Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.11.2017, RV/7104692/2017

Zurückgenommenerklärung eines nicht unterschriebenen Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Gerald D*****, *****Adresse*****, vertreten durch T***** Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., *****Adresse_StB*****, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015, alle zur Steuernummer 07 2*****, den Beschluss gefasst:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Gerald D***** vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem ausgeführt:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Einkommensteuer (Jahr: 2015)

3 Einkommensteuer (Jahr: 2014)

4 Einkommensteuer (Jahr: 2013)

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung ESt 2013

6 Beschwerdevorentscheidung ESt 2014

7 Beschwerdevorentscheidung ESt 2015

Vorlageantrag

8 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

9 Verkaufsvertrag vom

10 Ergänzungsersuchen

11 Beantwortung des Ergänzungsersuchens

12 händischer Vorhalt

13 Rsb zu händischem Vorhalt

14 Beantwortung zu händischem Vorhalt

15 Rechtsmittelfristverlängerung ESt 2013-2014

16 Antrag § 212 a BAO

17 EStR Rz 781

...

Bezughabende Normen

§ 30 Abs 1 EStG 1988; § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 iVm § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988; EStR Rz 6657, 781

Sachverhalt:

Mit Verkaufsvertrag vom kam es zu Grundstücksverkäufen (Details siehe Verkaufsvertrag vom , da der Kaufpreis in mehreren Raten zufließt sind mehrere Jahre betroffen) für die die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 EStG geltend gemacht wurde. Dem Grunde nach steht diese zu, verfahrensgegenständlich ist jedoch die Frage wie viel Grundstücksfläche unter die Hauptwohnsitzbefreiung fällt. Aus Sicht der Finanzverwaltung beträgt diese nur 1.000 m2.

Beweismittel:

Verkaufsvertrag vom , Unterlagen in "Beantwortung zu händischem Vorhalt" vom

Stellungnahme:

Gemäß § 30 Abs 1 EStG 1988 EStG unterliegt der private Grundstücksverkauf der Immobilienertragsbesteuerung. Von der Besteuerung ausgenommen sind Eigenheime samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG) für die die Hauptwohnsitzbefreiung zutrifft. Diese Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 EStG 1988 steht jedoch aus Sicht der Finanzverwaltung nur bis zu einer Grundstücksgröße von 1.000 m2 zu, der darüber hinausgehende Veräußerungserlös unterliegt aus Sicht der Finanzverwaltung der Immobilienertragssteuer (vgl. Rz 6634 EStR).

Mit der BFG Entscheidung GZ RV/2101044/2014 vom wurde die Anwendbarkeit der 1.000 m2 Grenze zwar verneint, jedoch wurde in fortgesetzten Verfahren zu dieser BFG Entscheidung vom VwGH Gz. Ro 2015/15/0025 vom entschieden, dass dem Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Nur in diesem Ausmaß erstreckt sich die Steuerberfrieung auch auf den mitveräußerten Grund und Boden. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird als Verkehrsauffassung für diesen üblicherweise "erforderlichen" Bauplatz eine Fläche von maximal 1.000 m2 gesehen, weshalb im vorliegenden Fall die Hauptwohnsitzbefreiung nur auf eine Fläche von 1.000 m2 anzuwenden war.

Das Finanzamt beantragt daher die verfahrensgegenständlichen Beschwerden abzuweisen.

Vorlageantrag

Vom Finanzamt wurde folgender Vorlageantrag auf Briefpapier der steuerlichen Vertretung vom , Postaufgabe vom selben Tag, vorgelegt:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Am wurde eine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 sowie den Bescheid über Anspruchszinsen 2013 jeweils datiert mit erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Wir ersuchen nun die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

Gleichzeitig ersuchen wir um Aussetzung der Einhebung des angefochtenen Betrages in Höhe von EUR 1.908,24 (ImmoESt 2013 bis 2015 inkl Anspruchszinsen 2013) bis zur Erledigung der Beschwerde.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Eine Unterschrift enthält der Vorlageantrag nicht.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Beschluss vom wurde dem Bf zu Handen seiner nach der Aktenlage zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung  aufgetragen, die fehlende Unterschrift auf dem Vorlageantrag innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe beim Bundesfinanzgericht nachzuholen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges wie oben und Wiedergabe der wesentlichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht dazu aus:

Da der Vorlageantrag keine Unterschrift aufweist, ist dem Bf die Behebung dieses Mangels unter Beifügung eines Ausdrucks des vom Finanzamt elektronisch vorgelegten PDF des Vorlageantrags aufzutragen.

Da die Leistung einer Unterschrift keinen besonderen Aufwand nach sich zieht, ist die im Spruch gesetzte Frist von einer Woche angemessen.

Der Mängelbehebungsauftrag enthielt unter anderem folgende Hinweise:

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständige Behebung des Mangels abgelaufen ist, gilt der Vorlageantrag als zurückgenommen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Vorlageantrag als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Beschluss vom wurde dem Bf zu Handen seiner zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung nachweislich am zugestellt.

Keine Reaktion

Innerhalb der mit Beschluss vom gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion.

Ein unterschriebener Vorlageantrag wurde nicht beim Bundesfinanzgericht eingereicht.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Mangelhafter Vorlageantrag

Vorlageanträge gemäß § 264 BAO sind wie alle anderen schriftlichen Anbringen (Eingaben) gemäß § 85 BAO zu unterfertigen.

Da auf dem Vorlageantrag die Unterschrift fehlt, war ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Der Mängelbehebungsauftrag vom entspricht den Vorschriften des § 85 Abs. 2 BAO, die gesetzte Frist von einer Woche ist für die bloße Abgabe einer Unterschrift ausreichend.

Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt

Der Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der ausreichend bemessenen gesetzten Frist nicht erfüllt.

Es wurde auch kein Fristverlängerungsantrag gestellt.

Zurückgenommenerklärung

Da der Bf dem am wirksam und nachweislich zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten, ausreichend bemessenen Frist nachgekommen ist, gilt der Vorlageantrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen .

Dies ist mit Beschluss festzustellen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen wurde, erstens eine Tatfrage und zweitens nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104692.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at