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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2018, RV/5101280/2011

Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer amtsinternen Mitteilung über eine Nachversteuerung gem. § 11a EStG 1988

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerde­ sache Bf, Adresse, vertreten durch Dr. Gerald Büger Wirt­schafts­treuhand- und Steuerberatung GmbH, ­ über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanz­ amtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 und betreffend Einkom­mensteuer für das Jahr2006, St.Nr. 000/0001, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Berufungswerberin (nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) war Kommanditistin der Bf.GmbH & Co KG und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbe­betrieb.

In der am elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erklärte die Bf. Einkünfte aus Gewerbe­betrieb in Höhe von 191.096,62 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid 2006  vom stellte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Einkünfte aus Gewerbe­betrieb erklärungsgemäß in Höhe von € 191.096,62 und den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 203.607,38 fest.
Von diesen Einkünften wurden € 172.907,70 mit dem Durchschnittssteuersatz von 45,67% und € 30.599,68 mit dem Hälftesteuersatz von 22,84% besteuert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wurde mit € 85.496,20 festgesetzt.

Im Zuge der Überprüfung der Einbringung der Mitunternehmeranteile des  E (Ehegatte der Bf.) und der Bf (Bf.) in die Bf.Beteiligungs GmbH gemäß Art. III UmgrStG stellte sich der nunmehr strittige Nachversteuerungs­tat­bestand heraus.
In einer amtsinternen Mitteilung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom wurde u.a. zu § 12 UmgrStG festgehalten:
Rechtzeitigkeit: Meldung an Finanzamt am
Vorgang: Einbringung von Mitunternehmeranteilen
Stichtag:
übernehmende Gesellschaft: Bf.GmbH
Gesellschafter: E
Einbringungsbilanz: zum
Schlussbilanz:  zum
Buchwertfortführung
Gesellschaftsrechte: Gewährung neuer Anteile § 19 (1), Hälfte in bar und Rest Sacheinlage
Vermögen: Mitunternehmeranteil gem. § 12
Liegenschaften: keine, sind im Sonderbetriebsvermögen
Verkehrswert: positiv, da positives Kapital
Beteiligungsverhältnis: 50% (neue GmbH)
Bilanzstichtag: 31.12.
Vertrag: vom
Entnahmen: variables Kapital gem. § 16 (5) Z 3 / 4
Verluste: keine
Zu beachten:
§ 11a EStG: Durch die Entnahmen nach  § 16 Abs. 5 UmgrStG (bar + BG und Verbindlich­keiten) kommt es zu einer eigenkapitalabfallbedingten Nachversteuerung (s. Rz 1267a UmgrStrR, UFS RV/0990-L/09 vom , Jakom-Kommentar, EStR zu Rz 37 zu § 11a EStG). Nachversteuerung 2006.

Im berichtigten Einkommensteuerbescheid 2006 vom (Berichtigung gem. § 293b BAO) wurden gegenüber dem Bescheid vom unverändert die Einkünfte aus Gewerbe­betrieb in Höhe von € 191.096,62 und der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 203.607,38 festgestellt. Der Durchs­chnitts­steuersatz von 45,87% wurde hingegen auf das gesamte zu versteuernde Einkommen in Höhe von € 203.607,38 angewandt. Nach § 11a EStG 1988 wurde folgende Nachversteuerung vorgenommen:
Aus dem Jahr 2004 wurden € 30.575,80 mit einem Hälftesteuersatz von 21,64% und aus dem Jahr 2005 wurden € 31.363,30 mit einem Hälftesteuersatz von 22,62% versteuert.
Für das Jahr 2004 ergab sich dadurch eine zusätzliche Einkommensteuer von € 6.616,60 und für das Jahr 2005 eine solche von € 7.094,38.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wurde insgesamt in Höhe € 106.189,95 festgesetzt.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass sich für das Jahr 2006 auf Grund des Eigen­kapitalabfalles keine Begünstigung gemäß § 11a EStG 1988 mehr ergeben habe.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
„Im Zusammenhang mit der Einbringung des Mitunternehmeranteiles in die GmbH zum wurden Entnahmen (variables Kapitalkonto) i.S.d. § 15 Abs. 5 UmgrStG getätigt. Diese Entnahmen führen zu einer eigen­kapitalabfallbedingten Nachversteuerung i.S.d. § 11a EStG 1988. Diese Nachversteuerung wurde bisher nicht vorgenommen.
Rückwirkende
Entnahmen und Einlagen i.S.d. § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 gelten als am Einbringungsstichtag getätigt und wirken sich bei der Einkommensermittlung des Einbringen­den im Einbringungsjahr auf § 11a EStG 1988 aus. (s. auch Rz 1267a UmgrStR).          
Gem. § 13 Abs. 1 UmgrStG ist Einbringungsstichtag der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Gemäß § 14 Abs. 1 UmgrStG endet bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag.
Gem. § 14 Abs. 2 UmgrStG sind die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des einzu­bringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre. Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 UmgrStG gilt § 14 Abs. 2 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit u.a. in § 16 Abs. 5 UmgrStG keine Ausnahmen vorgesehen sind. Gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG können Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden. Die entsprechende Passivpost (variables Kapitalkonto) wurde in der Einbringungsbilanz zum angesetzt. Diese Entnahmen führen zu einer e
igen­kapitalabfallbedingten Nachversteuerung i.S.d. § 11a EStG 1988 im Wirtschaftsjahr 2006.“ 

Mit Eingabe vom erhob die Bf. durch ihren Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Vertreter machte inhaltliche und formelle Mängel geltend. Zu den formellen Mängeln führte er aus, dass nach § 293b BAO die Abgabenbe­hörde von Amts wegen einen Bescheid nur insoweit berichtigen könne, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtig­keiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Die Voraussetzungen für die Anwendungen des § 293b BAO seien nicht gegeben, da eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vorliege.
Zu den inhaltlichen Mängeln vertrat der Vertreter die Auffassung, dass eine (unbare) Entnahme in den gegebenen Vorgängen nicht zu erblicken sei und daher eine Nach­versteuerung nach § 11a EStG 1988 nicht zu erfolgen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs. 1 BAO vom änderte das Finanzamt Braunau Ried Schärding den angefochtenen Bescheid (berichtigter Einkom­men­steuer­bescheid 2006 vom ) ab und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2006 (wie im Einkommensteuerbescheid 2006 vom )  in Höhe von € 85.496,20 fest.

Ebenfalls m it Bescheid vom nahm das Finanzamt Braunau Ried Schärding das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf.
In der Bescheidbegründung wurde aus­geführt:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei­geführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweck­mäßig­keits­gründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechts­beständigkeit, und die Aus­wirkungen können nicht als geringfügig ange­sehen werden.
Die neuen Tatsachen ergaben sich aus der Zurückbehaltung (Verschiebung) von Ver
­mögens­­teilen (Mitunternehmensanteil) auf Grund der Einbringung gem. Art.III UmgrStG zum , was zu einer eigen­kapitalabfallbedingten Nachversteuerung gem. § 11a EStG 1988 führte. Sie waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides der Abgaben­behörde noch nicht bekannt.

Ebenfalls am erließ das Finanzamt Braunau Ried Schärding neuerlich einen Einkommensteuerb escheid für das Jahr 2006. Dieser Bescheid entsprach im Wesentlichen dem gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2006 vom .
Die Einkünfte aus Gewerbe­betrieb wurden in Höhe von € 191.096,62 und der Gesamt­betrag der Einkünfte in Höhe von € 203.507,38 festgestellt. Der Durchschnittss­teuersatz von 45,67% wurde auf das gesamte zu versteuernde Einkommen in Höhe von € 203.507,38 angewandt. Folgende Nachversteuerung wurde nach § 11a EStG 1988 vorgenommen:
Aus dem Jahr 2004 wurden € 30.575,80 mit einem Hälftesteuersatz von 21,64% und aus dem Jahr 2005 wurden € 31.363,30 mit einem Hälftesteuersatz von 22,62% versteuert.
Für das Jahr 2004 ergab sich dadurch eine zusätzliche Einkommensteuer von € 6.616,60 und für das Jahr 2005 eine solche von € 7.094,38.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wurde insgesamt in Höhe € 106.189,95 festgesetzt.

In der gesondert zugestellten Begründung führte die Abgabenbehörde aus:
„Im Zusammenhang mit der Einbringung des Mitunternehmeranteiles in die GmbH zum wurden Entnahmen (variables Kapitalkonto) i.S.d. § 15 Abs. 5 UmgrStG getätigt. Diese Entnahmen führen zu einer eigen­kapitalabfallbedingten Nachversteuerung i.S.d. § 11a EStG 1988. Diese Nachversteuerung wurde bisher nicht vorgenommen.
Rückwirkende Entnahmen und Einlagen i.S.d. § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 gelten als am Einbringungsstichtag getätigt und wirken sich bei der Einkommensermittlung des Einbringen­den im Einbringungsjahr auf § 11a EStG 1988 aus. (s. auch Rz 1267a UmgrStR).    
      
Gem. § 13 Abs. 1 UmgrStG ist Einbringungsstichtag der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Gemäß § 14 Abs. 1 UmgrStG endetbei der Einbringung von Betrieben und Teilbetriebenfür das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag.
Gem. § 14 Abs. 2 UmgrStG sind die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des einzu­bringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre. Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 UmgrStG gilt § 14 Abs. 2 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit u.a. in § 16 Abs. 5 UmgrStG keine Ausnahmen vorgesehen sind. Gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG können Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden. Die entsprechende Passivpost (variables Kapitalkonto) wurde in der Einbringungsbilanz zum angesetzt. Diese Entnahmen führen zu einer e
igen­kapitalabfallbedingten Nachversteuerung i.S.d. § 11a EStG 1988 im Wirtschaftsjahr 2006.“ 

Mit Eingabe vom erhob die Bf. durch ihren Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuer bescheid 2006 vom und gegen den Wieder­aufnahme­bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 vom . Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Gleichzeitig beantragte sie gemäß § 272 Abs. 2 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und gemäß § 274 Abs. 1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gegen den Bescheid betreffend die Wieder ­aufnahme des Verfahrens führte der Vertreter aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung des Hervorkommens neuer Tatsachen sei nach der Rechtsprechung maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wieder­aufzu­nehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Hinweis auf Ritz, BAO). Maßgeblich sei letztendlich die Aktenkundigkeit dieser Tatsachen (Hinweis auf Stoll, BAO). Keinesfalls diene die Wieder­aufnahme dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (Hinweis auf Ritz, BAO).
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt der Zurückbehaltung des variablen Verrechnungs ­kontos und des Sonderbetriebsvermögens vor Erlassung des Erstbescheides aktenkundig. Dies ergebe sich aus folgendem zeitlichen Ablauf:
Anzeige der Umgründung unter Beilage des Gesellschaftsvertrages und der Einbringungsbilanzen. Sowohl im Gesellschaftsvertrag (= Sacheinlagevertrag) als auch in den Einbringungsbilanzen war die Zurückbehaltung der variablen Kapital ­konten und des Sonder­betriebsvermögens klar dokumentiert. Obwohl für die Zurückbehaltung oder Verschiebung von Wirtschaftsgütern der einfache Nichtansatz in der Einbringungsbilanz ausreichen würde, wurde diese Zurückbehaltung in der Einbringungsbilanz im Rahmen einer Herleitung des Einbringungskapitals detailliert dargestellt.
Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006
Veranlagung der Einkommensteuer 2006 (Erstbescheid)
Die Tatsache der Zurückbehaltung von Vermögensteilen war also der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheid nachweislich bekannt. Die Voraussetzungen für die Wieder­aufnahme des Verfahrens lägen nicht vor.

Gegen den Einkommensteuer bescheid 2006 vom brachte der Vertreter vor:
Eine Nachversteuerung der in Anspruch genommenen begünstigten Besteuerung für nicht entnommenen Gewinn hat gemäß § 11a Abs. 3  EStG dann zu erfolgen, wenn in einem der folgenden sieben Wirtschaftsjahre unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigen­kapital sinkt.
Eine Verminderung des Eigenkapitals kann – außer durch den hier ausdrücklich aus­geschlos­senen Verlust – demnach nur durch Entnahme erfolgen. Im vorliegenden Fall wurden anläss­lich der Einbringung eines Teiles des Mitunternehmeranteiles das Sonderbetriebsvermögen sowie das variable
Kapitalkonto beim verbleibenden Mitunternehmeranteil belassen. Dabei liegt ein Fall des § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG vor. Eine (unbare) Entnahme ist in diesen Vor­gängen nicht zu erblicken (Hinweis auf ARD 5329/24/2002, Wiesner/ Schwarzinger in SWK 9/2001, S. 311).
Dafür spricht auch der Wortlaut des § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG. Die darin ermöglichte Verschiebe
­technik wird im Gegensatz zu den Z 1 bis 3 des Abs. 5  ausdrücklich nicht als „Entnahme“ oder „Einlage“ bezeichnet, sondern als „Vorgang“.
Auch die ratio legis des § 11a Abs. 3  EStG spricht dafür, dass es sich bei Anwendung der Verschiebetechnik um keine Entnahme im Sinne dieser Bestimmung handelt. Durch den
Nachversteuerungstatbestand soll bewirkt werden, dass der nicht entnommene Gewinn für längere Zeit der betrieblichen Sphäre zur Verfügung steht und nicht zeitnah in die Privat­sphäre überführt wird. Bei den übrigen Tatbeständen des § 16 Abs. 5 UmgrStG liegt auch tatsächlich eine Entnahme im Sinne einer Auszahlung bzw. Einräumung einer jederzeit auszahlbaren Verrechnungsverbindlichkeit vor. Die hat zwangsläufig eine Verminderung des Eigenkapitals zur Folge. Bei Anwendung der Verschiebetechnik § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG bleibt die Summe des Eigenkapitals des eingebrachten und des verbleibenden Mitunter­nehmer­anteiles unverändert. Konsequenterweise würde erst dann eine Nachversteuerung eintreten, wenn im Nachversteuerungszeitraum Entnahmen zu Lasten des variablen Kapitalkontos erfolgten.
Anschließend verwies der Vertreter auszugsweise auf das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes 2011/15/0029 vom :
§ 11a Abs. 1  EStG legt  den Anstieg des Eigenkapitals mit dem Betrag fest, um den der Gewinn die "Entnahmen (§ 4 Abs. 1)" übersteigt, wobei "Einlagen (§ 4 Abs. 1)" insoweit von den Entnahmen abzuziehen sind, als sie betriebs­notwendig sind. Entnahmen und Einlagen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind privat veranlasste Minderungen bzw. Mehrungen des Betriebsvermögens (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 162ff zu § 4 Abs. 1 EStG 1988).“
In der vorausgegangenen UFS-Entscheidung werde ausgeführt: „Nach mittlerweile herrschender Ansicht sind Entnahmen nach Art. III § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 UmgrStG (…) auf Grund ihrer Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag als Entnahmen im Sinne des § 11a EStG zu werten.“ Damit seien ausdrücklich nur rückwirkende Vermögensänderungen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 UmgrStG, nicht jedoch solche gemäß Z 4 angesprochen.
Zur Auffassung der in Rz 1267 UmgrStR beschriebenen Verwaltungspraxis führte der Vertreter aus, dass dort gerade der umgekehrte Fall als Entnahme angesehen werde, nämlich wenn aus dem verbleibenden Teilbetrieb Vermögensteile in den einzubringenden Teilbetrieb verschoben würden. Beim vorliegenden Sachverhalt gehe es jedoch um die Verschiebung vom einzubringenden in den verbleibenden Mitunternehmeranteil. Davon abgesehen erscheine diese Richtlinienauffassung aufgrund der bereits angeführten Argumente nicht systemkonform.
Die in der Bescheidbegründung angeführte Kommentierung in Jakom/ Kanduth-Kristen EStG, beschränke sich auf die kommentarlose Wiedergabe der Einkommensteuerrichtlinien. Doch diese sprächen ausdrücklich nur von Entnahmen einschließlich rückbezogener Entnahmen. Vorgänge gemäß § 16 Abs. 5 Z  4 UmgrStG seien davon offensichtlich nicht umfasst. 

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Zur Wieder ­aufnahme des Verfahrens führte die Abgabenbehörde ergänzend aus, dass das Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist und nicht aus der anderer Verfahren, in denen diese Tatsachen oder Beweis­mittel möglicherweise erkennbar waren.

Da die Berufung am noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanz ­gericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wies das Bundesfinanzgericht die Bf. darauf hin, dass i n den vom Finanzamt Braunau Ried Schärding vorgelegten Veranlagungsakten (Ein­kommensteuerakt zu St.Nr. 000/0002) sich weder der erwähnte Gesellschafts­vertrag noch die Einbringungs­bilanzen befanden, sondern lediglich die in der Beilage übermittelte amtsinterne Mitteilung vom . Sie wurde aufgefordert, den erwähnten Gesellschaftsvertrag und die Einbring­ungs­bilanzen vorzulegen sowie zur übermittelten amtsinternen Mitteilung vom Stellung zu nehmen.

Als Antwort übermittelte der Vertreter der Bf. eine Kopie der Anzeige der Umgründung vom sowie den Gesellschaftsvertrag vom , die Ein ­bring­ungs­­­bilanz zum und die Schlussbilanz zum .
Zu den Ausführungen in der amtsinternen Mitteilung vom führte er aus, dass er bereits in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom hinreichend Bezug genommen habe.

Auf der Anzeige der Umgründung an das Finanzamt war ersichtlich, dass sie für die Bf.GmbH & Co KG, St.Nr. 000/0003, für die Bf.Beteiligungs GmbH, St.Nr. neu, für E (Ehegatte der Bf.), St.Nr. 000/0002 und für Bf (Bf.), St.Nr. 000/0001, erfolgte. Angeschlossen waren der Gesellschafts- und  Einbringungs­vertrag vom sowie die Schlussbilanz der Bf.GmbH & Co KG zum sowie die Einbringungs­bilanzen zum .

Das Bundesfinanzgericht leitete diese Vorhaltsbeantwortung an die Vertreterin des Finanz ­amtes weiter und wies darauf hin, dass aus dem in den vorgelegten Finanz ­amts ­akten nicht vorhandenen Begleitschreiben hervorgehe, dass der Gesellschaftsvertrag vom , die Einbringungsbilanz und die Schluss ­bilanz der Bf.GmbH & Co KG zum sehr wohl auch für die Einkommen ­steuerverfahren des  E und der Bf eingereicht wurden. Dass diese Unterlagen möglicherweise nur im Akt der GmbH & Co KG  abgelegt worden seien und nicht in den  Einkommensteuerakten bedeute, dass dieses Versehen den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden könne. Es handle sich somit in den  Einkommensteuerverfahren bei diesen Unterlagen um keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 303 BAO.
Das Finanzamt wurde daher eingeladen, sich dazu zu äußern bzw. genau zu konkretisieren, welche Tatsachen bzw. Beweismittel in den Einkommensteuerverfahren des E, St.Nr. 000/0002, und der Bf, St.Nr. 000/0001, neu hervor­gekommen seien.

Das Finanzamt gab dazu folgende Stellungnahme ab:
„Die Bf.GmbH & CoKG, StNr. 000/0003 wurde im Bereich der betrieblichen Ver­anlagung im Team BV21 veranlagt. Der Gesellschaftsvertrag und die Einbringungsbilanz wurden am bei der Abgabenbehörde eingereicht. Mit dem Schreiben (siehe Anhang) wurde eine Einbringung gem. Art. III Umgründungssteuergesetz angezeigt.
Naturgemäß wurden diese Unterlagen im Veranlagungsakt der Gesellschaft abgelegt.
Am wurden die Einkommensteuererklärungen für die Bf. elektronisch übermittelt. Die Bf. wurden damals im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung (Team AV01) steuerlich geführt. Es handelte sich in beiden Fällen um sogenannte Soforteingabefälle, die ohne nähere Überprüfung (nicht vorgesehen) bereits am nächsten Tag elektronisch freigegeben wurden.
Aus RV/0459-I/07: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln stets aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens betreffend die konkrete Abgabe und einen konkreten Zeitraum zu beurteilen, das wiederaufgenommen werden soll (; , 0028; ; ). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Tatsache im Erstverfahren bereits bekannt war, ist damit auf das jeweilige konkrete (Steuer-) Verfahren abzustellen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren ist derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Es kommt daher nicht auf den Kenntnisstand der Behörde als Gesamtorganisation an, sondern entscheidend ist vielmehr der Kenntnisstand des Organträgers im konkreten (Steuer)Verfahren bei Erlassung des Erst­bescheides. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich somit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. ; ; ; .
Unzählige weitere Erkenntnisse vertreten ebenfalls diese Rechtsansicht.
Auch ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhalts­elementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.
Aus Sicht der Abgabenbehörde liegt daher sehr wohl ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor.“

Mit Eingabe vom nahm der Vertreter des Bf. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des von der Abgaben­behörde vorgelegten Ver­anlagungs­aktes sowie des Vorbringens des Bf. und Abgaben­behörde. Gewürdigt wurde insbesondere auch die vom Vertreter am übermittelte Anzeige der Umgründung.

Rechtslage

Wieder ­aufnahme des Verfahrens

Gemäß § 303 Abs. 1 litt. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a Abs. 1  EStG 1988)

Gemäß § 11a Abs. 1  EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) können natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn, aus­genommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebs­notwendig sind.

Sinkt in einem Wirtschaftsjahr innerhalb von sieben Veranlagungsjahren nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außer­achtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist nach § 11a Abs. 3  EStG 1988 insoweit eine Nach­ver­steu­erung des begünstigten Betrages des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschafts­­jahres vorzunehmen. Dabei gilt:
1.  Eine Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als sie gedeckt ist in
a) begünstigt besteuerten Beträgen ab dem achten Jahr nach Inanspruchnahme der Begünstigung sowie
b) Eigenkapitalzuwächsen, die den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2015 zuzurechnen sind.
Beträge nach lit. a bzw. b können nur einmal zum Unterbleiben der Nachversteuerung führen.
2. Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Einbringung von Betriebsvermögen

Nach § 14 Abs. 1 UmgrStG endet bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstich­tag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuer­rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Nach § 14 Abs. 2 UmgrStG sind die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre.

Nach § 16 Abs. 5 Z  4 UmgrStG ( in der Fassung des AbgÄG 2005, BGBl. I 2005/161) können Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusam­men­­hängendes Fremdkapital im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurück­behalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nicht­aufnahme bzw. Einbeziehung in die Ein­bringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungs­stichtages getätigt. Einbringende unter §  7 Abs. 3 des Körperschaftsteuer­gesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschafts­­­güter und mit ihnen unmittelbar zusammen­hängendes Fremdkapital auch dann zurück­behalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.

Nach dem 3. Teil Z. 11 UmgrStG sind die §§ 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005, auf Umgründungen anzuwenden, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Rz 1267a UmgrStR (Umgründungssteuerrichtlinien) lautet:
Rückwirkende Entnahmen und Einlagen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG gelten als am Einbringungsstichtag getätigt und wirken sich bei der Einkommensermittlung des Einbringenden im Einbringungsjahr auf § 11a EStG 1988 aus.

Erwägungen

Wieder ­aufnahme des Verfahrens

Das Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel ist nach herrschender Lehre aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (s. Ritz, Kommentar zur Bundes­abgaben­ordnung, § 203 Rz 31 und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , 96/13/0185, vom , 99/13/0253, vom , 97/14/0036, vom , 99/15/0120, und vom , 2001/13/0135) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgaben­behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglich­erweise erkennbar waren, zu beurteilen. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhalts­elemente bekannt waren.

In der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bringt die Bf. vor, dass die Tatsache der Zurückbehaltung von Vermögensteilen der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides nachweislich bekannt war.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte der Vertreter eine Kopie der Anzeige der Umgründung vom sowie den Gesellschaftsvertrag vom , die Ein­bringungs­­bilanz zum und die Schlussbilanz zum vor. Deutlich war ersichtlich, dass diese Anzeige für die Bf.GmbH & Co KG, St.Nr. 000/0003, für die Bf.Beteiligungs GmbH, St.Nr. neu, für E (Ehegatte der Bf.), St.Nr. 000/0002 und für Bf (Bf.), St.Nr. 000/0001, erfolgte.

Damit ist dokumentiert, dass die Offenlegung der angeführten Unterlagen durch die Bf. nicht nur für die Verfahren der Einkommensfeststellung der Bf.GmbH & Co sowie der Körperschaftsteuer der Bf.Beteiligungs GmbH, sondern eben auch für das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2006 erfolgt ist.

Durch diese erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht dargelegte Offenlegung erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung der Wieder­aufnahms­­gründe im Einkommensteuerverfahren als unzulässig.

Die dort angeführten neuen Tatsachen der Zurückbehaltung von Vermögens­teilen (Mit­unter­­nehmensanteil) auf Grund der Einbringung gem. Art.III UmgrStG zum waren dem Finanzamt auch im Einkommensteuerverfahren bekannt. Die rechtliche Folge einer e igen­kapitalabfallbedingten Nachversteuerung gem. § 11a EStG 1988 hätte also vom Finanzamt erkannt werden können.
Dass das Finanzamt die für die verschiedenen Verfahren (Einkommensfeststellung, Körper­schaft­steuer und Einkommensteuer) eingereichten Unterlagen nur im Veranlagungs­ akt der Gesellschaft abgelegt hat, nicht aber in den anderen Verfahren auf das Einlangen dieser Unterlagen hingewiesen hat, kann nicht der Bf. angelastet werden. Dem Finanzamt wäre ohne weiteres auch bei sogenannten „Soforteingabefällen“ zumutbar gewesen, bei Einlangen der eingereichten Unterlagen einen „Sperrvermerk“ bis zur Überprüfung dieser Unterlagen im Verfahren der Gesellschaft zu setzen. 

Das Verschulden desjenigen, der die Unterlagen (bzw. die entsprechenden Informationen zu einem bestimmten Verfahren) finanzamtsintern nicht weitergeleitet hat, trifft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Organisation der Abgabenbehörde, nicht aber die Bf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus. Ein solches behördliches Verschulden ist aber unter Umständen bei der Ermessungsübung zu berücksichtigen (s. Ritz, Kommentar zur Bundes­abgaben­ordnung, § 303 Rz. 33 und die dort angeführte Judikatur).  

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann ein Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen nicht mit dem Verschulden einer unter ­lassenen Weiterleitung von beim Finanzamt im konkreten Verfahren eingelangten Unterlagen gleichgesetzt werden.

Die Ansicht des Finanzamtes, wonach ausschließlich der Kenntnisstand des Organträgers im konkreten (Steuer)Verfahren bei Erlassung des Erst­bescheides maßgeblich ist, unabhängig vom Verschulden der unterlassenen Weiterleitung von beim Finanzamt im konkreten Verfahren eingelangten Unterlagen, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu teilen.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Einkommensteuer bescheid 2006

Im Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2006 war strittig, ob die Zurückbehaltung (Verschiebung) von Vermögens­teilen (Mitunternehmensanteil) auf Grund der Einbringung gem. Art.III UmgrStG zum , zu einer e igen­kapitalabfallbedingten Nachver­steuerung gem. § 11a EStG 1988 geführt hat.

Da sich nach den obigen Ausführungen zur Wieder ­aufnahme des Verfahrens ergeben hat, dass die Abgabenbehörde zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006 nicht berechtigt war, war es für die Abgabenbehörde auch nicht zulässig, die strittige Nachver­steuerung gem. § 11a EStG 1988 durchzuführen.

Der Beschwerde gegen den Einkommen­steuer­bescheid für das Jahr 2006 war daher ebenfalls Folge zu geben und der angefochtene Einkommen­steuerbescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Mit der Aufhebung des angefochtenen Einkommen­steuerbescheides vom gehört nunmehr wiederum die Berufungsvorentscheidung vom dem Rechtsbestand an, welche dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom entspricht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Strittig war insbesondere auch die Frage, ob ein Verschulden der Behörde an der Nichtaus­forschung von Sachverhaltselementen (vom VwGH bereits entschiedene Fälle) mit dem Verschulden einer unter­lassenen Weiterleitung von beim Finanzamt im konkreten Verfahren eingelangten Unterlagen gleichgesetzt werden kann. Da diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH fehlt, war die Revision als zulässig zu erklären. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101280.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at