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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2017, RV/7100415/2009

Verdeckte Ausschüttung - Vorteilsausgleich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch SteuerberaterX, Adr2, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006, sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2006 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Diese Bescheide bleiben unverändert.

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2006 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. (idF.: Bf.) wurde mit  Einbringungsvertrag vom durch Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens A zum Einbringungsstichtag gegründet. Betriebsgegenstand ist die Herstellung und Aufbereitung von, sowie der Handel mit Medizinprodukten (medizinischen Geräten). Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf. ist A.

Beim Einzelunternehmen A wurde im Jahr 2007 eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 1-12/2006 durchgeführt. Vor Beginn der Nachschau erstattete A am Selbstanzeige und führte aus, die Umsatzsteuern für 1-12/2006 seien „irrtümlich nicht gemeldet und bisher nicht abgeführt“ worden.

Die Betriebsprüfung stellte dazu fest, dass Herr A von Mai bis Dezember 2006 dreizehn gebrauchte medizinische Geräte über die Internetplattform eBay in das Ausland veräußert hatte. Herr A sei auf der Plattform eBay zwar als Privatperson angemeldet gewesen, die Tätigkeit entspreche aber der eines gewerblichen Handels mit medizinischen Geräten. Da das Einzelunternehmen per in die Bf. eingebracht wurde, seien diese Umsätze der Bf. zuzuordnen.

Daher wurde bei der Bf. ebenfalls eine den Prüfungszeitraum 2006 umfassende Außenprüfung angeordnet. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist festgehalten, dass bei Beginn der Betriebsprüfung am noch kein Jahresabschluss erstellt war. Der Jahresabschluss 2006 und die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2006 wurden von der vormaligen steuerlichen Vertretung erst am der Prüferin übergeben.

Die obigen Umsätze aus dem Verkauf medizinischer Geräte waren in der laufenden Buchhaltung der Bf. nicht erfasst und wurden von der Prüferin der Bf. zugeordnet. Aus den Verkäufen wurde ein Erlös von € 30.606,06 (brutto) erzielt. Nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung wurde ein Wareneinsatz in Höhe von 60 % der Nettoumsätze von € 25.505.05, das sind € 15.303,03, berücksichtigt.

Die Umsätze wurden als kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer beurteilt. Die Kapitalertragsteuer wurde wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzhinzurechnung netto
25.505,05
davon 20 % USt
5.101,01
nicht erklärter Umsatz brutto
30.606,06
abzügl. WES 60% aus Nettoumsatz
- 15.303,03
verdeckte Ausschüttung brutto
15.303,03
davon 25 % KESt
3.825,76
(Außerbilanzmäßige Hinzurechnung
15.303,03)

Weiters stellte die Betriebsprüfung fest, dass zwei vorsteuerabzugsberechtigte Kfz vom Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausmaß von 20% privat genutzt wurden. Die anteiligen Kosten für Instandhaltung und Leasing, sowie die darauf entfallende Vorsteuer wurden entsprechend gekürzt. Die private Kfz-Nutzung stelle ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar und sei wie folgt der 25%igen Kapitalertragsteuer zu unterziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kfz-Aufwand
9.938,77
20 % Privatanteil
1.987,55
20 % Vorsteuer
397,55
Verdeckte Ausschüttung
2.385,30
25 % Kapitalertragsteuer
596,33
(Außerbilanzmäßige Hinzurechnung
2.385,30)

Der Bf. sei daher im Haftungsweg Kapitalertragsteuer in Höhe € 4.422,08 (€ 3.825,76 betreffend den Verkauf der oa. medizinischen Geräte, € 596,33 betreffend die Privatnutzung der Kfz) vorzuschreiben.

Da laut Email der steuerlichen Vertretung vom die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter getragen wird, unterblieb eine außerbilanzmäßige Hinzurechnung der Kapitalertragsteuer aus den oa. Feststellungen.

Das Finanzamt veranlagte die Bf. entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung mit Bescheiden vom zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006. Weiters wurde ihr mit Bescheid vom unter Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom im Haftungsweg Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2006 im Betrag € 4.422,08 vorgeschrieben.

Die Bf. führte in der Berufung vom aus:

„Internet Umsätze:

Die nicht erklärten Umsätze wurden abzüglich des auf diese Umsätze entfallenden Wareneinsatzes dem Gewinn unserer Mandantin zugerechnet, dagegen berufen wir nicht. Jedoch wurde der daraus resultierende Rohgewinn in Höhe von € 15.303,03 der Kapitalertragsteuer als verdeckte Ausschüttung unterzogen. Dies ist aus folgendem Grund rechtswidrig:

Der Gesellschafter unserer Mandantin, Herr A, hat im Laufe des Geschäftsjahres 2006 der Gesellschaft Geldmittel in Höhe von EUR 40.167,61 zur Verfügung gestellt, die am als Verrechnungsverbindlichkeit der Gesellschaft ihm gegenüber in der Bilanz ausgewiesen sind. Ein Teil dieser zur Verfügung gestellten Geldmittel, die die Liquiditätssituation der Gesellschaft stärken sollten, war auch der aus den Internet-Verkäufen erzielte Rohgewinn. Das bedeutet, dass diese Geldmittel ohnehin in die Gesellschaft flossen und nunmehr die Verrechnungsverbindlichkeit um den Rohgewinn laut BP zu reduzieren ist, sodass die Verbindlichkeit der Gesellschaft auf Euro 24.864,58 sinkt. Es ist daher keine verdeckte Ausschüttung vorgenommen worden und die Behandlung als vGA durch die BP ist nicht richtig.“

In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung führte die Bf. ergänzend aus:

Wenn die Beträge, welche von der GmbH nicht erklärt wurden, vom Gesellschafter der GmbH liquiditätsmäßig als Darlehen, dass gegenverrechnet wird, zur Verfügung gestellt werden, seien diese Beträge tatsächlich nicht entnommen. Eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter sei gegenständlich nicht erfolgt, da die Mittel in der GmbH verblieben seien bzw. der Vorteil aus den Internet-Geschäften wiederum der GmbH zugewendet worden sei. Durch die gleichzeitige Gewährung eines Darlehens, welches die Gewinne aus dem Internet-Geschäft übersteige, liege „zudem“ ein Vorteilsausgleich vor, der eine verdeckte Ausschüttung ausschließe.

Betreffend die Privatnutzung von Kfz führte die Bf. in der Berufung aus, der Geschäftsführer habe eine Gegenleistung (Geschäftsführertätigkeit) erbracht. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung für umsatzsteuerliche oder ertragsteuerliche Zweck sei sinnwidrig.

Laut Email der Prüferin an das Finanzamt vom handelte es sich bei dem in der Berufung genannten „Darlehen“ über € 40.167,61 um den (rechnerischen) Saldo des Gesellschafterverrechnungskontos zum ohne die strittigen eBay-Verkäufe, der dadurch entstand, dass per das private Bankkonto des Gesellschafters mit € 59.559,37 „in die GmbH eingelegt“ wurde.

Das Finanzamt forderte die Bf. mit Vorhalt vom auf, den Kontoauszug des Kreditunternehmens vorzulegen, dem die Einlage des „Konto privat“ in Höhe von € 59.559,37 zu entnehmen ist. Die Bf. legte folgende Unterlagen vor:

- Auszug des Gesellschafterverrechnungskonto des Jahres 2006 
- buchhalterisches Konto „Konto 2800 A-Bank-Konto-Nr.xy“
- Buchungsjournal des Jahres 2006 (sämtliche Buchungen mit Gegenkonto 2800 Bank)
- Ausdrucke des Bankkontos bei der A-Bank vom bis

Auf den Ausdrucken des A-Bank - Bankkontos ist bei den Geldbewegungen, welche von der Bf. als betrieblich zugeordnet wurden, handschriftlich das jeweilige buchhalterische Gegenkonto vermerkt. Aus dem Buchungsjournal und dem buchhalterischen „Konto 2800 A-Bank-Konto-Nr.xy“ ist im Zusammenhang mit diesen handschriftlichen Vermerken nachvollziehbar, dass diese Geldbewegungen unterjährig zeitnah in der Buchhaltung der Bf. erfasst wurden.

Daneben scheinen auf dem Bankkonto Geldbewegungen auf, welche buchhalterisch nicht der Bf. zugeordnet wurden und offenbar privat veranlasst sind.

Die als betrieblich beurteilten Geldbewegungen wurden von der Bf. im Ergebnis buchhalterisch als betriebliches Bankkonto dargestellt; nicht betriebliche Geldbewegungen wurden in der laufenden Buchhaltung nicht erfasst.

Erst bei Erstellung des Jahresabschlusses im Verlaufe des Betriebsprüfungsverfahrens wurden die Einnahmen aus den Verkäufen der strittigen medizinischen Geräte durch die Buchung Verr.Konto Gesellschafter an „Konto 4001“ € 30.606,06 als Forderung an den Gesellschafter erfasst. Der „brutto“Wareneinsatz wurde mit € 18.363,63 im Haben gebucht.

Aus dem Überhang der Ausgaben gegenüber den Einnahmen des buchhalterischen Bankkontos „Konto 2800 A-Bank-Konto-Nr.xy“ ergab sich ein negativer Saldo von - € 59.559,37.

Bei Bilanzerstellung im Jahr 2007 wurde als Abschlussbuchung zum eine Verbindlichkeit der Bf. an den Gesellschafter im Betrag von € 59.559,37 gebucht (Bank an Verr.Konto Gesellschafter € 59.559,37). Dadurch war das buchhalterische Bankkonto „Konto 2800 A-Bank-Konto-Nr.xy“ zum auf Null gestellt (im Jahresabschluss zum wurde als Bankkonto auch nicht das Konto bei der A-Bank, sondern ein Konto-Nr.zz bei der B-Bank angeführt).

Das Gesellschafterverrechnungskonto weist durch diese Abschlussbuchungen zum eine Verbindlichkeit an den Gesellschafter in der Höhe von € 27.925,18 aus.

Ohne Berücksichtigung der „Verkäufe über Internet“ und des „WES“ ergäbe sich rechnerisch der in der Berufung angesprochene Saldo des Verrechnungskontos zum von € 40.167,61 und nach Abzug des „Rohgewinnes“ von € 15.303,03 (30.606,06 abzüglich 18.363,63) der in der Berufung angesprochene Saldo im Betrag von € 24.864,58 als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2006 teilweise statt und setzte den Haftungsbetrag auf € 3.825,76, das sind 25 % von € 15.303,03, herab. Daraus ist erkennbar, dass Kapitalertragsteuer betragsmäßig nunmehr nur betreffend die nicht erklärten Umsätze aus den oa. eBay-Verkäufen vorgeschrieben wurde.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, eine verdeckte Ausschüttung könne grundsätzlich nicht dadurch beseitigt werden, dass die Gesellschaft die verdeckte Ausschüttung im Nachhinein rückfordert. Die steuerliche Wirkung einer verdeckten Ausschüttung könne nur dann korrigiert werden, wenn die Vermögenszuwendung spätestens am Bilanzstichtag (im Jahr der verdeckten Ausschüttung) von der Gesellschaft rückgefordert und eine entsprechende Forderung bilanziert wird. Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung könne nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes) nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Zur Frage der verdeckten Ausschüttung betreffend die Verkäufe medizinischer Geräte wurde nunmehr geltend gemacht, es sei deshalb keine Entnahme erfolgt, die als verdeckte Ausschüttung angesehen werden kann, „da die Geldmittel der Gesellschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurden - und danach lediglich gegenverrechnet wurden“.

Die Berufungen wurden vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom nahm der nunmehrige steuerliche Vertreter die Anträge auf Durchführung mündlicher Verhandlungen vor dem Senat zurück.

Über die Beschwerden wurde entschieden:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO isVon dert die anhängige Berufung vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG erledigen.

1) Nicht erklärte Umsätze aus Internet-Verkäufen:

Im Beschwerdefall wurde ein- und dasselbe Bankkonto, neben privaten Zwecken, auch für die Abwicklung der laufenden betrieblichen Gebarung verwendet. Die Zuordnung, welche Geldbewegungen betrieblich oder privat veranlasst waren, wird vom Bundesfinanzgericht nicht in Frage gestellt.

Von der Bf. wurden Schwarzumsätze getätigt. Der Beurteilung dieser Umsätze als verdeckte Ausschüttung hält die Bf. im Sinne eines Vorteilsausgleichs entgegen, am Jahresende habe der Gesellschafter-Geschäftsführer € 59.559,37 in die Bf. eingelegt.

Auf das Gegenargument des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass e ine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes) nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann, dh. keinen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich bewirke,erwiderte die Bf., der Gesellschafter habe bereits zeitlich vor den Geschäften, welche als verdeckte Ausschüttung gewertet wurden (das ist Mai bis Dezember 2006), also im Zeitraum 1-4/2006, Einlagen durch die Bezahlung betrieblicher Kosten vom privaten Bankkonto in die Bf. getätigt, welche ebenfalls betragsmäßig die festgestellte verdeckte Ausschüttung übersteigen und als steuerlich relevanter Vorteilsausgleich anzuerkennen seien.

Gemäß  § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer ).

Zu den kapitalertragsteuer pflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG 1988.

Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988  in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen

- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.

Erwirtschaftet eine Körperschaft Erträge, die durch den Anteilseigner vereinnahmt und daher gar nicht in die Bücher der Körperschaft aufgenommen werden, ist von einer sozietär veranlassten Einkommensminderung auszugehen (Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 112).

Genau dies trifft auf den Beschwerdefall zu, wurden doch die laufenden Einnahmen aus den Verkäufen von medizinischen Geräten im Zeitraum Mai bis Dezember, welche auf das laut Bf. „private“ Konto bei der A-Bank flossen, nicht zeitgerecht verbucht, sondern erst bei Erstellung des Jahresabschlusses im laufenden Betriebsprüfungsverfahren durch die Buchung Verr.Konto an Konto 4001 mit brutto € 30.606,06 als Forderung gegenüber dem Gesellschafter erfasst.

Der Umstand, dass der Gesellschaft eine Ausschüttung wieder zugewendet wird, führt zu einer körperschaftsteuerlichen Einlage und steht der Annahme einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich nicht entgegen. Die Rückgängigmachung einer verdeckten Ausschüttung ist nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausschüttung möglich ().

Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres - und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes - nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden  (; , 2008/15/0039; , 96/15/0015; , 94/13/0228).

Die von der Bf. erst nach Feststellung der verdeckten Ausschüttung durch die Betriebsprüfung und erst nach dem Bilanzstichtag, nämlich bei Erstellen des Jahresabschlusses, vorgenommene Gegenbuchung einer Einlage des Gesellschafters (Bankkonto an Verr.Konto Gesellschafter € 59.559,37) konnte somit die festgestellte verdeckte Ausschüttung nicht steuerlich wirksam rückgängig machen.

Für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs, der das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, ist zudem ein restriktiver Maßstab anzulegen. Nicht ausreichend ist es, wenn wie im Beschwerdefall den Vorteilen des Anteilseigners bloß aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstehen. Als Voraussetzung für den Vorteilsausgleich nennt die ständige Rechtsprechung eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte sowie eine eindeutige wechselseitige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung. Darüber hinaus kommt ein Vorteilsausgleich nur dann zu Stande, wenn die Vereinbarungen über den wechselseitigen Leistungsaustausch nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen Inhalt aufweisen sowie auch unter Fremden abgeschlossen worden wären  (Lang/Schuch/Staringer, KStG § 8 Tz 136 ff.).

Im Beschwerdefall wurde im gesamten Jahr 2006 dasselbe Bankkonto für private und betriebliche Geldbewegungen verwendet. Die Einnahmen aus den Verkäufen medizinischer Geräte wurden, im Gegensatz zu anderen Geschäftsvorfällen, nicht zeitnah, sondern erst, nachdem die Betriebsprüfung diesen Umstand aufdeckte, bei Erstellung des Jahresabschlusses als Betriebseinnahmen verbucht.

Eine „innere Beziehung der Rechtsgeschäfte“, dh. ein Zusammenhang des Umstandes, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer schon vor Tätigung dieser Geschäfte durch laufende Abbuchungen vom Privatkonto Aufwendungen für die Bf. bestritten hat, mit dem Umstand, dass die Einnahmen aus dem Verkauf medizinischer Geräte auf das private Bankkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers geflossen sind, und eine eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich sind nicht erkennbar.

Das erst bei Bilanzerstellung eingebuchte „Darlehen“ des Gesellschafters an die Bf. in Höhe von € 59.559,37 stellt somit ebensowenig wie der Umstand, dass vom angeblich privaten Bankkonto bereits zeitlich vor den strittigen Verkäufen medizinischer Geräte Ausgaben für die Bf. getätigt wurden, einen steuerlich beachtlichen Vorteilsausgleich dar. Die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung bleibt somit aufrecht.

2) Privatnutzung von Kfz:

Dass eine Privatnutzung der für betriebliche Zwecke angeschafften Kfz erfolgte, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (20 %) unbestritten. Lediglich die Annahme einer verdeckten Ausschüttung wurde in der Beschwerde bekämpft.

Diesbezüglich konnte die Bf. schlüssig darlegen, dass die Gesamtausstattung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers im Jahr 2006 auch unter Einbeziehung der Privatnutzung von Kraftfahrzeugen der Bf. als im Fremdvergleich nicht unüblich anzusehen ist. Daher stellt diese Privatnutzung der Kraftfahrzeuge keine verdeckte Ausschüttung dar. Die Vorschreibung entsprechender Kapitalertragsteuer im angefochtenen Haftungsbescheid erfolgte somit zu Unrecht.

Umsatzsteuerlich liegt aufgrund der teilweisen Privatnutzung der dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeuge der Fall eines steuerpflichtigen Verwendungseigenverbrauches iSd § 3a Abs. 1a Z. 1 zweiter Teilstrich UStG 1994 vor, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war, durch den Unternehmer für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Gemäß § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 bemisst sich der Umsatz im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten.

Der Bf. steht zwar die gesamte auf die Kfz entfallende Vorsteuer zu, jedoch ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer bemisst sich mit 20 % der auf diese Kfz entfallenden Kosten und entspricht betragsmäßig der von der Außenprüfung vorgenommenen Vorsteuerkürzung. Da sich insgesamt keine betragsmäßige Auswirkung auf die vorzuschreibende Umsatzsteuer ergibt, unterbleibt eine Abänderung der Berechnung der Umsatzsteuer.

Ertragsteuerlich ist die private Nutzung der Kfz als Entnahme iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 7 Rz 186 zu Entnahmen bei Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG). Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben (Jakom/Laudacher, § 6 Rz 124; ). Im Beschwerdefall wurde die Kürzung der auf die betreffenden Kfz entfallenden Aufwendungen um 20% zu Recht vorgenommen.

Im Ergebnis ist über die vorliegenden Beschwerden wie folgt zu entscheiden:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2006 ist als unbegründet  abzuweisen.

Da Kapitalertragsteuer weder betreffend den „Verkauf medizinischer Produkte“ noch betreffend die Kfz-Privatnutzung außerbilanzmäßig hinzugerechnet wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2006 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2006 ist teilweise stattzugeben, da die festgestellte Kfz-Privatnutzung keine verdeckte Ausschüttung darstellt. Die im Haftungsweg vorzuschreibende Kapitalertragsteuer wird daher mit 25 % von € 15.303,03, das sind € 3.825,76 festgesetzt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt - insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird - abhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2018, 116
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100415.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at