1. Kfz-Steuerpflicht bei Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen; 2. keine Unterbrechung der Monatsfrist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101081/2013-RS1 | Die Kfz-Steuerpflicht besteht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung bei tatsächlicher widerrechtlicher Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache Name, Adresse, vertreten durch Mag. Dr. Arthur Mikesi, Landstraßer Hauptstraße 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 08.08.1012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA - vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 5-12/11 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 (1) BAO abgeändert.
Die Kfz-Steuer für 06/2011-12/2011 wird, wie in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom mit EUR 176,40 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, idF. BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Der Beschwerdeführer verwendete das Kfz seiner Mutter, das im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Ausland zugelassen war, im Inland. Strittig im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist, ob trotz vertraglicher Einschränkung und zeitlicher Befristung der Nutzung des Kfz eine Verwendung des Kfz im Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorliegt und ob eine Anwendung des Neubeginns der Verwendungsfrist des § 82 Abs. 2 KFG1967 bei behaupteter monatlicher Ausreise vorliegt.
Lt. Niederschrift des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle der Polizei mit ausländischen Kennzeichen betreten. In der Niederschrift des Finanzamtes wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass das Kfz seiner Mutter gehöre. Das Kfz befände sich in Rumänien und werde von ihm zu Weihnachten wieder ins Inland gebracht. Vom Beschwerdeführer wurde ein als "Darlehensvertrag" bezeichneter Nutzungsvertrag mit seiner Mutter Name1 vom vorgelegt, in dem die kostenlose Gebrauchsüberlassung des Kfz Skoda IU/Octavia, 2003, rot, mit dem Kennzeichen Kennzeichen, Hubraum 1896 cm3 befristet fürden Zeitraum bis abgeschlossen wurde. Der Gebrauch des Kfz wurde für Fahrten ins Ausland vertraglich gewährt. Sämtliche Nutzungskosten wie Kraftstoff, Öl, Ersatzteile, Wartung, Verkehrsstrafen und sonstige Schäden seien vom Beschwerdeführer zu tragen.
Am wurde vom Finanzamt ein Bericht über das Ergebnis einer Nachschau gemäß § 144 BAO erstellt. Das Prüforgan des Finanzamtes berichtet, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer in Österreich arbeite und das Kfz längere Zeit im Inland verwendet hat, wobei nur von einer vorübergehenden Verbringung des Kfz nach Rumänien auszugehen wäre, weshalb Kfz-Steuer festzusetzen war.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom mit Frist bis zum wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert, seinen Wohnsitz bekannt zu geben, die Meldezettel (auch von Partner und Kindern) vorzulegen und bekanntzugeben, wie oft er ins Ausland fuhr und ob Einkünfte im Ausland vorliegen.
Lt. Aktenvermerk des Finanzamtes vom sprach die Ehegattin des Beschwerdeführers am am Finanzamt persönlich vor und gab an, dass der gemeinsame Hauptwohnsitz vom Beschwerdeführer und ihr in Österreich liege, wobei hin und wieder die Eltern in Rumänien besucht werden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, dass das Kfz nur zu Weihnachten ausgeborgt war.
Das Finanzamt würdigte die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht als Gegenbeweis gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 und setzte Kfz-Steuer fest. Mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer wurde am für den Zeitraum 5-12/2011 EUR 201,60 festgesetzt. Das Finanzamt begründete den Bescheid damit, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden wäre und somit gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG gelte. Der Zeitraum wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG gem. festgestellter Verwendung bemessen. Die Höhe der Kfz-Steuer wurde wie folgt berechnet: 66 Kw minus 24 KW, verblieben 42 mal 0,6 ergäbe sich 25,20 mal 8 für die Anzahl der verwendeten Monate, was den Betrag iHv EUR 201,60 ergäbe.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom , fristgerecht eingelangt beim Finanzamt am , Beschwerde gegen den Bescheid vom und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, da dieser inhaltlich rechtswidrig wäre und gegen Verfahrensvorschriften verstoßen würde. Zur Begründung führte er aus, dass einerseits der Ablauf der Monatsfrist gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht gegeben wäre und andererseits fehle die freie Verfügbarkeit über das Kfz. Zur Verfügbarkeit wurde vorgebracht, dass der "Darlehensvertrag" irrtümlich als Darlehensvertrag bezeichnet worden sei, da es sich um einen Bittleihvertrag handle und somit keine freie Verfügbarkeit vorläge, was auch deshalb nicht der Fall wäre, weil der Vertrag zeitlich befristet sei. Zur Monatsfrist wird in der Beschwerde angegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Kfz ein Mal im Monat nach Rumänien ausreise, weshalb die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht ausgelöst wäre.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdebegehren insofern teilweise stattgegeben, als die Kfz-Steuer vom Finanzamt von EUR 201,60 auf EUR 176,40 herabgesetzt wurde. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom angegeben habe, dass er das Kfz seiner Mutter im Inland verwende und einen Vertrag dazu abgeschlossen habe. Das Finanzamt stellte dazu fest, dass das betreffende Kfz dem Beschwerdeführer im Zeitraum des Darlehensvertrages vom bis zur freien Verfügung gestanden habe und damit seinen dauernden Standort im Inland habe, womit eine zwischenzeitige Auslandsfahrt nicht zu einem Neubeginn der Verwendungsfrist des § 82 Abs. 2 KFG 1967 führen würde. Die Tatsache, dass das Kfz im Eigentum der Mutter sei, stehe der Anwendung des § 82 Abs. 2 KFG 1967 nicht entgegen. Da die Kfz-Steuerpflicht mit dem Ablauf der Monatsfrist zum beginne, sei sie für 7 Monate festzusetzen. Die Höhe der Kfz-Steuer wurde wie folgt berechnet: 66 Kw minus 24 KW, verbleiben 42 mal 0,6 ergibt 25,20 mal 7 für die Anzahl der verwendeten Monate, was den Betrag iHv EUR 176,40 ergäbe.
Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung in unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung von einer uneingeschränkten Nutzung ausgegangen sei und dass die Verwendung bis unterstellt wäre, obwohl sich das Kfz seit 2011 im Ausland befinde und dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.
Am stellte das Finanzamt ein Amtshilfeersuchen gem. § 158 BAO an die Bundespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung, Parkraumüberwachung zwecks Ausforschung etwaiger Parkraumübertretungen des Kfz der Mutter des Beschwerdeführers im Inland. Die Ermittlungen ergaben, dass das betreffende KFZ im Zeitraum März 2012 bis im Inland zwei Mal beanstandet wurde: am in 1080 Wien und am in 1100 Wien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen:
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Kfz seiner Mutter, das in Rumänien zum Verkehr zugelassen war, am im Straßenverkehr im Inland verwendet hat.
Das Finanzamt hat lt. Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen der Familie festgestellt, festgehalten im Aktenvermerk vom , dass der als LKW-Fahrer im Inland beschäftigte Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin im Inland den Hauptwohnsitz hat.
Durch die Zulassungsbehörde amtlich festgestellt wurde, dass weder beim Beschwerdeführer, noch bei seiner Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein im Besitz befindliches Kfz zum Verkehr im Inland zugelassen war.
Zum beschwerdegegenständlichen Kfz, wurde festgestellt, dass es in Rumänien zum Verkehr zugelassen war und dass der Beschwerdeführer dieses Kfz gem. des abgeschlossenen Darlehensvertrages vom ausdrücklich auch außerhalb Rumäniens benützen durfte.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass sich das Kfz auf Dauer in Rumänien befunden hätte, da der Beschwerdeführer am selbst zu Protokoll gab, dass er sich lt. Darlehensvertrag vom das Kfz von seiner Mutter ausgeliehen habe und beabsichtige, es aus dem Ausland erneut ins Inland zu verbringen. Lt. Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde im Aktenvermerk des Finanzamtes vom festgehalten, dass das Kfz für die Besuche der Eltern in Rumänien verwendet wurde.
Es konnte entgegen des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass der Darlehensvertrag kein Darlehensvertrag, sondern ein Bittleihvertrag sein soll, der die Verwendung im Inland im Umfang der Verwendung einschränke, wobei dieses Argument erst in der Beschwerde vom vorgebracht wurde.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass eine monatliche Ausreise von Wien nach Rumänien mit dem gegenständlichen Kfz unternommen wurde, wobei dies erst in der Beschwerde vom behauptet wurde und lt. Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, festgehalten im Aktenvermerk des Finanzamtes vom , nur von Besuchen der Eltern "hin und wieder" die Rede war.
Es konnte entgegen der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, festgehalten im Aktenvermerk des Finanzamtes vom , nicht festgestellt werden, dass das Kfz seinen dauernden Standort im Ausland gehabt hätte und dass das besagte Kfz nur zu Weihnachten ausgeborgt worden wäre.
Es konnte festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer außer dem Darlehensvertrag keine Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringen vorgebracht wurden.
2. Rechtslage:
Gem. § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz1992 (idF KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer "in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene KFZ, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet wird" sowie nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG dieser Bestimmung "Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden" (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist gem. § 3 Z 2 KfzStG derjenige, der "bei KFZ die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, der Verwender".
Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Gemäß §6 Abs. 3 KfzStG ist die KfzSt eine Selbstberechnungsabgabe. Nach dem hierfür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt.
Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen uA des § 82 leg cit über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 bestimmt, dass "wenn ein KFZ von einer natürlichen Person mit einem Hauptwohnsitz oder juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wird", hat dieses Kfz seinen vermuteten "dauernden Standort im Inland" und es besteht Zulassungspflicht. Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 mit der Monatsfrist zu tragen (). § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 bestimmt, dass die Verbringung ins Ausland die Monatsfrist unterbricht.
Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz "an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
3. Rechtliche Beurteilung:
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Kfz-Steuer unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.
Diesem Erkenntnis werden die - insofern entscheidungsrelevanten - Aussagen des Beschwerdeführers, festgehalten in der Niederschrift vom und der Ehegattin des Beschwerdeführers, festgehalten im Aktenvermerk des Finanzamtes vom zugrunde gelegt.
Die Aussage des Beschwerdeführers: "Ich, Name2, geb. Datum, wohnhaft Adresse, wurde im Zuge einer Polizeikontrolle mit ausländischem Kennzeichen erwischt. Das Auto gehört meiner Mutter, aber ich bin damit in Österreich gefahren. Ich selbst habe kein Auto in Österreich mit inländischen Kennzeichen angemeldet."
Die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers: "Der Hauptwohnsitz liegt in Österreich, da das Ehepaar hier gemeinsam lebt. In Rumänien werden hin und wieder die Eltern besucht."
Aus den oben angeführten Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Kfz tatsächlich im Inland verwendet hat. Somit treten die Rechtsfolgen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 - Verwendung im Inland - ein.
Aufgrund der Aussage, dass das Ehepaar die Eltern in Rumänien hin und wieder besucht hat, wird gefolgt, dass die Besuche vom Inland aus getätigt wurden, das die längerfristige Verwendung des Kfz im Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 beweist. Der Verwender eines Kfz ist gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Die Tatsache der Befristung des Darlehensvertrags hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Verwendung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Der Beschwerdeführer ist innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit des Nutzungsvertrages mit dem Kfz im Inland von der Polizei angehalten worden, was ein Beweis dafür ist, dass er das Kfz im Inland längerfristig verwendet hat. Eine gewisse Dauerhaftigkeit der Verwendung ist, wie von der Rechtsprechung verlangt, aufgrund der Dauer des als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrages, im vorliegenden Fall 3 Jahre, gegeben (). Eine zeitliche Befristung des als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrages bedeutet keine Minderung der Verfügungsmacht hinsichtlich der Verwendung im Inland iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967, da es auf die tatsächliche Verwendung ankommt. Da ein befristeter Vertrag uU. verlängert werden kann, kann § 82 Abs. 8 KFG 1967 teleologisch nicht so interpretiert werden, dass bei jeder Befristung einer vertraglichen Vereinbarung keine Verfügungsmacht mehr bestehen und es somit zu einer gänzlichen Nichtbesteuerung kommen soll.
Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom zu beurteilen, dass es sich beim als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrag um einen Bittleihvertrag handle, der die Nutzung des Kfz vertraglich einschränke. Gem. § 974 ABGB ist ein Bittleihvertrag ein Vertrag, der "weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern". Ein solches Precarium liegt beim beschwerdegegenständlichen als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrag nicht vor, da sowohl die Dauer - auf 3 Jahre abgeschlossen - als auch der Gebrauch - zur Nutzung für Fahrten ins Ausland - genau bestimmt wurde. Eine willkürliche Rückforderung des Kfz durch die Mutter ist vertraglich nicht vorgesehen bzw. möglich. Es zeigt sich, dass es sich bei Einordnung des vorliegenden als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrages in inländische Vertragsarten, um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag handelt, der dem Inhalt nach den Gebrauch des beschwerdegegenständlichen Kfz erlaubt. Die vertragliche Gestaltung zeigt im Einzelnen, dass neben dem genau bezeichneten Vertragsgegenstand (Kfz), eine konkrete Dauer (3 Jahre) und zusätzlich Detailregelungen getroffen wurden (zB. zur Kostentragung). Es handelt sich somit um einen Leihvertrag, der dem im § 971 ABGB 1. Satz definierten Leihvertrag entspricht, denn: "wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag."
Denn nicht nur bei rechtmäßigem Besitz, sondern sogar bei unrechtmäßigem Besitz, geht die Rechtsprechung von einer Verwendung iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 aus. Die Rechtsprechung verweist dabei auf § 5 EKHG, wo als haftpflichtige Person der "Halter" verstanden wird, dh derjenige, der das Fahrzeug (willentlich) auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, denn es wird die Person bestimmt, "die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandene Folgen einzustehen hat" (). Im gegenständlichen Vertrag ist der Beschwerdeführer der Halter und der Verwender, da er derjenige ist, der sämtliche Kosten iZm dem Betrieb des Kfz getragen hat.
Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass keine freie Verfügbarkeit über das Kfz gegeben gewesen wäre, da das Kfz der Mutter des Beschwerdeführers gehöre, geht ins Leere, da es gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 bei der Voraussetzung "Betrieb auf eigene Rechnung des Verwenders" nicht auf die Eigentümerschaft, sondern "auf die Ziehung eines wirtschaftlichen oder ideellen Nutzens und auf die Kostentragung ankommt, worauf auf Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer usw. abzustellen ist" ( 9 Ob A 150/00z). "Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben" (). Aus den vorliegenden Unterlagen und aus dem als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrag ist ersichtlich, dass der wirtschaftliche Nutzen und die Kostentragung in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen waren, da der Beschwerdeführer vertragsgemäß alle Betriebskosten, Reparaturkosten, Parkometerabgaben, etc... zu tragen hatte. Dadurch dass der Beschwerdeführer das Kfz uneingeschränkt für Privatfahrten im Ausland nutzen durfte und dass er das Kfz ohne weitere Vorgaben verwenden durfte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Verwender des Kfz war ().
Die im Aktenvermerk des Finanzamtes vom festgehaltene Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass das Kfz nur zu Weihnachten ausgeborgt worden wäre, ist aufgrund der Beweisführung des Finanzamtes als unglaubwürdig zu beurteilen, da erstens der Beschwerdeführer am das Kfz im Inland verwendet hat und zweitens lt. Ergebnis des Amtshilfeersuchens gem. § 158 BAO an die Bundespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung, Parkraumüberwachung, das besagte Kfz der Mutter des Beschwerdeführers in der Folge mehrmals beanstandet wurde. Damit konnte das im Vorlageantrag vom angeführte Vorbringen widerlegt werden, dass sich das Kfz seit 2011 im Ausland befunden hätte.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 bestimmt zwar, dass die Verbringung ins Ausland die Monatsfrist unterbricht, aber im vorliegenden Fall ist aufgrund der Beweislage nicht von einer Anwendung des Neubeginns der Verwendungsfrist des § 82 Abs. 2 KFG 1967 auszugehen. Eine monatliche Ausreise nach Rumänien wurde erst in der Beschwerde vom behauptet, wobei lt. Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, festgehalten im Aktenvermerk des Finanzamtes vom , von Besuchen der Eltern "hin und wieder" die Rede war. Aus diesem Widerspruch wird in diesem Erkenntnis der Schluss gezogen, dass gem. § 167 Abs. 2 BAO die zuerst getätigte Aussage eher der Wahrheit entspricht und dass folglich keine monatliche Ausreise stattfand.
Selbst wenn man - entgegen den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - davon ausginge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen würde und man von einer Nutzungseinschränkung und monatlichen Ausreise ausgehen würde, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: denn auch in diesem Fall wäre nämlich Voraussetzung für den Entfall der Kfz-Steuerpflicht, dass die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden muss, "wobei den Verwender die Beweislast trifft" (). Außer dem vorgelegten Nutzungsvertrag mit seiner Mutter hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringen vorgebracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht in vollem Umfang als glaubwürdig beurteilt werden, da sie - wie aufgezeigt - sowohl in sich widersprüchlich ist und auch zur Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch steht.
Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Es wurden keine genauen Ortsangaben in Bezug auf einen Standort im Ausland, in diesem Fall Rumänien, gemacht.
Nach § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 95/14/0145).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.
Die Behörde hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den obigen Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).
Damit tritt - die von der belangten Behörde angewandte - gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ein, dass das Fahrzeug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen war, womit Kfz-Steuerpflicht in der im Spruch angeführten Höhe vorzuschreiben war.
4. Steuer gem. §§4,5 KfzStG:
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt:
Beginn der Steuerpflicht ist gem. § 4 KfzStG bei der widerrechtlichen Verwendung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 zum Zeitpunkt, zu dem die einmonatige Frist abläuft, das ist der . Die Steuer bei PKW beträgt gem. § 5 KfzStG bis zum je Kilowatt der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors 0,6 EUR, mindestens jedoch 6 EUR, das sind, wie in der Berufungsvorentscheidung vom angegeben, EUR 176,40.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und weder eine solche Rechtsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 5 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 4 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 |
Verweise | 9 Ob A 150/00z |
Zitiert/besprochen in | Deutsch in Deutsch in BFGjournal 2022, 70 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101081.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at