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BFGjournal 6, Juni 2020, Seite 266

BFG zum zeitlichen Anwendungsbereich der Erstattungsvorschriften der Art 116 ff UZK

Thomas Bieber und Walter Summersberger

Das BFG hat mit Erkenntnis vom (RV/1200017/2019) Art 239 ZK/Art 116 UZK als materiell-rechtliche Vorschriften und Art 121 UZK als Verfahrensvorschrift qualifiziert. Die Vorschriften des Art 121 UZK sind demnach auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. In den Fällen des Art 120 UZK gilt - abweichend von der in Art 239 Abs 2 ZK vorgesehenen einjährigen Antragsfrist - gem Art 121 Abs 1 UA 1 lit a UZK auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren, wenn die Zollschuld vor dem entstanden ist.


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Art 116 Abs 1 lit d iVm Art 120 Abs 1 UZK, Art 121 UZK, Art 239 Abs 2 ZK

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer ist mit seinem in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen PKW im März 2016 anlässlich eines einwöchigen Urlaubs nach Österreich gefahren und hat in Österreich an seinem PKW eine Anhängerkupplung angebracht, ohne für das Fahrzeug anlässlich der Einreise eine Zollanmeldung zur aktiven Veredelung abzugeben. Mit Bescheid vom April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorgeschrieben. Im Oktober 2018 wurde, gestützt auf Art 116 Abs 1 lit d iVm Art 120 Abs 1 UZK, ein Antrag auf Erstattung gestellt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil sich der zugrunde liegende Sachverhalt vor dem (= Inkrafttreten des UZK) ereignet habe und daher die materiellen Bestimmungen der Vorgängervorschriften des ZK und der ZK-DVO anzuwenden geS. 267 wesen wären. Bei Vorliegen eines geeigneten Dokumentes sei zwar eine Erstattung nach Art 239 ZK iVm Art 899 Abs 1 und Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO grundsätzlich möglich, jedoch wäre die in Art 239 Abs 2 ZK vorgesehene Frist (1 Jahr) für die Antragstellung bereits abgelaufen.

Fraglich ist, ob auf den vorliegenden Fall Art 121 UZK und somit die längere Antragsfrist von drei Jahren anzuwenden ist.

2. Die Entscheidung des BFG

2.1. Art 239 ZK / Art 116 UZK als materiell-rechtliche Vorschrift

Das BFG hält zunächst fest, dass es sich bei den Vorschriften über die Erstattung von Einfuhrabgaben um materiell-rechtliche Vorschriften handelt. Dies gelte für Art 236 und Art 239 ZK sowie für Art 116 Abs 1 UZK, der die Erlass- bzw Erstattungsvorschriften der Art 236 und 239 ZK ohne grundsätzliche Änderungen übernommen habe. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des BFG auf den vorliegenden Erstattungsfall die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Art 239 iVm Art 899 ff ZK-DVO anzuwenden. Eine Erstattung gemäß Art 239 Abs 1 erster Anstrich ZK komme dann in Betracht, wenn einer der in den Art 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt sei und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht des Beteiligten vorliege.

2.2. Art 121 UZK als Verfahrensvorschrift

Das BFG streicht in weiterer Folge heraus, dass es sich bei den Vorschriften des Art 121 UZK um Verfahrensvorschriften handelt, die auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden sind. Demnach gelte in den Fällen des Art 120 UZK auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren (Art 121 Abs 1 UA 1 lit a UZK), wenn die Zollschuld vor dem entstanden ist.

2.3. Kein vorsätzliches oder offensichtlich fahrlässiges Handeln

Nach Ansicht des BFG habe der Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch offensichtlich fahrlässig gehandelt. Er habe im Verfahren glaubwürdig dargelegt, dass ihm bei der Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen PKW nicht bewusst war, dass die Montage einer Anhängerkupplung in zollrechtlicher Hinsicht als Veredelung des Fahrzeuges anzusehen ist und er daher bei der Einreise für den PKW eine elektronische bzw schriftliche Zollanmeldung zum Verfahren der aktiven Veredelung abgeben hätte müssen. Dass der Beschwerdeführer durch die Montage der Anhängerkupplung eine Veredelung des Fahrzeugs bewirkte, war laut BFG für ihn als Laien im Hinblick auf die Komplexität der Zollvorschriften betreffend Veredelung nicht erkennbar.

2.4. Ordentliche Revision zulässig

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Überlegungen gab das BFG dem Ansuchen um anteilige Erstattung der nacherhobenen Eingangsabgaben nach Art 239 ZK statt. Da allerdings eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs der Art 116, 120 und 121 UZK fehlt, ließ das BFG die ordentliche Revision zu.

Auf den Punkt gebracht

Das vorliegende BFG-Erkenntnis liegt auf einer Linie mit einem Urteil des BFH, wonach es sich beim Erlöschenstatbestand des Art 124 Abs 1 lit k UZK um eine mateS. 268 riell-rechtliche Vorschrift handelt, die auf Einfuhrzollschulden, die vor dem Inkrafttreten des UZK entstanden sind, nicht anwendbar ist. Dass es sich bei den Vorschriften des Art 116 Abs 1 UZK und Art 120 UZK um materiell-rechtliche Vorschriften handelt, ist uE schlüssig, da diese Vorschriften die Voraussetzungen regeln, ob ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben dem Grunde nach zusteht. Hingegen regelt Art 121 UZK das Verfahren für die Erstattung und den Erlass der Einfuhrabgaben sowie die entsprechenden Antragsfristen und ist somit als Verfahrensvorschrift zu qualifizieren.

Sohin greift die dreijährige Frist des Art 121 Abs 1 UAbs 1 lit a UZK, weil die Abgabenschuld vor dem entstanden (und geltend) gemacht worden ist. Das bedeutet nach Ansicht des BFG aber nicht, dass für jede vor dem entstandene Abgabenschuld gleichfalls eine dreijährige Frist greift; das Gericht schränkt nämlich ein: „Abweichend von der bisherigen, im Art 239 Abs 2 ZK vorgesehenen einjährigen Antragsfrist kommt die Antragsfrist von 3 Jahren zur Anwendung, da die Zollschuld vor dem Inkrafttreten des UZK () entstanden und das Verfahren (betreffend Vorschreibung der Zollschuld) erst mit dem Erkenntnis des abgeschlossen war.“ Daraus kann abgeleitet werden, dass das BFG die Anwendung der dreijährigen Frist mit der Frage eines anhängigen Verfahrens in der Hauptsache verknüpft.

Assoz. Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber / Univ.-Prof. Dr. Walter Summersberger
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