Dauernder Standort eines Kfz
Entscheidungstext
[...]
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache Titel Nachname Vorname, Straße, PLZ Ort, über die Beschwerde vom bzw. vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XX vom bzw. vom , 592/9737, über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011 sowie 04-12/2007 und 01-09/2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Darstellung des Verfahrensablaufes:
Am kam der Beschwerdeführer (in der Folge mit Bf abgekürzt) in das Finanzamt XX mit Unterlagen, aus denen die Abgabenbehörde eine verspätete Anmeldung der Normverbrauchsabgabe geschlossen hat.
Es wurde deshalb mit dem Bf eine Niederschrift aufgenommen, anlässlich der der Bf nach Rechtsbelehrung folgende Aussage machte:
Der Bf habe am das KFZ Marke bei der Firma X erworben und belege dies mit beigebrachter Rechnung. Es habe sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit dem KM-Stand 58.500 gehandelt. Bei der Rechnungslegung sei seine Anschrift in Deutschland, Straße2, PLZ2 Ort2_, angeführt worden, worauf er das Fahrzeug auch auf diese Adresse angemeldet habe. Bei der Adresse in Deutschland habe es sich um seinen Zweitwohnsitz gehandelt, welcher vorwiegend an den Wochenenden bzw. Schulferien von ihm und seiner Familie benutzt worden sei. Das diesbezügliche Mietverhältnis sei mit Wirkung Datum gekündigt worden, sodass er beabsichtigt habe, das Fahrzeug mit diesem Zeitpunkt nach Österreich zu übersiedeln.
Zur Verwendung des Fahrzeugs Marke gebe er bekannt, dass dieses Fahrzeug
bisher überwiegend für Fahrten zu Ausflugszwecken verwendet worden sei. Der Standort des Fahrzeuges habe sich aber an seiner damaligen österreichischen Wohnadresse, Straße3 in PLZ3 Ort3, befunden, als Ausgangspunkt dieser Ausflüge. Seine jährliche Gesamtkilometerleistung schätze er mit ca. 30.000 bis 40.000 km. Diese Wegstrecke sei aber unter anderem mit dem Fahrzeug seiner Gattin, Frau Vorname1 Nachname, der Marke Y, zurückgelegt worden. Das Fahrzeug seiner Gattin sei in Österreich gemeldet.
Seit Kauf des Marke wurden 80.734 km mit dem Fahrzeug gefahren, sodass der KM-Stand laut Gutachten vom 139.234 km betragen habe.
Mit Hauptwohnsitz sei er in PLZ Ort, Straße gemeldet. Unter dieser Adresse sei auch seine Familie wohnhaft. Seine 4 Kinder würden in Ort3 zur Schule gehen. Somit könne er angeben, dass er auch hier seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Auch sein Freundeskreis befinde sich überwiegend in Ort3. Bei der Adresse in Ort3 handle es sich um die ca. 120m2 große, unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung seiner Schwiegereltern.
Die Wohnung in Deutschland sei als Zweitwohnsitz angemietet worden, vor allem um den dazugehörigen Garten in der Freizeit zu nutzen.
Da sie jetzt ein Eigenheim in Ort erbaut hätten, werde die Zweitwohnung in Ort2_ nicht mehr benötigt, da sie nun über einen eigenen Garten verfügten.
Hauptberuflich sei er bei der Firma *** in PLZ4 Ort4 beschäftigt. Er pendle täglich vom Wohnort zur Arbeitsstätte.
Da er das Fahrzeug bei einem österreichischen Händler gekauft habe, sei er der Meinung gewesen, dass die NOVA bereits bezahlt worden sei.
Am erließ die Abgabenbehörde folgende Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug Marke mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx:
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für die Monate | Kraftfahrzeugsteuer |
6-12/2007 | 256,20 € |
1-12/2008 | 439,20 € |
1-12/2009 | 439,20 € |
1-12/2010 | 439,20 € |
1-12/2011 | 439,20 € |
1-8/2012 | 263,52 € |
Die Bescheide wurden folgendermaßen begründet:
Die Festsetzungen seien erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei.
Gem. § 1 Abs. 2 und 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer unter anderem Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen geworden seien, wenn sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden würden bzw. Kraftfahrzeuge, die im Inland ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden würden.
Insbesondere in Fällen der nicht erfolgten Zulassung sei also entscheidend, wann eine solche zu erfolgen habe.
Nach der VwGH-Entscheidung vom , 95/11/0378 komme es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden dürfe, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort habe.
Nach § 40 Abs. 1 KFG gelte als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge.
In § 82 Abs. 8 KFG sei geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ sei somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standorts des KFZ. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des UFS sei der hier verwendete Begriff des Wohnsitzes dem § 5 StbG entnommen. Festzustellen sei somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige. Abzustellen sei dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen.
Stehe der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ fest, obliege es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen. Hierfür seien nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben würden, ob das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland zugeordnet werden könne.
Bestehe der Hauptwohnsitz im Inland und gelinge der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standorts im Ausland nicht, müsse die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Würden Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, komme § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen, was bedeute, dass eine Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung nur innerhalb eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig sei.
Das KFZ Marke sei vom Bf am bei der Firma X in Ort5 erworben worden. Die Rechnungslegung sei die Anschrift D-PLZ2 Ort2_, Straße2 erfolgt. Laut Niederschrift vom handle es sich bei der Adresse in Ort2_ um einen Zweitwohnsitz. Dieser Zweitwohnsitz sei vom Bf und dessen Familie überwiegend an Wochenenden bzw. Schulferien genutzt worden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Hauptwohnsitz befänden sich in Österreich (lt. Niederschrift v. ). Der Standort des oben angeführten KFZ habe sich an der ehemaligen Wohnadresse in PLZ3 Ort3, Straße3 befunden. Ein inländischer Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFZ liege somit vor.
Da sich bei Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Lebensbeziehungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, PLZ Ort, Straße (seit Datum1) befinde und davor in PLZ3 Ort3, Straße3 (vom Datum2 bis Datum1) befunden habe, werde auch von diesem Ort aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gehe das Finanzamt XX unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Marke mit dem deutschen Kennzeichen xxxxx seit überwiegend in Österreich verwendet worden sei.
Ein Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland hätte nicht erbracht werden können.
Auf die getroffenen Feststellungen in der Niederschrift vom werde verwiesen.
Der Bf brachte am folgende Beschwerde gegen die genannten Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer betreffend die Jahre 2007 bis 2012 ein:
Nachdem sich die erste Aufregung über die Vernehmung gelegt habe, ihm der genaue Inhalt der Niederschrift bewusst geworden sei und der glaubwürdige Beweis, dass die NOVA bereits entrichtet worden sei, vorgelegt werden habe können, sei von ihm eine Abänderung der Niederschrift angestrebt worden, allerdings mit der Begründung, dass dies nicht mehr möglich wäre und er Berufung einlegen könne, abgewiesen worden.
Nach genauer Betrachtung der täglichen Abläufe und der Organisation seines Lebens in den letzten Jahren, möchte er die die Niederschrift aus der Vernehmung vom widerrufen, auf diese eingehen und richtig stellen. Vor allem handle es sich bei der Frage der Verwendung und des Standortes um eine Momentaufnahme der letzten Wochen vor dem Umzug in das neue Eigenheim und nicht um eine Gesamtbetrachtung der letzten Jahre.
Nachdem der von seiner Familie und ihm genutzte Wohnsitz in Deutschland am aufgegeben worden sei, sei das besagte Fahrzeug am selben Tag ordnungsgemäß in Deutschland abgemeldet worden. In der Absicht, sein Fahrzeug in Österreich gesetzeskonform anzumelden, sei er am gegen 12 Uhr zum Finanzamt gekommen, um das aufgrund der neuerlichen Typisierung in Österreich in der Genehmigungsdatenbank gesperrte Fahrzeug wieder entsperren zu lassen. Im Zuge dessen habe ihm die bearbeitende Dame das NOVA-Formular, mit der Begründung, dass er NOVA nachzahlen müsse, ausgehändigt und ihn aufgefordert, dieses Formular auszufüllen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug in Österreich gekauft hätte und somit die NOVA bereits bezahlt worden sei. Er hätte trotzdem das Formular ausfüllen müssen und sei an einen anderen Kollegen verwiesen worden, zu dem man ihn gebracht habe. Er habe verwundert festgestellt, dass dieser Kollege ein Beamter der Finanzpolizei gewesen sei, der ihn anfangs alleine und anschließend mit einem seiner Kollegen verhört habe. Die Niederschrift wäre zum Großteil durch die zweite Person erstellt worden.
Das Ziel der Vernehmung sei hauptsächlich die Feststellung seines Lebensmittelpunktes und des daraus angenommenen Standortes und der mutmaßlichen Verwendung seines Fahrzeuges gewesen. Es sei durch die Befragenden nie die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass sich für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes ergeben könne.
Wichtige Aussagen und Details zum Standort und der Verwendung des Fahrzeuges seien als unglaubwürdig herabgespielt worden und nicht zu Protokoll genommen worden. Er habe die Herren immer wieder darauf hingewiesen, dass das besagte Fahrzeug im Grunde im benachbarten Bayern gestanden, sowie vorwiegend dort verwendet und nur in den letzten Wochen vor der Fertigstellung des Eigenheimes in Ort des Öfteren am Standort Ort3 gewesen sei.
Aus der Tatsache, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Ort3 befunden habe, hätten die vernehmenden Beamten gefolgert, dass sich unabdingbar der dauernde Standort des Fahrzeuges an der damaligen Adresse in Ort3 befinden hätte müssen. Es sei aufgrund der Feststellung seines Lebensmittelpunktes der Standort des Fahrzeuges pauschal mit Österreich angenommen worden, festgehalten und aufgrund der Aussage des Beamten, dass sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges immer am Wohnort des Lebensmittelpunktes befinde, der Vernehmungssituation und der im Raum schwebenden Geldstrafe von € 4.000,-- bis € 8.000,-- und Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren - welche einen emotionalen, kognitiven und körperlichen Stress dargestellt habe und seine Willensentscheidung bzw. Auffassungsvermögen stark beeinflusst hätten, dann fälschlicher Weise so bestätigt. Es sei ihm am Ende entgangen, dass in der Niederschrift wichtige Details zum dauernden Standort und der Verwendung nicht festgehalten worden seien bzw. der Wortlaut nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Des Weiteren sei ihm auch entgangen, dass die schreibende zweite Amtsperson nicht auf der Niederschrift festgehalten worden sei und nicht unterschrieben habe.
Im Nachhinein gesehen hätte eine genauere Betrachtung der einzelnen Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 durchgeführt werden müssen. Für ihn sei aus der Vernehmung nicht eindeutig hervorgegangen, dass sich die Niederschrift auf die letzten 5 Jahre beziehe und nicht nur auf die letzten Wochen, nachdem er immer von den letzten Wochen gesprochen hätte.
In weiterer Folge würde er versuchen, die Tatsache, dass das Fahrzeug den dauernden Standort im Ausland gehabt habe und der überwiegenden Verwendung im Ausland zugeführt worden sei, zu unterstreichen und zu beweisen. Er weise auch noch darauf hin, dass es sich hierbei um Tatsachen handle und nicht um Schutzbehauptungen.
Wie in der Niederschrift festgehalten worden sei, habe er im benachbarten Deutschland, Straße2 in PLZ2 Ort2_, einen Wohnsitz mit Garage angemeldet gehabt. Dieser sei von ihm und seiner Familie an den meisten Wochenenden (Sa-So ca. 104 Tage im Jahr) und dem Großteil der Ferien (ca. 70 Tage ohne Sa-So) genutzt und bewohnt worden. Hier sei anzumerken, dass seine Gattin als Lehrerin in Ort3 arbeite und somit eine Nutzung während der Ferienzeit möglich gewesen sei. An diesen Tagen sei das besagte Fahrzeug immer am Standort im Ausland gewesen und von dort aus seien dann auch die Ausfahrten, aber auch Einkaufsfahrten für das Wochenende und die Ferienzeit gestartet und beendet worden. Ausflugsfahrten hätten hauptsächlich am Wochenende und in den Ferien stattgefunden und würden die Annahme widerlegen, dass von Ort3 aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt worden sei. Dies entspreche seines Erachtens auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangs- und Zielpunkt diversester Ausflugsfahrten sei, abgesehen von den letzten Wochen, der Standort Ort2_ gewesen. Wenn das Auto in Österreich verwendet worden sei, wäre es nur kurzfristig und vorübergehend in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet worden. Dies sei aber legitim.
Außerhalb der Ferienzeiten sei der Standort des Fahrzeuges den Großteil der Woche Ort2_ gewesen, da das Fahrzeug aufgrund des Zweitfahrzeuges, der Nähe zum Arbeitsplatz seiner Gattin, der Nähe zur Schule und zum Kindergarten sowie zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und der gebotenen und von ihm immer noch genutzten Mitfahrgelegenheit nicht gebraucht worden wäre.
Wenn es ihm nicht möglich gewesen sei das Fahrzeug in der Garage in Ort2_ abzustellen, es sei mehrmals vorgekommen, dass die Einfahrt durch parkende Fahrzeuge versperrt worden sei, sodass das besagte Fahrzeug unter der Woche mehrere Tage durchgehend an einem der öffentlichen Parkplätze in Ort2_ abgestellt worden sei.
Wie in der Niederschrift festgehalten, arbeite er bei der Firma *** in Ort4 und würde täglich von Ort3 zum Arbeitsplatz und retour pendeln. Leider sei nicht festgehalten worden, wie seines Erachtens auch von ihm erwähnt worden sei, dass er in der Regel von Montag bis Donnerstag mit Arbeitskollegen zur Arbeit gelange. Nur am Freitag fahre er selbst, wobei in den Ferienzeiten der Startpunkt das benachbarte Bayern gewesen sei. Ansonsten sei das im Ausland ordnungsgemäß angemeldete Fahrzeug immer nur vorübergehend in das Bundesgebiet eingebracht worden.
Der dauerhafte Pendelbetrieb mit dem besagten Fahrzeug könne somit glaubhaft ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie der Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges, gehe er davon aus, hinreichende Anhaltspunkte und Beweise, dass das Fahrzeug einem bestimmen Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse, erbracht zu haben. Er beantrage, die angeführten Tatsachen und Bestätigungen zu berücksichtigen, von einer Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuern abzusehen und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Als Anhang wurde vorgelegt:
Abmeldebestätigung Ort2_, Bestätigung Nachname2, Bestätigung Standplatz (öffentlicher Parkplatz), Bestätigung Mitfahrgelegenheit, Tabelle Anzahl Wochenend und Ferientage Anmeldungszeitraum
Mit Bescheiden vom hob die Abgabenbehörde die Bescheide betreffend der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 06-12/2007 und 01-08/2012 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf.
Grund dieser Aufhebung war, dass die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nur für ganze Quartale erfolgen darf, weshalb die Bescheide mit Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 06-12/2007 und 01-08/2012 rechtswidrig war.
Am wurden neue Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer betreffend die Jahre 2007 und 2012 erlassen:
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für die Monate | Kraftfahrzeugsteuer |
04-12/2007 | 256,00 € |
01-09/2012 | 263,52 € |
Die Begründung der neuen Bescheide entspricht der Begründung in den aufgehobenen Bescheiden, es wird darauf verwiesen.
Der Bf erhob - ergänzende zu seiner Beschwerde vom - auch gegen die neu erlassenen Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer betreffend die Jahre 2007 und 2012 Beschwerde.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2007 und 01-09/2012, jeweils vom sowie für 2008 bis 2011 (jeweils 01-12), alle vom und begründete diese wie folgt:
Im vorliegenden Fall sei strittig, ob sich der dauernde Standort des Kfz Marke (Kz: xxxxx) im Inland befinde.
Nach § 82 (8) KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei die gesetzliche Standortvermutung des § 82 (8) KFG widerlegbar. Ein Gegenbeweis sei auch bei einem Hauptwohnsitz im Inland zulässig (VwGH 2008/15/0276).
Dieser habe hier aber nicht erbracht werden können. Der Bf verfüge lt. eigenen Angaben (Niederschrift vom ) in Ort2_ über einen Zweitwohnsitz. Es sei davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen für den Zeitraum Juni 2007 bis August 2012 am Hauptwohnsitz in PLZ3 Ort3, Straße3, befunden habe. Dafür spreche insbesondere, dass Herr Nachname in Ort4 arbeite, seine Gattin in Österreich als Lehrerin beschäftigt sei sowie die Kinder im Inland die Schule besuchen würden. Zu den vom Bf angebotenen Beweisen für einen dauernden Standort in Ort2_ sei zu sagen, dass diese keine Beweiskraft entfalten könnten. Die Bestätigung eines Wohnungsnachbarn (Titel1 Nachname2), wonach das gegenständliche Kfz "den Großteil des Jahres nicht in Ort3 abgestellt worden sei", sei zu unpräzise und könne auch der Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden.
Weiters beweise die von Frau Nachname3 bestätigte Inanspruchnahme einer Mitfahrgelegenheit noch nicht, dass während dieser Zeit das gegenständliche Kfz in Ort2_ – und nicht am Familienwohnsitz – abgestellt gewesen sei, insbesondere weil die Mitfahrgelegenheit „von Ort2_ bzw. Ort3 zur Fa. *** in Ort4" bestätigt worden sei.
Die in der Beschwerde enthaltene Aufstellung hinsichtlich der Wochenend-, Ferientage sowie der Werktage sei kein ausreichender Nachweis, zumal die vorgelegten Bestätigungen viel zu unpräzise seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum bei Vorliegen eines Zweitfahrzeuges (Y) vom Bf weder die Jahresfahrleistung, noch die KM-Stände des berufungsgegenständlichen Kfz angegeben worden seien, um die Fahrten in Bayern dokumentieren zu können. Die in der Niederschrift enthaltene Aussage, wonach die "Gesamtkilometerleistung 30.000 – 40.000 Km (Schätzung) betrage und darin auch die Fahrten mit dem Zweitfahrzeug enthalten seien", sei viel zu unbestimmt und in Verbindung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den Gegenbeweis eines dauernden Standortes im Ausland als erbracht anzusehen.
Zu den in der Beschwerde angesprochenen formellen Mängeln bei der Vernehmung sei festzuhalten, dass die Antworten freiwillig gegeben worden seien und der Bf habe zu den erhobenen Vorwürfen ausreichend Stellung nehmen können.
In der Folge brachte der Bf am innerhalb offener Rechtsmittelfrist einen Vorlageantrag ein, worin er die Vorlage der Beschwerde gegen sämtliche Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 2007 bis 2012 an das Bundesfinanzgericht beantragte. Er begründete seinen Antrag in einzelne Kategorien unterteilt wie folgt:
Wohnsitz in Deutschland:
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Zeitraum von 2007 bis 2012 sei sicherlich Ort3 gewesen, allerdings habe sich das besagte Fahrzeuge die überwiegende Zeit des Jahres im benachbarten Ausland befunden. Die Angaben der Wochenend- und Ferientage habe dies veranschaulichen sollen. Sie hätten kein Tagebuch geführt, an welchen Tagen des Jahres sie in Ort2_ gewesen seien, aber der Bf könne mit Gewissheit sagen, dass sie die Wohnsitze in Österreich und Deutschland in einem Verhältnis von ca. 51:49 Prozent genutzt hätten. Im Anhang übermittle er Haushaltsbescheinigung, Stromrechnungen, Internet und Telefonrechnungen, Rundfunkgebühren, … um die regelmäßige Nutzung des Wohnsitzes in Deutschland zu belegen.
Gerade im Jahr 2007 sei das Fahrzeug von den 207 verbleibenden Tagen, seit der Übersiedlung am nach Deutschland, alleine durch die Nutzung an den Wochenenden der Ferienzeiten, ohne diversester Freitage, welche auch in Ort2_ verbracht worden seien, zumindest 111 Tage in Ort2_ gestanden. Somit sei das Fahrzeug seit der Überstellung nach Deutschland, den überwiegenden Teil des Jahres 2007 in Ort2_ gewesen und hätte hier seinen Standort gehabt und wäre auch von dort über das Auto verfügt worden.
Nachdem das Fahrzeug 2007 den dauernden Standort in Ort2_ gehabt habe, habe es sich in den anschließenden Jahren nur um ein kurzfristiges Einbringen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet handeln können, da es immer wieder ins Ausland verbracht worden sei. Abgesehen davon sei aufgrund der Nutzung des Wohnsitzes in Deutschland das Fahrzeug, über das Jahr gesehen, im Schnitt zumindest vier von sieben Tagen am Standort in Ort2_ gewesen. Alleine die für das Fahrzeug bessere Unterbringung in der am Standort Ort2_ verfügbaren Garage, überdies auch Bestandteil des KFZ-Versicherungsvertrages, bekräftige diese Tatsache. Dem Standort Ort2_ sollte auch durch die Bestätigung der Fa. ********* Nachdruck verliehen werden. Es sei die Verwendung der Garage wegen der versperrten Einfahrt mehrmals nicht möglich gewesen. Diesbezüglich habe es auch mehrmals Telefonate mit der Polizeistation in Ort2_ gegeben.
Wohnsitz Österreich:
Nachdem der Bf und seine Familie am Wohnsitz in Österreich Mitbewohner im Haus von Herrn Nachname2 gewesen seien, von dem aus der verfügbare Abstellplatz auf dem Parkplatz von Herrn Nachname2 gut einsehbar gewesen sei, habe Herr Nachname2 auch bestätigen können, dass das besagte Fahrzeug den Großteil des Jahres nicht in Ort3 gestanden sei. Nachdem Herr Nachname2 auch kein Tagebuch über die Standzeit des Fahrzeuges in Ort3 geführt habe, könne auch nur die laut Finanzbeamten unpräzise Bestätigung gegeben werden. Dass der Wahrheitsgehalt der der Beschwerde beigelegten Bestätigung von Herrn Nachname2 grundsätzlich bezweifelt werde, ohne Überprüfung der Angaben in irgendeiner Art und Weise, lasse ihn daran zweifeln, dass überhaupt ein Gegenbeweis für die Erbringung des Standorts im Ausland zugelassen werde.
Mitfahrgelegenheit:
Die Fahrtstrecke von Frau Nachname3 habe von Ort6 kommend, über Ort3, nach Ort2_, weiter über die B20 nach Ort7 und anschließend wieder nach Ort4 zur Fa. *** in die Straße4 geführt. Bestätigt werde die Inanspruchnahme der Mitfahrgelegenheit von Ort2_ bzw. Ort3, weil er in der Zeit, wenn sie in Ort2_ gewesen seien, auch in Ort2_ zugestiegen sei und wenn sie in Ort3 gewesen seien in Ort3 zugestiegen sei. Er sei somit zumindest am Montag und in den Ferienzeiten in Ort2_ zugestiegen. Das Fahrzeug möge ansonsten gelegentlich auch in Ort3 gestanden sein, aber über das Jahr gesehen habe sich das Fahrzeug die überwiegende Zeit des Jahres in Ort2_ befunden.
Zweitfahrzeug:
Ber Bf und seine Frau seien in der glücklichen Situation gewesen, über ein Zweitfahrzeug der Marke Y, welches vormals auf seine Schwiegermutter Frau Vorname2a Nachname2 gemeldet gewesen sei, verfügen zu dürfen. Mittlerweile sei das Fahrzeug, aus Gründen, die er nicht näher anführen wolle, auf seine Gattin Frau Vorname1 Nachname gemeldet, wie man dem Zulassungsschein entnehmen könne. Der angefügten Tabelle könne man die Kilometerleistungen des Zweitfahrzeuges und die des besagten Marke und der somit gefahrenen Gesamtkilometerleistung entnehmen (Laufleistung pro Jahr laut Gutachten gemäß § 57a KFG bzw. dem Servicebucheintrag).
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Y | km-Stand | km pro Jahr | Marke | km-Stand | km pro Jahr | Gesamt- laufleistung |
43.221 | 3.221 | 58.960 | 0 | 3.221 | ||
45.200 | 1.979 | 75.558 | 16.598 | 18.577 | ||
49.081 | 3.881 | 90.696 | 15.138 | 19.019 | ||
53.333 | 4.252 | 107.554 | 16.858 | 21.110 | ||
60.535 | 7.202 | 120.990 | 13.436 | 20.638 | ||
69.512 | 8.977 | 137.414 | 16.424 | 25.401 | ||
74.504 | 4.992 | 153.486 | 16.072 | 21.064 | ||
Gesamt | 34.504 | 94.526 | 129.030 |
Abschätzung der Verwendung der Fahrzeuge:
Auf die Nachfrage beim Finanzamt, wie ich denn beweisen könne, dass das Fahrzeug nicht den dauernden Standort in Ort3 gehabt habe, sei ihm mehrmals vorgeschlagen worden, er könnte ein Fahrtenbuch vorlegen. Nachdem er als Privatperson nicht verpflichtet sei, ein solches zu führen und er sich auch nicht der Dokumentenfälschung schuldig machen möchte, hätte er dies nicht gemacht.
Allerdings möchte er nun in der nachfolgenden Tabelle eine Abschätzung der immer wiederkehrend gefahrenen Wegstrecken pro Jahr der letzten Jahre darstellen. Sie seien im Zeitraum von 2007 bis 2011 in der Regel zweimal im Jahr auf Urlaub gefahren. Urlaubsziele seien unter anderem Land (A, B, C und D) und E gewesen. E sei ein begehrtes Reiseziel, da sie die Gastfreundschaft seiner dort lebenden Verwandtschaft nutzen dürften. Das Fahrzeug sei bei Google Street View vor dem Hause seines Onkels, der Familie Name, zu erkennen, wie dies dem Anhang entnommen werden könne. Weitere Besuche der Verwandtschaft von Seiten seiner Frau hätten sie mehrmals im Jahr nach Ort8/Deutschland, zur Familie Nachname2, geführt. Die Wegstrecken seien mittels Google Maps ermittelt worden.
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Ort2_ (Marke) | Weg (km) | Wochen | pro Woche | Gesamt |
Ort8 | 1.034 | 2 | 1 | 2.068 |
Ort8 Umgebung | 200 | 2 | 1 | 400 |
Ort9 Schwimmbad | 77 | 12 | 1 | 924 |
Oer10 Therme | 96 | 2 | 1 | 192 |
F | 84 | 7 | 1 | 588 |
G | 76 | 2 | 1 | 152 |
Aldi | 3 | 52 | 1 | 177 |
H | 42 | 9 | 2 | 756 |
E I | 1.480 | 1 | 1 | 1.480 |
E Umgebung | 500 | 1 | 1 | 500 |
Land | 1.800 | 1 | 1 | 1.800 |
J | 178 | 1 | 1 | 178 |
K | 622 | 1 | 1 | 622 |
L | 106 | 1 | 1 | 106 |
Arbeit (nur B20 freitags) | 26 | 46 | 1 | 1.196 |
Gesamt | 11.139 |
Der Rest auf die Jahreslaufleistung lasse sich aus seiner Sicht nicht mehr einordnen und sei seines Erachtens auch nicht von Bedeutung. Wie dieser und der Tabelle 1 zu entnehmen sei, sei das Fahrzeug überwiegend im Ausland bewegt worden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ort3 (Y) | Weg (km) | Wochen | pro Woche | Gesamt |
M | 2,8 | 41 | 2 | 229,6 |
Volksschule | 2,6 | 43 | 5 | 559,0 |
Hofer | 2,4 | 52 | 1 | 124,8 |
Spar | 2 | 52 | 1 | 104,0 |
Kinderturnen | 2 | 43 | 1 | 86,0 |
N | 3,8 | 45 | 4 | 684,0 |
Kindergarten | 2 | 47 | 10 | 940,0 |
Gesamt | 2.727,4 |
Die Differenz auf die Jahreslaufleistung könne er wiederum nicht zuordnen.
Sonstiges:
In der mehrfachen Umtypisierung eines gebrauchten Fahrzeuges könne er des Weiteren keinen finanziellen Vorteil ersehen. Wenn auch die Versicherung ein klein wenig günstiger sei, sei dies allerdings mit gravierenden Einschränkungen, wie sie dem beigelegten Versicherungsschein entnommen werden können, verbunden.
Weiters habe er in Erfahrung bringen können, dass gerade in Grenzgebieten wie Ort3/Ort2_ durch Finanzbeamte Beweise bzgl. des Standorts und der Verwendung von im Ausland gemeldeten Fahrzeugen gesammelt werden würden/worden wären. Ohne vorherige Einsicht in seinen Akt sei er sich sicher, dass es zu dem besagten Fahrzeug keine derartigen Beweise geben könne.
Anhang:
Kopie Rechnungen Strom, Kopie Rechnungen Telefon und Internet, Kopie Prüfgutachten § 57a, Kopie Hauptuntersuchung § 29 StVZO, Kopie Zulassungsschein Deutschland, Kopie Zulassungsschein Y, Kopie Haushaltbescheinigung Ort2_, Kopie KFZ-Versicherungsschein HUK, Kopie Kündigung Rundfunkgebühr Deutschland, Auszug Kontobewegungen Telefon und Internet, Auszug Kontobewegungen GEZ, Auszug Geldbehebungen bei der HVB Ort2_, Luftbild Straße3, Ort3, Luftbild Straße2, Ort2_, Bild Google Street View, I/E
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am dem BGF vor und führte im Vorlagebericht u.a. aus:
Sachverhalt
Kfz Marke wurde im Zeitraum 04/2007 - 09/2012 widerrechtlich in Österreich verwendet. die Kraftfahrzeugsteuer war demzufolge vorzuschreiben.
Beweismittel
Niederschrift zur Einvernahme mit Vorname Nachname vom Standortvermutung gem § 82 KfzStG Vorgebrachtes Beweismaterial von Vorname Nachname: Bestätigungen von Nachbarn Abrechnungen deutscher Wohnsitz aaa und bbb Abmeldung deutscher Wohnsitz, GEZ & Haushaltsbestätigung Vorlage der Bankbewegungen Kfz Überprüfungen gem. § 57 a KFG
Stellungnahme
In der Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Lebensbeziehungen, befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, PLZ Ort, Straße (seit Datum1) und davor in PLZ3 Ort3, Straße3 (vom Datum2 bis Datum1), wurde auch von diesen Orten aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht das Finanzamt XX unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Marke mit dem deutschen Kennzeichen xxxxx seit überwiegend in Österreich verwendet wurde. Ein Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland konnte nicht erbracht werden. Dies gelingt auch über das am vorgebrachten Unterlagen nicht, da diese keinen konkreten Nachweis über die überwiegende Nutzung im Ausland erbringen, sondern lediglich Schätzungen widergeben. Es wurden lt. Aussage am Datum über 80.000 km seit Erwerb des Marke im Jahr 2007 gefahren, davon befinden sich lt. Nachrechnung nur rd. 11.000 km im Ausland.
Mit E-Mail vom brachte der Bf als "Richtigstellung" zur Stellungnahme des Finanzamtsvertreters zur Beschwerdevorlage vor:
Wie in meinem Vorlageantrag vom angegeben, werden mit dem Fahrzeug, Marke, lt. Nachrechnung jährlich rund 11.000 km im Ausland gefahren!
Im Zeitraum 2007 - 2012 sind somit rund 55.000 km von den ca. 80.000 km im Ausland zurückgelegt worden.
Sachverhalt, der vom BFG dem Erkenntnis zugrunde gelegt wird:
Der Bf schloss am mit der der Autohaus X Team GmbH, Straße5 in PLZ5 Ort11, einen Kaufvertrag über den Kauf des PKW Marke mit der Fahrgestellnummer yyyyyyy, ab. Dieses Fahrzeug wurde am in Österreich erstzugelassen, verfügte im Zeitpunkt des Kaufes durch den Bf über einen Kilometerstand von 58.500 km.
Im Rahmen des Kaufvorganges wurde das Kfz vom Bf auf die deutsche Adresse des Bf, Straße2 in PLZ2 Ort2_, gemeldet.
Als Kaufpreis war ein Betrag von € 13.700,-- vereinbart worden. Das Autohaus führte für den gegenständlichen Marke anlässlich der Erstzulassung die Normverbrauchsgabe an das Finanzamt ordnungsgemäß ab. Diese wurde dem Bf beim Kauf jedoch nicht zurückerstattet, wie der im Akt befindlichen Bescheinigung vom sowie einer Bestätigung des Autohauses X Team vom zu entnehmen ist.
Der Bf hatte laut Abfrage des Zentralen Melderegisters seinen Hauptwohnsitz im Zeitraum Datum2 bis Datum1 in der Straße3 in PLZ3 Ort3 bei Ort4, ab diesem Zeitpunkt in PLZ Ort, Straße. Zudem verfügte der Bf bis über einen Nebenwohnsitz (samt Garage) in der Straße2 in PLZ2 Ort2_.
Der Bf wohnte gemeinsam mit seiner Ehegattin Vorname1 Nachname und seinen Kindern von Datum2 bis Datum1 in Ort3, anschließend in Ort. Der Zweitwohnsitz in Ort2_ wurde von ihm und seiner Familie auch benützt.
Der Bf arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich bei der Firma *** in der Straße4 in PLZ6 Ort4.
Seine Ehefrau ist als Lehrerin in Ort3 tätig und seine Kinder besuchen ebenfalls in Ort3 die Schule.
Éin Zweitfahrzeug der Marke Y war vormals auf die Schwiegermutter des Bf, Frau Vorname2a Nachname2, gemeldet. Das Fahrzeug sei dann (aus Gründen, die der Bf nicht näher anführen wollte) auf seine Gattin Frau Vorname1 Nachname gemeldet worden.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
§ 201 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung in der maßgebenden Fassung) bestimmt:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§ 1 KfzStG 1992 (Kraftfahrzeugsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung) besagt:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
§ 3 KfzStG besagt:
Steuerschuldner ist
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug die Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
Gemäß § 36 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere - hier nicht interessierende - Voraussetzungen erfüllen.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 legt fest:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
Unbestritten steht fest, dass der Bf im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland (im Zeitraum Datum2 bis Datum1 in der Straße3 in PLZ3 Ort3, ab diesem Zeitpunkt in PLZ Ort, Straße) hatte.
Es besteht auch kein Streit darüber, dass der Bf das Kfz Marke (Fahrgestellnummer yyyyyyy) im Inland vom Autohaus X Team GmbH, Straße5 in PLZ5 Ort11 (Kaufvertrag vom ) erworben hat. - Es liegt somit kein Fall der Einbringung eines Fahrzeuges in das Inland vor.
Nicht bestritten wurde, dass das Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland verwendet worden ist.
Unstrittig ist auch, dass der Bf in PLZ2 Ort2_, Straße2, einen Zweitwohnsitz innehatte, sowie, dass das genannte Kfz von ihm im Anschluss an den Erwerb in Österreich auf die deutsche Adresse des Bf, in Ort2_, gemeldet worden war.
Die Verwendung in Österreich ohne inländische Zulassung ist von vornherein und ohne jede Frist unzulässig, wenn ein Fahrzeug in Österreich erworben wurde, hier verbleibt und nie dauerhaft ins Ausland verbracht wurde. Ein solches Fahrzeug ist von vornherein in Österreich und nicht im Ausland zuzulassen. Die Benützung in Österreich ohne inländische Zulassung ist widerrechtlich und unterliegt von vornherein der österreichischen Kfz-Steuer (siehe dazu ; Ra 2014/16/0008 (Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss vom ).
Aufgrund der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.
Die gesetzliche Standortvermutung kann durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland widerlegt werden. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland ist aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend.
Für die Rechtmäßigkeit der ausländischen Zulassung war im Beschwerdefall somit die Erbringung des Gegenbeweises zur gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs. 8 KfG durch den Bf erforderlich, das heißt die Erbringung des Beweises, dass sich der dauernde Standort des Kfz Marke mit der Fahrgestellnummer yyyyyyy im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Inland befand, sondern einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen war.
Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Es musste vom Bf daher nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung hatte als zu Österreich, sodass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (siehe dazu auch ).
Infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für die Partei in jenen Fällen, in denen Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie eine Beweismittelbeschaffungspflicht und Beweisvorsorgepflicht (z.B. ; ; ; ); (siehe dazu auch Ritz, BAO5, § 115 Tz 10 m.w.N.).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (z.B. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes im § 82 Abs. 8 KFG ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, kommt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen.
Anlässlich der von der Abgabenbehörde am aufgenommenen Niederschrift hat der Bf u.a. einerseits ausgesagt, dass die Adresse in Deutschland vorwiegend an den Wochenenden bzw. Schulfereien von ihm und seiner Familie benutzt werde, andererseits, dass das Fahrzeug zu Ausflugszwecken verwendet worden sei, der Standort sich aber an der (damaligen) österreichischen Adresse als Ausgangspunkt dieser Ausflüge befunden habe.
In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag bringt der Bf schließlich vor, dass infolge der Nutzung des deutschen Wohnsitzes in Ort2_ an den meisten Wochenenden (Sa-So ca. 104 Tage im Jahr) und im Großteil der Ferien (ca. 70 Tage ohne Sa-So) das besagte Fahrzeug an diesen Tagen immer am Standort im Ausland gewesen und von dort aus auch die Ausfahrten, Einkaufsfahrten für das Wochenende und die Ferienzeit gestartet und beendet worden, sowie, dass Ausflugsfahrten hauptsächlich am Wochenende und in den Ferien stattgefunden hätten.
Im Nachhinein gesehen hätte eine genauere Betrachtung der einzelnen Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 durchgeführt werden müssen. Für den Bf sei aus der Vernehmung nicht eindeutig hervorgegangen, dass sich die Niederschrift auf die letzten 5 Jahre beziehe und nicht nur auf die letzten Wochen, nachdem er immer von den letzten Wochen gesprochen hätte.
Sein Beschwerdevorbringen versuchte der Bf durch Schätzungen der angefahrenen Ziele (mit Kilometerangaben), sowie durch diverse Bestätigungen bzw. Abrechnungsbelege (im Einzelnen in der Darstellung des Verfahrens genannt) zu beweisen.
Der Gegenbeweis für die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass der Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges am Hauptwohnsitz des Bf im Inland gelegen ist, ist ihm dadurch allerdings nicht gelungen.
Dies aufgrund der folgenden - in freier Beweiswürdigung - durchgeführten Überlegungen:
Es wird als glaubwürdig erachtet, dass der Bf die Wohnung in Ort2_ immer wieder an den Wochenenden und auch in Ferienzeiten mit seiner Familie bewohnt hat, von dort aus auch Fahrten unternommen hat. Bei seiner ersten Aussage anlässlich der Niederschrift am hat der Bf erklärt: "Der Standort des Fahrzeuges habe sich aber an seiner damaligen österreichischen Wohnadresse, Straße3 in PLZ3 Ort3, befunden, als Ausgangspunkt dieser Ausflüge."
Diese Aussage erachtet das BFG für zutreffend, insbesondere, weil dies auch der Lebenserfahrung entspricht.
Die in der Folge von ihm korrigierte Aussage, dass dies nur für die letzten Wochen zutraf, ist für das BFG nicht überzeugend.
Dennoch war nicht diese Aussage der alleinige Grund dafür, dass dem Bf die Erbringung des Gegenbeweisen nicht gelungen ist.
Wenn auch nicht bezweifelt wird, dass auch Ausflüge vom deutschen Wohnsitz aus als Startpunkt unternommen worden sind, so kann dies nicht die überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Kfz im Ausland beweisen.
Festgehalten wird zunächst, dass der Bf kein Fahrtenbuch geführt hat, somit auch keines vorlegen konnte.
Was die vom Bf vorgelegten Aufstellungen (Fahrten, Ausflugs- und Urlaubsfahrten ...) anbelangt, handelt es sich dabei um erst im Nachhinein erstellte Listen, die auf Schätzungen des Bf beruhen.
Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) schon einem fehlerhaften Fahrtenbuch die Beweiskraft abgesprochen wird (VwGH 2009/16/0212), kann anderen, im Schätzungswege und im Nachhinein erstellten Listen keine Beweiskraft zukommen.
Eine durch objektive Belege untermauerte Zusammenstellung, die ein klares Bild der Art und Weise der Verwendung des Kfz im In- und Ausland ergeben und aufzuzeigen vermochte hätte, dass sich der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kfz im maßgebenden Zeitraum nicht im Inland befunden hätte, sondern dem Ort des Zweitwohnsitzes des Bf außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen gewesen sei, wurde nicht vorgelegt.
Was die Belege hinsichtlich Haushaltsbescheinigung, Stromrechnungen, Internet und Telefonrechnungen, Rundfunkgebühren usw. (den Zweitwohnsitz in Ort2_ betreffend)anbelangt, bringt der Bf vor, dass diese die regelmäßige Nutzung des Wohnsitzes in Deutschland belegen sollen.
Für den dauernden Standort des Fahrzeuges vermögen diese Belege keinen Beweis zu erbringen.
Dies trifft auch auf die vorgelegten Unterlagen "Bestätigung betreffend Mitfahrgelegenheit", "Bestätigung geparktes Fahrzeug xxxxx" sowie die "Bestätigung des Titel1 Nachname2" zu.
Die Bestätigung "Mitfahrgelegenheit" besagt lediglich, dass der Bf sei ca. August 2006 die Mitfahrgelegenheit von Ort3 bzw. Ort2_ zur Fa. *** ... in Anspruch genommen habe.
Der "Bestätigung geparktes Fahrzeug xxxxx" (*********) ist nur zu entnehmen, dass der Bf das streitgegenständliche Fahrzeug in den letzten Jahren mehrmals auf dem öffentlichen Parkplatz gegenüber des Firmenstandortes in Ort2_, durchgehend an mehreren Tagen unter der Woche geparkt hatte.
Titel1 Nachname2 schließlich hat schriftlich die allgemein gehaltende Aussage getroffen, dass das streitgegenständliche Kfz in den letzten Jahren den Großteil des Jahres nicht in Ort3 abgestellt worden sei, sowie, dass die Fam. Nachname den Großteil des Jahres vom Standort Ort2_ über das Fahrzeug verfügt habe.
Keine dieser Bestätigungen, die lediglich ungenaue - nicht durch durchgehende Aufzeichnungen belegte - Feststellungen enthalten, ist geeignet, den Beweis darüber zu erbringen, dass sich der dauernde Standort des Kfz im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Inland befand, sondern dem Zweitwohnsitz des Bf in Ort2_, das heißt einem Ort außerhalb des Bundesgebietes, zuzuordnen gewesen wäre.
Der Bf führt selbst aus, dass der Wohnsitz in Österreich überwiegend genutzt wurde: "Der Bf könne mit Gewissheit sagen, dass sie die Wohnsitze in Österreich und Deutschland in einem Verhältnis von ca. 51:49 Prozent genutzt hätten."
Da der Wohnsitz in Österreich unbestritten der Hauptwohnsitz des Bf und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist, entspricht die Aussage, dass der österreichische Wohnsitz überwiegend genutzt wurde, auch der allgemeinen Lebenserfahrung.
Dass die Wohnung in Ort2_ vom Bf und seiner Familie regelmäßig benützt wurde, wird - wie bereits festgestellt - nicht bezweifelt, dadurch ist aber der Beweis für den dauernden Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges am Zweitwohnsitz des Bf nicht erfolgt.
Vorgebracht wurde vom Bf auch, dass er und seine Familie im Zeitraum von 2007 bis 2011 in der Regel zweimal im Jahr auf Urlaub gefahren seien. Urlaubsziele seien unter anderem Land (A, B, C und D) und E gewesen. E sei ein begehrtes Reiseziel, da der Bf und seine Familie die Gastfreundschaft seiner dort lebenden Verwandtschaft nutzen dürften. Das Fahrzeug sei bei Google Street View vor dem Hause seines Onkels, der Familie Name, zu erkennen, wie dies dem Anhang entnommen werden könne. Weitere Besuche der Verwandtschaft von Seiten seiner Frau hätten sie mehrmals im Jahr nach Ort8/Deutschland, zur Familie Nachname2, geführt. Die Wegstrecken seien mittels Google Maps ermittelt worden.
Dass diese Fahrten tatsächlich unternommen wurden, wird nicht bezweifelt. Es widerpricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Urlaubsfahrten vom Zweitwohnsitz ausgehend unternommen worden sind.
Unter Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände und Beweismittel kann es keinesfalls als erwiesen angesehen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht am Hauptwohnsitz, der der Mittelpunkt der Lebensinteressen war, den dauernden Standort hatte.
Das ins Treffen gebrachte Zweitauto Y, war - wie der Bf selbst ausgeführt hat - zunächst auf seine Schwiegermutter zugelassen. Die von ihm vorgelegten - jährlich geschätzten - Kilometerleistungen sagen nichts darüber aus, wer das Fahrzeug tatsächlich wann verwendet hat.
Das Vorhandensein der Möglichkeit der Benützung eines Zweitfahrzeugs liefert auch keinen Beweis dafür, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kfz in Ort2_ war.
Beweismittel, die die Nachvollzierbarkeit und Kontrollmöglichkeit der Behauptung erlaubt hätten, dass das streitgegenständliche Kfz in den maßgebenden Jahren dem Zweitwohnsitz in Ort2_, Deutschland, als dem dauernden Standort zuzuordnen war, hat der Bf nicht vorgelegt.
Das BFG ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG durch den Bf nicht erbracht worden ist - als dauernder Standort des streitgegenständlichen Kfz gilt somit aufgrund gesetzlicher Vermutung der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Art. 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben sind.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt - von dieser Rechtssprechung wurde im Erkenntnis nicht abgewichen.
Die abschließende Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht hatte auf dessen Beweiswürdigung zu beruhen.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100071.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at