.

2. Der entscheidende Zeitpunkt ist daher jener der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens: Die Klageführung gegen den Übergeber nach diesem Zeitpunkt bewirkt demnach keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. Die Solidarschuldner sind – von der Zahlung der Schuld abgesehen – voneinander unabhängig, sodass Rechtshandlungen, die von einem oder gegen einen Solidarschuldner gesetzt werden, mit Ausnahme der Zahlung der Schuld, den anderen Solidarschuldner nicht berühren.

3. Nach dem hier maßgeblichen Punkt 7 lit e des Kollektivvert...

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