Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.04.2016, RV/2200009/2014

Zurückweisung einer im eigenen Namen des Vertreters eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA m.b.H., Adresse, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: xx, betreffend Eingangsabgaben beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit ist das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz in Kraft getreten. Auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 37 BAO die für Beschwerden geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom , Zahl: xx, mit dem Abgaben nachträglich buchmäßig erfasst worden sind, weist in seinem Spruch die " BBB GmbH" als Bescheidadressaten aus, der Bescheid richtete sich somit klar und deutlich an diese Person.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) die Parteien und Beteiligte andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Zustellungsbevollmächtigung. Ein etwaiger Zustellungsbevollmächtigter ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus ().

Die BBB GmbH hat der Beschwerdeführerin am eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut (auszugsweise) erteilt:
"(…) ermächtigen mich/uns in allen zoll-, außenhandels-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und präferentiellrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig und in direkter Stellvertretung zu vertreten und für mich/uns Eingaben, Zollanmeldungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Zollwertanmeldungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles dem Bevollmächtigten in meinem/unseren Interesse zweckdienlichen Erscheinende zu verfügen."

Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (). Dies kann durch die Partei oder den Vertreter erfolgen. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabebehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Ritz, BAO5, ZustG § 9 Rz. 19).

Den vorliegenden Verwaltungsakten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass im gegenständlichen Verfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bevollmächtigung hingewiesen worden wäre. Zu einem diesbezüglichen Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom gab die belangte Behörde keine Stellungnahme ab. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass die Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren vor Ergehen des nunmehr bekämpften Bescheides nicht geltend gemacht worden ist. Trotzdem wurde eine Adressierung des Bescheides an die "BBB GmbH" zu Handen der Beschwerdeführerin vorgenommen.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG). Eine Heilung nach § 7 ZustG ist (zumindest nach herrschender Ansicht) nicht möglich, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautet. § 7 ZustG ist jedoch anwendbar, wenn wie gegenständlich die Zustellverfügung an die BBB GmbH zu Handen der Beschwerdeführerin lautet, der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und die im gegenständlichen Verfahren nicht zustellungsbevollmächtigte Beschwerdeführerin den Bescheid an die BBB GmbH weiterleitet, weil der Bescheid nach der Zustellverfügung auch für die BBB GmbH bestimmt war ().

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes hat die BBB GmbH mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid im Original erhalten und in ihrer Buchhaltung abgelegt hat. Der Bescheid vom ist ihr tatsächlich zugekommen und die Zustellung des Bescheides gilt als bewirkt. Der Bescheid ist an die BBB GmbH ergangen.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der Bescheid vom ist (wie vorstehend ausgeführt) an die BBB GmbH ergangen. Diese wäre zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert gewesen. Die Beschwerdeführerin hingegen war zur Einbringung einer Beschwerde nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführerin hat die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom im eigenen Namen eingebracht. In der Berufungsschrift hat die Beschwerdeführerin zwar im Betreff der Berufungsschrift die "BBB" angeführt und einleitend Folgendes ausgeführt: "In Einhaltung der Frist berufen wir gegen die Abgabenfestsetzung gem. o.a. Bescheid und begründen dies wie folgt." Aus der Anführung der BBB GmbH und der Verwendung des Wortes "wir" lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerde im Namen des Bescheidadressaten eingebracht worden wäre. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom (2013/16/0056) festgestellt, dass in einem Fall, in dem in der Berufungsschrift Name und Anschrift der Person, an die die Entscheidung ergangen ist, mehrmals angeführt war, und im Berufungsantrag ebenfalls das Wort "wir" verwendet worden ist, die Berufung (nun Beschwerde) eindeutig im eigenen Namen der Beschwerdeführerin und nicht im Namen der Vertretenen eingebracht worden ist. Die im eigenen Namen der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Ergänzend ist allgemein festzuhalten, dass ein direkter Vertreter nicht legitimiert ist, gegen eine solche den von ihm Vertretenen unmittelbar treffende Entscheidung einen Rechtsbehelf im eigenen Namen einzulegen, auch wenn er namens des vertretenen Anmelders eine Anmeldung abgibt und Entscheidungen namens des Vertretenen annimmt ().

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2200009.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at