Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei irrtümlichem Abschluss einer Selbstversicherung
.
Eine Selbstversicherung als geringfügig Beschäftigte ist – wie bei allen freiwilligen Versicherungen – ausgeschlossen, wenn eine Pflichtversicherung besteht. Die Mitversicherung in der Krankenversicherung als Angehörige gilt in diesem Zusammenhang nicht als (eigene) Pflichtversicherung. Insoweit steht es diesen Angehörigen auch frei, sich bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen selbst zu versichern, wodurch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 ASVG ex lege erlischt.
Beantragt eine geringfügig beschäftigte Studentin trotz bestehender Mitversicherung bei den Eltern ein Opting-in gemäß § 19a ASVG, schuldet sie die diesbezüglichen Beiträge (die im Übrigen ja auch die Pensionsversicherung abdecken) so lange, als die Selbstversicherung nicht durch Wegfall der Voraussetzungen oder durch Austrittserklärung beendet wird. Insoweit liegen daher keine nach § 69 Abs 1 ASVG rückerstattungsfähigen ungebührlich entrichteten Beiträge vor. In Bezug auf die Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen ist jeglicher Irrtum, sei es über die Notwendigkeit oder die leistungsrechtlichen Auswirkungen der Selbstversicherung, unerheblich.