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BFG zum zeitlichen Anwendungsbereich der Erstattungsvorschriften der Art 116 ff UZK
Das BFG hat mit Erkenntnis vom (RV/1200017/2019) Art 239 ZK/Art 116 UZK als materiell-rechtliche Vorschriften und Art 121 UZK als Verfahrensvorschrift qualifiziert. Die Vorschriften des Art 121 UZK sind demnach auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. In den Fällen des Art 120 UZK gilt – abweichend von der in Art 239 Abs 2 ZK vorgesehenen einjährigen Antragsfrist – gem Art 121 Abs 1 UA 1 lit a UZK auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren, wenn die Zollschuld vor dem entstanden ist.
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RV/1200017/2019, Revision zugelassen | Art 116 Abs 1 lit d iVm Art 120 Abs 1 UZK, Art 121 UZK, Art 239 Abs 2 ZK |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer ist mit seinem in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen PKW im März 2016 anlässlich eines einwöchigen Urlaubs nach Österreich gefahren und hat in Österreich an seinem PKW eine Anhängerkupplung angebracht, ohne für das Fahrzeug anlässlich der Einreise eine Zollanmeldung zur aktiven Veredelung abzugeben. Mit Bescheid vom April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorgeschrieben. Im Oktober 2018 wurde, gestützt auf Art 116 Abs 1 lit d iVm Art 120 Abs 1 UZK, ein Antrag auf Er...