Suchen Kontrast Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2018, RV/7300055/2017

Höhe der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße wegen Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen angefochten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen die Beschuldigte A.B., Adresse1, und den belangten Verband Fa. C-GmbH, Adresse2, beide vertreten durch Dr. Christian Eberl, Rechtsanwalt, Opernring 7, 1010 Wien, wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a  des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS *****, in nichtöffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt:

I.) Den Beschwerden der Beschuldigten A.B. und des belangten Verbandes Fa. C-GmbH wird Folge gegeben und, bei unverändert aufrecht bleibenden Schuldsprüchen, der Strafausspruch und der Ausspruch über die Höhe der Verbandsgeldbuße des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:

Zu Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses:
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über die Beschuldigte A.B. eine Geldstrafe in Höhe von € 28.000,00 (statt bisher € 40.000) und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen (statt bisher 90 Tagen) verhängt.

Diese Strafe wird gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zu der mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SN *******, ausgesprochenen Strafe verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG hat sie die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zu Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses:
Gemäß § 28a FinStrG i.V.m. § 33 Abs. 5 FinStrG wird über den belangten Verband Fa. C-GmbH eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 20.000,00 (statt bisher € 35.000,00) verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG hat der belangte Verband die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. 

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS *****, wurden die Beschwerdeführerin A.B. (in der Folge Bf1 genannt) und der belangte Verband Fa. C-GmbH (in der Folge Bf2 genannt) für schuldig erkannt

A) A.B. habe in Wien als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. C-GmbH verantwortliche Geschäftsführerin

1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung  zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1 -12/2012 in Höhe von € 32.301,62 und
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1 -12/2013 in Höhe von € 36.910,26
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; sowei

2) vorsätzlich Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) für
1-12/201 2 in Höhe von € 13.075,31
1-12/201 3 in Höhe von € 12.125,35
1-12/2014 in Höhe von € 6.206,55
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Sie habe hiedurch
zu 1) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG,
zu 2 ) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 bestraft.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG werde für den Fall der Uneinbri nglichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 1 85 Fi nStrG habe die Bf1 die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von €  500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

B) die Fa. C-GmbH (Bf2) sei gemäß § 3 Abs. 2 VbVG verantwortlich dafür, dass durch ihre Entschei dungsträgerin iSd § 2 Abs. 1 VbVG, A.B., zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten di e unter Punkt A) angeführten Finanzvergehen begangen worden seien.

Über di e Bf2 werde daher gemäß § 28a iVm § 33 Abs. 5 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von €  35.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG habe der belangte Verband di e Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wird ausgeführt, über die Vermögens- und Ertragslage der finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getretenen Bf1 sowie des finanzstrafrechtlich ebenfalls bereits in Erscheinung getretenen bel angten Verbandes sei nichts Näheres bekannt.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Verl esung des Strafaktes, stehe nachstehender Sachverhalt fest:

Die Fa. C-GmbH sei durch Erklärung über Errichtung der Gesellschaft vom gegründet und unter FN **** im Firmenbuch eingetragen worden. Als Geschäftszweig sei Management angeführt , als handelsrechtliche Geschäftsführer hätten im Zeitraum - Herr D.E., seit bis dato selbstvertretend die Bf1 fungiert. Letztere wäre als solche auch im inkriminierten Zeitraum für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Gesellschaft alleinverantwortlich gewesen.

Am habe eine Außendienstprüferin des Finanzamtes Wien 21/22 die Finanzstrafbehörde verständigt, dass ihr im Rahmen von Prüfungsvorbereitungshandlungen aufgefallen wäre, dass für die Bf2 anl ässlich einer Liquiditätsprüfung Bilanzen für 201 2 vorgelegt worden seien, die betragsmäßig in keiner Weise in den vorangemeldeten Umsatzsteuerbeträgen für 2012 Deckung fänden bzw. ab Juli 2013 seien überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht worden.

Am und am habe die Bf1 für sich zwei Selbstanzeigen hinsi chtlich Umsatzsteuer 2010-2013 erstattet.

Am sei für den Verband Selbstanzeige hinsichtlich Umsatzsteuer 2010-2 013 erstattet worden.

Am 20.5.201 5 habe die Bf1 für sich und den belangten Verband Bf2 zwei Selbstanzeigen betreffend L ohnabgaben 2012-2014 erstattet.

Mangels einer dem § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechenden Entrichtung hätten jedoch keine der oa. Selbstanzeigen eine strafbefreiende Wirkung entfaltet.

Nach Abschluss zweier Außenprüfungen (Lohnabgaben-Außenprüfungsbericht v. und USt-, KöSt-Außenprüfungsbericht v. ) sei zu Tage gekommen, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-12/201 2 sowie 1-12/2013 nicht sämtliche Umsätze deklariert worden seien, (Tz 1 bi s 9 des Prüfberichtes), zum Anderen seien aber auch ungerechtferti gte Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden (Tz 10-13 des Prüfberichtes), was zu den im Spruch unter A)1 ) angeführten Verkürzungsbeträgen an Umsatzsteuervorauszahlungen geführt habe.

Als jahrel ang im Geschäftsleben selbständig Tätige habe die Bf1 über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid gewusst.

Bei der Ni chtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für di e im Spruch unter A) 1) bezeichneten Monate habe die Bf1 eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 U StG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich und sich damit abgefunden. Die dadurch bed ingten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate habe sie für gewiss gehalten.

Weiters seien auch die lohnabhängigen Abgaben für die im Spruch unter A) 2) angeführten Monate nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet worden.

Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der korrekten Erklärungen und nicht rechtzeitigen Entrichtung der entsprechenden lohnabhängigen Abgaben habe die Bf1 eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entri chtung der im Spruch unter A) 2) angefühlten lohnabhängigen Abgaben ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Die Bf1 habe sich in einer durch ihren ausgewiesenen Verteidiger eingebrachten Stellungnahme vollinhaltlich geständi g bekannt.

Die strafbestimmenden Wertbeträge würden sich auf die Ergebnisse der im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichte gründen, verbunden mit den Berechnungen der Finanzstrafbehörde.

Nach Zitieren der bezughabenden Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten der Bf1 erfülle die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder i n objektiver und subjektiver Hinsicht.

Es sei daher mi t einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

Bei der Strafbemessung sei als mildernd das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen anzusehen.

Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.

Zu B):

Di e C-GmbH sei Verband gemäß § 1 Abs. 2 VbVG, die Bf1 als Geschäftsführerin Entscheidungsträgerin gemäß § 2 Abs. 1 Z  1  VbVG.

Neben der Entscheidungsträgerin sei somi t der Verband gemäß § 3 A bs. 1 und 2 VbVG iVm §   28a FinStrG für das begangene Finanzvergehen verantwortlich, zumal die Tat zu seinen Gunsten begangen und dadurch Verbandspflichten verletzt worden seien und die Entscheidungsträgerin rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe.

Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße sei als mildernd das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen anzusehen.

Bei Bedachtnahme auf di ese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten sei die ausgesprochene Verbandsgeldbuße schuld- und tatangemessen.

Di e Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richten sich die Beschwerden der Beschuldigten Bf1 und des belangten Verbandes Bf2 vom , welche sich ausschließlich gegen die Höhe der über die Bf1 verhängten Geldstrafe und der über die Bf2 verhängten Geldbuße richten. Es wird deren Herabsetzung auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt.

Da die Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom .2017 eine geständige Verantwortung abgegeben hätten, richte sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Rechtswidrigkeit der Strafbemessung.

Zur B egründung wird ausgeführt, im Rahmen der mil dernden Umstände seien bei der Bf1 nur das reumütige Geständnis sowie die Schadensgutmachung herangezogen worden. Unberücksichtigt seien jedoch weitere Milderungsgründe geblieben , welche auch schon im Schriftsatz des Rechtsvertreters vom angeführt seien:

Insbesondere der Umstand, dass sich die Bf1 gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen der Außen- bzw. Betriebsprüfung mustergerecht kooperationsfreudig gezeigt habe und durch die Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen ihren Pflichten nachgekommen sei. Sie habe somit auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet.

Es seien umfassende Selbstanzeigen hinsichtlich der verdachtsgegenständlichen Zeiträume erstattet worden, welche jedoch teilweise daran gescheitert seien, dass die Entrichtung nicht zeitgerecht erfolgt sei, ja aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht erfolgen habe können und auch dahingehenden Zahlungserleichterungsersuchen nicht stattgegeben worden sei. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 1.6.201 7 sowie im Rahmen der Einvernahme der Bf1 vom sei auch ausgeführt worden, dass sowohl die Arbeitsbelastung sowie die dadurch auch bedingte Krankheit dazu geführt hätten, dass es letztlich zu den Finanzvergehen gekommen sei . Auch dieser Umstand sei bei der Strafbemessung - da nicht als mi ldernd angeführt - nicht berücksichtigt worden, wäre aber im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen (siehe dazu ua Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Kommentar zum FinStrG, 4. Auflage, Band 1 , Rechtsprechung zu § 8 FinStrG R 22).

Wie ebenfalls schon im Schriftsatz vom 1.6.201 7 ausgeführt, sei es nicht Intention gewesen, dass die Beträge endgültig verkürzt werden. Auch der Amtsbeauftragte bringe dies in der Stellungnahme an den Spruchsenat vom zum Ausdruck, Seite 8, dass eben auch „eine vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall" darstelle. Sei eine Abgabenverkürzung jedoch „bl oß vorübergehend" intendiert, stelle dies einen wesentlichen Grund bei der Berücksichtigung im Rahmen der Strafbemessung dar (siehe dazu ua Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Kommentar zum FinStrG, 4. Auflage, Band 1,  Rz 4, Seite 415, zu § 23 Fi nStrG). Auch dies sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden.

Die vorstehend geltend gemachten weiteren Mi lderungsgründe, welche nach Ansicht des Verteidigers noch nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt worden seien, würden gleichermaßen auch für die Strafbemessung des belangten Verbandes Bf2 gelten.

Insoweit erweise sich daher die Strafbemessung nach Ansicht des Verteidigers als rechtswidrig, als weitere Milderungsgründe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden seien.

Weiters werde ersucht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf1 bzw. der Bf2 zu berücksichtigen, da die wirtschaftliche Lage sehr angespannt sei und die C-GmbH in der Vergangenheit mit teilweise hohen Forderungsausfällen zu „kämpfen" gehabt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat die Bemessung der Geldstrafe bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG hat bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VbVG ist die Anzahl insbesondere umso höher zu bemessen,
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3.je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3)
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Die gegenständlichen Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft der Schuldsprüche auszugehen (vgl. ).

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG konnte über die gegenständliche Beschwerde, da keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Ausgehend von einer (qualifiziert) vorsätzlichen Handlungsweise der Bf1 sah der Spruchsenat zu Recht als strafmildernd deren vollinhaltlich geständige Rechtfertigung sowie die erfolgte Schadengutmachung an.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes auszuführen, dass eine Schadensgutmachung tatsächlich lediglich in einem untergeordneten Ausmaß erfolgt ist. Von den finanzstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbeträgen wurde mittlerweile ein Betrag an Umsatzsteuer 1-12/2013 in Höhe von € 17.080,25 bezahlt. Darüber hinaus haften die der Bestrafung zugrundeliegenden Beträge an Umsatzsteuer und lohnabhängigen Abgaben nach wie vor zur Gänze am Abgabenkonto des belangten Verbandes aus.

Zu Recht wird in der gegenständlichen Beschwerde eingewendet, dass bei der Gewichtung der Schuld der Bf1 nach den im Erkenntnis dargestellten Strafzumessungserwägungen unberücksichtigt blieb, dass der Vorsatz der Bf1 nur auf die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteils (Steuerstundung) und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war. Dies lässt sich zugunsten der Bf1 daraus schließen, dass die zugrundeliegenden Verkürzungsbeträge von den Beschwerdeführern im Rahmen von Selbstanzeigen eigenständig offen gelegt wurden.

Diese eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen und auch der weitere mildernde Umstand, dass die Bf1 und der Verband (Bf2) bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Außenprüfung kooperativ mitgewirkt haben, blieben bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat unberücksichtigt.

Ganz offensichtlich lagen Ursache und Motiv der vom Finanzstrafgesetz mit Strafe bedrohten Handlungsweise der Bf1 in der schwierigen wirtschaftlichen Lage des belangten Verbandes. Die Bf1 hat daher aus einer persönlichen (Krankheit) und wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, wobei die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sie sich persönliche Vorteile daraus verschafft hätte. Auch dieser Umstand war bei der Strafneubemessung durch das Bundesfinanzgericht zugunsten der Bf1 mildernd ins Kalkül zu ziehen.

Ausgehend von einer nach der Aktenlage gegebenen eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf1 unter Einbeziehung der in der Beschwerde zu Recht geltend gemachten zusätzlichen Milderungsgründe erweist sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates die aus dem Spruch ersichtliche reduzierte Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen.

Auch die nach unten angepasste, gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des Senates dem festgestellten Verschulden der Bf1 unter Berücksichtigung der festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Zur Höhe der Bemessung der Verbandsgeldbuße, deren wesentliche Herabsetzung mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird, erstattet der belangte Verband kein inhaltliches Vorbringen.

Zu der vom belangten Verband erfolgten und vom Spruchsenat als Milderungsgrund zugunsten des Verbandes berücksichtigten Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Festzustellen ist, dass entgegen der Annahme des Spruchsenates der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe aus der Aktenlage (Finanzstrafregisterabfrage) und den vorgelegten Akten nicht gegeben ist, sodass die Bf2 als finanzstrafbehördlich Unbescholtenheit auszusehen ist.

Unberücksichtigt blieb bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße bisher der gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigende weitere Milderungsgrund, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband und seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Die Bf1 ist Alleingesellschafterin des belangten Verbandes und wurde für die hier in Rede stehenden Finanzdelikte schuldig erkannt und über sie deswegen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG die aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Geldstrafe verhängt. Für diese Abgabenhinterziehung der Gesellschafterin wurde auch der belangte Verband gemäß § 28 a Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG zur Verantwortung gezogen. Somit hat die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Eigentümerin des Verbandes nach sich gezogen. Ein Umstand, der bislang bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße zu Unrecht unberücksichtigt blieb.

Keine Feststellungen wurden im angefochtenen Erkenntnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes getroffen; diese stellt sich nach der Aktenlage und nach dem Rückstände am Abgabenkonto als sehr eingeschränkt dar (hohe Abgabenrückstände am Abgabenkonto, Verluste in den Vorjahren).

Insgesamt ist der erkennende Senat zum Ergebnis gelangt, dass die derzeit eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes sowie der bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße bislang unberücksichtigte Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG sowie auch die anzunehmende finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit der Bf2 eine Herabsetzung der Verbandsgeldbuße auf das auf den Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß erforderlich macht bzw. rechtfertigt.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich jeweils nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300055.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-16880