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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2017, RV/7300010/2017

Abgabenhinterziehung, Selbstberechnungsabgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen S.W. (Bf.) wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Waldviertel als Organ der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SpS SpS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten, Anwesenheit des Amtsbeauftragten HR Erich Krell (BA), sowie der Schriftführerin FOI Andrea Newerkla zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. wurde in Abwesenheit mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel (Gericht) vom  schuldig erkannt, er habe im Bereich des FA Waldviertel als Geschäftsführer der S.GmbH 

A) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung folgender Umsatzsteuern bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar

Umsatzsteuer für 06/2013 in der Höhe von € 2.908,99

Umsatzsteuer für 01/2014 in der Höhe von € 4.707,28

Umsatzsteuer für 02/2014 in der Höhe von € 2.968,08

Umsatzsteuer für 10/2014 in der Höhe von € 5.364,31

Umsatzsteuer für 11/2014 in der Höhe von € 5.227,54

SUMME € 21.176,20

B) sowie vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, und zwar

Lohnsteuerfür 2011 in Höhe von € 19.660,33

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 2011 in Höhe von € 2.423,88

Zuschlägezu den Dienstgeberbeiträgen für 2011 in Höhe von € 226,23

Lohnsteuerfür 2012 in Höhe von € 3.613,50

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 2012 in Höhe von € 445,50

Zuschlägezu den Dienstgeberbeiträgen für 2012 in Höhe von € 41,58

Lohnsteuer für 05/13 in Höhe von € 652,18

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 05/13 in Höhe von € 213,49

Lohnsteuer für 06/13 in Höhe von € 303,01

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 06/13 in Höhe von € 203,75

Lohnsteuer für 07/13 in Höhe von € 279,18

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 07/13 in Höhe von € 98,94

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 08/13 in Höhe von € 0,33

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 09/13 in Höhe von € 0,33

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 10/13 in Höhe von € 0,33

Zuschlägezu den Dienstgeberbeiträgen für 11/13 in Höhe von € 0,33

Lohnsteuer für 12/13 in Höhe von € 279,18

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 12/13 in Höhe von € 178,34

Zuschlägezu den Dienstgeberbeiträgen für 12/13 in Höhe von € 0,33

Lohnsteuerfür 01/14 in Höhe von € 279,18

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds  für Familienbeihilfe für 01/14 in Höhe von € 106,81

Lohnsteuer für 02/14 in Höhe von € 279,18

Dienstgeberbeiträgezum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 02/14 in Höhe von € 103,21

Lohnsteuerfür 03/14 in Höhe von € 279,18

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 03/14 in Höhe von € 97,81

Lohnsteuer für 04/14 in Höhe von € 279,18

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 04/14 in Höhe von € 97,81

Lohnsteuer für 05/14 in Höhe von € 279,81

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 05/14 in Höhe von € 97,81

Summe € 30.520,72

somit zu A): das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,

zu B): die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Hiefür wurde er nach § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 FinStrG zueiner Geldstrafe von EUR 14.000,- im NEF 35 TageErsatzfreiheitsstrafe sowie gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Ersatz der mit € 500,- bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens verurteilt.

Die Firma S.GmbH trifft gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG iVm § 28a Abs. 2 FinStrG die Verantwortung dafür, dass S W. als deren Geschäftsführer - sohin als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten der genannten Firma die oben angeführten Finanzvergehen begangen hat.

Gem. § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG wird unter sinngemäßer Anwendung des § 4 VbVG über die GmbH eine Geldbuße von EUR 12.000 verhängt, sowie die GmbH gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Ersatz der mit € 500,- bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens verurteilt.

In der mit "vereinfachte schriftliche Ausfertigung nach § 141 Abs. 3 FinStrG" bezeichneten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses wurde zu den Entscheidungsgründen ausgeführt:

"Auf Grund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und den Strafakt, steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Firma die S.GmbH. Über den Verband wurde mit Wirkung Dat. das Insolvenzverfahren eröffnet. Seitens der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Waldviertel wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, da aufgrund einer durchgeführten GPLA-Prüfung der Verdacht der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit bestand und - zum wiederholten Male - Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnanmeldungen verspätet eingereicht worden sind (Strafakt Blatt 2-9 und 31-35).

Weder seitens des Beschuldigten noch des Verbands erfolgte eine Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zum anhängigen Finanzstrafverfahren.

Der Beschuldigte ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 33 (2) a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach § 33 (2) b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und die nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach § 33 (3) b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden.

Nach § 49 (1) a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, u.a. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet, wobei jedoch Straffreiheit eintritt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Termin die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.

Im vorliegenden Fall ist dies wie oben ausgeführt geschehen, wodurch das Tatbild objektiv erfüllt wurde.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass dem Beschuldigten als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt waren; er handelte hinsichtlich seiner Pflichtverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz, den Eintritt des Erfolges hat er nicht nur für möglich, sondern auch für gewiss gehalten.

Der Beschuldigte war als Geschäftsführer, sohin als Entscheidungsträger für den Verband (GmbH) verantwortlich, er hat die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen. Die Tat wurde zu Gunsten des Verbandes (der GmbH) begangen und wurden darüber hinaus durch diese Taten auch Pflichten verletzt, die den Verband treffen.

Die Verantwortlichkeit des Verbandes gründet sich daher auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 und 2 VbVG.

Nach der Bestimmung des § 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Nach der Bestimmung des § 49 (2) FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 (1) a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht fristgerecht entrichteten Betrages geahndet.

Nach § 21 (1), (2) FinStrG ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen.

Bei der Strafbemessung war erschwerend: der lange Tatzeitraum, die einschlägigen Vorstrafen, mildernd: dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für seinen Eigentümer nach sich gezogen hat.

Das Erkenntnis enthält die Rechtsbelehrung, dass das Rechtsmittel der Berufung zustehe, soferne dieses gem. § 150 Abs. 4 FinStrG innerhalb einer Woche angemeldet worden sei.

**********

Dagegen richtet sich die fristgerechte, fälschlich als EINSPRUCH bezeichnete Beschwerde des Bf. vom mit folgendem Vorbringen:

"Auf Grund der nachweisbaren absolut verspäteten Kundengelder Eingänge Beweis 1: Kontoauszüge, war es in den mir zur Last gelegten Anschuldigungen zum damaligen Zeitpunkt unmöglich eben diese Summen fristgerecht zu bezahlen.

Beweis 2: Auch in meinen bisherigen finanzstrafrechtlichen Verurteilungen habe ich immer darauf hingewiesen, dass auf Grund der verspäteten Zahlungen durch Kunden die S.GmbH kurzfristig und teilweise auch mittelfristig zahlungsunfähig war. Danach wurde sehr wohl wieder an Ihre Behörde mit erheblichen Zinsen bezahlt.

Beweis 3: Die Zahlungseingänge an das Finanzamt Waldviertel in Gericht und auch die Tatsache, dass der Kontorahmen permanent ausgeschöpft war. Beweis: Kontoauszüge.

Somit fehlt in jeglicher Hinsicht die subjektive und objektive Tatseite in meiner damaligen Funktion als selbstständiger Geschäftsführer.

Auf Grund meiner ohnehin schon katastrophalen privaten Gesamtsituation, da ich auf Grund des Konkurses der S.GmbH mittlerweile sowohl beim Bezirksgericht Gericht einen Offenbarungseid geleistet habe, als auch in Ihrer Behörde.

Beweis 4: Offenbarungseid liegt in Ihrer Behörde auf, bin ich momentan zahlungsunfähig. Beweis 5: Ich bin zur Zeit beim Sozialamt unter der Aktenzahl KS als Mindestsicherungsempfänger mit immerhin beachtlichen 470 € registriert.

Ich beantrage daher genau aus letzterem Beweis 5 eine Berufungsverhandlung.

Ich ersuche um diese aus Prinzip. Ich hatte niemals die Absicht Abgaben zu hinterziehen niemals.

Ansonsten wäre ich nicht neun Jahre lang Partner des BMF im Auftrag von P. gewesen, und habe aber 100.000 € an Abgabenbescheiden durch meine Ermittlungen erwirkt.

Beweis 6: Schreiben des BMF von Graz und Wien in den Akten von Herrn B nachzulesen. Wieso sollte ich also als Partner des BMF genau diese Behörde nicht bezahlen wollen.

Somit habe ich Zeit meines Berufslebens und das kann Ihre Behörde bestätigen letztendlich immer an das Finanzamt Waldviertel bezahlt.

Beweis 7:

Bei der Gesamtsumme die ich die letzten 20 Jahre an Sie bezahlt habe wird mir unter heutigen Umständen schlecht. Ich bin bereit am zweiten Bildungsweg mir einen Job zu suchen. Aber es kann nicht sein, dass Asylanten eine Mindestsicherung von mindestens 1.000 € und mehr bekommen und ich 470 € und ein paar Cent. Was natürlich wiederum mit Ihrer Behörde nichts zu tun hat, aber es ist als Beweis zu werten."

**********

Am wurde durch das BFG folgender Vorhalt an den Bf. erlassen:

"Für die Jahre 2011 und 2012 wurde bei der von Ihnen geführten S.GmbH eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt, wobei auf der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom die Kanzlei Steuerberater als steuerlicher Vertreter aufscheint.

Wurde die Lohnverrechnung von der Steuerberatungskanzlei gemacht?

Haben Sie vor der Prüfung der Steuerberatungskanzlei die Auslagenersätze bekannt gegeben?

Wer war ihr Ansprechpartner in der Kanzlei, wer hat dort gegebenenfalls die Lohnverrechnung gemacht? Wieso wurden 2014 einige Meldungen zusammen erst am eingereicht? Ist dies auf fehlende Bezahlung des Honorars des Steuerberaters zurückzuführen?

Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet?

Sollte ein Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht einvernommen werden, wird um Bekanntgabe dessen Namen und Anschrift sowie von der Entbindung von der Verschwiegenheit ersucht."

Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Zur mündlichen Verhandlung vom ist der Bf. unentschuldigt nicht erschienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit a. FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Abs. 3: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.

Abs. 4: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Der Bf. war bei Verkündung des Erkenntnisses nicht anwesend, daher traf ihn nach § 150 Abs. 4 FinStrG auch keine Anmeldungsverpflichtung seiner Beschwerde.

Die Rechtsmittelbelehrung enthält die unrichtige Bezeichnung "Berufung" und die Beschwerdeschrift des Bf. die unrichtige Bezeichnung "Einspruch".

Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Die unrichtige Bezeichnung als Berufung ist somit unwesentlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen (). Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.

Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich der Parteiwille einer Beschwerdeerhebung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates, dessen Zahl im Kopf des Anschreibens genannt wurde, daher ist die unrichtige Bezeichnung als Einspruch ebenfalls irrelevant.

Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.

Abs. 3 lautet: "Waren alle zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (§ 150 Abs. 4), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in § 137 angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten."

Der Bf. war bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend, daher galt für ihn einerseits, wie oben ausgeführt, die Beschwerdeanmeldeverpflichtung nicht und wäre andererseits ein Erkenntnis nicht in der vereinfachten Form begründungslos auszufertigen gewesen.

Dass das Erkenntnis keine Begründung aufweist, stellt nach § 141 Abs. 3 FinStrG einen Verfahrensfehler da.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht ist demnach Tatsacheninstanz und damit berechtigt, wie verpflichtet, fehlende Begründungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Das Erkenntnis ist daher trotz rechtswidriger vereinfachter schriftlicher Ausfertigung nicht aufzuheben, da die Begründung durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden kann und lediglich § 161 Abs. 4 FinStrG die Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung enthält, so das BFG zur Entscheidung kommt, dass umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens durchzuführen sind, was verfahrensgegenständlich nicht vorliegt.

Grundlage eines Schuldspruches ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand eines Finanzvergehens gegeben ist.

Zu den einzelnen Taten ist festzustellen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 6/2013 wurde am  lediglich gemeldet jedoch nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1/2014 und 2/2014 wurden am lediglich gemeldet jedoch nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2014 wurde am lediglich gemeldet jedoch nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2014 wurde am lediglich gemeldet jedoch nicht entrichtet.

Damit wurden die Vorauszahlungen weder bei Fälligkeit gemeldet noch entrichtet.

Die Verkürzung besteht bereits darin, dass dem Abgabengläubiger die geschuldeten Beträge bei deren Fälligkeit nicht zukommen.

Der Bf. war unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen und daher verpflichtet für deren Begleichung Sorge zu tragen. Dass ihm die gesetzlichen Termine bekannt waren, ergibt sich aus den einschlägigen Vorstrafen. Er hat damit durch die Nichteinzahlung die Verkürzung für gewiss und es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine entsprechende Meldung zum Termin unterblieb.

Für den Zeitraum 2011 und 2012 fand eine Lohnsteuerprüfung statt, deren Ergebnisse im Bericht vom festgehalten sind. Der Prüfer nahm eine Nachversteuerung der pauschalen Auslagenersätze als steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag für 5/2013 wurden erst am verspätet gemeldet und entrichtet.

Die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag für 6/2013 wurden erst am gemeldet und nicht zeitgleich entrichtet.

Die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag für 7/2013 wurden erst am gemeldet und nicht zeitgleich entrichtet.

Die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag für 12/2013, 1/2014, 2/2014, 3/2014, 4/2014 und 5/2014 wurden erst am gemeldet und nicht zeitgleich entrichtet.

Zeitgleich wurden auch Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen von jeweils € 0,33 für die Monate 8-12/2013 nachgemeldet.

Der Bf. kannte als langjähriger Geschäftsführer auch die Verpflichtung, lohnabhängige Abgaben melden und entrichten zu müssen und hat dies bei deren Fälligkeit unterlassen, er hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die lohnabhängigen Abgaben dem Abgabengläubiger nicht bei Fälligkeit zukommen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

Der strafbestimmende Wertbetrag betrug laut Erkenntnis des Spruchsenates € 51.696,92, die Strafdrohung € 57.612,76, die ausgesprochene Geldstrafe somit 24,30 % der Strafdrohung.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates für den Bf. sowie für den belangten Verband, der jedoch keine Beschwerde erhoben hat, unzulässig in einem festgehalten: "erschwerend: der lange Tatzeitraum, die einschlägigen Vorstrafen, mildernd: dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für seinen Eigentümer nach sich gezogen hat."

Zu den Vorstrafen des Bf. ist festzuhalten, dass auf der aktuellen Vorstrafenanfrage ein Erkenntnis des Spruchsenates vom hinsichtlich Vergehen aus den Jahren 1999 bis 2001, eine Strafverfügung des Finanzamtes Waldviertel vom und ein Erkenntnis des Spruchsenates vom aufscheinen. Der Bf. weist demnach bereits drei Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 FinStrG auf.

Gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG gilt: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.

Der Bf. erfüllt demnach die Voraussetzungen für eine Strafverschärfung für Rückfallstäter.

Erschwerend ist der lange Tatzeitraum, die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens unmittelbar nach dem vorangehenden Erkenntnis des Spruchsenates, die Rückfallstäterschaft, der mehrmalige Tatentschluss, mildernd war das Handeln aus finanziellen Schwierigkeiten und die Schadensgutmachung (nur im Umfang der Lohnsteuerprüfung nicht).

Bei dem Überwiegen der Erschwerungsgründe und der auch im Beschwerdeverfahren an den Tag gelegten Haltung des Bf. den Vorhalt nicht zu beantworten und unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht zu kommen, erschien dem Senat die durch den Spruchsenat ausgesprochene Strafe schuldangemessen. Das schriftliche Beschwerdevorbringen war nicht geeignet eine Grundlage für eine Abänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu geben.

Einer Herabsetzung der Geldstrafe standen general- (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) und spezialpräventive Überlegungen entgegen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300010.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at