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ASoK 6, Juni 2019, Seite 237

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge in der Druckwirtschaft

Rechtsverbindlich ab 1. 5. 2019

Manfred Pichelmayer

Das Bundeseinigungsamt hat mit zwei am kundgemachten Verordnungen Lehrlingsentschädigungen für gewerbliche Lehrlinge und für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist mit in Kraft getreten. Die Lehrberechtigten, die Mitglied im Fachverband (Gewerbe Drucker und Druckformenhersteller) sind, sind an diese Beträge gebunden.

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 26 ArbVG. Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Die Kollektivverträge für das grafische Gewerbe sind im Juni 2017 untergegangen. Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall hat die Gewerkschaft einen Antrag eingebracht.

2. Gewerbliche Lehrlinge (BGBl II 2019/111)

Das Bundeseinigungsamt hat die Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt. Das Bundeseinigungsamt ist ge...

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