Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2017, RV/3100711/2016

Zurücknahmeerklärung mittels Bescheid nach Mängelbehebungsauftrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100711/2016-RS1
Das Vorbringen betreffend Berücksichtigung von nicht näher bestimmten Werbungskosten ist lediglich eine Erklärung im Sinne des § 250 Abs 1 lit c BAO, aber keine Begründung im Sinne der lit d dieser gesetzlichen Bestimmung (vgl .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. AF in der Beschwerdesache BF, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Landeck Reutte vom , mit dem die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde, erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige beantragte am persönlich beim Finanzamt einen Zugang über FinanzOnline. Am selben Tag ist er auch erstmals in FinanzOnline eingestiegen, hat seine Startpin ersetzt, in weiterer Folge den Hinweis betreffend die elektronische Zustellung erhalten, und diese nicht deaktiviert. Weiters hat er – offenbar aufgrund des Verlustes seiner Zugangsdaten – am persönlich beim Finanzamt um eine Rücksetzung derselben ersucht.

Am   reichte der Abgabepflichtige sodann die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 körperlich beim Finanzamt ein und beantragte darin neben Sonderausgaben (KZ 455 der Erklärung in Höhe von 3.503,42 €) und außergewöhnliche Belastungen (KZ 730 „Krankeitskosten“: 222 €), die Berücksichtigung von Werbungskosten (KZ 719 „Arbeitsmittel“: 151 €; KZ 721 „Reisekosten“: 2.742 €; KZ 724 „sonstige Werbungskosten“: 5.053 €). In der ebenfalls körperlich eingereichten Beilage L 1i-2013 erklärte der Abgabepflichtige Einkünfte ohne Lohnausweis  (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von 24.579 €.

Mit Vorhalt des Finanzamtes, dessen Zustellung am elektronisch in die Databox über Finanzonline erfolgte, ersuchte das Finanzamt den Abgabepflichtigen um Vorlage des Jahreslohnzettels für das Jahr 2013 sowie um Mitteilung, wie die Ermittlung der Einkünfte, die in Österreich zu versteuern sind, erfolgt sei.

Dieser Vorhalt verblieb in weiterer Folge unbeantwortet.

Mit Bescheid, welcher am ebenfalls in die Databox ein- bzw. zugestellt wurde, wurde der Abgabepflichtige sodann zur Einkommensteuer veranlagt und im Bescheid die in der Beilage L 1i-2013 angeführten Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Ansatz gebracht sowie die in der Erklärung geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht aber die Werbungskosten berücksichtigt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Werbungskosten nicht berücksichtigt werden hätten können, da dem Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom , diese nachzuweisen, nicht gefolgt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass nach der Bescheidbegründung die Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien, weil auf ein Schreiben vom hin keine Nachweise erbracht worden seien. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da der Vorhalt des Finanzamtes nie zugestellt worden sei. Weiters wurde in der Beschwerde angemerkt, dass die Nachweise bis vorgelegt würden.

Mit einem im Postweg zugestellten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer sodann unter Fristsetzung bis aufgefordert, mitzuteilen, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt würden, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen und eine Begründung nachzureichen.

In einem beim Finanzamt am dazu eingelangten Schreiben des Abgabepflichtigen wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Hiemit begründe ich meine Beschwerde vom   gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom . Beschwerde wird gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten erhoben. Es war nicht möglich die Werbungskosten nachzuweisen, da das Schreiben mit der Aufforderung genauso wenig zugegangen war wie zunächst der Bescheid.  Einzig die Zahlungsaufforderung wurde zugestellt. Daraufhin habe ich dann den Bescheid tel. angefordert, der die Grundlage der Zahllast darstellen soll.

Im Bescheid war dann begründet, dass die Werbungskosten nicht anerkannt wurden, da ich auf ein angebliches Schreiben mit der Aufforderung zur Nachweisung nicht reagiert hätte.

Obwohl sich 2015 meine Adresse nie geändert hat, dieses Schreiben ist niemals angekommen.

Insofern hat die Beschwerde das Ziel mit die Chance zu ermöglichen die Werbungskosten nachzuweisen, um einen geänderten Bescheid – unter voller Anerkennung der angegebenen Werbungskosten – zu erwirken.“

Mit Bescheid des Finanzamtes vom , welcher ebenfalls im Postweg zugestellt wurde, wurde sodann die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, mit der Begründung, dass dem Auftrag, die Mängel der Eingabe vom bis zum zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Ergänzend wurde in diesem Bescheid zum Einwand, dass weder der Vorhalt vom noch der Einkommensteuerbescheid 2013 vom zugestellt worden seien, darauf hingewiesen, dass diese jeweils elektronisch in die „Databox“ übermittelt worden seien.

In weiterer Folge erhob der Abgabepflichtige mit Schreiben vom gegen den Bescheid vom Beschwerde und führte darin aus, dass die Begründung mit der die Beschwerde abgewiesen worden sei, „haltlos“ sei und die Steuererklärung körperlich ohne Belege an das Finanzamt übermittelt worden sei, da diese nicht beizufügen seien.

Das Ersuchen um Ergänzung vom sowie der Bescheid vom nicht in Papierform übermittelt worden seien, über „ausdrückliche Nachfrage“ zumindest der Bescheid nachträglich versandt worden sei und im Jahr 2015 zahlreiche Schreiben vom Finanzamt (Aufforderung zur Abgabe der Erklärung 20014, Zahlungsaufforderungen etc.) per Post verschickt worden seien, weshalb es „unlogisch“ sei, dass sich das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung in die Databox berufe, da keine Verpflichtung bestehe, die Databox zu verwenden oder regelmäßig abzurufen, zumal andere Schreiben über den Postweg zugestellt worden seien.

Das Finanzamt erließ sodann mit Ausfertigungsdatum eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass die Zurücknahme der Beschwerde zu verfügen gewesen sei, weil dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht nachgekommen worden sei, dieser Bescheid im Postweg übermittelt worden sei und in der Beschwerde nicht ausgeführt werde, warum der Mängelbehebungsauftrag nicht „erledigt“ worden sei.

Mit Schreiben vom erhob der Abgabepflichtige sodann „Beschwerde gegen Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.62016“ und führte darin begründend aus, „abgesehen davon, dass sich das FA unverständlicherweise mit aller Macht und Gewalt dem Nachweis der Werbungskosten, die in Deutschland längst anerkannt wurden, widersetzt,“ gäbe es weitere Beschwerdegründe, nämlich dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, insoweit als Deutschland nur bedingt von der Besteuerung des gesamten Einkommens Abstand genommen habe, Österreich für das Jahr 2013 wegen eines fehlenden „Lebensmittelpunkt“ kein Besteuerungsrecht zustehe, zumal er die ersten sieben Monate ausschließlich in Schweden „und dazu weitere 3 Monate mit Haus und Heim verankert“ gewesen sei. Weiters seien weder Familie, Bekannte noch Immobilien oder Dienstgeber „ zu dem Zeitpunkt in der Region“ gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

b) die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

d) eine Begründung 

Entspricht also eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 2 BAO, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Im Beschwerdefall ist die Abgabenbehörde zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei dem ihm erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht vollinhaltlich nachgekommen. 

Dazu ist anzumerken, dass in der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein muss, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für Erfolg versprechend hält (vgl. dazu ). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen. Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (vgl. , sowie , 2002/13/0005). Auch eine unzulängliche Begründung des Rechtsmittels stellt eine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dar (vgl. , sowie , 2008/15/0331, mit Verweisen auf Literatur).

Zu einem Streitfall, bei dem der Beschwerdeführer im Abgabeverfahren im Rahmen der Beantwortung eines Mängebehebungsauftrages die Berücksichtigung einer „Außergewöhnliche Belastung Zahnreparatur ÖS 200.800“ beantragte, vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat vom , 98/13/0017, die Ansicht, dass das Vorbringen eine bestimmte außergewöhnliche Belastung bei Bemessung der Einkommensteuer in Ansatz zu bringen, lediglich eine Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit c BAO aber keine Begründung im Sinne der lit d dieser gesetzlichen Bestimmung darstelle und in einem solchen Fall infolge des dem Rechtsmittel damit trotz erlassenen Mängelbehebungsauftrages anhaftenden Mangels einer Begründung die Behörde zwingend einen Bescheid im Sinne des § 275 BAO (nunmehr § 85 Abs. 2 BAO) zu erlassen habe.

Nichts anderes kann aber im streitgegenständlichen Verfahren gelten. In diesem Verfahren wurden nämlich in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten  geltend gemacht (KZ 719 „Arbeitsmittel“: 151 €; KZ 721 „Reisekosten“: 2.742 €; KZ 724 „sonstige Werbungskosten“: 5.053 €). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorgenannten Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag „Beschwerde wird gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten erhoben“ können allenfalls im Sinne der voranstehend angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als eine nicht näher determinierte Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit c BAO, nicht aber als eine Begründung im Sinne der lit d dieser gesetzlichen Bestimmung verstanden werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer es darüberhinaus unterlassen hat, die geltend gemachten Werbungskosten näher zu konkretisieren (welche konkrete einzelnen Arbeitsmittel bzw sonstige Werbungskosten, sowie welche einzelnen konkreten Reisekosten jeweils dem Grunde und der Höhe nach, berücksichtigt werden sollten) und ist insofern die Beschwerde schon aus diesem Grund mangelhaft.

Da es der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages, mit welchem u.a. die Aufforderung erging, eine Begründung nachzureichen, unterlassen hat, ein mit den Werbungskosten in Zusammenhang stehendes weiterführendes Vorbringen zu erstatten, sondern lediglich darauf verwiesen hat, dass die Beschwerde wegen der Nichtanerkennung der Werbungskosten erhoben werde, war die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO zwingend für zurückgenommen zu erklären.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom , wonach der Vorhalt vom und der Einkommensteuerbescheid mit Ausfertigungsdatum vom „definitiv NICHT in Papierform übermittelt“ worden seien, wird angemerkt, dass gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind und die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung erfolgt.

Gemäß § 97 Abs. 3 2. Satz BAO kann darüber hinaus durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß des § 5a Z 1 (u.a. aufgrund der vorgenannten Bestimmung erlassenen) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die Zustellung gemäß § 99 BAO u.a. für Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008 zugelassen, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).

Nach § 5b Abs. 3 erster und zweiter Satz dieser Verordnung kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Wie eingangs festgestellt, hat der Beschwerdeführer von dieser Verzichtsmöglichkeit bei seinem ersten Einstig in FinanzOnline am nicht Gebrauch gemacht.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Damit wurde aber der Bescheid durch Einstellung desselben in die Databox rechtswirksam zugestellt, da gem. § 98 Abs. 2 erster Satz BAO elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (vgl. auch die Erläuterungen dazu - 270 BlgNR 23. GP 13).

Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer ohnehin - nachdem der Bescheid nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach fernmündlicher Urgenz ihm vom Finanzamt übermittelt wurde (Schreiben des Beschwerdeführers vom ) -  innerhalb der Beschwerdefrist (berechnet nach dem Ausfertigungsdatum des Bescheides - ) fristgerecht am Beschwerde erhoben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Beurteilung der Streitfrage, ob dem Mängelbehebungsauftrag Folge geleistet wurde, unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 99 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100711.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at