Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2018, RV/2101419/2016

Säumniszuschlag für zu niedrig entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom  betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für den Zeitraum 4-6/2016 in Höhe von 5.070 € (restlich) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 101,40 € festgesetzt und in seiner Begründung ausgeführt, die angeführte Abgabenschuldigkeit sei nicht bis entrichtet worden.

In seiner rechtzeitig überreichten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) aus, er habe die Einkommensteuer 4-6/2016 am abzüglich eines Guthabens entsprechend der in der Benachrichtigung vom vorgeschriebenen Höhe überwiesen. Offensichtlich habe sich die Höhe der Vorschreibung nachträglich geändert. Da er auch auf elektronische Postzustellung umgestellt habe, konnte er bei FinanzOnline nachsehen, ob ihm die diesbezügliche Mitteilung über eine geänderte Vorschreibung entgangen sei, was aber nicht der Fall gewesen wäre. Die Databox sei abgesehen von einer Buchungsmitteilung leer. Er wäre im Mai (gemeint: Fälligkeitstag) gar nicht in der Lage gewesen, den geforderten erhöhten Betrag zu überweisen, was zwischenzeitlich auch geschehen sei und ersuche jedenfalls um Verzicht auf den Säumniszuschlag.

In ihrer Beschwerdevorentscheidung verwies die belangte Behörde auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO und die verspätete Entrichtung am . Weitere Ausführungen betreffen Gründe, warum vom Vorliegen einer „ausnahmsweisen Säumnis“ i.S.d. § 217 Abs. 5 BAO nicht ausgegangen werden könne.

In seinem Vorlageantrag führte der Bf. aus, in der Beschwerdevorentscheidung sei bedauerlicherweise und aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit keinem Wort auf die Tatsache eingegangen worden, dass ihm am ein Vorschreibungsbetrag für die Einkommensteuerauszahlung für das 2. Quartal (2016) zugesandt wurde, der auch exakt und zeitgerecht entrichtet wurde.

Da er keine weitere Nachricht über die Erhöhung des Vorschreibungsbetrages erhalten hätte (nachzuvollziehen und in der Postbox auf FinanzOnline - er hätte auf elektronische Postzustellung umgestellt), könnte er den erhöhten Betrag auch nicht anweisen. Aufgrund der bereits vorliegenden Vorschreibung habe es auch keinen Grund gegeben, einen anderen Betrag nachzufragen.

In einer E-Mail Anfrage vom wurde das BMF um folgende Auskunft gebeten:

„Nach einer Mitarbeiterin des Finanzamtes und mir (BFG) durchgeführten Recherchen im AIS-DB2 konnte nur herausgefunden werden, dass sowohl der ESt-Bescheid 2004 und der EStVz.-Bescheid 2016 vom als auch die Benachrichtigung vom über die fällig werdenden Vorauszahlungsteilbeträge bereits elektronisch in die Databox zugestellt worden seien. In den allgemeinen Grunddaten (G-Maske) ist neben dem Bankkonto auch eine E-Mailadresse xxxxx@yyy.net hinterlegt. Ob dies auch bei Finanzonline der Fall ist, sei nicht bekannt.

Nicht verifiziert werden konnte, ob der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zu Finanzonline bzw. vor Zustellung der oa. Schriftstücke eine E-Mail-Adresse angegeben hat, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren sei (§ 5b Abs. 2 1. Satz FOn-Verordnung). Ebenso könnten seine regelmäßigen Einsichtnahmen (Einsicht- und Abfragehistorik) in Finanzonline nicht überprüft werden.“

Das BMF beantwortete die hg. Anfrage wie folgt:

„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom stellt sich das Ergebnis der Datenauswertung durch die Abt. I/10 wie folgt dar:

-         Benachrichtigung vom 2016-04-15          Zugestellt am: 2016-04-20-14.32.22.924xyz         Gelesen am: 2016-04-21-08.26.20.908xyz

-         EVZ 2016  vom 2016-01-26                          Zugestellt am: 2016-01-26-.969xyz         Gelesen am: 2016-02-15-18.16.08.822xyz

-         E1 2014  vom 2016-01-26                             Zugestellt am: 2016-01-26-.941xyz         Gelesen am: 2016-02-15-18.17.17.711xyz

-         Eine elektronische Verständigungsadresse (§ 5b Abs. 2 FOnV 2006) wurde am hinterlegt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass elektronisch zugestellte Dokumente gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers eingelangt sind. Über FinanzOnline ist die Zustellung im Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox wirksam (vgl. ). Das tatsächliche (bzw. regelmäßige) Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer ist nicht relevant (). Ebenso wird die Wirksamkeit der Zustellung durch die (Nicht)angabe einer E-Mailadresse zum Zweck der Verständigung gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 nicht berührt.

…“

Der Bf. wurde von der oa. Anfragebeantwortung des in Kenntnis gesetzt. Aus dieser gehe hervor, dass er die Benachrichtigung über die fällig werdende Einkommensteuervorauszahlung für 4-6/2016 am in Finanzonline zugestellt und am auch gelesen habe. Im Übrigen wurde eine elektronische Verständigungsadresse am hinterlegt.

In seiner Äußerung vom übermittelte der Bf. einen Ausdruck der Benachrichtigung vom über die Vorauszahlungen an Einkommensteuersteuer für 1-3/2018 und die drei weiteren Vorauszahlungsquartale, wobei 1-3/2018, 4-6/2018 und 7-9/2018 mit 19.180 € und 10-12/2018 mit 19.182 € ausgewiesen waren.

In diesem Quartal (gemeint: 1-3/2016) habe er eine Umstellung von schriftlicher Benachrichtigung auf ausschließlich elektronische Benachrichtigung vorgenommen, wobei aber im Jänner offenbar noch beide Wege parallel, aber mit unterschiedlichen Inhalten zum gleichen Thema benutzt wurden und habe der postalisch erhaltenen Information (in meiner Erinnerung die einzige) Folge geleistet.

In seinem Schreiben habe das Bundesfinanzgericht eine E-Mail von Herrn G.B. (BMF) beigelegt, derzufolge der (geänderte) Bescheid von mir gelesen worden sei. Um dies nachzuvollziehen habe er - wie bereits im Schreiben vom mitgeteilt - nach Erhalt der Säumniszuschlagsvorschreibung in FinanzOnline nachgesehen und festgestellt, dass sich dort keine entsprechende Nachricht mit einer nachträglich erhöhten Einkommensteuervorschreibung befand, sodass er dies weder verifizieren noch falsifizieren konnte. Möglicherweise habe hier auch softwareseitig ein kleines Problem bestanden. Er habe dies auch damals schon schriftlich dem Finanzamt mitgeteilt, leider sei darauf mit keinem Wort eingegangen worden.

Der ausständige Betrag sei dann jedenfalls nachbezahlt worden, aber seines Erachtens liege der Grund für das Versäumnis nicht oder nicht ausschließlich in seinem Bereich, weshalb er auch Einspruch erhoben habe, dem Recht gegeben werden könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Im angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für den Zeitraum 4-6/2016 in Höhe von 5.070 € (restlich) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 101,40 € festgesetzt und in seiner Begründung ausgeführt, die angeführte Abgabenschuldigkeit sei nicht bis entrichtet worden.

Der Bf. leistete am eine Zahlung auf das PSK-Konto der belangten Behörde in Höhe von 17.797,28 €. Dieser Betrag errechnet sich aus der bisher berechneten Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 auf Basis des nicht mehr in Geltung befindlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2015 ff vom (im Zusammenhang mit der Jahresveranlagung der Einkommensteuer 2013) in Höhe von 19.180 € und einer Umsatzsteuervorauszahlung für 3/2016 in Höhe von 1.598,81 € , zusammen 20.778,81 €. Vom letztgenannten Betrag hat sich der Bf. das seit bestehende Abgabenguthaben in Höhe von 2.981,53 € abgezogen (19.180 + 1.598,81 – 2.981,53 = 17.797,28).

Zu der im Vorlageantrag erwähnten Benachrichtigung vom (anlässlich der Quartalsvorschreibung für 1-3/2016 fällig am ist festzustellen, dass hierbei auch die Folgequartale 4-6/2016, 7-9/2016 und 10-12/2016 mit 19.180 € bzw. 19.182 € textlich Erwähnung finden.

In der weiteren Folge wurde am ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und gleichzeitig ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 ff in Höhe von 86.861 € (Jahresbetrag) gegenüber dem bisherigen Einkommensteuervorzahlungsbescheid 2015 ff in Höhe von 76.722 € (Jahresbetrag) erlassen. Dieser Bescheid wurde am elektronisch in die Databox zugestellt und am auch gelesen. Danach seien bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen Höhe der Vorauszahlungen ergebende Unterschiedsbetrag werde, sofern er nicht eine Gutschrift ergebe, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen, bei denen der nächste Vierteljahresbetrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig werde, erfolge der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolge die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, sei der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Da die Erhöhung der Vorauszahlungen 2016 () weniger als einen Monat vor der Quartalsfälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen 1-3/2016 am festgesetzt wurde, war diese noch nicht wirksam, weshalb der noch frühere Vorauszahlungsteilbetrag in Höhe von 19.180 € (76.722 € : 4 = 19.180 € abgerundet) für den Zeitraum 1-3/2016 maßgeblich war.

Die - regelmäßig einen Monat vor der nächsten Quartalsfälligkeit versandte - Benachrichtigung wurde bereits am erstellt und konnte die geänderten Vorauszahlungen 2016 noch nicht berücksichtigen.

Die künftigen Vorauszahlungsteilbeträge konnten daher erst mit der nächsten Quartalsfälligkeit (4-6/2016) der Einkommensteuervorauszahlungen angepasst werden und es kam in diesem Quartal zu zwei Ausgleichsvierteln für 1-3/2016 (Nachzahlung) und für 4-6/2016 (Erhöhung) in Höhe von je 2.535 €, zusammen: 5.070 €, woraus auch der strittige Säumniszuschlag resultiert. Diese Umstände gehen auch in der elektronisch in die Databox zugesandten Benachrichtigung vom rechnerisch hervor, die am auch gelesen wurde.

Bezüglich der Zustellung der Benachrichtigung in elektronischer Form über FinanzOnline in die Databox wird darauf hingewiesen, dass auf der ersten, per Post versendeten Benachrichtigung des Jahres 2016 als „Information zu Zahlungsanweisungen" folgende Verständigung erfolgt ist:

„Sehr geehrte Damen und Herren! Als moderne Finanzverwaltung sehen wir es als unsere Aufgabe, bestehende Online-Services laufend zu erweitern und deren Nutzung zu unterstützen. Damit können durch händische Eingaben verursachte Fehler vermieden und die Arbeitsabläufe erheblich beschleunigt und effizienter gestaltet werden. Davon profitiert nicht nur die Finanzverwaltung, sondern vor allem Sie als Steuerzahlerin und Steuerzahler. In diesem Sinne ersuchen wir Sie, zukünftig alle Ihre Überweisungen entweder mittels

  • „Finanzamtszahlung" in den Onlinesystemen der Banken oder

  • „eps-Überweisung" in FinanzOnline

durchzuführen.

Sie werden daher ab mit Ihren Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen mehr erhalten.

Sofern Sie Finanz Online-Teilnehmer sind und der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, werden überdies auch die Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt.

Sollten Sie dennoch keine Möglichkeit zur Nutzung eines Electronic-Banking-Systems für ihre Steuerzahlungen haben, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt die weitere Zusendung von Zahlungsanweisungen mit einem formlosen Schreiben sowie per Telefon oder FAX beantragen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!"

Hinsichtlich der Benachrichtigungen wird überdies festgestellt, dass diese regelmäßig um den 15. des dem Fälligkeitstag vorangehenden Monats ergehen und die Art der Vorschreibung, die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Höhe des maßgeblichen Vierteljahresbetrages, dessen Fälligkeit, die Darstellung der Berechnung der Teilbeträge für das Kalenderjahr und - soweit der Vierteljahresbetrag nicht Gegenstand einer Zahlungserleichterung sei - auch den Kontostand am Tag der Ausfertigung der Benachrichtigung enthielten.

Eine Information über die zukünftige Zustellung der Benachrichtigung in elektronischer Form für FinanzOnline-Benutzer ist jedenfalls erfolgt. Aber auch wenn diese Information dem Bf. nicht zugegangen wäre, hätte ausschließlich aufgrund des zugestellten Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für 2016ff die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 zum Fälligkeitstag getätigt werden müssen.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass dem Bf. die Benachrichtigung zur Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 über FinanzOnline in die Databox am zugestellt worden ist. Anzeichen und Hinweise, dass diese Informationen nicht in die Databox gestellt wurden, sind dem Gericht nicht bekannt geworden. Die Systematik der vierteljährlichen Vorauszahlungen war dem Bf. dem Grunde nach bekannt. Hinsichtlich der Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung handelt es sich zudem um einen vierteljährlich wiederkehrenden Zahlungstermin. Bei entsprechend geführter Aufmerksamkeit hätte es jedenfalls nicht zu einer Mindereinzahlung kommen dürfen. Die Mindereinzahlung der zwei Ausgleichsviertel dürfte daher darauf beruhen, dass der Bf. die Benachrichtigung vom in der Databox des Finanzonline-Kontos nicht ausreichend wahrgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist es unwahrscheinlich, dass sowohl der Einkommensteuerbescheid 2014, der gleichzeitig erlassene Einkommensteuervorzahlungsbescheid 2016 ff vom als auch die rechtlich nicht weiter relevante Benachrichtigung vom nicht in die Databox zugestellt worden wäre.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2016 ff vom

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (in der Folge abgekürzt: FOnV 2006) regelt gemäß ihrem § 1 Abs. 1 automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Gemäß § 5a FOnV 2006 wird die Zustellung gemäß § 99 BAO für folgende Erledigungen zugelassen:

1. Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).

2. Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.

3. Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.

4. Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.

5. Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.

6. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.

Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 iVm § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 können Bescheide an Teilnehmer an FinanzOnline elektronisch in die Databox zugestellt werden, außer diese haben gemäß § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet.

Da der Bf. an FinanzOnline teilnimmt und auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet hat, wurde der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 gemäß § 98 Abs. 2 BAO mit der am erfolgten Einstellung in die Databox rechtswirksam zugestellt (siehe dazu ; -F/13; ; ; ; ; ; ). Der Umstand, dass der Bf. wegen Nichteinsichtnahme in die Databox vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.

Darauf, dass die Zustellung nicht erst mit dem Auslesen, sondern bereits mit dem Einlangen in der Databox erfolgt („wichtig wegen allfälliger Nachzahlung und Beschwerde“), wird auch im Menüpunkt „Zustellung“ hingewiesen.

Grobes Verschulden:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen.

Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO6, § 217 Tz 43 ff und § 308 Tz 13 ff). Demgegenüber ist von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das Vorliegen bzw. Fehlen groben Verschuldens ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und der Stattgabe des Antrages entgegenstehen ().

Aus den Akten ist zu ersehen, dass die Einkommensteuervorauszahlungen solange fristgerecht entrichtet wurden, als dem Bf. Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten per Post zugesandt wurden. Die erstmalige nicht termingerechte Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungen - jene für das zweite Quartal 2016 - erfolgte nach Einführung der elektronischen Zustellung auch für Erledigungen ohne Bescheidcharakter (wie Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten, etc., siehe dazu Ritz, BAO6, § 92 Tz 17).

Auf Grund der Einzahlung der noch auf Grund des ehemaligen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2015 ff vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen zieht das Bundesfinanzgericht den Schluss, dass der Bf. zwar den Fälligkeitstermin als solchen wahrgenommen, jedoch trotz Einsichtnahme in die Databox am , also vor dem Fälligkeitstag hinsichtlich der Höhe der Quartalsfälligkeit nicht mehr weiter vergewissert hat, obwohl ihm der maßgebliche Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 in die Databox zugestellt wurde. Von einem sorgfältigen Abgabepflichtigen, der am elektronischen Rechtsverkehr über Finanzonline teilnimmt, hätte erwartet werden können, dass er vor Tätigung der Quartalszahlungen in die Databox Einsicht nimmt, um von wichtigen Benachrichtigungen etwa geänderte Vorschreibungen Kenntnis zu erlangen.

Dies ist dem Bf. nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts als auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen und somit als grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit seinen Einzahlungen zu werten.

Abgesehen davon handelt es sich bei den Benachrichtigungen nicht um Bescheide, sondern um reine Serviceleistungen der Finanzverwaltung, aus denen sich keine Rechtsansprüche ableiten lassen (Ritz, BAO6, § 92, Tz. 17 mwN) , ist doch bereits der Vorauszahlungsbescheid vom wirksam (elektronisch) zugestellt worden.

Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101419.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at