Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2018, RV/7100517/2011

Unzulässige Haftungsinanspruchnahme für in mehreren Jahren entstandene Kapitalertragsteueransprüche mit einem einzigen Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache XX, Straße, PLZ, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Ort vom , betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2006 zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt Ort zur Haftung für Kapitalertragsteuer betreffend YY, einen ihrer Gesellschafter, herangezogen.  Mit diesem Haftungsbescheid wurde für den gesamten Zeitraum 2002 bis 2006 ein Betrag von € 4.807,53 (in einer Summe) festgesetzt.

Zur Begründung wurde auf die Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes verwiesen.

Im Betriebsprüfungsbericht vom über die Prüfung der Beschwerdeführerin wurde in der Tz. 3 unter der Überschrift „Verdeckte Gewinnausschüttung“ die Höhe der Ausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2006 betragsmäßig dargestellt und im Übrigen auf „Erläuterungen lt. Beilage 2“ verwiesen. In der Beilage 2 wurde eine „Reisekostenkürzung pauschal“ angeführt und die Beträge nochmals dargestellt. Unter Punkt 1 (Mehr-Weniger-Rechnung) der Beilage 2 wird zur pauschalen Kürzung der Reisekosten "Nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen i. S. d. § 20 EStG bzw. § 12 KStG" angeführt. Unter Punkt 2 ("Verdeckte Gewinnausschüttung lt. BP") der Beilage 2 werden 50% der pauschalen Kürzung der Reisekosten ebenfalls mit "Aufwendungen i. S. d. § 20 EStG bzw. § 12 KStG" begründet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführerin ua die Berufung gegen den angesprochenen Haftungsbescheid betreffend ab und teilte mit, dass eine Einbringung der Berufung bis noch als rechtzeitig zu werten sei.

Gegen den Haftungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Berufung.

Das Finanzamt legte die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit Vorlagebericht vom dem unabhängigen Finanzsenat vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

2. Feststellungen

Mit dem beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid vom wird die Haftung für die Kapitalertragsteuer betreffend verdeckte Ausschüttungen in den Jahren 2002 bis 2006 mit dem Betrag von € 4.807,53 (in einer Summe) festgesetzt.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, und zwar insbesondere aus dem Betriebsprüfungsbericht vom , dem Haftungsbescheid vom , dem Bescheid betreffend Fristverlängerung vom und der Berufung vom .

4. Rechtliche Beurteilung

4.1 Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 201 Abs. 4 BAO idF BGBl I 2002/97 kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Nach § 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.

In seinem Erkenntnis vom , 2004/14/0102, in dem der Verwaltungsgerichtshof ua. über einen Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis abzusprechen hatte, in welchem die Kapitalertragsteuer in einer Summe ausgewiesen war, sprach der Gerichtshof aus, dass sich dieser Bescheid wegen der Festsetzung eines einheitlichen Betrages für den gesamten betroffenen Zeitraum als unteilbar erweise und sich daraus die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergebe.

In Anlehnung an das vorgenannte höchstgerichtliche Erkenntnis und gemäß § 202 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 4 BAO kann der Abfuhrpflichtige zur Haftung für sämtliche in einem Kalenderjahr in Abzug zu bringende Kapitalertragsteuerbeträge in einem Bescheid herangezogen werden. In solch einem Haftungsbescheid hinsichtlich eines Jahres kann daher gegebenenfalls die Geltendmachung der Haftung für mehrere Ausschüttungsvorgänge eines Jahres zusammengefasst werden. Es ist jedoch im Anwendungsbereich der BAO nicht zulässig, die Haftung für in mehreren Jahren entstandene Abgabenansprüche in einem einzigen Bescheid geltend zu machen (vgl ).

Da aber im angefochtenen Bescheid lediglich ein einziger Betrag an Kapitalertragsteuer für einen fünf Jahre umfassenden Zeitraum festgesetzt wird, liegt eine einheitliche Haftungsinanspruchnahme für mehrere Abgaben, deren Anspruch in fünf Jahren entstanden ist, mithin eine zusammengefasste Festsetzung, vor.

Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO idF BGBl I 2002/97, ist eine solche zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart und daraus resultierend auch die Haftungsinanspruchnahme nur für Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) möglich (vgl. ).

Der angefochtene Haftungsbescheid vom hätte folglich nicht in der vorliegenden Form ergehen dürfen, weshalb er gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben war.

Auf die weiteren, die Kapitalertragsteuer betreffenden Beschwerdevorbringen musste somit nicht eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die Erkenntnisse vom , 2004/14/0102; vom , 2009/15/0223) abgewichen.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zu entscheiden, dass eine Revision im Beschwerdefall nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2019, 124
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100517.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at