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Ausbildungskostenrückersatz – Nächtigungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten
1. Sowohl nach der früheren Rechtslage als auch gem. § 2d AVRAG kann nur der Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten verlangt werden.
2. Der Umstand, dass die vom Arbeitnehmer besuchten Seminare von einer konzerninternen Bildungseinrichtung durchgeführt wurden, ist irrelevant, wenn festgestellt werden konnte, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Seminarbeiträge leistete sowie seine Nächtigungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten zahlte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verrechneten Kosten nur fiktiv, willkürlich oder in Wahrheit nicht von der konkreten Teilnehmerzahl abhängig gewesen wären oder lediglich eine konzerninterne buchhalterische Umschichtung dargestellt hätten. – (§ 2d AVRAG)
( 9 ObA 151/12i)