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ZWF 2, März 2018, Seite 118

Verdeckte Gewinnausschüttung trotz Einlage der Schwarzerlöse

ZWF 2018/19

§ 33 FinStrG

Die Rückgängigmachung einer verdeckten Ausschüttung ist nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausschüttung möglich. Es muss eine „innere Beziehung der Rechtsgeschäfte“ vorliegen. Allein der Umstand, dass der Gesellschaft eine Ausschüttung wieder zugewendet wird, führt zu einer körperschaftsteuerlichen Einlage und steht der Annahme einer verdeckten Ausschüttung nicht entgegen.

Im konkreten Fall konnten die durch die Betriebsprüfung aufgedeckten Schwarzerlöse einer GmbH (aus eBay-Verkäufen des Gesellschafters) auch dann dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden, wenn dieser die Erlöse der GmbH als Darlehen oder Einlage überlassen hat, weil die Einbuchung dieser Geldmittel nicht zeitnahe, sondern erst nach Aufdeckung durch die Betriebsprüfung erfolgte.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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