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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.07.2017, RV/2101365/2016

Anteiliger Sachbezug als Werbungskosten bei Familienheimfahrten mit Firmen-KFZ

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101365/2016-RS1
Die uneingeschränkte Überlassung einer Nutzung eines Firmen-KFZ führt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Zufluss, der durch den Ansatz eines Sachbezuges bei der Lohnverrechnung Berücksichtigung findet. Korrespondierend dazu ist der Einsatz dieser Nutzung im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als ein zu Werbungskosten führender Abfluss anzusehen, der mit dem Wert des zugeflossenen Sachbezuges bzw. mit einem entsprechenden Anteil davon zu bewerten ist. Dieser Grundsatz muss ebenso gelten, wenn im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Nutzung des überlassenen Firmen-KFZ darin besteht, dass steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten durchgeführt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend 1.) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und betreffend 2.) Freibetragsbescheid 2016 zu Recht erkannt: 

ad 1.) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

ad 2.) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte die Arbeitnehmerveranlagung 2014 und machte ua. Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten geltend. Daraufhin forderte das Finanzamt den Bf. auf, das Fahrtenbuch für die mit dem Firmenwagen durchgeführten Familienheimfahrten vorzulegen.

In Beantwortung des Vorhaltes erging mit Schreiben vom folgende Stellungnahme: Der Bf. sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH in Y und unterhalte zu diesem Zweck - neben seinem Familienwohnsitz in Deutschland (G) - eine Zweitwohnung in Y. Seine Ehefrau lebe mit den beiden gemeinsamen Kindern am Familienwohnsitz in Deutschland und gehe dort einer Erwerbstätigkeit nach. Von seinem Arbeitgeber erhalte der Bf. einen Firmen-PKW zur Verfügung gestellt, für welchen hinsichtlich der Privatnutzung zur Bewertung des lohnwerten Vorteiles der höchste Sachbezug angesetzt werde.

Der Bf. fahre mehrmals im Monat von seinem Zweitwohnsitz in Y zu seinem Familienwohnsitz in Deutschland, wobei diese Fahrten ca. 418 km pro Strecke (G - Y) erreichen. Durch die zusätzlichen zurückgelegten Strecken zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsstätte von ca. 14,4 km/Tag, somit ca. 312 km/Monat (Adr.2 - Arbeitsstätte), errechne sich eine private Nutzung von über 500 km pro Monat. Eine sonstige private Nutzung finde neben diesen Fahrten in einem nur äußerst geringen Ausmaß, allenfalls bis zu maximal 188 km/Monat statt.

Darüber hinaus sei der Bf. in weitreichendem Umfang dienstlich mit dem Firmen-PKW unterwegs, da er neben dem Werk in Y auch die Betriebsstätten Betriebsstätte2 und Betriebsstätte3 verantworte und zahlreiche Dienstreisen zu Kunden und Lieferanten sowie nach Betriebsstätte4 absolviere.

Durch die angeführten Fahrtstrecken (zum Familienwohnsitz sowie zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsstätte) und dem damit einhergehenden Überschreiten der 500 km Grenze für Privatfahrten, komme es beim Bf. zum Ansatz des höchstmöglichen Sachbezuges iSd § 4 SachbezugsVO. Würde man die Familienheimfahrten (im Ausmaß von ca. 418 km pro Strecke) außer Acht lassen, wäre aufgrund der kurzen Strecke zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz nur der halbe Sachbezug gem. § 4 Abs. 2 SachbezugsVO anzusetzen. Somit entstehe lediglich durch die Berücksichtigung der Familienheimfahrten eine Mehrbelastung für den Bf.

Aufgrund des beruflich veranlassten zweiten Wohnsitzes sowie der Erwerbstätigkeit der Ehegattin lägen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vor. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG seien daher die Kosten für Familienheimfahrten als Aufwendungen absetzbar. Nach Rz 355 LStR könnten bei verheirateten Dienstnehmern die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten berücksichtigt werden, wobei die Höhe der absetzbaren Kosten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt sei.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten iZm Familienheimfahrten und einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW sei, dass dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich Kosten iZm dem Firmenwagen anfielen. Dem Bf. fielen Kosten iZm den Familienheimfahrten dahingehend an, als nur durch diese der höchste Sachbezug angesetzt werde, wodurch eine Mehrbelastung lediglich durch die Berücksichtigung der Familienheimfahrten entstehe.

Der Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten werde durch die für das Jahr 2014 rückgeschlossenen Angaben erbracht, da bislang - aufgrund der fehlenden Anforderung - kein Fahrtenbuch geführt worden sei.

Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bf., wonach im Jahr 2014 mit dem Dienstauto des Bf. 52.478 km gefahren wurden.   

Mit Bescheid vom wurden die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anerkannt. Nicht berücksichtigt wurden Werbungskosten für die Familienheimfahrten mit der Begründung, dass bei einem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Firmen-PKW Familienheimfahrten nur dann steuerlich auswirken können, wenn dem Grunde nach der halbe Sachbezug für den Firmen-PKW zustehe, dh die privat zurückgelegten Km (ohne Familienheimfahrten) 6.000 km im Jahr nicht übersteigen. Der Nachweis, dass lediglich der halbe Sachbezug für den Firmen-PKW zum Ansatz komme, könne nur über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen. Da kein Fahrtenbuch geführt worden sei, könnten die beantragten Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Zugleich erging ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2016 über einen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2016 in Höhe von 10.993,88 €.

Gegen diese beiden Bescheide richtete sich die Beschwerde vom und wurde die steuerliche Berücksichtigung von Kosten im Ausmaß von 3.672 € beantragt und in eventu die Kürzung des Sachbezuges für den lohnwerten Vorteil aus der Privatnutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW von 8.400 € auf die Hälfte.

Dabei wurde überblicksweise folgende Aufstellung vorgelegt:


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Wegstrecken Dienstfahrten:
Km Hin- u. Rückfahrt
Km gesamt 2014
Arbeitsstätte - Betriebsstätte2
31,8
1.399
Arbeitsstätte - Betriebsstätte3
20,8
603
Arbeitsstätte - Betriebsstätte4
452
7.684
 
 
 
Wegstrecken Privatfahrten:
 
 
G - Arbeitsstätte
836
38.456
Adr.2 - Arbeitsstätte
14,4
3.312
Gesamt
 
51.454

Aus dieser Aufstellung sei erkennbar, dass es nur dann zu einer Überschreitung der für den Ansatz des vollen Sachbezugs maßgeblichen Grenze von 6.000 Privatkilometern komme, wenn man die Familienheimfahrten berücksichtige.

Selbst wenn man unterstelle, dass die Differenz zwischen der überblicksweise dargestellten Wegstrecken (51.454 km) und der insgesamt nachweislich zurückgelegten Wegstrecke (52.478 km) im Ausmaß von 1.024 km pa (85,34 km pm) auf sonstige Privatstrecken entfalle, ergäbe sich ohne Berücksichtigung der Familienheimfahrten eine Privatstrecke von nur 4.336 km pa (bzw 361 km pm). Damit liege man aber ganz deutlich unter der für den Ansatz des vollen Sachbezuges maßgeblichen Grenze.

Der Bf. habe im Hinblick auf die bisher unbeanstandete Berücksichtigung der Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten kein Fahrtenbuch geführt. Entsprechend dem Grundsatz der Freiheit der Beweismittel im Abgabenverfahren müsse es ausreichen, wenn der Bf. die Aufteilung der im Kalenderjahr 2014 mit dem Firmen-PKW zurückgelegten Fahrtstrecke glaubhaft darzulegen vermag.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde das Begehren abgewiesen. Die vorgelegte Aufstellung sei kein geeigneter Nachweis, aus der die im Kalenderjahr 2014 beruflich zurückgelegten Kilometer, die zurückgelegten Kilometer für Familienheimfahrten und die Privatkilometer mit dem Firmen-PKW exakt hervorgingen. Da laut vorgelegter Aufstellung und der Bestätigung des Dienstgebers über die tatsächlich jährlich zurückgelegte Kilometerleistung eine Differenz ausgewiesen sei, könnten die privat gefahrenen Kilometer in freier Beweiswürdigung nur mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

ad 1.) Einkommensteuer 2014

Der Bf. ist Arbeitnehmer und gewerblicher Geschäftsführer einer GesmbH in Y und unterhält zu diesem Zweck einen Zweitwohnsitz in Y. Seine Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern am gemeinsamen Familienwohnsitz in G / Deutschland und geht dort einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Kind ist im Veranlagungsjahr 2 Jahre alt, das zweite ist im Mai des Veranlagungsjahres geboren (lt. Arbeitnehmer-Erklärung 2014).

Dem Bf. steht ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch für Privatfahrten nutzen kann. Für die Privatnutzung wurde zur Bewertung des lohnwerten Vorteiles im Kalenderjahr 2014 der volle Sachbezug iHv 600 € bzw. ab iHv 720 € pro Monat angesetzt. Damit wurden 2014 bei der Lohnverrechnung 8.400 € als Sachbezug in Ansatz gebracht. Insgesamt wurden im Veranlagungsjahr 52.478 km mit dem Firmen-PKW zurückgelegt. Nach der Aufstellung des Bf. über die betrieblichen und privaten Fahrten wird behauptet, dass der Bf. 46 mal die Strecke von seinem Zweitwohnsitz zu seinem Familienwohnsitz in Deutschland und zurück mit dem Firmen-PKW gefahren ist.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz ( Familienheimfahrten ) soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)tätigkeit bezogenen höchsten im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, dh im gegenständlichen Fall 3.672 €.

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt.

Das Finanzamt ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten.

Strittig ist ausschließlich, ob Familienheimfahrten zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies verneint das Finanzamt mit der Begründung, dass sich Familienheimfahrten bei einem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Firmen-PKW nur dann steuerlich auswirken können, wenn dem Grunde nach nur der halbe Sachbezug in Ansatz zu bringen ist, dh wenn die privat zurückgelegten Km ohne Familienheimfahrten 6.000 km pro Jahr nicht übersteigen, was nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden könne.

Die uneingeschränkte Überlassung einer Nutzung eines Firmen-KFZ führt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Zufluss, der durch den Ansatz eines Sachbezuges bei der Lohnverrechnung Berücksichtigung findet. Korrespondierend dazu ist der Einsatz dieser Nutzung im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als ein zu Werbungskosten führender Abfluss anzusehen, der mit dem Wert des zugeflossenen Sachbezuges bzw. mit einem entsprechenden Anteil davon zu bewerten ist (vgl. ). Dieser Grundsatz muss ebenso gelten, wenn im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Nutzung des überlassenen Firmen-KFZ darin besteht, dass steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten durchgeführt werden. Für den Ansatz von Werbungskosten ist der Wert des Sachbezuges aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Dabei ist die in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 angeführte Obergrenze zu beachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst wieder bestätigt, dass bei einer (weiteren) beruflichen Nutzung eines dem Steuerpflichtigen überlassenen Firmen-KFZ, für das ein Sachbezug in Ansatz gebracht wurde, eine Berücksichtigung von Werbungskosten in anteiliger Höhe erfolgen kann (vgl. ). Die Rechtsansicht, dass eine Aufteilung nur bis zu einer privat zurückgelegten Strecke von 6.000 km zu erfolgen hätte und in diesem Fall - entsprechend der Sachbezugswerteverordnung - mit dem halben Betrag, wurde nicht geteilt.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl. ). Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Auch eine Rekonstruktion aus der Erinnerung des Abgabepflichtigen ist danach nicht ausgeschlossen ().

Anders als es in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 416/2001) geregelt ist, wonach in den Fällen des § 4 Abs. 2 ausdrücklich ein Nachweis verlangt wird, der regelmäßig durch ein Fahrtenbuch erbracht werden wird, genügt bei den Werbungskosten auch eine Glaubhaftmachung, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar ist. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (vgl. ) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein vermuteter Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus ().

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch wird regelmäßig Beweis dafür liefern, welche Fahrten im Rahmen des Dienstverhältnisses und welche im privaten Bereich durchgeführt wurden. Der Bf. gab an, im Hinblick auf die bisher unbeanstandete Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten kein Fahrtenbuch geführt zu haben. Wurden die geltend gemachten Ausgaben bisher keiner Kontrolle unterzogen, bedeutet dies grundsätzlich nicht, dass der Abgabepflichtige von seiner Nachweispflicht entlastet ist.

Gegenständlich liegen als Beweismittel die Bestätigung des Arbeitgebers und eine überblicksweise Aufstellung des Bf. über die durchgeführten Fahrten vor. Unbestritten ist, dass beim Bf. der volle Sachbezug für die Benutzung des firmeneigenen KFZ der Besteuerung unterlag.  

Nach der unbedenklichen Bestätigung des Arbeitgebers hat der Bf. im Jahr 2014 insgesamt 52.478 km mit dem ihm zur Verfügung gestellten Firmen-PKW zurückgelegt. Nach seiner vorgelegten Aufstellung behauptet er, einerseits 9.686 km Dienstfahrten und 41.768 km Privatfahrten zurückgelegt zu haben, wobei sich die Privatfahrten in 38.456 km Familienheimfahrten und 3.312 km Fahrten zwischen seinem Zweitwohnsitz in Y und der Arbeitsstätte aufteilen. Damit gibt er an, 46 mal die Strecke von seinem Zweitwohnsitz in Y bis zu seinem Familienwohnsitz in G bei München hin und retour zurückgelegt zu haben. Dies bedeutet - unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten - eine wöchentliche Fahrt von 418 km pro Strecke.

Es entspricht durchaus den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass ein Verheirateter mit zwei kleinen Kindern (das zweite wurde im Veranlagungsjahr geboren), der sich zur Ausübung seiner Berufstätigkeit an einem weiter entfernten Ort aufhält, regelmäßig an den Wochenenden zu seinem Familienwohnsitz zurückkehrt. Unter diesen familiären Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass die einfache Strecke in ca. 4,5 Stunden bewältigt werden konnte, wird die Anzahl der Familienheimfahrten für glaubhaft gehalten und ist es plausibel, dass die durchgeführten Fahrten zum Großteil auf den "privaten" Bereich zurückzuführen sind. Wenn die Aufstellung eine Differenz von 1.024 km zu der vom Arbeitgeber bestätigten Jahreskilometerleistung aufweist, ist dies auf die überblicksweise erfolgte Rekonstruktion zurückzuführen, die naturgemäß keine detaillierten Fahraufzeichnungen enthält.

Die vorgelegte Aufstellung zeichnet darüber hinaus ein Bild, dass der Bf. täglich von seinem Zweitwohnsitz zur Arbeitsstelle gefahren ist und in unterschiedlicher Anzahl die weiteren Betriebsstätten in Betriebsstätte2 (44 mal), Betriebsstätte3 (29 mal) und Betriebsstätte4 (17 mal) angefahren ist. Im Hinblick auf seine Stellung als Betriebsleiter, der auch die Betriebsstätten Betriebsstätte2 und Betriebsstätte3 verantwortet, wird diese Darstellung als glaubhaft angesehen.

Damit sieht es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt an, den auf die Familienheimfahrten entfallenden Sachbezugswert als Werbungskosten zu berücksichtigen, die allerdings durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG iZm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 eine Obergrenze von 3.672 € erfahren.

Berechnung:

Die vom Sachbezug in Höhe von 8.400 € umfassten Fahrten betragen unter Einbeziehung der Differenz zu den nachweislich zurückgelegten Kilometern 42.792 km (38.456 + 3.312 + 1.024). Die Familienheimfahrten betragen daher 89,86 % der gesamten durch den Sachbezug "abgegoltenen Privatfahrten". Dieser Anteil ist auf den Sachbezug von 8.400 € umzulegen und entspricht daher 7.548,24 €. Die Obergrenze von 3.672 € wird wirksam.

Diese Obergrenze würde erst bei einer Anzahl von 22 Familienheimfahrten (ds 18.392 km) und nur unter der Annahme, dass die restlichen 24 Fahrten im Ausmaß von 20.064 km zur Gänze als sonstige "Privatfahrten" zu deklarieren sind, unterschritten werden. Ein solcher Sachverhalt, der von "Privatfahrten" in einem derart hohen Ausmaß ausgeht, ist allerdings als unwahrscheinlich einzustufen. Aufgrund der familiären Situation des Bf. ist es viel eher naheliegend, dass die "Privatfahrten" zum größten Teil auf die Familienheimfahrten zurückzuführen sind und wird die Aufstellung des Bf. als wirklichkeitsnah beurteilt.     

Der Beschwerde war damit in diesem Punkt zu entsprechen und die Werbungskosten um 3.672 € zu erhöhen. Mit den unstrittigen Werbungskosten ergibt dies abzugsfähige Werbungskosten im Ausmaß von 13.046,88 €. Das Eventualbegehren ist damit gegenstandslos.

ad 2.) Freibetragsbescheid 2016

Nach § 63 Abs. 1 EStG 1988 wird für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit dem Veranlagungsbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erlassen. Der Freibetragsbescheid und die Mitteilung werden jeweils für ein Jahr erstellt.

Nach § 63 Abs. 1 letzter Absatz EStG 1988 ist nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte, ein Freibetragsbescheid nicht zu erlassen.

Nach § 64 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber den auf der Mitteilung ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.

Der angefochtene Freibetragsbescheid 2016 war somit nur bis zum Ablauf des Jahres 2016 gültig. Mit Ablauf des Jahres 2016 ist die Beschwerde gegen den Freibetragsbescheid gegenstandslos geworden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

ad 1.) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des versteuerten Sachbezuges als Werbungskosten ist durch die die oben zitierte VwGH-Judikatur geklärt. Im Übrigen war im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sondern wurde der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt. ad 2.) Da sich die getroffene rechtliche Beurteilung klar aus der zitierten Gesetzeslage ergibt, war eine Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungs blatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
Fragner in PV-Info 2/2018, 23
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101365.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at