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Haftung für einen Lohnsteuerschaden
Bei Nachzahlungen haftet der Arbeitgeber für den Lohnsteuerschaden nur dann, wenn seine Rechtsposition aussichtslos war
Zahlt der Arbeitgeber laufende Arbeitsentgelte nicht oder in zu geringer Höhe und hat daher eine Nachzahlung der Summe der ausständigen Arbeitsentgelte (bzw der Differenzen) zu erfolgen, so kommt es progressionsbedingt zu einer höheren Steuerbelastung. Ein solcher Lohnsteuerschaden ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Arbeitgeber zu ersetzen. Falls jedoch dem Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers (der letztlich nicht haltbar war) gewisse Chancen einzuräumen sind, entfällt die Haftung. Im vorliegenden Beitrag wird die Haftung für den Lohnsteuerschaden näher erörtert.
1. Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist lediglich zur Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet und haftet dafür dem Bund (§ 82 EStG). Der Arbeitgeber bezahlt mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld (§ 1358 ABGB), für die er persönlich haftet. Der Arbeitgeber tritt demgemäß nach dieser Bestimmung in die Rechte des Gläubigers ein und ist daher berechtigt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Lohnsteuerschuld zu fordern.
Falls der Arbeitgeber eine Lohnsteuernachzahlung geleistet hat, so...