Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2017, RV/1100003/2017

Grobes Verschulden an einer Fristversäumnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 352,80 € vorgeschrieben, da die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2016 in Höhe von 17.640,00 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. unter Verweis auf § 217 Abs. 7 BAO die Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages wegen mangelndem groben Verschulden. Begründend führte der Bf. aus, der Vorauszahlungsbescheid vom  und die Benachrichtigung über die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer für den Zeitraum 07-09/2016 vom  seien nur im Finanzonline und nicht per Post zugestellt worden. Von diesen Zustellungen im Finanzonline habe er keine Kenntnis gehabt. Per Post am zugestellt worden seien erst der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid sowie die Mahnung vom , woraufhin der zu zahlende Einkommensteuervorauszahlungsbetrag von ihm fristgerecht einbezahlt worden sei. Die Zustellung im Finanzonline sei von ihm zu keinem Zeitpunkt aktiv gewählt worden, sodass im Finanzonline keine rechtmäßige Zustellung erfolgen habe können und somit auch keine Säumnis vorliegen könne.

Selbst wenn eine rechtmäßige Zustellung erfolgt sei, was bestritten werde, sei dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO Folge zu geben. Denn bis zu den gegenständlich relevanten Bescheiden seien die Zustellungen des Finanzamtes über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer per Post erfolgt (ob ausschließlich oder zusätzlich könne er nicht beurteilen). Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Bescheide auch weiterhin per Post zugestellt würden oder er zumindest über die Praxisänderung informiert würde. Jedenfalls liege aufgrund der gelebten Praxis der postalischen Zustellung kein grobes Verschulden vor.

In einem weiteren, mit datierten Schriftsatz, wurde explizit gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In der Begründung betonte der Bf. nochmals, dass er keine Zustellung im Finanzonline gewählt habe. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass im Zeitraum 2014 bis 2016 sämtliche Zustellungen per Post erfolgt seien. Wäre eine elektronische Zustellung gewählt worden, hätten auch die Zustellungen im Zeitraum 2014 bis 2016 nur elektronisch erfolgen dürfen; dies sei aber - wie eine von ihm durchgeführte nachträgliche Kontrolle seiner DataBox zeige - nicht der Fall gewesen. Dass keine aktive Zustimmung zur elektronischen Zustellung erfolgt sei, zeige der Umstand, dass keine E-Mail-Adresse zur Benachrichtigung angegeben worden sei. Eine elektronische Zustellung ohne E-Mail-Benachrichtigung sei vollkommen abstrus, da in einem solchen Fall eine Privatperson nahezu täglich die DataBox kontrollieren müsste. Eine solche Einsichtnahme in die DataBox sei seinerseits - mangels Zustimmung - auch nicht erfolgt.

Eine passive Zustimmung zur elektronischen Zustellung sei jedenfalls aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig und unbillig. Dem Bürger werde dadurch mangels Kenntnis faktisch die Beschwerdemöglichkeit entzogen. Deshalb sei auch die Behörde für die Wahl der elektronischen Zustellung beweispflichtig. Er habe jedenfalls niemals bewusst und aktiv der elektronischen Zustellung zugestimmt. Sämtliche ihm bekannten, von den Finanzbehörden veranlassten Zustellungen seien per Post erfolgt. Selbst wenn er eine elektronische Zustellung gewählt hätte, was ausdrücklich bestritten werde, wäre infolge der faktischen Zustellung per Post eine elektronische Zustellung nach einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren willkürlich. Er habe sich daher jedenfalls auf eine postalische Zustellung verlassen dürfen.

Somit sei auch auf Grund der rechtswidrigen Zustellung des Vorauszahlungsbescheides vom  und der Benachrichtigung über die Fälligkeit des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer für den Zeitraum 07-09/2016 vom  keine Säumnis eingetreten.

Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde nicht nur über die Beschwerde, sondern auch über den Antrag auf Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages wegen mangelndem groben Verschulden abgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 98 Abs. 2 BAO würden elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides komme es nicht an (vgl. -F/13).

Beim erstmaligen Einstieg eines FinanzOnline-Benutzers werde automatisch die elektronische Zustellung aktiviert. Dem Teilnehmer werde allerdings aktiv eine Verzichtsmöglichkeit auf die elektronische Zustellung angeboten. Jeder FinanzOnline-Teilnehmer habe zudem die Möglichkeit, in FinanzOnline (unter Eingaben/Zustellung) eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die er eine Verständigung über eine elektronische Zustellung in die Databox erhalte. Durch diese Verständigung über den Databox-Eingang solle sichergestellt werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig über die elektronische Zustellung eines Bescheides, einer Buchungsmitteilung oder einer Benachrichtigung über die Vierteljahresfälligkeiten informiert werde. Eine elektronische Zustellung gelte aber dennoch als zugegangen, wenn vom Teilnehmer keine E-Mail-Adresse angegeben worden sei, eine angegebene Adresse nicht dem Teilnehmer zuzurechnen sei oder die angegebene Adresse unrichtig oder ungültig sei.

Im Beschwerdefall sei festgestellt worden, dass bereits der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2015 und die Folgejahre vom sowie der Einkommensteuerbescheid 2014 vom nur in elektronischer Form über FinanzOnline in die Databox zugestellt worden seien. Anzumerken sei zudem, dass am der Zugangscode über FinanzOnline zurückgesetzt und per RSA-Brief neuerlich an den Bf. zugestellt worden sei. Auch sei die am festgesetzte Einkommensteuernachforderung für 2014 in Höhe von 386,00 € mit Fälligkeitszeitpunkt  (Zustellung Databox!) fristgerecht entrichtet worden. Termingerecht entrichtet worden seien überdies die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen 2015 (wie bereits erwähnt sei der Vorauszahlungsbescheid nur über FinanzOnline in die Databox ergangen). Der Bf. müsste daher mit dieser Zustellungsart über FinanzOnline vertraut gewesen sein. In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Anmeldung bzw. bei jedem weiteren Einstieg zu FinanzOnline und im Zuge der Erklärungsübermittlung über FinanzOnline jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, sich gegen die elektronische Zustellung (FinanzOnline: Eingaben - Zustellung) zu entscheiden. Das Vorbringen des Bf., er habe keine Kenntnis über die elektronische Zustellung gehabt, könne der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

Weiters seien im nachweislich am über FinanzOnline in die Databox zugestellten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2016 und Folgejahre unter dem Punkt "Hinweis" die Zahlungsmodalitäten dargelegt worden. Danach seien bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen Höhe der Vorauszahlungen ergebende Unterschiedsbetrag werde, sofern er nicht eine Gutschrift ergebe, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen, bei denen der nächste Vierteljahresbetrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig werde, erfolge der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolge die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, sei der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Bezüglich der Zustellung der Benachrichtigung in elektronischer Form über FinanzOnline in die Databox werde darauf hingewiesen, dass auf der ersten, per Post versendeten Benachrichtigung des Jahres 2016 als „Information zu Zahlungsanweisungen" folgende Verständigung erfolgt sei:

„Sehr geehrte Damen und Herren! Als moderne Finanzverwaltung sehen wir es als unsere Aufgabe, bestehende Online-Services laufend zu erweitern und deren Nutzung zu unterstützen. Damit können durch händische Eingaben verursachte Fehler vermieden und die Arbeitsabläufe erheblich beschleunigt und effizienter gestaltet werden. Davon profitiert nicht nur die Finanzverwaltung, sondern vor allem Sie als Steuerzahlerin und Steuerzahler.

In diesem Sinne ersuchen wir Sie, zukünftig alle Ihre Überweisungen entweder mittels

  • „Finanzamtszahlung" in den Onlinesystemen der Banken oder

  • „eps-Überweisung" in FinanzOnline

durchzuführen.

Sie werden daher ab mit Ihren Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen mehr erhalten.

Sofern Sie Finanz Online-Teilnehmer sind und der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, werden überdies auch die Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt.

Sollten Sie dennoch keine Möglichkeit zur Nutzung eines Electronic-Banking-Systems für ihre Steuerzahlungen haben, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt die weitere Zusendung von Zahlungsanweisungen mit einem formlosen Schreiben sowie per Telefon oder FAX beantragen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!"

Hinsichtlich der Benachrichtigungen werde überdies festgestellt, dass diese um den 15. des dem Fälligkeitstag vorangehenden Monats ergehen und die Art der Vorschreibung, die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Höhe des maßgeblichen Vierteljahresbetrages, dessen Fälligkeit, die Darstellung der Berechnung der Teilbeträge für das Kalenderjahr und - soweit der Vierteljahresbetrag nicht Gegenstand einer Zahlungserleichterung sei - auch den Kontostand am Tag der Ausfertigung der Benachrichtigung enthielten. Die Benachrichtigung sei als solche benannt und enthalte lediglich Informationen über den aktuellen Kontostand und eine Erinnerung an die herannahende Verpflichtung der Leistung einer Vierteljahresvorauszahlung. Sie spreche nicht über Rechte und Rechtsverhältnisse verbindlich ab, sodass ihr die Merkmale eines Bescheides ebenso fehlten, wie dies für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, Lastschriftanzeigen, Buchungsmitteilungen, Kontonachrichten und Rückstandsausweise gelte (Ritz, BAO5, § 92 Tz 17 und die dort angeführten Nachweise).

Eine Information über die zukünftige Zustellung der Benachrichtigung in elektronischer Form für FinanzOnline-Benutzer sei jedenfalls erfolgt. Aber auch wenn diese Information dem Bf. nicht zugegangen wäre, hätte ausschließlich aufgrund des nachweislich zugestellten Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für 2016 und die Folgejahre die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2016 zum Fälligkeitstag getätigt werden müssen.

In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass dem Bf. bereits die Benachrichtigung zur Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2016 über FinanzOnline in die Databox zugestellt worden sei und die Zahlung erst aufgrund einer Mahnung verspätet am bei der Abgabenbehörde eingelangt sei. Die Systematik der vierteljährlichen Vorauszahlungen müsste dem Bf. jedoch aus der persönlichen Steuerpflicht heraus hinlänglich bekannt sein. Hinsichtlich der Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung handle es sich zudem um einen vierteljährlich wiederkehrenden Zahlungstermin. Bei einem entsprechend geführten Terminvormerk und dessen Kontrolle hätte es jedenfalls nicht zu einem wiederholten Übersehen des Fälligkeitstermins kommen können bzw. - dürfen. Die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2016 sei über einen Monat verspätet bei der Abgabenbehörde eingelangt und der in der eingebrachten Beschwerde geschilderte Sachverhalt lasse kein mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis erkennen.

Aus der Aktenlage bzw. der eingebrachten Beschwerde würden sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die gestützt auf § 217 Abs. 7 BAO, eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gerechtfertigt hätten.

In dem am eingebrachten Vorlageantrag wurde unter Wiedergabe des Beschwerdevorbringens sowie des Vorbringens im Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Ergänzend wurde - unter Beilage eines Auszuges aus der Databox vom , von auf dem Postweg zugesandten Benachrichtigungen vom und vom über Fälligkeitstermine von Einkommensteuervorauszahlungsteilbeträgen im Original sowie von einer Buchungsmitteilung vom im Original - ausgeführt, folgende Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung seien nachweislich falsch:

  • "....da festgestellt worden ist, dass bereits der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 und Folgejahre vom nur in elektronischer Form über Finanzonline in die Datenbox zugestellt worden ist."

  • "Auch der Einkommensteuerbescheid 2014 vom ist nur in elektronischer Form in die Datenbox zugestellt worden."

  • "Die am festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2014 in Höhe von 386,00 € fällig gewesen am (Zustellung Databox!) ist fristgerecht überwiesen worden."

  • "Auch die vierteljährlichen Einkommensteuerzahlungen 2015 (wie bereits erwähnt ist der Bescheid nur über Finanzonline in die Datenbox ergangen) sind fristgerecht überwiesen worden."

  • "Sie müssten daher mit dieser Zustellungsart über Finanzonline vertraut gewesen sein."

Wie aus dem beiliegenden Auszug aus der Databox vom ersichtlich sei, sei eine elektronische Zustellung am erfolgt und die nächste am . Dazwischen seien folgerichtig keine elektronischen Zustellungen erfolgt.

Durch die Vorlage der Originale der Benachrichtigungen vom und vom sowie der Buchungsmitteilung vom erweise sich auch die Behauptung der Behörde, diese Dokumente seien nur im Finanzonline zugestellt worden, als offensichtlich unrichtig.

Richtig sei daher, dass - entgegen den Behauptungen der Behörde - bis zum sämtliche Zustellungen nur per Post erfolgt seien. Die bescheiderlassende Behörde werde daher höflichst ersucht, Beweise für die obig getroffenen Feststellungen beizubringen.

In der Beschwerdevorentscheidung finde sich weiters die Feststellung, dass dem Teilnehmer aktiv eine Verzichtsmöglichkeit auf die elektronische Zustellung angeboten werde. Dabei und bei dem ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Informationsschreiben, in dem die Bürger auf die neue ausschließliche elektronische Zustellung hingewiesen würden, handle es aber um keine Feststellungen, sondern um offenbar nicht auf den Einzelfall bezogene, allgemeine Handlungsweisen der Behörde. Relevant sei nun lediglich, ob auch ihm (dem Bf.) die aktive Verzichtmöglichkeit bzw. die betreffende Information mitgeteilt worden sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen.

Den Ausführungen der Behörde, wonach im Beschwerdefall keine Gründe für die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vorgelegen seien, werde entgegenzuhalten, dass er keine Kenntnis von der Buchungsmitteilung gehabt habe, die Abgabenbeträge bisher pünktlich bezahlt habe und die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2016 nach Kenntnis fristgerecht bezahlt habe. Da aufgrund seines beruflichen Wechsels mit einer Neuberechnung zu rechnen gewesen sei, sei ihm weiters keine Sorgfaltswidrigkeit bezüglich der Einhaltung der (lediglich theoretisch bekannten) Frist vorzuwerfen. Denn ein sorgfältiger Bürger dürfe davon ausgehen, dass die Neuberechnung durch die Behörde Zeit beanspruchen werde und es deshalb zu einer verspäteten Vorschreibung komme. Selbst in diesem Fall wäre aufgrund der rechtswidrigen Zustellung via Databox der Säumniszuschlag von einem Betrag in der Höhe von Euro 105,00 (vorherige Vorschreibung) zu berechnen gewesen. Jedenfalls könne im Vertrauen auf die gelebte Verwaltungspraxis (Zustellung per Post) kein grobes Verschulden vorliegen.

Mit E-Mail vom ersuchte das BFG das BMF um Auskunft zu folgenden Fragen:

  • "Welche Bescheide, Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten, und Buchungsmitteilungen wurden dem Bf. im Zeitraum bis in die Databox zugestellt?

  • Wann wurden diese Bescheide, Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten und Buchungsmitteilungen „ausgelesen“?

  • Zu welchem Zeitpunkt (Datum) wurde die elektronische Zustellung in die Databox vom Bf. aktiviert? Zu welchem Zeitpunkt wurde eine Verzichtserklärung betreffend die elektronische Zustellung in die Databox abgegeben?

  • Kann es sein, dass Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten und Buchungsmitteilungen sowohl per Post als auch gesondert elektronisch in die Databox zugestellt wurden (insbesondere im Zeitraum bis ) oder schließt eine Zustellungsform die andere aus?"

In seiner Stellungnahme vom  führte der zuständige Sachbearbeiter des BMF Folgendes aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ad 1. und ad 2.
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 vom am , gelesen am
 
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom am , gelesen am
 
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmer) 2014 vom am , gelesen am
 
Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten vom am , gelesen am
 
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom am , gelesen am
 
Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten vom am , gelesen am
 
Buchungsmitteilung vom am , gelesen am

ad 3. Aktiviert am , Verzicht am

ad 4. Eine Zustellform schließt die andere aus.

Weiters teilte das BMF dem BFG mit Schreiben vom auf Anfrage mit, alle Steuerpflichtigen seien darüber informiert worden, dass zukünftig auch die Zustellung der Vierteljahresbenachrichtigungen und der Buchungsmitteilungen an alle Finanz Online-Teilnehmer, die einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch erfolge. Das gegenständliche Informationsschreiben sei mit der ersten, noch in Papierform im Postweg übermittelten Benachrichtigung des Jahres 2016 über Vierteljahresfälligkeiten (Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2016) versendet worden.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurden den Parteien die Inhalte des Auskunftsersuchens des BFG an das und der Antwortschreiben des und vom zur Kenntnis gebracht. Ein neues Vorbringen ist seitens der Parteien nicht erfolgt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

In Streit steht die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom , mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2016 und die Folgejahre mit 23.800,00 € festgesetzt wurden. Ist eine rechtswirksame Zustellung zu bejahen, ist weiters zu prüfen, ob dem Bf. an der gegenständlichen Säumnis ein grobes Verschulden trifft.

1. Sachverhalt

Das BFG geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom wurden für 2016 und die Folgejahre Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 23.800,00 € festgesetzt. Die Bescheidzustellung an den Bf. erfolgte am gleichen Tag in die Databox über FinanzOnline. Eine (gesonderte) Verständigung des Bf. über diese Zustellung an eine E-Mail-Adresse ist mangels Vorliegens eines dafür erforderlichen Antrages des Bf. bzw. mangels Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse nicht erfolgt.

Bis zum  wurde der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom , der für die dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde liegende Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2016 expressis verbis eine Fälligkeit zum auswies (da der ein Feiertag war, war Fälligkeitstag gemäß § 45 EStG 1988 iVm § 210 Abs. 2 BAO tatsächlich der ) nachweislich nicht "ausgelesen" (also weder geöffnet, noch heruntergeladen, etc.). Die Entrichtung der Abgabenschuld erfolgte am .

Laut dem bis zur Erlassung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2016 vom in Geltung stehenden Bescheid vom waren für das zweite Quartal 2016 mit Fälligkeitstag  (da der ein Sonntag und der ein Feiertag war, war Fälligkeitstag gemäß § 45 EStG 1988 iVm § 210 Abs. 2 BAO tatsächlich der ) Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 105,00 € zu zahlen. Entrichtet wurde die Abgabenschuld erst nach Ergehen einer Mahnung am .

Im Zeitraum bis sind gegenüber dem Bf. folgende Bescheide erlassen worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Art der Erledigung
Art der Zustellung
Einkommensteuer 2011
per Post ohne Zustellnachweis
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015
FinanzOnline - elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO
Einkommensteuer 2014
FinanzOnline - elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016
FinanzOnline - elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016
FinanzOnline - elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO

Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten samt Zahlungsanweisungen wurden dem Bf. bis einschließlich per Post übermittelt. Ab wurden dem Bf. sämtliche Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten elektronisch zugestellt.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf den vorgelegten Finanzamtsakt, auf den elektronischen Steuerakt, auf Eintragungen in FinanzOnline, die seitens des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesfinanzgericht zugänglich gemacht wurden und auf Auskünfte des Bundesministeriums für Finanzen.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

2.1. Rechtmäßigkeit der Zustellung des Vorauszahlungsbescheides vom

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (in der Folge abgekürzt: FOnV 2006) regelt gemäß ihrem § 1 Abs. 1 automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online  (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Gemäß § 5a FOnV 2006 wird die Zustellung gemäß § 99 BAO für folgende Erledigungen zugelassen:

  • Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).

  • Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.

  • Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.

  • Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.

  • Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.

  • Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.

Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten....

Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 iVm § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 können Bescheide an Teilnehmer an FinanzOnline elektronisch in die Databox zugestellt werden, außer diese haben gemäß § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet.

Da der Bf. an FinanzOnline teilnimmt und auf die elektronische Zustellung bis zum nicht verzichtet hat, wurde der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 gemäß § 98 Abs. 2 BAO mit der am erfolgten Einstellung in die Databox rechtswirksam zugestellt (siehe dazu ; -F/13; ; ; ; ;  ; ). Der Umstand, dass der Bf. wegen Nichteinsichtnahme in die Databox vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.

Darauf, dass die Zustellung nicht erst mit dem Auslesen, sondern bereits mit dem Einlangen in der Databox erfolgt („wichtig wegen allfälliger Nachzahlung und Beschwerde“), wird auch im Menüpunkt „Zustellung“ hingewiesen.

2.2. Grobes Verschulden

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen.

Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO5, § 217 Tz 43ff und § 308 Tz 13ff). Demgegenüber ist von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das Vorliegen bzw. Fehlen groben Verschuldens ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Sinne ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. etwa ).

Aus den Akten ist zu ersehen, dass die Einkommensteuervorauszahlungen solange fristgerecht entrichtet wurden, als dem Bf. Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten per Post zugesandt wurden. Die erstmalige nicht termingerechte Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungen - jene für das zweite Quartal 2016 - erfolgte nach Einführung der elektronischen Zustellung auch für Erledigungen ohne Bescheidcharakter (wie Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten, etc., siehe dazu Ritz, BAO5, § 92 Tz 17). Das BFG zieht daraus den Schluss, dass sich der Bf. die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen nicht eigenständig vorgemerkt hat, sondern sich darauf verlassen hat, dass ihn die Abgabenbehörde durch Übermittlung der Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten zeitnah zum jeweiligen Fälligkeitstermin an seine Zahlungspflichten erinnert. Solche behördlichen Mitteilungen sind dem Bf. zwar rechtzeitig auch vor den Fälligkeitsterminen der Einkommensteuervorauszahlungen für das zweite und das dritte Quartal 2016 übermittelt worden, allerdings nicht per Post, sondern elektronisch durch Zustellung in die Databox (am und am ). Da der Bf. nachweislich nicht vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen Einsicht in seine Databox genommen hat, hat er von diesen Mitteilungen nicht vor Fälligkeit der genannten Einkommensteuervorauszahlungen Kenntnis erlangt.

Bei den Fälligkeitsterminen der Einkommensteuervorauszahlungen handelt es sich um gesetzlich geregelte, regelmäßig wiederkehrende Steuertermine, die der Bf., da er bereits im Jahr 2015 aufgrund des am ergangenen Vorauszahlungsbescheides derartige Vorauszahlungen zu leisten hatte, kennen hätte müssen. Es wäre daher an ihm gelegen, sich diese Termine in geeigneter Weise vorzumerken und sich nicht ausschließlich auf die Zusendung einer auf dem Postweg erfolgenden Benachrichtigung über diese Fälligkeit zu verlassen. Dies ist dem Bf. nach Auffassung des BFG umso mehr als auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen und somit als grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit Zahlungsfristen zu werten, als bereits die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2016 mit Fälligkeitstag  verspätet entrichtet wurde (in diesem Sinne auch ; ). Spätestens ab dem Zeitpunkt, als das Finanzamt die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal eingemahnt hat, hätte sich der Bf. daher aus der Sicht des BFG nicht mehr darauf verlassen dürfen, dass ihm der Termin und die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen durch Zusendung einer Benachrichtigung per Post in Erinnerung gerufen wird. Dass der Bf., der überdies aufgrund seines Rechtstudiums mit der Bedeutung und den Folgen von Fristversäumnissen vertraut ist, trotz dieser Mahnung grob fahrlässig kein Zahlungsfristenvormerksystem eingerichtet hat, ergibt sich unter anderem auch aus dem Umstand, dass er bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlungen für das 3. Quartal auch nicht jene weitaus geringere Zahlung von 105,00 € geleistet hat, die er zu entrichten gehabt hätte, wäre der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom noch in Geltung gestanden.

Nicht geteilt wird auch die Rechtsmeinung des Bf., auf Grund der Zustellungen der Buchungsmitteilungen und der Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten über zukünftige Fälligkeiten bis einschließlich per Post hätte er darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch der Vorauszahlungsbescheid vom per Post zugestellt wird. Denn abgesehen davon, dass es sich bei den Buchungsmitteilungen nicht um Bescheide, sondern um reine Serviceleistungen der Finanzverwaltung handelt, aus denen sich keine Rechtsansprüche ableiten lassen, sind bereits die Vorauszahlungsbescheide vom und vom wirksam elektronisch zugestellt worden. Das Vorbringen des Bf., die Zustellung sämtlicher Bescheide im Zeitraum vom  bis zum sei per Post erfolgt, ist demnach nachweislich unrichtig.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der elektronischen Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2016 folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Die Beurteilung des Vorliegens bzw. Fehlens groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO hat stets nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen.

Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5a FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Schlagworte
elektronische Zustellung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at