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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2018, RV/2100860/2014

Empfängerbenennung (§ 162 BAO): Beweispflicht des Abgabepflichtigen, dass der Rechnungsaussteller tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0053. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2100860/2014-RS1
Bei der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO ist entscheidend, ob die Person des Rechnungsausstellers tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der X-GmbH, vertreten durch die Fidas Graz Steuerberatung GmbH, Petersbergenstraße 7, 8042 Graz-St. Peter, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 sowie vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Körperschaftsteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Bescheidbeschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 werden als unbegründet abgewiesen.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Erklärung vom errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist "Transport und Spedition". Gesellschafterin ist Frau-X. Geschäftsführer ist X (bis auch als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen). Die Beschwerdeführerin hat eine Zweigniederlassung in Wien.

X ist laut Webseite *** auch "Geschäftsführer" der Zweigniederlassung der slowenischen Y-ltd (bis im Firmenbuch eingetragen als Y-d.o.o.), die an derselben Geschäftsanschrift wie die Beschwerdeführerin angesiedelt ist.

Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Jahren 2008 bis 2012 neben dem Geschäftsführer Arbeitnehmer wie folgt: 4 (2008), 13 (2009), 19 (2010), 26 (2011) und 24 (2012).

Für das Gründungsjahr und die daran anschließenden Streitjahre wurden für die Beschwerdeführerin folgende steuerpflichtige Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt (Beträge in Euro):


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Jahr
Steuerpflichtige Umsätze
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2008
157.464,84
-6.715,60
2009
499.931,35
-152.967,50
2010
1.981.140,83
87.995,38
2011
3.005.940,80
116.560,04
2012
2.639.271,52
-129.395,18

Die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer wurden erklärungsgemäß mit Abgabenbescheiden festgesetzt.

Mit einer am  beim Finanzamt eingegangenen anonymen Eingabe wurde angezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin und bei der Y-ltd Fahrer nur in Teilzeit angemeldet seien und den Rest "schwarz bekämen" bzw. Angestellte zum Teil geringfügig gemeldet seien und der Rest "via Jugoslawien schwarz ausbezahlt" werde.

Mit einer am beim Finanzamt eingegangenen anonymen Eingabe wurde angezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren einen Kurierdienst betreibe und auch verschiedene Linien von Graz nach Bad Hersfeld (Deutschland) befahre. Die Lenker seien mit dem Mindestlohn angemeldet, der Rest werde so bezahlt, dass keine Sozialabgaben und Steuern zu entrichten wären (pro Lenker monatlich bis zu 1.000 Euro). Es würden auch immer wieder Lenker aushilfsweise ohne Anmeldung beschäftigt.

Zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2011:

Die belangte Behörde führte auf der Grundlage des Bescheides über einen Prüfungsauftrag vom und des Bescheides über einen Prüfungsauftrag vom bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass Zahlungen an JL (slowenisches Einzelunternehmen LJ-s.p.) ausschließlich in bar erfolgt sind.

Im Zuge einer Besprechung am mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verlangte der Prüfer im Zusammenhang mit als Aufwand verbuchten Barzahlungen an JL die nähere Aufklärung der Leistungsbeziehung (siehe Aktenvermerk vom ).

In der Folge teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass JL seit in Konkurs sei. Am teilte der steuerliche Vertreter dem Prüfer mit, dass keine weiteren Unterlagen bezüglich des JL beigebracht werden könnten (siehe Aktenvermerk vom ).

Im Zuge einer Besprechung am mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab dieser auf Befragung des Prüfers ua. an, dass er über eine Frachtenbörse auf JL gestoßen sei. Er habe niemals mit JL zu tun gehabt und sei niemals am Firmensitz gewesen. Die in Anspruch genommene Leistung bezeichnete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als "Systemgeschäft" auf der Linie Deutschland (Neuenstein) - Österreich (Graz). Es habe keine Verträge gegeben. Es sei pauschal bezahlt worden, und zwar ein Monatspauschale unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage. Die Rechnungen seien mit dem Fahrer mitgeschickt worden. Die Bezahlung erfolgte, indem der Fahrer das Kuvert mitgenommen habe. Auf die Frage, wie die Bezahlung quittiert worden sei, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, er habe das Kuvert selbst abgegeben und für den Fahrer eine "Dispo" abgegeben. Es habe für JL keinen Ansprechpartner in Österreich gegeben (siehe Aktenvermerk vom ).

Mit Schreiben vom forderte der Prüfer die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Zahlungen an JL zur Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs. 1 BAO auf.

Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter dem Prüfer acht Eingangsrechnungen vor und führte dazu aus:

"In Erledigung Ihres Schreibens vom geben wir die Daten des beauftragten Subunternehmers bekannt.

Die näheren Daten, wie der Subunternehmer aufgetreten ist, ersehen Sie aus beiliegenden Daten/Rechnung, welche nicht nur den Eingangsstempel der [Beschwerdeführerin], sondern auch den Firmenstempel mit Unterschrift des slowenischen Subunternehmers trägt.

Die Geldübergabe erfolgte in bar entweder an den Unternehmer selbst oder an einen von diesem zum Inkasso berechtigten Mitarbeiter (LKW Fahrer).

Aufgrund des Konkurses des Subunternehmers JL sind derzeit alle öffentlichen Registerdaten gesperrt, sodass weitere Beweise derzeit nicht beigebracht werden können. Zumal die Rechnung aber auch Firmenstempel inklusive Unterschrift des Subunternehmers trägt, dürften alle Unklarheiten beseitigt sein.

Wir möchten darauf hinweisen, dass unserer Mandantschaft nicht zur Last gelegt werden kann, dass der beauftragte Subunternehmer die erforderlichen Meldungen in Slowenien nicht durchgeführt hat."

Vorgelegte Kopien von Eingangsrechnungen:


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Rechnungs-
nummer
Rechnungs-
datum
Rechnungs-
betrag
Rechnungs- eingang
Barabhebung Datum
2009-071
5.440 €
 
2009-084
5.590 €
nicht belegt
2009-132
verdeckt
19.046 €
2009-141
verdeckt
9.099 €
2009-159
verdeckt
3.073 €
 
2011-041
verdeckt
4.735 €
2011-042
5.515 €
nicht belegt
2011-107
6.550 €

Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass den Aufwendungen im Betrag von 66.175 Euro (2009), 132.392 Euro (2010) und 137.925 Euro (2011) die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen und im Jahr 2011 ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG im Betrag von 34.481,25 Euro vorzunehmen sei.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom setzte die belangte Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren die Körperschaftsteuer für 2009 unter Hinzurechnung von 66.175 Euro mit 1.418,24 Euro (keine Abgabennachforderung), für 2010 unter Hinzurechnung von 132.392 Euro mit 29.749,98 Euro (Abgabennachforderung: 26.220 Euro) sowie für 2011 unter Hinzurechnung von 137.925 Euro und von 34.481,25 Euro mit 98.092 Euro (Abgabennachforderung: 90.817 Euro) fest.

Zur Begründung dieser Bescheide ist dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu entnehmen:

"Tz. 1 Aufwand Fa. [LJ-s.p.]

In der Buchhaltung sind unter am Konto Fremdleistungen Slowenien Aufwände für das Unternehmen

Avtoprevoznisto

[LJ-s.p.]

[Adresse]

SLO - [PLZ] [Ort]

verbucht.

Rechnungen dieses slowenischen Unternehmens sind ab 2009 als Eingangsrechnungen vorhanden. Der inhaltliche Aufbau ist bei all diesen Rechnungen von 2009 bis 2012 gleich. Neben der Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers wird mit der Textierung:

'Wir verrechnen fuer die Zustellung und Abholung in Slowenien v. (jeweiliger Monatszeitraum) wie folgt'

eine Monatspauschale in Rechnung gestellt. Zusätzlich wir noch auf die Steuerfreiheit der Leistung hingewiesen. Die im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum ausgewiesenen Monatspauschalen sind alle in unterschiedlicher Höhe, eine Konkretisierung der ausgeführten Leistung, aus der auch die unterschiedliche Höhe des geforderten Entgelt ersichtlich ist, ist auch nicht aus einer allfälligen Beilage zur Rechnung zu entnehmen.

Im Buchungsjournal des Unternehmens sind Zahlungen an die Firma [LJ-s.p.] als Überweisungen vom Bankkonto des Unternehmens dargestellt. Im Betriebsprüfungsverfahren wurde jedoch festgestellt, dass die von der Firma [LJ-s.p.] geforderten Monatspauschalen vom Gesellschafter Geschäftsführer des Unternehmens Hr. X immer vom Firmenkonto bei der Steiermärkischen Sparkasse bar behoben wurden. Es konnte jedoch nie eine Quittierung vorgelegt werden, die die Weiterleitung diese Beträge an das Unternehmen [LJ-s.p.] belegt.

Im Zuge der Betriebsbesichtigung am wurde Hr. [X] in Anwesenheit seiner steuerlichen Vertretung Hr. Si / Fidas Graz, auf die mangelnde Dokumentation des Leistungsinhaltes und ins besonders des Fehlens der Zahlungsbestätigungen hingewiesen, und aufgefordert diesen Mangel zu sanieren.

Per wurde der BP ein Ausdruck aus dem slowenischen Unternehmensregister übergeben, aus dem ersichtlich ist, dass das Unternehmen [LJ-s.p.] per wegen Insolvenz aus dem slowenischen Unternehmensregister entfernt wurde.

Im Zuge der am stattgefundenen Besprechung mit Hr. [X] wurde von diesem ausgeführt, dass er auf die Firma [LJ-s.p.] über eine Frachtenbörse gestoßen sei, er persönlich weder Hr. [LJ-s.p.] kenne, noch jemals am Firmensitz des Unternehmens in Slowenien war. Die Firma [LJ-s.p.] war für die [Beschwerdeführerin] im Bereich Systemgeschäft tätig und bediente die Linie Österreich (Graz) - Deutschland (Neuenstein). Es wurden zwischen den beiden Unternehmen keine schriftlichen Verträge abgeschlossen und die Bezahlung erfolgte pauschal pro Monat (unabhängig von der Zahl der Arbeitstage).

Die Rechnungen wurden vom Fahrer der Fa. [LJ-s.p.] mitgebracht, und um den Aufwand gering zu halten, waren fixe Rechnungen vereinbart. Die Bezahlung erfolgt derart, dass ein Geldkuvert bei der Disposition hinterlegt wurde welches dann dem Fahrer mitgegeben wurde.

Per wurde die [Beschwerdeführerin] aufgefordert den jeweiligen Empfänger der als Betriebsausgabe geltend gemachten Beträge zu genau bezeichnen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde von der steuerlichen Vertretung

- ein Ausdruck des Internetauftritt der Fa. [LJ-s.p.]

- sowie je eine Eingangsrechnung der Fa. [LJ-s.p.] aus 2009 bzw. 2011 übermittelt.

- Ferner festgestellt, dass die Geldübergabe an den Unternehmer selbst, oder an einen von diesem berechtigten Mitarbeiter erfolgte.

Höhe des Aufwandes in der [Beschwerdeführerin] für das Unternehmen [LJ-s.p.] pro Jahr:


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Jahr
Aufwand
2009
€ 66.175,00
2010
€ 132.392,00
2011
€ 137.925,00

Rechtliche Würdigung:

Vom Unternehmen [Beschwerdeführerin] wurden die von dem slowenischen Unternehmen [LJ-s.p.] in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben gem. § 11 (1) KStG i.V. § 4 EStG in Abzug gebracht. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen sind, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird. (VwGH 2.1 0.1968,1345/67). Die Aufwendungen müssen nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH 6.1 0.1961, 1070/61 ), sonst kann ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen (, u.a.).

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen liegt ins besonders dann vor, wenn die Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. In diesem Fall besteht für den Pflichtigen im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht eine Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht ()

Im Fall der Geschäftsbeziehung zwischen der [Beschwerdeführerin] und der Fa. [LJ-s.p.] existieren keinerlei schriftliche Verträge zwischen den Unternehmen, womit auch ein erhöhter Erklärungsbedarf für den in der Leistungsbeschreibung erklärten Begriff "Pauschale" gegeben ist. Es ist nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen, dass Rechnungsbeträge von derartiger Höhe bei einer nicht nachvollziehbaren Leistungsbeschreibung, und auch ohne dem Vorliegen von entsprechenden schriftlichen Verträgen zwischen Geschäftspartnern akzeptiert werden, da sie nicht prüfbar sind.

Ins besonders besteht auch trotz der allgemeinen Formulierung bereits ein deutlicher Widerspruch, wenn vom Geschäftsführer behauptet wird, es handelt sich um Linienverkehr "Deutschland- Graz" und vom Rechnungsaussteller "Zustellungen und Abholungen" in Slowenien behauptet werden.

Es wird seitens der BP als unglaubwürdig und den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechend erachtet, dass bei einem derartigen Geschäftsvolumen, wenn Barzahlungen erfolgen, keine Quittungen für die bezahlten Beträge verlangt werden, speziell bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland wäre im Rahmen der erhöhten Beweismittelvorsorgepflicht von einer entsprechenden Dokumentation des Zahlungsvorgangs auszugehen.

Es bleibt somit ungewiss, ob eine Forderung des slowenischen Unternehmens bestanden hat, und ob die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, da die Nachvollziehbarkeit mit dem Abheben der entsprechenden Beträge vom Bankkonto durch den Geschäftsführer endet. Das Vorliegen einer Rechnung alleine stellt noch keinen Beweis dar, dass Zahlungen erfolgt sind.

Seitens der BP konnte auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerinformationsverfahrens zwischen Österreich und Slowenien kein Leistungsaustausch bzw. Zahlungsfluss zwischen den beiden Unternehmen ermittelt werden.

Die Nachvollziehbarkeit des Geldflusses endet mit der Abhebung vom Bankkonto des Unternehmens durch den Geschäftsführer. Da von Seiten der BP der endgültige Abfluss des Geldes an im Ausland Steuerpflichtige bzw. ein Rückfluss nicht verifiziert werden konnte erfolgte eine Aufforderung zur genauen Empfängernennung gem. § 162 (2) BAO. Im Zuge dieser wurde keine natürliche Person genannt.

Von der BP wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung den geltend gemachten Aufwendungen für die Firma [LJ-s.p.] der Abzug versagt, da es nicht gelungen ist, im Zuge des Betriebsprüfungsverfahren entsprechende Belege vorzulegen die den Leistungsaustausch und die Zahlungen nachweisen bzw. dessen Glaubhaftmachung durch schlüssige Behauptungen zu untermauern.

Auch auf Grund der nicht erfolgten Empfängernennung gem. § 162 (2) BAO wird der seitens der BP die Geltendmachung des Aufwandes aus der Geschäftsbeziehung mit der Fa [LJ-s.p.] nicht anerkannt. Für das Veranlagungsjahr 2011 wird Zuschlag gem. § 22 (3) KöStG festgesetzt.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Berufungsschreiben vom und beantragte "die Aufwandskürzungen nicht vorzunehmen". Als Begründung ist dem Schreiben zu entnehmen:

Im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 hat das Finanzamt Leistungen des slowenischen Subfrächters Avtoprevoznisto [LJ-s.p.] [Adresse] nicht als Betriebsausgabe anerkannt und die vorhin genannten Kosten gewinnerhöhend dem erklärten Ergebnis zugerechnet.

Die Versagung der Betriebsausgaben erfolgte mit der Begründung, dass, hervorgerufen durch die Barbehebung und Barbezahlung der Rechnungen, die Ausgaben nicht nachgewiesen wurden. Außerdem fehle es an der mangelnden Dokumentation. Ausschlaggebend für die Überprüfung des Subunternehmers JL war, dass unser Mandant sehr wohl die Leistungen des Subunternehmers als innergemeinschaftliche Leistung erklärt hatte, der Subunternehmer diese Leistungen aber nicht als innergemeinschaftliche Leistung erfasst und gemeldet hat.

Beim Subunternehmer [JL] handelt es sich um einen ständigen Subunternehmer unserer Mandantschaft und hat er für die [Beschwerdeführerin] laufend Subunternehmerleistungen, insbesondere im Systemgeschäft, durchgeführt.

Das Finanzamt forderte unseren Mandanten auf, die Empfängernennung bekannt zu geben, was auch in Beantwortung des Vorhaltes vom geschah. Es ist unrichtig, dass eine nicht erfolgte Empfängernennung vorliegt, da im Zuge des Vorhaltes die Eingangsrechnungen vorgelegt wurden, ein Ausdruck des Internetauftrittes der Firma [LJ-s.p.] vorgelegt wurde und auch die kompletten Geschäftsabläufe und Zahlungsmodalitäten bekannt gegeben wurden.

Einzig und allein dadurch, dass der slowenische Subunternehmer seiner Meldeverpflichtung der innergemeinschaftlichen Leistung nicht nachgekommen ist, versagt das Finanzamt nun die Anerkennung der Betriebsausgaben. Es kann einem österreichischem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden, wenn der von ihm beauftragte Subunternehmen seinen Meldeverpflichtungen und sonstigen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt.

Falsch und gänzlich irreführend ist auch die Feststellung des Finanzamtes, dass das Unternehmen [LJ-s.p.] per wegen Insolvenz aus dem slowenischen Unternehmensregister entfernt wurde. Vielmehr ist richtig, dass laut das Unternehmen [LJ-s.p.] per insolvent wurde und aus den Firmenregistern gelöscht wurde. Umfangreiche Nachschauen und Versuche, Zahlungsbestätigungen von Hrn. [JL] für die übergebenen Beträge zu erhalten, sind bisher erfolglos geblieben, zumal durch die Insolvenz eine Ausforschung nicht möglich ist und der seinerzeitige Firmenstandort nicht mehr von Hrn. [JL] benutzt oder bewohnt wird.

Die Firma [LJ-s.p.] war während der Zusammenarbeit mit der [Beschwerdeführerin] ständig in Geldnöten, was in späterer Folge auch mit Dezember 2012 zur Insolvenz führte. Vielfach wurde vom Subunternehmer Bargeld benötigt, um überhaupt Fahrzeugbetriebskosten bedienen zu können um wieder weitere Leistungen durchführen zu können bzw. zum nächsten Ab- bzw. Beladeort zu kommen. Aus diesem Grunde war mit [JL] die Barzahlung seiner Rechnungen vereinbart, welche aufgrund der Geldknappheit unmittelbar nach Ausstellung der Rechnung zu erfolgen hatte. Einzig und allein aufgrund dieser Notsituation des Subunternehmers sind Barzahlungen erfolgt. Zumal keinerlei Beschränkungen des Bargeldverkehrs gesetzlich festgehalten sind und gerade im Auslandsgeschäft oft Zug um Zug Geschäfte üblich sind, widerspricht die Vorgehensweise der Abgabenbehörde, Barzahlungen von Rechnungen nicht anzuerkennen, den gesetzlichen Bestimmungen.

Es wird daher beantragt, sämtliche, an die Fa. [LJ-s.p.] bezahlten Subunternehmerrechnungen als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Unsere Mandantschaft ist weiterhin bemüht, Zahlungsbestätigungen der Fa. [LJ-s.p.] für die übergebenen Beträge zu erhalten, welche bisher jedoch mangels Auffindbarkeit erfolglos blieben.

Die belangte Behörde wies die Berufungen mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung.

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom (Vorlageantrag) die Vorlage der Berufungen an das Verwaltungsgericht und die mündliche Verhandlung. Ergänzend wurde in dem Schreiben vorgebracht:

Hiermit stellen wir den Antrag, die Beschwerde vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Es kann nicht sein, dass Verfehlungen des Subunternehmers unserer Mandantschaft, die innergemeinschaftlichen Leistungen nicht gemeldet zu haben, dem österreichischem Unternehmen zur Last gelegt wird. Der slowenische Subunternehmer war unserer Mandantschaft seit längerem bekannt und wurde im Jahr 2009 die Geschäftsverbindungen aufgenommen. Auch wenn dieser immer in finanziellen Nöten war erweckte er dennoch den Eindruck eines Unternehmers, sodass von vornherein Geschäfte in betrügerischer Absicht zu verneinen sind. Die ständige ordnungsgemäße Durchführung der übergebenen Aufträge sowie die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Arbeiten haben keinen Zweifel daran gelassen, dass der Subunternehmer auch seinen Abgabeverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Durch das Insolvenzverfahren sind jegliche Kontakte und Erreichbarkeiten erloschen, sodass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, entsprechende Korrekturen der Meldungen der innergemeinschaftlichen Leistungen zu veranlassen bzw. den Subunternehmer dahingehend zu bewegen.

Wie bereits anlässlich der Betriebsprüfung mitgeteilt wurde, ist durch das Konkursverfahren jeglicher Zugang zu öffentlichen und abgabenrechtlichen Portalen verwehrt.

Unternehmer sind verpflichtet, innergemeinschaftliche Leistungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen mittels zusammenfassender Meldung bekannt zu geben.

Wie der Abgabenbehörde bekannt ist, waren bereits im Jahr 2009 die ersten Geschäftsverbindungen mit dem slowenischen Subunternehmer und wurden diese innergemeinschaftlichen Leistungen bereits für das Jahr 2009 nicht gemeldet. Erst im Jahr 2013, an lässlich der Betriebsprüfung, bemängelt die Abgabenbehörde nun die nicht erfolgten zusammenfassenden Meldungen des slowenischen Subunternehmers und schreibt dem österreichischem Auftraggeber Abgaben für diese Leistungen vor.

Hätte die Abgabenbehörde rechtzeitig reagiert, wäre unserer Mandantschaft bereits im Jahr 2010 bekannt gewesen, dass vorgeschriebene Meldungen unterblieben sind und hätte bereits noch vor der Insolvenzanmeldung des Subunternehmers eine Korrektur der EU Meldungen erfolgen können. Hätte die Abgabenbehörde unserem Mandanten bereits im Jahr 2010 auf die nicht erfolgten Meldungen hingewiesen, wäre eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung unterblieben, falls der Subunternehmer seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zumindest ab dem Jahr 2010 trifft die Abgabenbehörde ein (Mit-) Verschulden durch die verspätete bzw. nicht erfolgte Reaktion auf nicht erfolgte innergemeinschaftliche Meldungen.

Dies einzig und allein unserer Mandantschaft durch Vorschreibung von Abgaben anzulasten, ist unmoralisch und unsittlich.

Nichts destotrotz ist unsere Mandantschaft nach wie vor bemüht (unter Zuhilfenahme von anderen slowenischen Geschäftspartnern) entsprechende Beweise vorzulegen. Dies wäre nicht zuletzt auch die Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, den slowenischen Subunternehmer im Zuge von grenzüberschreitenden Amtshilfen ausfindig zu machen bzw. zeugenschaftliche Einvernahmen vorzunehmen.

Die belangte Behörde legte die Berufungen dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom führte die belangte Behörde zu Sachverhalt und Beweismitteln nachträglich aus bzw. nahm wie folgt Stellung:

"Darstellung Sachverhalt:

In der Buchhaltung werden Fremdleistungen für das slowenische Unternehmen: Avtoprevoznisto [LJ-s.p.], [Adresse], als Aufwand verbucht.

Eingangsrechnungen dieses Unternehmens sind in den Jahren 2009-2012 mit der gleichbleibenden Textierung:

'Wir verrechnen fuer die Zustellung und Abholung in Slowenien v. (Angabe des jeweiligen Monatszeitraums) wie folgt'

als 'Monatspauschale' in Rechnung gestellt. Die im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum ausgewiesenen Monatspauschalen haben alle unterschiedlicher Höhen, eine Konkretisierung der ausgeführten Leistung, aus der auch die unterschiedliche Höhe des geforderten Entgelts ersichtlich ist, ist auch nicht aus einer allfälligen Beilage zur Rechnung zu entnehmen.

Im Buchungsjournal des Unternehmens sind Zahlungen an die Firma [LJ-s.p.] als Überweisungen vom Bankkonto des Unternehmens dargestellt. Im Betriebsprüfungsverfahren wurde jedoch festgestellt, dass die von der Firma [LJ-s.p.] geforderten Monatspauschalen vom GeselIschafter-Geschäftsführer des Unternehmens Hr. X immer vom Firmenkonto bei der [Bank] bar behoben wurden. Es konnte jedoch nie eine Quittierung vorgelegt werden, die die Weiterleitung dieser Beträge an das Unternehmen [LJ-s.p.] belegt. Der [Beschwerdeführerin] wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Zahlungsfluss nachzuweisen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

Beweismittel:

Eingangsrechnungen Firma-JL und Zahlungsbelege ()

Rechnungen Firma-JL ()

ER JL Zusammenfassung ()

Stellungnahme der Abgabebehörde:

Aufgrund des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts und der damit verbundenen erhöhten Mitwirkungspflicht (hier Beweisvorsorgepflicht) der Abgabepflichtigen war gem § 162 Abs 2 BAO der Aufwand zwingend zu versagen, da die Dokumentation des Aufwandes mit der Kontobehebung im Inland endet und der Leistungsaustausch obendrein nur sehr rudimentär dargelegt wurde.

Seit Abschluss des Außenprüfungsverfahrens wurden keine Unterlagen beigebracht, die die Finanzverwaltung zu einem anderen Ergebnis hätten bringen können, weshalb die Abweisung des Antrags begehrt wird."

Zur Körperschaftsteuer 2012:

Im Anschluss an die Außenprüfung der Jahre 2009 bis 2011 führte die belangte Behörde auf der Grundlage des Bescheides über einen Prüfungsauftrag vom bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012 durch. Dabei stellte die Prüferin auch für das Prüfungsjahr fest, dass Zahlungen an JL ausschließlich in bar erfolgt sind.

Mit Schreiben vom forderte die Prüferin die Beschwerdeführerin auch für das Prüfungsjahr im Zusammenhang mit den Zahlungen an die LJ-s.p. zur Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs. 1 BAO auf.

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter wieder "LJ-s.p., Krtina 78, 1233 DOB" als Zahlungsempfänger bekannt.

Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass auch dem Aufwand im Betrag von 99.760 Euro die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG im Betrag von 24.940 Euro vorzunehmen sei.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren die Körperschaftsteuer für 2012 unter Hinzurechnung von 99.760 Euro und unter Hinzurechnung von 24.960 Euro mit 26.690 Euro fest (Abgabennachforderung: 20.699 Euro). Zur Begründung verwies sie auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. 

Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom  ist unter Wiedergabe der sachverhaltsmäßigen Ausführungen des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu entnehmen, dass der Sachverhalt der Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 auch für das Jahr 2012 zutreffe, wobei die weiteren Ausführungen wortgleich der rechtlichen Würdigung wie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom entsprechen.

Die Beschwerdeführerin wandte sich durch ihren steuerlichen Vertreter mit Beschwerdeschreiben vom auch gegen diesen Bescheid und beantragte die Anerkennung der Zahlungen als Betriebsausgabe. Zur Begründung verwies sie auf die Begründung im Berufungsschreiben vom 19.12.3013.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung.

Mit Schreiben vom (Vorlageantrag) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Ergänzend wurde in dem Schreiben vorgebracht:

"Das Finanzamt Graz-Umgebung verweist in der Begründung zur Abweisung unserer Beschwerde auf dem Betriebsprüfungsbericht vom und verweist hierhin auf die vorangegangene Betriebsprüfung und deren Auswirkung. Hierbei ist zu erwähnen, dass die vorige Betriebsprüfung im Zeitraum 2009-2011 umfasste und mit Bericht vom abgeschlossen wurde. Somit war zum Zeitpunkt der Beendigung der vorangegangenen Betriebsprüfung das Geschéftsjahr 2012 bereits beendet, sodass Verweise auf den vorigen Betriebsprüfungsbericht zwar inhaltlich zutreffend sein könnten, jedoch keinesfalls den Eindruck einer wiederholenden Fehlleistung darstellen.

Unsere Mandantschaft hat sich laut Aktenlage redlich bemüht, sämtliche Beweismittel und Unterlagen vorzulegen, jedoch war dies aufgrund der inzwischen eingetretenen Insolvenz des Subunternehmers nicht möglich (siehe Unterlagen und Beweismittel im Rechtsmittei gegen die Korperschaftsbescheide 2009-2011).

Es kann nicht sein, dass Verfehlungen des Subunternehmers unserer Mandantschaft, die innergemeinschaftlichen Leistungen nicht gemeldet zu haben, dem österreichischen Unternehmen zur Last gelegt wird. Der slowenische Subunternehmer war unserer Mandantschaft seit längerem bekannt und wurde im Jahr 2009 die Geschäftsverbindungen aufgenommen. Auch wenn dieser immer in finanziellen Nöten war, erweckte er dennoch den Eindruck eines redlichen Unternehmers, sodass die Annahme, dass dieser Geschäfte in betrügerischer Absicht abwickelt, zu verneinen ist. Die ständige ordnungsgemäße Durchführung der übergebenen Aufträge sowie die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Arbeiten haben keinen Zweifei daran gelassen, dass der Subunternehmer auch seinen Abgabeverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Durch das lnsolvenzverfahren sind jegliche Kontakte und Erreichbarkeiten erloschen, sodass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, entsprechende Korrekturen der Meldungen der innergemeinschaftlichen Leistungen zu veranlassen bzw. den Subunternehmer dahingehend zu bewegen.

Wie bereits anlässlich der Betriebsprüfung mitgeteilt wurde, ist durch das Konkursverfahren jeglicher Zugang zu öffentlichen und abgabenrechtlichen Portalen verwehrt.

Unternehmer sind verpflichtet, innergemeinschaftliche Leistungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen mittels Zusammenfassender Meldung bekannt zu geben.

Wie der Abgabenbehörde bekannt ist, waren bereits im Jahr 2009 die ersten Geschäftsverbindungen mit dem slowenischen Subunternehmer und wurden diese innergemeinschaftlichen Leistungen bereits für das Jahr 2009 nicht gemeldet. Erst im Jahr 2013, anläßlich der Betriebsprüfung, bemängelt die Abgabenbehörde nun die nicht erfolgten zusammenfassenden Meldungen des slowenischen Subunternehmers und schreibt dem österreichischen Auftraggeber Abgaben für diese Leistungen vor.

Hätte die Abgabenbehörde rechtzeitig reagiert, wäre unserer Mandantschaft bereits im Jahr 2010 bekannt gewesen, dass vorgeschriebene Meldungen unterblieben sind und hätte bereits noch vor der Insolvenzanmeldung des Subunternehmers eine Korrektur der EU Meldungen erfolgen können. Hätte die Abgabenbehörde unserem Mandanten bereits im Jahr 2010 auf die nicht erfolgten Meldungen hingewiesen, wäre eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung unterblieben, falls der Subunternehmer seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zumindest ab dem Jahr 2010 trifft die Abgabenbehörde ein (Mit-)Verschulden durch die verspätete bzw. nicht erfolgte Reaktion auf nicht erfolgte innergemeinschaftliche Meldungen.

Dies einzig und allein unserer Mandantschaft durch Vorschreibung von Abgaben anzulasten, ist unmoralisch und unsittlich.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor.

Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren:

Nach Vorlage der Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 an das Verwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom  dort ergänzend vor:

"Im Anschluss an die Abgabenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 fand eine weitere Abgabenprüfung für das Jahr 2012 statt, welche mit abgeschlossen wurde. Gegen die Feststellung wurde ebenfalls Beschwerde eingebracht, welche jedoch bis zur Erledigung der Beschwerde für die Jahre 2009 bis 2011 ausgesetzt wurde.

Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde der Abgabenbehörde der Bericht des Detektivbüros, welche der Steuerpflichtige beauftragt hat Unterlagen und Informationen einzuholen, vorgelegt. Dem Abgabepflichtigen ist nicht bekannt, inwiefern diese Auskünfte des Detekteibüros dem Bundesfinanzgericht im anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden. Als Beweis, dass die Abgabepflichtige ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsgeschäften nachgekommen ist, werden sowohl die in slowenischer Sprache abgefassten Berichten als auch die deutsche Übersetzung dem Bundesfinanzgericht als Beweis vorgebracht."

Dem beigelegten Bericht des slowenischen Detektivbüros vom ist zu entnehmen:

"Evidenzen von Rechtspersonen am gestrichen wurde. Mit den eingeholten Informationen wurde auch festgestellt, dass er das Unternehmen wegen Krankheit und zwar Rückgratbeschädigung schloss."

Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, die Leistungsbeziehung mit JL zu beweisen, legte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom die betroffenen Rechnungen der Jahre 2009 bis 2012 sowie die Belege über die Barabhebungen in Kopie vor und brachte ergänzend vor:

"In Erledigung des Vorhaltes vom überreichen wir hiermit im Auftrag unserer Mandantschaft

- sämtliche Rechnungen des Subunternehmers JL

- sämtliche Zahlungsnachweise (Bankbehebungen) zu diesen Rechnungen

- die Leistungsbeschreibungen zu sämtlichen Rechnungen in Form von monatlichen Kilometeraufstellungen:

zu diesen Leistungsbeschreibungen in Form von Kilometerabrechnung ist erklärend festzuhalten, dass der Subunternehmer die Vorgabe hatte, Linientransporte von Ljubljana über Marburg nach Graz und Wien durchzuführen. Diese Linienfahrten waren mit fix vorgegebenen Kilometern berechnet, wobei diese Linienfahrten nicht täglich sondern je nach Bedarf durchgeführt wurden. Für diese Linienfahrten waren fixe Kilometerhonorare multipliziert mal den Tagen der Linienbeauftragung Grundlage für die Kilometerabrechnung. Zusätzlich zu diesen Linienabrechnungen hat der Subunternehmer noch zusätzlich Zustellungen in Auftrag gegeben erhalten. Diese zusätzlichen Zustellungen wurden von der [Beschwerdeführerin] vorgegeben und aufgrund des Kilometerberechnungsprogrammes (Map&Guide) kontrolliert worden. Diese zusätzlichen Zustellungen waren unregelmäßig und je nach Bedarf beauftragt worden und gesondert zu den Linienabrechnungen verrechnet. Pro gefahrenen Kilometer war ein Entgeltsatz von 0,45 vereinbart und wurde dieser auch verrechnet."

Übersicht der vorgelegten Kopien von Rechnungen für "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" (Buchhaltungskonto 351004):


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Rechnungs-
nummer
Rechnungs-
datum
Rechnungs-
betrag
Rechnungs- eingang
Barabhebung Datum
2009-071
5.440 €
 
2009-084
5.590 €
2009-091
4.600 €
2009-102
820 €
 
2009-122
6.250 €
2009-132
19.046 €
2009-141
9.099 €
 
Summe:
50.845 €
 
 
 
 
 
 
 
2010-017
5.511 €
2010-032
4.040 €
2010-044
4.385 €
2010-053
6.344 €
2010-063
4.600 €
2010-075
4.680 €
2010-082
4.400 €
2010-095
6.885 €
2010-108
7.118 €
2010-128
9.733 €
2010-147
9.242 €
 
2010-155
7.145 €
 
Summe:
74.083 €
 
 
 
 
 
 
 
2011-005
3.990 €
 
2011-014
3.790 €
2011-023
5.325 €
2011-042
5.515 €
2011-049
7.880 €
*
*
2011-065
6.850 €
2011-078
7.120 €
2011-084
7.880 €
2011-085
5.630 €
2011-091
8.430 €
2011-104
9.840 €
2011-121
9.330 €
 
Summe:
81.580 €
 
 
 
 
 
 
 
2012-008
7.320 €
2012-015
9.455 €
2012-024
11.390 €
2012-037
10.100 €
2012-042
5.980 €
2012-049
7.510 €
2012-052
5.830 €
2012-061
5.530 €
2012-067
7.580 €
2012-074
7.055 €
2012-079
8.510 €
2012-085
7.530 €
 
 
Summe:
93.790 €
 
 

Übersicht der vorgelegten Kopien von Rechnungen für "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" (Buchhaltungskonto 351600):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-
nummer
Rechnungs-
datum
Rechnungs-
betrag
Rechnungs- eingang
Barabhebung Datum
2009-105
5.288 €
2009-159
3.073 €
 
2009-162
6.969 €
 
 
Summe:
15.330 €
 
 
 
 
 
 
 
2010-016
8.188 €
2010-031
5.132 €
unleserlich
2010-043
2.033 €
 
2010-051
2.870 €
2010-062
3.554 €
2010-074
5.112 €
2010-081
2.980 €
2010-097
5.376 €
2010-121
4.765 €
2010-133
7.539 €
2010-145
6.360 €
 
2010-153
4.400 €
 
Summe:
58.309 €
 
 
 
 
 
 
 
2011-003
7.100 €
 
2011-012
4.100 €
2011-021
7.050 €
2011-041
4.735 €
2011-047
5.980 €
2011-063
4.480 €
2011-077
4.650 €
2011-092
5.200 €
2011-107
6.550 €
2011-122
6.500 €
 
Summe:
56.345 €
 
 
 
 
 
 
 
2012-010
6.310 €
2012-017
5.900 €
2012-029
9.800 €
 
Summe:
22.010 €
 
 

Nach Vorlage auch der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 an das Verwaltungsgericht erfolgte dort die mündliche Verhandlung, wobei der Niederschrift über die am durchgeführte mündliche Verhandlung zu entnehmen ist:

"Das Gericht trägt die Sache vor und berichtet über das Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahmen.

Auf Nachfrage des Gerichts gibt der steuerliche Vertreter an, dass die beiden Anzeigen im Prüfungsverfahren zur Kenntnis gebracht wurden.

Auf Nachfrage des Gerichts gibt der Prüfer an, dass im Prüfungsverfahren die Firma-JL herausgesprungen sei. Die Zahlungen an die Firma-JL waren in der Buchhaltung als Banküberweisungen dargestellt, in Wirklichkeit hat es sich um Barabhebungen von der Bank gehandelt, die nach Aussage des Herrn [X] ausbezahlt wurden. Nachdem dies erkannt wurde, wurde von der Bf. verlangt, nachzuweisen, dass die mit den Zahlungen im Zusammenhang stehenden Leistungen von der Firma-JL erbracht wurden. Herr [X] hat daraufhin die Vorgangsweise erklärt, nämlich dass das Geld in der Disposition in einem Kuvert hinterlegt wurde und der Fahrer das Geld mitgenommen hat. Es hat keine Übernahmebestätigung gegeben. Mein Schluss daraus war, dass es nicht nachvollziehbar war, dass die Firma-JL die Leistungen erbracht hat. Wenn mir von Seiten des Gerichtes vorgehalten wird, dass ich im BP-Bericht unter anderem ausgeführt habe, dass es der Bf. nicht gelungen sei im Zuge des BP-Verfahrens Belege vorzulegen, die auch den Leistungsaustausch nachweisen bzw. glaubhaft zu machen, so gebe ich an, dass ich diesen Schluss aus dem Vorbringen und den Nachweisen der Bf. im BP-Verfahren gezogen habe. Aufgrund dessen habe ich den Auftrag zur Empfängerbenennung erteilt. Von Seiten des steuerlichen Vertreters wurde mir daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass die Firma-JL der Empfänger war.

Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass die Außenprüfung im Jahr 2013 begonnen hat. Das FA hat Nachweise mit Unterlagen zum Leistungsbezug von [JL] begehrt. Von Seiten der Bf. sind Unterlagen vorgelegt worden, wonach die Firma-JL bereits in Konkurs war. Herr [X] hat darauf hin auf seine Kosten eine Detektei beauftragt um [JL] ausfindig zu machen. Auch der Detektiv war erfolglos und konnte [JL] nicht stellig machen. Herr [X] hat alles getan um Nachweise beizubringen. Aufgrund des Konkurses der Firma-JL war diese doch unmöglich. Zum Thema Leistungsbezug: Es gibt ordnungsgemäße Rechnungen der Firma-JL mit allen Rechnungsmerkmalen. Wenn das FA seine Zweifel am Leistungsbezug von der Firma-JL mit diesen Rechnungen begründet, dann muss das FA dies näher begründen. Die Firma-JL als Rechnungsaussteller ist unzweifelhaft. Bei der Leistung hat es sich um Linienverträge zuzüglich Sonderfahrten gehandelt. Der Leistungsnachweis wurde auch im Beschwerdeverfahren aufgrund der Aufforderung durch das BFG erbracht. Es wurden die Rechnungen, die Bankbelege und Aufstellung der Kilometer und Kilometersätze vorgelegt. Zum Thema Barzahlung: Ein Barzahlungsverbot in den Streitjahren gibt es nicht. Zur faktischen Abwicklung: Das FA bemängelt, dass die Beträge nie in das Kassabuch eingetragen wurden. Es gibt bei der Bf. einen Mitarbeiter, der das Kassabuch führt. Herr [X] hat das Geld von der Bank behoben, es in ein Kuvert gesteckt, dieses Kuvert dem Dispomitarbeiter gegeben mit dem Auftrag, das Kuvert mit dem Geld dem Fahrer der Firma-JL zu übergeben. Das FA hat ausschließlich Zweifel daran, dass die Leistungen von der Firma-JL erbracht wurden, Zweifel am Geldfluss und auch Zweifel an der Höhe, ohne nur den geringsten Beweis dafür zu haben, dass hier ungesetzlichen geschehen sei. Zu den Anzeigen: Es hat nicht nur gegen die Bf. Anzeigen gegeben, sondern auch gegen die Y, wobei sämtliche Prüfungen (BP und GPLA) ohne nennenswerte Ergebnisse abgeschlossen wurden. Nur bei der Bf. wurden die Zahlungen an die Firma-JL beanstandet.

Herr Mag. M stellt die Frage, ob der Disponent gewusst hat was sich im Kuvert befindet.

Herr [X] gibt dazu an, dass der Disponent nicht gewusst hat, was sich im Kuvert befindet. Nahezu alle Subunternehmer werden auf diese Weise bezahlt.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob alle Subunternehmer bar bezahlt werden, oder ob es auch Überweisungen gibt, gibt Herr [X] an, dass Subunternehmer, die in der Nähe sind (slowenische und kroatische Subunternehmer) das Geld selbst holen können. Polen werden die weite Strecke zur Geldabholung nicht auf sich nehmen.

Auf die Frage von Herrn Mag. M zum Rahmenvertrag, gibt Herr [X] an, dass es einen Rahmenvertrag nicht mit der Firma-JL, sondern mit dem Kunden Firma-D gibt.

Herr [X] bringt vor, dass er bereits während der BP angeboten habe, andere Subunternehmer stellig zu machen.

Herr L bringt vor, dass die Firma-JL die einzige Firma war, bei der die Zahlungsmodalitäten auf diese Weise mit Barabhebungen waren.

Herr [X] gibt an, dass es auch andere Firmen gegeben hat, bei denen die Zahlungsmodalität auf diese Weise, nämlich mit Barabhebung und Bezahlung durch Mitgeben des Geldes an den Fahrer, gestaltet war.

Herr L gibt an, dass die Firma-JL deshalb aufgefallen ist, weil Barabhebungen und nicht quittierte Weitergabe des Geldes bei anderen Firmen nicht vorgekommen ist.

Herr [X] bringt vor, dass es auch andere Subunternehmer gegeben hat, die in bar bezahlt wurden und bei denen die Geldübernahme durch den Fahrer nicht quittiert wurde.

Herr L gibt an, dass ihm nach seiner Erinnerung im Prüfungsverfahren keine andere Firma untergekommen ist, wo die Zahlungsmodalität Barabhebung plus nicht quittierte Geldübernahme war.

Herr [X] gibt zum Thema Zahlungsschwierigkeiten der Firma-JL an, dass die ausländ. Firmen ihr Geld immer schnell haben wollten, damit sie ihre Auslagen schnell ersetzt bekommen.

Herr [X] gibt über Befragen des Gerichtes an, dass sich der Fahrer das Kuvert geholt hat, entweder anlässlich einer Beladung oder Entladung bei der Bf. oder wenn er eine Fahrt in der Nähe von Graz hatte. Es wurde telefonisch angekündigt, dass der Fahrer Geld holen kommt. Die Rechnung ist entweder vorher mit der Post gekommen, aber teilweise auch mit dem Fahrer. Auf Nachfrage des Gerichtes gibt Herr [X] an, dass es sich um Linienfahrten zwischen Graz und Neuenstein gehandelt hat. In Neuenstein gibt es die Firma-D (***). Dort ist ein zentraler Umschlagplatz für Sendungen.

Auf Nachfrage des Gerichtes warum in den Rechnungen als Leistungsbeschreibung Zustellung und Abholung in Slowenien angeführt ist, gibt Herr [X] an, dass der Fahrer in Slowenien gestartet ist.

Herr Mag. M stellt die Frage, warum in der Rechnung ein Monatspauschale angeführt ist, wenn es sich um einen Kilometersatz handle.

Der steuerliche Vertreter gibt dazu an, dass die Rechnungen von der Firma-JL ausgestellt wurden und die Bf. auf den Text keinen Einfluss hatte.

Herr [X] gibt dazu an, dass man auch von der Firma-D eine Leistungsaufstellung bekomme, auf der noch weniger darauf stehe.

Das Gericht unterbricht die mündliche Verhandlung für 10 Minuten.

Das Gericht setzt die mündliche Verhandlung um 11.25 Uhr fort.

Das Gericht händigt den Parteien eine Aufstellung über die Rechnungen und Rechnungsbeträge, Rechnungseingang und Barbehebungsdatum aus.

Auf Nachfrage des Gerichtes warum es 2 Buchhaltungskonten gibt der steuerliche Vertreter an, dass die Mitarbeiterin beim Steuerberater irgendwann einmal 2 Konten angelegt hat, wobei es keine Kriterien gibt, auf welches der beiden Konten Rechnungen verbucht werden.

Wenn Herr [X] auf die größeren Zeiträume zwischen Rechnungseingang und Barabhebung hingewiesen wird, so gibt er an, dass das Zahlungsziel 60 Tage nach Rechnungslegung gewesen sei. Die Vereinbarung des Zahlungsziels wurde mündlich getroffen.

Auf Befragen des Gerichts gibt Herr [X] an, dass Herr [JL] auch einmal in Graz gewesen ist um ein Kuvert zu übernehmen oder Rechnungen abzugeben. Hin und wieder habe ich Herrn [JL] getroffen, wenn er bei uns war. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass ich im Zuge der Besprechung mit dem Prüfer am angegeben habe, niemals mit Herr [JL] zu tun gehabt zu haben, so gebe ich an, dass ich ihn nicht im Tagesgeschäft getroffen habe.

Herr L gibt an, dass dieses Gespräch im Zuge der Betriebsbesichtigung stattgefunden hat und Herr [X] dort ausgeführt habe, dass er niemals mit Herrn [JL] zu tun gehabt habe.

Das FA führt zusammenfassend aus, dass die Leistungserbringung durch die Firma-JL weiterhin verneint wird, weil die Nachvollziehbarkeit des Geldflusses mit der Abhebung des Bargeldes bei der Bank endet, weil es zu den Pauschalverrechnungen keinen schriftlichen Rahmenvertrag mit der Firma-JL gibt und weil die vorgelegten Km-Listen nicht erkennen lassen, welche Strecken von wem wann gefahren wurden. Schließlich ist das Bargeld ohne Eintragung in das Kassabuch in einem Kuvert gelandet, nach Behauptung der Bf.

Der steuerliche Vertreter bringt abschließend vor, dass das FA keine Beweise hat, sondern nur Zweifel, dass die Leistungen durch die Firma-JL erbracht wurden, weiters nur Zweifel, dass das Geld an die Firma-JL geflossen ist und wendet das im Prüfungszeitraum anwendbare Barzahlungsverbot ein. Den Einwand betr. das Kassabuch ist entgegenzuhalten, dass es bei der Bf. keine Kasse gibt. Sollten weiterhin Zweifel bezüglich der Leistungserbringung der Firma-JL bestehen und die Handhabung der Barzahlung durch Kuvertübergabe beim Subunternehmer bestehen, wird beantragt, Herrn J, per Firmenadresse, als Zeugen zum Beweis der Handhabung der Barzahlung mittels Kuvert einzuvernehmen."

Der Niederschrift über die am  fortgesetzte mündliche Verhandlung ist zu entnehmen:

"Der Richter händigt dem Vertreter des FA das Eingangsstück mit der Nr. E/4769-G/17 aus und hält den Parteien vor, dass bei der Firma G der Rechnungstext wörtlich jenem in den Rechnungen der Firma-JL entspricht. Weiters wird vorgehalten, dass nach der IWD-Auskunft die Firma-S erst seit 2015 mit zwei L geschrieben wird und dass die Hausnummer 140 ist, während auf der Rechnung aus dem Jahr 2012 bereits S mit 2 L geschrieben ist und als Hausnummer 88 angegeben ist. 

Auf die Frage des Gerichts, ob es sich bei den vorgebrachten Barzahlungen um Beispiele handelt und es noch weitere Barzahlungen gegeben hat, gibt Herr [X] an, dass er sich nicht sicher sei. Die Geschäftsbeziehung mit JC besteht seit mehr als 10 Jahren. Dass Herr C möglicherweise Vertreter der Y-d.o.o. ist, war ihm nicht bekannt.Zur Hausnummer gibt Herr [X] an, dass es in Kroatien teilweise keine Hausnummern gibt, deshalb steht dann BB dort, was soviel heißt wie ohne Hausnummer. Herr Si bringt zur G-Rechnung vor, dass der Text nur in einzelnen Worten gleich ist.Der Vertreter des FA verweist auf seinen Abänderungsantrag betreffend KöSt 2012. Der Richter verweist darauf, dass diesbezüglich Kopien dem steuerlichen Vertreter im Zuge der Akteneinsicht ausgehändigt wurden.Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass er Herrn JC als Zeugen in der nächsten mündlichen Verhandlung stellig machen wird.Das Gericht vertagt die mündliche Verhandlung für allfällige weitere Ermittlungen."

Am teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass weitere Ermittlungen betreffend die Firma S nicht zweckmäßig seien, weil es bei aktuellen Prüfungen nach CLO-Anfragen keine Beanstandungen bezüglich dieser Firma gegeben habe.

Mit Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter den Verzicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:

Strittig ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, ob die Person des JL (slowenisches Einzelunternehmen LJ-s.p.) der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war.

Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO).

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet (§ 22 Abs. 3 KStG 1988).

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Person des JL (LJ-s.p.) sowohl im abgabenbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Empfänger der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bezeichnet (siehe zB das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom ).

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen ().

Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (; ).

Nach der Feststellung der belangten Behörde ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Leistungsaustausch mit der Person des JL und die Zahlungen (gemeint: den Empfang der Zahlungen durch diesen) zu belegen (siehe letzter Absatz der "rechtlichen Würdigung" auf Seite 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Zweifel am Leistungsaustausch begründete die belangte Behörde sachverhaltsmäßig damit, dass die Transportleistungen im "Linienverkehr Deutschland - Graz" im Widerspruch dazu in den Rechnungen als "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" bezeichnet wurden (siehe vierter Absatz der "rechtlichen Würdigung" auf Seite 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Dabei hat es die belangte Behörde sachverhaltsmäßig als ungewöhnlich angesehen, dass "bei einem derartigen Geschäftsvolumen" nur Barzahlungen erfolgten und "keine Quittungen für die bezahlten Beträge verlangt" worden sind (siehe fünfter Absatz der "rechtlichen Würdigung" auf Seite 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung).

Zwar rechtfertigen ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen die Vermutung, dass das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, es ist aber in solchen Fällen Aufgabe der Abgabenbehörde, solche Vermutungen durch ein entsprechendes Beweisverfahren dergestalt zu verdichten, dass ein von den Erklärungen des Abgabepflichtigen abweichender Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann ().

Auf Grund der von der Abgabenbehörde zutreffend als ungewöhnlich bezeichneten Sachverhaltsdarstellungen des Abgabepflichtigen und der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel darf die Abgabenbehörde das Anbringen eines Abgabepflichtigen als zweifelhaft im Sinne des § 138 BAO ansehen und ihn zum Beweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung verhalten. Wenn die betreffenden Geschehnisse ihre Wurzeln im Ausland haben, darf die Abgabenbehörde überdies davon ausgehen, daß den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er das aus undurchsichtigen Geschäften entspringende abgabenrechtliche Risiko zu tragen hat (; vgl. auch ; ).

Vorweg ist festzuhalten, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und JL gegeben hat (siehe Seite 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung).

Die im Beweisverfahren zum Beweis der Richtigkeit ihres Anbringens aufgeforderte Beschwerdeführerin hat im Berufungsschreiben lediglich vorgebracht, dass das Unternehmen des JL per insolvent geworden und aus "den Firmenregistern" gelöscht worden sei. Versuche, Zahlungsbestätigungen von JL zu erhalten, seien bisher erfolglos geblieben. der seinerzeitige Firmenstandort werde von JL nicht mehr benutzt oder bewohnt. Eine "Ausforschung" sei nicht möglich (siehe Seite 2 des Berufungsschreibens).

Damit will die Beschwerdeführerin zu erkennen geben, dass ihr der Beweis der Richtigkeit ihres Anbringens auf diese Weise (nämlich durch Erhalt nachträglicher Zahlungsbestätigungen oder durch Stelligmachung des JL zur Einvernahme als Zeuge) nicht möglich war.

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Ist der Beschwerdeführerin der Beweis auf eine bestimmte Art nicht möglich, so muss sich darum bemühen, den Beweis auf eine andere Art zu erbringen. Solche Bemühungen hat es jedoch von Seiten der Beschwerdeführerin - abgesehen von einem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme (von dem wegen Unerheblichkeit abzusehen war; siehe unten) - nicht gegeben.

Was den - der Beschwerdeführerin schon im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vorgehaltenen Widerspruch zwischen der von ihr behaupteten Transportleistung "Linienverkehr Deutschland - Graz" und der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistung "Zustellungen und Abholungen in Slowenien"  betrifft, so hat sie diese Divergenz in der Bezeichnung des Leistungsinhaltes lediglich damit begründet, dass "der Fahrer in Slowenien gestartet" sei (siehe Seite 3 drittletzter Absatz der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung).

Das Gericht beurteilt es als unglaubwürdig, dass ein Rechnungsaussteller im Geschäftsverkehr Transportleistungen zwischen Deutschland und Graz in der Rechnung als "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" beschreiben würde, weil der Fahrer dort "gestartet" ist.

Als ebenso unglaubwürdig beurteilt das Gericht - der Ansicht der belangten Behörde folgend -, dass die Beschwerdeführerin mehr als 452.000 Euro an ihr namentlich nicht bekannte Fahrer ausgehändigt hat, ohne sich die Empfangnahme zum Beweis der Bezahlung der Rechnung bestätigen zu lassen. Es widerspricht der kaufmännischen Gepflogenheit völlig, bei Übergabe so namhafter Bargeldbeträge keine Übernahmebestätigung anzufertigen. Im Geschäftsverkehr hat der Schuldner gerade bei so namhaften Bargeldbeträgen wie im Beschwerdefall ein Interesse daran, einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Bezahlung seiner Schulden zu erlangen.

Von Seiten der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben ist in diesem Zusammenhang, dass die Barzahlungen in ihrer Buchhaltung als Überweisungen vom Bankkonto dargestellt wurden (siehe Seite 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung).

Letztlich hat sich auch die Aussage des Prüfers der ersten Außenprüfung bestätigt, wonach in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 (Prüfungszeitraum der ersten Außenprüfung) einzig die Rechnungen des JL bar von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sind (siehe Seite 3 der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung). Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis des Gegenteils behaupteten Barzahlungen (zu insgesamt vier Rechnungen an drei verschiedene Unternehmer; siehe die Anlagen zur E-Mail des steuerlichen Vertreters an die belangte Behörde vom ) betrafen ausschließlich das Kalenderjahr 2012 (Prüfungszeitraum der zweiten Außenprüfung).  

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin erschütterte auch, dass diese im Prüfungsverfahren mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom  dem Prüfer mitteilte, die Geldübergabe sei "in bar entweder an den Unternehmer selbst oder an einen von diesem zum Inkasso berechtigten Mitarbeiter (LKW Fahrer)" erfolgt. Im Widerspruch dazu hatte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuvor im Zuge der Besprechung mit dem Prüfer am angegeben, niemals mit JL zu tun gehabt zu haben (siehe Aktenvermerk des Prüfers). Zu diesem Widerspruch befragt, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor Gericht an, dass er JL "nicht im Tagesgeschäft getroffen" habe (siehe Seite 4 der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung); dies wiederum stellt einen Widerspruch zum Schreiben vom  dar, wonach die Geldübergabe in bar auch "an den Unternehmer selbst" erfolgt sei.  

Nicht erklärt werden konnte von Seiten der Beschwerdeführerin (im Beisein des steuerlichen Vertreters), warum die Rechnungen des JL (für jeden Monat zwei unterschiedliche Rechnungen) auf zwei verschiedenen Buchhaltungskonten (Buchhaltungskonto 351004 und 351600) aufwandsmäßig verbucht wurden (siehe Seite 4 der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung). 

Als Grund für die Barzahlungen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Berufungsschreiben angegeben, dass "die Firma-JL" während der Zusammenarbeit mit ihr ständig in Geldnöten gewesen sei. Vielfach sei "vom Subunternehmer Bargeld benötigt [worden], um überhaupt Fahrzeugbetriebskosten bedienen zu können, um wieder weitere Leistungen durchführen zu können bzw. zum nächsten Ab- bzw. Beladeort zu kommen". Aus diesem Grund sei mit JL "die Barzahlung seiner Rechnungen vereinbart worden, welche aufgrund der Geldknappheit unmittelbar nach Ausstellung der Rechnung zu erfolgen hatte." Einzig und allein aufgrund dieser Notsituation des "Subunternehmers" seien Barzahlungen erfolgt (siehe Seite 2 vorletzter Absatz des Berufungsschreibens).

Folgende Rechnungen weisen - soweit jeweils datumsmäßig belegt - eine Zeitdifferenz zwischen Rechnungseingang und Barabhebung auf: 2009-084 (42 Tage), 2009-122 (37 Tage), 2009-132 (104 Tage), 2009-141 (52 Tage); 2009-105 (33 Tage); 2010-017 (30 Tage), 2010-032 (20 Tage), 2010-044 (7 Tage), 2010-053 (21 Tage), 2010-063 (16 Tage), 2010-075 (8 Tage), 2010-082 (25 Tage), 2010-095 (1 Tag), 2010-108 (8 Tage), 2010-128 (11 Tage), 2010-155 (27 Tage); 2010-016 (32 Tage), 2010-062 (48 Tage), 2010-074 (7 Tage), 2010-081 (38 Tage), 2010-097 (1 Tag), 2010-121 (8 Tage), 2010-133 (11 Tage), 2010-153 (27 Tage); 2011-014 (1 Tag), 2011-042 (5 Tage), 2011-065 (1 Tag), 2011-078 (8 Tage), 2011-121 (25 Tage); 2011-012 (1 Tag), 2011-041 (5 Tage), 2011-063 (1 Tag), 2011-077 (21 Tage), 2011-092 (7 Tage), 2011-122 (17 Tage); 2012-008 (3 Tage); 2012-024 (1 Tag), 2012-037 (3 Tage); 2012-061 (1 Tag), 2012-067 (2 Tage), 2012-074 (4 Tage); 2012-010 (2 Tage), 2012-017 (1 Tag), 2012-029 (30 Tage).

Diese Auflistung zeigt, dass es vielfach größere Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung gegeben hat, was im Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grund für die Barzahlungen, nämlich eine möglichst schnelle Bezahlung zu bewirken, steht.

In der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es (nach der vom Gericht vorgehaltenen Aufstellung der Rechnungen und Barabhebungen) vielfach größere Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung gegeben habe, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass das Zahlungsziel 60 Tage nach Rechnungslegung gewesen sei und die diesbezügliche Vereinbarung mündlich getroffen worden sei (siehe Seite 4 der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung).

Dieses Vorbringen mag zwar die vielfach größeren Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung zu begründen, löst aber nicht den Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten (einzigen) Grund für die Barzahlungen, nämlich eine möglichst schnelle Bezahlung zu bewirken, auf.

Das Gericht beurteilt daher im Hinblick auf die vielfach größeren Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung den von der Beschwerdeführerin genannten Grund für die Barzahlungen auch als unglaubwürdig.

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher gemäß § 2a BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse nach freier Überzeugung als bewiesen an, dass die Person des JL nicht der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin und somit auch nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge war).

Von der in der mündlichen Verhandlung am beantragten Einvernahme des J als Zeuge "zum Beweis der Handhabung der Barzahlung mittels Kuvert" war wegen Unerheblichkeit abzusehen, weil die Barzahlung an Fahrer mittels Kuvert nicht bewiesen hätte, dass die Person des JL der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin und somit der Empfänger der Beträge war. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der genannten mündlichen Verhandlung niederschriftlich angegeben, dass der Disponent nicht gewusst habe, was sich in dem Kuvert befindet (siehe Seite 2 letzter Absatz der Niederschrift), sodass dieser die "Handhabung der Barzahlung mittels Kuvert" gar nicht hätte bestätigen können. Dass Fahrer möglicherweise mittels Kuvert bar bezahlt wurden, wird im Hinblick auf den Inhalt der anonymen Eingabe vom (siehe oben) weiters auch gar nicht in Abrede gestellt.

Da die belangte Behörde somit die beantragten Absetzungen zu Recht nicht anerkannt und die Zuschläge zu Recht vorgenommen hat, waren die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Bescheidbeschwerden zu erledigenden Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 als unbegründet abzuweisen. Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 war - ohne jedoch der Beschwerde zu folgen - insoweit abzuändern, als auch jene Absetzungen von insgesamt 16.040 € (Rechnung 2012-079 und Rechnung 2012-085), die von der Prüferin bei der zweiten Außenprüfung unberücksichtigt geblieben sind (zum Vorhalt an die Beschwerdeführerin siehe Seite 2 der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung), nicht anzuerkennen waren.  

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da lediglich gemäß § 2a BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen war, ob die Person des JL der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin war und dieser somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war), im Übrigen jedoch das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, keine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet sind, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise
Zitiert/besprochen in
Dirnbacher in SWK 36/2018, 1589
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100860.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at