Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2018, RV/1200033/2016

Einbau einer Anhängerkupplung bei einem in der Schweiz zugelassenen PKW im Zollgebiet ohne Anmeldung zur aktiven Veredelung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwalt G., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl betreffend Vorschreibung einer Zollschuld zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl: Zahl, wurden für den Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf) Eingangsabgaben in Höhe von € 5.724,12 (Zoll
€ 1.788,79, EuSt € 3.935,33) sowie eine Abgabenerhöhung von € 9,11 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe am den verfahrensgegenständlichen, in der Schweiz zugelassenen PKW (Seat Alhambra 2,0 TDI) formlos über die Zollstelle Hohenems in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, obwohl er bereits vor Antritt der Fahrt den Einbau einer Anhängerkupplung bei einem Autohaus in D. vereinbart hatte. Da er bei der Einreise keine Zollanmeldung zur aktiven Veredelung abgeben habe, sei der PKW vorschriftswidrig iSd Artikel 202 ZK verbracht worden und die Zollschuld für das Fahrzeug entstanden.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, der Bf. habe vom 26.3. bis seinen Urlaub in E. in Tirol verbracht. Die Montage der Anhängerkupplung an seinem Fahrzeug sei nicht Zweck der Reise gewesen. Es sei zwar richtig, dass der Termin für diese Montage bereits vor Reiseantritt vereinbart worden sei. Die Reise hätte aber jedenfalls stattgefunden auch wenn es nicht zum Erwerb der Anhängerkupplung gekommen wäre. Da es sich bei der Anhängerkupplung lediglich um Zubehör handelt, habe auch nie die Absicht bestanden, eine aktive Veredelung des Fahrzeugs vornehmen zu lassen, sodaß keinesfalls von einem vorschriftswidrigem Verbringen auszugehen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. ergänzend vor, dass Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer lediglich das für die Veredelung entrichtete Entgelt und nicht die veredelte Ware in ihrer Gesamtheit sei.
Weiters wurde die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Sachverhalt:

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche in der Schweiz zugelassene Fahrzeug am über die Zollstelle Hohenems, auf eigener Achse fahrend, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Grund der Einreise war, dass er mit seiner Familie in E. einen 1 wöchigen Urlaub gebucht hatte. Weiters hatte er bereits im Februar 2016 einen Termin beim Autohaus F. GmbH in H., zwecks Einbau einer Anhängerkupplung am verfahrensgegenständlichen PKW vereinbart und am (während seines Urlaubsaufenthalts) durchführen lassen. Dieser Sachverhalt wurde anlässlich der Ausreise am bei der Zollstelle Hohenems festgestellt.

Die Einbringung des Fahrzeuges erfolgte ohne Gestellung und Abgabe einer Zollanmeldung zur aktiven Veredelung.

Rechtslage:

Die anzuwendenden Bestimmungen richten sich auf Grund des Zollschuldentstehungszeitpunktes nach den bis zum geltenden Bestimmungen des Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom ).

Wie das Zollamt Feldkirch Wolfurt in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl, bereits ausgeführt hat, können drittländische Beförderungsmittel ohne Gestellung und ohne ausdrückliche Abgabe einer Zollanmeldung zum eigenen Gebrauch gemäß Artikel 558 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden, wenn
a) das betreffende drittländische Beförderungsmittel außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft auf den Namen einer ebenso außerhalb des Zollgebiets ansässigen
Person amtlich zugelassen und
b) das betreffende Beförderungsmittel -unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 559 bis 561 ZK-DVO - von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person im Zollgebiet verwendet wird.

Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen kann das Beförderungsmittel gemäß Artikel 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO durch andere Formen der Willensäußerungen im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

Das Beförderungsmittel gilt diesfalls gemäß Artikel 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt im Sinne des Artikel 63 Zollkodex (ZK), die Zollanmeldung als angenommen und das Fahrzeug als zum Verfahren überlassen, sobald die Willensäußerung erfolgt ist.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass das verbrachte Beförderungsmittel die Voraussetzungen des Artikel 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO erfüllt, so gilt dieses Beforderungsmittel gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

Die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren müssen gemäß Artikel 553 Abs. 4 ZK-DVO grundsätzlich im gleichen Zustand bleiben. Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten
sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie
hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschriften sicherstellen, sind zulässig.

Reparatur- und Wartungsarbeiten sind dann nicht als Verwendung entgegen den geltenden Bestimmungen anzusehen, wenn durch die Reparatur oder Wartung die weitere bestimmungsgemäße Benutzung des Beförderungsmittels ermöglicht wird. Daher bedarf es in diesen Fällen vor Durchführung der Arbeiten nicht der Überführung des Fahrzeugs in die aktive Veredelung.

Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Fahrzeug bereits mit der Absicht eingebracht wird, nicht bloß der Instandsetzung oder Wartung dienende Arbeiten durchführen zu lassen.
Der Bf. hat bei der Fa. Autohaus F. GmH (lt. Rechnung vom ) eine Anhängerkupplung an seinem Fahrzeug montieren lassen (Auftragswert € 1.236,00). Der Montagetermin war bereits vor der Einreise in das Zollgebiet mit dem Autohaus F. GmbH schriftlich vereinbart worden.
Auch wenn im Vordergrund der Einreise ins Zollgebiet am der Familienurlaub in Tirol gestanden hat war zweifelsfrei auch die Montage der Anhängerkupplung bereits im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigt.

Dass es sich dabei nicht um Reparatur- oder Wartungsarbeiten am Fahrzeug handelte wird auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt. Keinesfalls lassen sich diese Arbeiten unter die Bestimmung des Artikel 553 Abs. 4 ZK-DVO subsummieren, sodaß die Einreise mit dem PKW nicht im formlosen Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgen hätte dürfen. Das Fahrzeug hätte bei der Einreise gestellt und zum Verfahren der aktiven Veredelung zwecks Durchführung eines Bearbeitungsvorganges (Veredelungsart "Bearbeitung" nach Artikel 114 Abs. 2 Buchst. c ZK in Form einer Lohnveredelung nach Artiekl 536 Buchst. b ZK-DVO) angemeldet werden müssen.

Da die Montage der Anhängerkupplung bereits im Zeitpunkt der Einreise geplant und fixiert war, handelte sich um eine Zweckfahrt zur Durchführung einer Veredelungstätigkeit und somit um einen Vorgang, wie er nur dem Zollverfahren der aktiven Veredelung zugeordnet werden kann.

Beim Verfahren der aktiven Veredelung (Artikel 114 bis 129 ZK iVm. Artikel 496 bis 523 und 536 bis 550 ZK-DVO) handelt es sich gemäß Artikel 84 Abs. 1 Buchst. b ZK um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die Verbringung einer zur Ausbesserung im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmten Nichtgemeinschaftsware in dieses Zollgebiet ist nur im Rahmen eines zu beantragenden (schriftlich oder mittels elektronischer Zollanmeldung) bzw. zu bewilligenden Zollverfahrens der aktive Veredelung möglich. Hiezu wird auch auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung im Sinne der Artikel 230 bis 233 ZK-DVO ist diesfalls nicht vorgesehen.

Der Bf hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am über die Zollstelle Hohenems formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung konkludent (formlos) im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dasss die verbrachten Waren die dafür erforderlichen Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Ertikel 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

Gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Artikel 202 Abs. 2 ZK im Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird. Zollschuldner ist u. a. die Person, welche die Ware vorschriftwidrig in das Zollgebiet verbracht hat (Artikel 202 Abs. 3 ZK).

Dadurch dass der Bf. das Zollverfahren der aktiven Veredlung nicht bereits im Zeitpunkt der Einreise beantragt hat obwohl diese Veredelung bereits vereinbart war, hätte das Fahrzeug nicht formlos eingebracht werden dürfen. Die Zollschuld ist für das (gesamte) Fahrzeug entstanden und nicht nur, wie der Bf. im ergänzenden Schriftsatz vorgebracht hat, für das Veredelungsentgelt.

Zum Einwand, bei der Anhängerkupplung handle es sich um ein das Fahrzeug nicht veränderndes Zubehör, ist darauf hinzuweisen, dass die Montage einer Anhängerkupplung an einem drittländischen Fahrzeug als Veredelungsvorgang anzusehen ist und ausschließlich im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung durchgeführt werden darf.

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu stellen sind (§§ 274 Abs. 1 Z 1 bzw. 272 Abs. 2 BAO).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige und bislang nicht eindeutig geklärte Frage des materiellen und formellen Rechts im Verfahren nicht aufgezeigt wurde, ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 272 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Z 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Bieber/Summersberger in BFGjournal 2020, 266
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200033.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at