Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2016, RV/5101595/2015

Differenzzahlungen eines in Österreich wohnhaften bzw. dort auch beschäftigten Kindesvaters für seine, sich in einem anderen EU-Land im Haushalt der Kindesmutter aufhaltenden, außerehelichen Kinder

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am GD, whft. in WS, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt, Lederergasse 44, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , VNr. VN, betreffend Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung), zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und, in Abänderung des angefochtenen Bescheides, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 2011 bis Mai 2014 Differenzzahlungen iHv. insgesamt € 14.804,79 zustehen. Die Berechnung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieser Entscheidung.

Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren (Zuerkennung von Differenzzahlungen für Juni 2011) wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das bezeichnete Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf die Gewährung von Differenzzahlungen (zur Familienbeihilfe) für seine beiden, in AL bei der (ledigen) Kindesmutter lebenden, leiblichen, unehelichen Söhne K1, geb. 3-19XX, und K2, geb. 5-19XX, jeweils für den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2014, ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der laut eigenen Angaben für die genannten Kinder monatlich insgesamt € 300,00 bis € 400,00 an Unterhaltszahlungen aufwendende Bf. seit mit EG verheiratet und gemeinsam mit seiner Gattin und einem gemeinsamen ehelichen Sohn in Österreich lebe. Die im Antrag geltend gemachten ausländischen Unterhaltsleistungen würden freiwillig geleistet und seien überdies belegmäßig nicht nachgewiesen worden. Aufgrund des Einkommens des Bf. und dem seiner Gattin sei die lediglich behauptete Zahlung der Unterhaltskosten für seine beiden Söhne nicht bzw. in dieser Höhe nicht glaubhaft, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Zuvor hatte der Bf. – über ein entsprechendes abgabenbehördliches Ergänzungsersuchen um weitere Angaben und Vorlage von Unterlagen zu seinem Antrag vom – dem Finanzamt gegenüber mit Schreiben vom erklärt, die seit seiner Anwesenheit in Österreich freiwillig nach AL geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen („… bis zum 400 € …“) jeweils verschiedenen Verwandten bzw. Freunden, die nach AL gefahren seien, mitgegeben zu haben. Gleichzeitig wurde eine, teilweise in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigung der „ AJ“ vom vorgelegt, wonach die Kindesmutter für beide Kinder in AL eine staatliche Zulage von insgesamt 42,00 AW erhalte.

Mit Schreiben vom erhob der ab diesem Zeitpunkt anwaltschaftlich vertretene Bf. gegen den genannten Abweisungsbescheid Beschwerde und begehrte die Gewährung der begehrten „Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe“ laut Antrag.

Die Behörde habe die antragsgegenständlichen Unterhaltszahlungen, bei denen es sich zwar insofern um freiwillige Zahlungen gehandelt habe, als keine schriftliche Festsetzung per Gerichtsentscheid oder aus einem Vergleich vorliege, was aber nichts daran ändere, dass den Bf. dennoch von Gesetzes wegen eine Unterhaltspflicht treffe, aufgrund des Familieneinkommens für unglaubwürdig erachtet, ohne jedoch ein derartiges Einkommen konkret festzustellen. Der Bf. habe im Beschwerdezeitraum durchschnittlich monatlich € 1.800,00 verdient, woraus sich eine (gesetzliche) Unterhaltsverpflichtung von zumindest € 400,00 für seine beiden Söhne ergäbe.

Entsprechende Überweisungsbelege für geleistete Zahlungen nach AL könnten insofern nicht vorgelegt werden, als die Überweisungen zumeist an einen Nachbarn (der Kindesmutter) der sich des Öfteren im Ausland aufhaltenden Kindesmutter erfolgt seien.

Gleichzeitig wurde eine (aus dem ALischen) übersetzte und notariell beglaubigte, zur Vorlage bei den zuständigen österreichischen Behörden, in Kenntnis der (ALischen) strafrechtlichen Folgen falscher Angaben erstellte Erklärung der Kindesmutter vom vorgelegt, worin diese erklärte, dass sie für die beiden Söhne des Bf. ab dem bis zum  monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne von insgesamt € 300,00 vom Bf. erhalten habe.

Nach einem an den Bf. vom Finanzamt ergangenen Ergänzungsersuchen (gefordert wurde die lückenlose Vorlage von entsprechenden Überweisungsbelegen und Vorlage einer behördlichen Unterhaltsvereinbarung, sowie weiterer, den angegebenen Monatsverdienst belegender Lohnzettel) gab der Bf. mit Stellungnahme vom dazu bekannt, dass entsprechende Überweisungsbelege an die Kindesmutter nicht vorlägen, da diese wegen zeitweiser Abwesenheit der Kindesmutter in AL und mangels Empfangsberechtigung der noch minderjährigen Kinder, an dritte Personen erfolgt seien; dass ferner eine formelle behördliche Unterhaltsvereinbarung zwar nicht bestehe, aber dennoch von Gesetzes wegen eine Unterhaltsverpflichtung bestehe und, unbeschadet der gleichzeitig ebenfalls erfolgten Vorlage weiterer Lohnzettel, die Behörde wohl von sich aus in der Lage sein werde, die Einkünfte des Bf. festzustellen.

Seites des Finanzamtes erging zur genannten Beschwerde am die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde darauf verwiesen, dass eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung nicht bestehe und insbesondere ein entsprechender Geldfluss nach AL trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei. Schenke man der vorgelegten notariell beglaubigten Bestätigung der Kindesmutter über den Erhalt von monatlich € 300,00 Glauben, so habe der monatliche Unterhalt je Kind € 150,00 betragen. Bei einem derartig geringen Betrag könne von einer überwiegenden Unterhaltsleistung iSd § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 nicht die Rede sein. Auch erscheine ein höherer Unterhaltsbeitrag des Bf. aufgrund dessen Einkommens- und Familiensituation, nämlich bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Bf. von € 1.266,00 (2011); € 1.242,00 (2012); € 731,83 € (2013, einschließlich Arbeitslosenbezügen) bzw. von € 481,61 (01 – 06/2014; exklusive Arbeitslosenbezügen), sowie der Sorgepflicht für den 4-jährigen ehelichen Sohn, unglaubwürdig.

Am beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht [Vorlageantrag; § 264 Bundesabgabenordnung (BAO)] und brachte begründend dazu vor, dass es geradezu zynisch sei, bei einer monatlichen Unterhaltszahlung von € 150,00 je Kind nach AL von einer nicht überwiegenden Unterhaltsleistung auszugehen. AL sei eines der ärmsten Länder Europas und läge der europäische Kaufpreisindex, ausgehend von einem Durchschnittswert von 100, in Österreich bei 165,2 und in AL bei 23,7; sodass die alische. Kaufkraft etwa 1/7 der österreichischen Kaufkraft ausmache. Damit wäre aber jedenfalls eine monatliche Zahlung von € 150,00 je Kind ausreichend, um damit in AL den überwiegenden Unterhalt der Kinder zu bestreiten. Es sei daher dem Antrag des Bf. auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen zu entsprechen.

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. ersucht, im Hinblick auf sein bisher widersprüchliches Vorbringen 1) zur Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen, die einerseits, u. zw. im Antrag vom bzw. in der Beschwerde vom mit € 300,00 bis € 400,00 und andererseits, u. zw. im Vorlageantrag mit € 300,00 beziffert worden waren und 2) zur Art der Zahlungsabwicklung hinsichtlich der geleisteten Unterhaltszahlungen (einerseits Schreiben des Bf. vom : Mitgabe der Geldbeträge an jeweils nach AL fahrende Verwandte und Bekannte und andererseits Beschwerde vom : Banküberweisung an Dritte, ohne erfolgte Vorlage von entsprechenden Überweisungsbelegen), zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen bzw. diese aufzuklären. Weiters wurde der Bf. ersucht, ausgehend von den feststellbaren (durchschnittlichen) Einkommensverhältnissen (2011 bis 2013 laut Beschwerdevorentscheidung; 01 - 05/2014: € 1.039,75) für den jeweiligen Anspruchszeitraum (= Kalendermonat) entsprechende Angaben zu den in Österreich angefallenen (familiären) Lebenshaltungskosten, zur Herkunft bzw. Aufbringung der finanziellen Mittel für die behaupteten Unterhaltszahlungen zu machen und darüber hinaus die für den Unterhalt der beiden Kinder in AL anfallenden Kosten bekannt zu geben, und (jeweils) dafür auch entsprechende Nachweise bzw. Belege vorzulegen.

Mit Schreiben vom bzw. vom teilte der Bf. dazu mit, dass er monatlich € 300,00 bis € 400,00, d. h. zumindest € 300,00 an Unterhalt für seine beiden Kinder in AL gezahlt habe, da die Kindesmutter („Exfrau“) keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Die Geldbeträge habe er (zusammen mit Lebensmitteln und Geschenken) entweder selbst nach AL gebracht oder durch gleichzeitig namentlich angeführte Personen überbringen lassen. Das monatliche Haushaltseinkommen, bestehend aus dem Gehalt des Bf. bzw. aus den Bezügen seiner Ehegattin und Familienbeihilfe) bezifferte der Bf. mit € 2.035,00, davon Einkommen Bf. ca. € 1.000,00; Einkommen Gattin ca. € 860,00 und Familienbeihilfe ca. € 175,00, und die monatlichen Lebenshaltungsausgaben aus Miete (Hz. + Bk.) € 430,00; Strom € 50,00; Autoversicherung € 80,00; Telefon € 50,00 und Lebensmittel € 400,00; somit insgesamt mit € 1.010,00. Damit sei erwiesen, dass die getätigten Aufwendungen für die ausländischen Unterhaltszahlungen aus dem laufenden Erwerbseinkommen stammten. Zur überwiegenden Unterhaltsbestreitung wurde einerseits auf entsprechende (österreichischen) Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen und andererseits auf einen jedenfalls in diesem Zusammenhang anzustellenden Kaufkraftpreisvergleich zwischen Österreich und AL, wonach die Lebenshaltungskosten in AL 54,3 % des Wertes in Österreich betragen würden, verwiesen, woraus sich (ebenfalls) ergebe, dass mit Zahlungen in der genannten Höhe jedenfalls der überwiegende Unterhalt der beiden Kinder in AL bestritten worden sei.

Über (telefonischen) Vorhalt vom , bei dem anlässlich eines Anrufes des Bf. beim Sachbearbeiter, der Bf. insbesondere auf die v. a. durch eine längere Arbeitslosigkeit des Bf. verursachte, beschränkte Einkommenssituation 2013 hingewiesen und damit, bei den angegebenen Lebenshaltungskosten die Finanzierung der laufenden Unterhaltszahlungen nach AL in Frage gestellt wurde, teilte der Bf. mit (weiterem) Schreiben vom mit, dass er nach seiner Einwanderung nach Österreich (mit Familie) im Mai 2011 und auch danach immer wieder von seiner namentlich genannten, bereits längere Zeit in Österreich lebenden Cousine und deren Familie tatkräftig und finanziell unterstützt worden sei. Dadurch sei es möglich gewesen, trotz längerer Arbeitslosigkeit, die (bereits dargestellten) Fixkosten seiner österreichischen Familie und auch den Unterhalt für seine beiden Söhne in AL zur Gänze abzudecken. Insbesondere sei dies auch im Jahr 2013, bis dann die Gattin des Bf. im Dezember endlich einen Job bekommen habe, der Fall gewesen und könne seit dieser Zeit den finanziellen Verpflichtungen eigenständig nachgekommen werden. Ende 2013 habe der Bf. zudem eine Versicherungsentschädigung iHv. € 5.270,00 (Schmerzensgeld und Abgeltung eines Totalschadens aus einem Verkehrsunfall; Belege vorgelegt) erhalten und davon einen Teil des ihm von den genannten Verwandten geliehenen Geldbeträge zurückgezahlt. Die durchschnittlichen, in AL für die Kindesmutter anfallenden Unterhaltskosten für seine beiden Söhne wurden vom Bf. mit (anteiligen) Betriebskosten (im eigenen Haus der Kindesmutter) iHv. € 60,00; Lebensmittel € 115,00; Schule € 30,00; medizinische Versorgung € 25,00; Freizeit € 40,00 und Ausgaben für Bekleidung im Quartal pro Kind € 90,00; angegeben.

Am wurde dem Finanzamt das ergänzende Vorbringen des Bf. bzw. die von ihm ergänzend vorgelegten Unterlagen gemäß § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme vom teilte das Finanzamt im Wesentlichen mit, dass die Angaben des Bf. im bisherigen Verfahren insgesamt widersprüchlich (unterschiedliche Höhe und Form der geleisteten Unterhaltszahlungen; wechselnde Art des Zahlungstransfers; Bezeichnung der Kindesmutter als „Exgattin“ bzw. unterschiedliche Schreibweise des Vornamens der Ehegattin des Bf.) bzw. nicht aussagekräftig (sowohl der Bezugszeitraum bzw. die Plausibilität der angegebenen Lebenshaltungskosten in Österreich seien insofern fraglich bzw. unklar, als einerseits weder bei den Lebenshaltungskosten, noch beim angegebenen Haushaltseinkommen ein konkreter Zeitraum genannt werde bzw. bei den Lebenshaltungskosten zwar Kosten für eine Autoversicherung, nicht aber auch wohl ebenso anfallende Treibstoffkosten angeführt würden) seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass die (vom Finanzamt neu ermittelten) durchschnittlichen Haushaltseinkommen des Bf. von € 1.312,98 (07 – 12/2011); € 1.375,17 (2012); € 1.739,37 (2013) und € 2.363,43 (2014) ausreichten, sowohl den Familienunterhalt in Österreich, als auch die ausländischen Unterhaltszahlungen zu bestreiten, bleibe immer noch die Frage der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen offen. Bedenke man in diesem Zusammenhang, dass für die angeblichen Zahlungen keinerlei Belege bzw. nur widersprüchliche Angaben des Bf. vorlägen, könne aufgrund der bei der Geltendmachung von abgabenrechtlichen Begünstigungen und ungewöhnlichen bzw. ausländischen Sachverhalten dem Abgabepflichtigen auferlegten erhöhten Mitwirkungspflicht weder von einem entsprechenden Nachweis, noch von einer Glaubhaftmachung der relevanten Tatsachen ausgegangen werden. Insgesamt werde daher an der bereits in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht (Abweisung des Antrages laut Erstbescheid) festgehalten.

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (iSd Abgabenvorschriften, d. h. entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 BAO) haben, für minderjährige (vgl. dazu Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 27) Kinder iSd Abs. 3, grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe (FB), wobei Abs. 8 leg. cit. zufolge der Mittelpunkt der Lebensinteressen  der anspruchsberechtigten Person im Bundesgebiet gelegen sein muss.

Nach der Bestimmung des Abs. 2 leg. cit. hat grundsätzlich jene Person Anspruch auf FB, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind (zwar) nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf FB, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 legt als Grundsatz fest, dass jene Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf FB haben.

§ 4 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 (vgl. dazu Aigner/ Lenneis aaO, § 4 Rz 4) vom Anspruch auf FB ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist, als die – nach dem FLAG 1967 – zu gewährende FB.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der FB geleistet (vgl. Aigner aaO, § 4 Rz 11).

Gemäß § 4 Abs. 5 FLAG 1967 sind dabei die in ausländischer Währung gezahlten (gleichartigen) Beihilfen nach den vom BMF auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 BGBl 1972/223 (siehe dazu wiederum Aigner/Lenneis aaO, § 4 Rz 14) kundgemachten Umrechnungskursen (zur Ermittlung des Zollwertes sowie zur Berechnung der Umsatzsteuer) umzurechnen.

Eine Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, allenfalls schon bei früherem Erlöschen des ausländischen Anspruches, über Antrag zu gewähren (Abs. 4 leg. cit.) und gilt gegebenenfalls als FB iSd Vorschriften des FLAG 1967, wobei jedoch die Bestimmungen über die Höhe der FB keine Anwendung finden (Abs. 6 leg. cit.).

In Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt § 53 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 und 4 leg. cit. besteht für jene Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, (Abs. 3) bzw. für jene, für die ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht (Abs. 4), kein Anspruch auf (österreichische) FB, wobei, im Fall des Abs. 4, die Gewährung einer Ausgleichszahlung jedoch nicht ausgeschlossen ist.

Während eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 FLAG 1967 dann zum Zug kommt, wenn ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe durch Drittstaaten besteht, liegt bei einem (gleichzeitigen) Anspruch auf Familienleistungen durch EU-Staaten in einem Anwendungsfall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABIEU Nr. L vom (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) allenfalls zu gewährenden „Ausgleichszahlung“ eine sog. Differenzzahlung vor, die jedoch inhaltlich weitgehend einer Ausgleichszahlung iSd § 4 gleicht und auch vielfach von der Verwaltungspraxis als solche behandelt wird (Aigner/Lenneis aaO, § 4 Rz 1 f).

§ 53 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 zufolge ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein Kinderabsetzbetrag (KAB) von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein – für die Ermittlung der Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG 1967 zu berücksichtigender – KAB nicht zu.

Art. 1 lit. a der, bei länderübergreifenden, d. h. zwei oder mehrere Mitgliedstaaten berührenden Sachverhalte, insbesondere dann, wenn ein Unionsbürger von seiner ihm in der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich eingeräumten Freizügigkeit Gebrauch macht, indem er in einem anderen Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) arbeitet, als in jenem Mitgliedsstaat, in dem seine Familie wohnt (Wohnsitzland), direkt maßgeblichen (vgl. zur Anwendbarkeit Csaszar aaO, § 53 Rz 28 und 39 f), ab in Geltung stehenden Verordnung Nr. 883/2004 zufolge, bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der verwendete Ausdruck „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:

"Familienangehöriger

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2….

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.“

Nach Art 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 („Persönlicher Geltungsbereich“) gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaates gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Abs. 1 lit. j des Art. 3 der genannten Verordnung bestimmt als sachlichen Geltungsbereich den Zweig der sozialen Sicherheit betreffend Familienleistungen.

Laut Art. 4 der genannten Verordnung haben, sofern nicht anders bestimmt, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Gleichbehandlung). 

Artikel 11  der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

„Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines

Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung

oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen,

dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder

Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen

bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit

ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende

Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit

gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene

Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.“

Gemäß Art 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art 68 samt Überschrift der Verordnung Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:

„Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: ….

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) …“

Das neben dem FLAG 1967 und dem EStG 1988 unmittelbar anwendbare Unionsrecht gewährleistet somit, dass für Familienangehörige eines den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die ihnen nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die haushaltsführende oder die den Unterhalt überwiegend leistende Person (vgl. § 2 Abs. 2 FLAG 1967) beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig iSd Art 11 Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung Nr. 883/2004 ist (Beschäftigungsstaat), vorgesehenen Familienleistungen gewährt werden, wobei allerdings die FB pro Monat und Kind nur einmal zu gewähren ist (vgl. § 10 Abs. 4 FLAG 1967 bzw. ) und die Bestimmungen des § 4 FLAG 1967 (Ausgleichszahlung bei gleichartigen ausländischen Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen der ausländischen Beihilfe einerseits und der FB einschließlich KAB andererseits) anzuwenden sind.

Sachverhalt:

Der Bf. ist alischer. Staatsbürger und leiblicher Vater der bei der, ebenfalls die alische. Staatsbürgerschaft aufweisenden, ledigen und keiner Beschäftigung nachgehenden Kindesmutter in deren Haushalt in AL (EU- bzw. EWR Mitgliedschaft seit 1-20XX bzw. seit 8-20XX) lebenden minderjährigen Kinder. Am reiste der seit mit EG verheiratete Bf. gemeinsam mit dem ehelichen Sohn (geb. 6-20XX) nach Österreich ein und bezog, gemeinsam mit seiner Familie, eine Wohnung in X. Nach anfänglicher finanzieller Unterstützung durch die Familie seiner Kusine nahm der Bf. ab Juli 2011 in Österreich (erstmals) eine nichtselbständige Beschäftigung auf und bezog ab diesem Zeitpunkt im zweiten Halbjahr 2011 ein durchschnittliches Monats-Nettoeinkommen von € 1.312,98. Im weiteren Beschwerdezeitraum lag das durchschnittliche Monatseinkommen des Bf., unter Einrechnung erhaltener Steuergutschriften im Wege der Arbeitnehmerveranlagung, sowie unter Berücksichtigung einer 2013 erhaltenen Versicherungsentschädigung von € 5.270,00, bei € 1.375,17 (01 – 12/2012); € 1.612,44 (01 -12/2013) bzw. € 1.323,27 (01 – 12/2014). Ab Dezember 2013 erhöhte sich durch die ab diesem Zeitpunkt (ebenfalls nichtselbständige) Berufstätigkeit der Ehegattin das bis dahin allein vom Bf. bestrittene Familieneinkommen auf (durchschnittlich) € 1.739,37 (01 – 12/2013) bzw. € 2.363,43 (01 – 12/2014).

Von diesem, ab 11/2011 zusätzlich noch durch den Bezug von FB (und KAB) für den ehelichen Sohn erweiterten (Familien-)Einkommen (11/2011 – 01/2013: Bezug durch den Bf.; 02/2013 – 05/2014: Bezug durch die Ehegattin) und auch mit finanzieller Unterstützung (Darlehen) der genannten Verwandten, wurden einerseits die näherungsweise € 1.160,00 ausmachenden (Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Kfz-Ausgaben, Telefon und Lebensmittel) laufenden Lebenshaltungskosten für die Familie des Bf. bestritten und andererseits – ab der erstmaligen Wohnsitzbegründung in Österreich – für die beiden, in AL (im Haushalt der Kindesmutter) verbliebenen Söhne ein monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv. insgesamt € 300,00 (je Kind € 150,00) geleistet. Die Übermittlung der Unterhaltsbeträge nach AL (an die Kindesmutter) erfolgte im Zuge entweder vom Bf. oder von namentlich genannten Verwandten und Bekannten des Bf. unternommener Fahrten nach AL.

Die von der im Beschwerdezeitraum für die beiden Kinder eine (der FB gleichartige) alische. Beihilfe von monatlich 42,00 AW beziehende Kindesmutter aufgewendeten, sich aus anteiligen Betriebskosten in dem, von der Kindesmutter bewohnten und in ihrem Eigentum stehenden Haus, Aufwendungen für Lebensmittel, Schule, medizinische Versorgung, Bekleidung und Freizeit zusammensetzenden Unterhaltkosten betrugen je Kind annähernd € 180,00.

Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Nachdem sich weder aus den Bestimmungen des FLAG 1967, noch aus den § 167 Abs. 1 und § 168 BAO feste Beweisregeln ableiten lassen, gilt demzufolge der (allgemeine) Grundsatz des § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde (bzw. das Bundesfinanzgericht; vgl. dazu § 269 Abs. 1 bzw. § 270 BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob die (entscheidungserheblichen) Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind oder nicht.

Im Rahmen dieser freien Überzeugung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten zumindest eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder (zumindest) wenig(er) wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa , bzw., zum „Glaubhaftmachen“ von Tatsachen, ).

Im Zuge der freien Beweiswürdigung sind die für eine (genügende) Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes aufgenommenen Beweise entsprechend zu berücksichtigen und daraus nachvollziehbare, den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechende Schlüsse zu ziehen (vgl. etwa ).

Bereits aus der vorstehend dargestellten Ausgangslage (vgl. insbes. Art. 68 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 883/2004) ergibt sich, dass für den Bf. zwar bereits ab Juni 2011 die Vorschriften des FLAG 1967 gelten (Art. 11 Abs. 1 und 3 der genannten Verordnung Nr. 883/2004 bzw. §§ 2, 4, 5 und 53 FLAG 1967), ihm aber ein Anspruch auf die Gewährung eines Unterschiedsbetrages bzw. von Ausgleichs- oder Differenzzahlungen gemäß § 4 leg. cit. mangels Vorliegen einer der Voraussetzungen der lit. a bis d des Abs. 3 des Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 (Anknüpfungspunkt für die grundsätzliche Anwendbarkeit des FLAG 1967 ist ausschließlich der ab Juni 2011 in Österreich gelegene Wohnort des Bf.), nicht zukommt (vgl. Csazar aaO, § 53 Rz 192 ff).

Zu der sich somit lediglich für den Zeitraum 07/2011 bis 05/2015 ergebenden Frage nach der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten für seine beiden außerehelichen, im ausländischen Haushalt der Kindesmutter lebenden Söhne iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 liegen nun einerseits die og., bereits der Abgabenbehörde vorliegende Bestätigung der Kindesmutter über den Erhalt entsprechender Unterhaltszahlungen bzw. das vom Bf., über entsprechenden Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (u. a. Aufklärung der Verhältnisse in den verfahrensgegenständlichen Anspruchszeiträumen) abgegebene Vorbringen, demzufolge die entsprechenden Geldbeträge von insgesamt € 300,00 monatlich im Zuge von regelmäßig unternommenen AL-Reisen (des Bf. bzw. von ihm namhaft gemachten dritten Personen) mitgenommen und direkt der Kindesmutter übergeben worden seien, sowie eine Darlegung der (jeweiligen) finanziellen Situation des Bf. und Angaben zu den Unterhaltskosten der Kindesmutter für die Kinder in AL, und andererseits (abgabenbehördliche bzw. gerichtliche) Erhebungen zu den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Bf. bzw. seiner Familie vor.

Auch wenn die genannte Bestätigung bzw. Erklärung der Kindesmutter erst im Nachhinein erstellt wurde, wobei jedoch diesem Umstand allein angesichts des (laut Erklärung der Kindesmutter) offenbar zwischen ihr und dem Bf. bestehenden einvernehmlichen Verhältnisses („kein Streitfall“) und dem Charakter der Zahlungen kein eigener, den objektiven Erklärungsgehalt schon alleine deswegen in Frage stellender Stellenwert zukommt (vgl. ), so stellt die zur Vorlage bei der zuständigen Behörde und auch in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage erstellte Erklärung, ob des damit in Kauf genommenen Risikos, einen im Rahmen der anzustellenden Beweiswürdigung jedenfalls nicht ohne Weiteres zu vernachlässigenden Hinweis auf entsprechende Unterhaltszahlungen des Bf. u. a. im streitgegenständlichen Zeitraum dar. Im Zusammenhalt damit, dass auch die vom Bf. anfänglich (Schreiben vom ) und auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht behauptete persönliche Geldüberbringung (zur Beweiskraft von Erstangaben in einem behördlichen Verfahren vgl. ) angesichts dessen, dass ein zwischen „Neueinwanderern“ und im Einwanderungsland lebenden „Landsleuten“ aus dem gemeinsamen Herkunftsland erfahrungsgemäß bestehendes Kontaktnetz bekanntermaßen oftmals (auch) dazu genutzt wird, um im Wege von „Landsleuten“ durchgeführter Fahrten in die (gemeinsame) frühere Heimat, für dort bestimmte Gegenstände bzw. gegebenenfalls auch Geldbeträge mitzunehmen und den dortigen Empfängern persönlich auszuhändigen, ebenso wie eigene Fahrten der „Neueinwanderer“ zur Pflege ja vielfach noch bestehender persönlicher bzw. familiärer Beziehungen, so erscheint ein derartiger Geschehensablauf hinsichtlich der Zahlungsübermittlung, bei dem noch dazu auch keine allfälligen Kosten für Auslandsbanküberweisungen für den Auftraggeber anfallen, auch im Anlassfall eine durchaus realistische Möglichkeit, die wenn (nunmehr) auch die diese Fahrten durchführenden Personen namentlich bezeichnet werden, durchaus auch als entsprechend glaubhaft gemacht bzw. als hinreichend wahrscheinlich eingestuft werden kann.

Betrachtet man nun die vom Bf. geltend gemachten Unterhaltszahlungen unter dem zusätzlichen Aspekt der (möglichen) Mittelaufbringung dazu (vgl. ), so ergibt sich anhand der dazu vorliegenden Beweislage, dass selbst dann, wenn man die zwar nur teilweise durch entsprechende Unterlagen belegten, aber ansonsten anhand der Dimensionen der genannten Beträge grundsätzlich glaubwürdig erscheinenden monatlichen Lebenshaltungskosten, an deren grundsätzlichen Anspruchszeitraumbezug anhand der Antwort auf die eindeutig formulierte Frage (Bekanntgabe von „… im genannten Zeitraum jeweils angefallenen Lebenshaltungskosten …“) hg. kein Zweifel besteht, um die wohl ebenso angefallenen, aber nicht genannten Kosten für den Betrieb eines im Haushalt des Bf. offenbar genutzten Kfz iHv. bis zu dafür angemessen erscheinenden € 150,00 erhöht, dass der Bf. aus dem genannten Familieneinkommen (Durchschnittseinkommen der Familie zuzüglich erhaltener Familienleistungen nach dem FLAG 1967), wenn auch nur mit zeitweiser finanzieller Unterstützung der genannten Verwandten (insbesondere 2011, 2012, wobei auch hier die mit derartigen „Darlehen“ zu überbrückende Finanzierungslücken vergleichsweise gering und daher leichter überbrückbar erscheinen, in der Lage war, neben der Bestreitung des laufenden Lebensaufwandes in Österreich auch noch entsprechende Zahlungen in der genannten Höhe nach AL zu leisten.

Insgesamt war daher, trotz des letztlich nicht mehr klärbaren Widerspruches in der Argumentationslinie des Bf. hinsichtlich der Art der Geldmittelüberbringung (persönliche Übergabe oder Überweisung), in gesamthafter Wertung der dargestellten Beweislage im Sinne einer höheren bzw. überragenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im genannten Zeitraum von Juli 2011 bis Mai 2014 entsprechende Unterhaltszahlungen des Bf. zur Bestreitung des Unterhaltes seiner beiden minderjährigen Söhne iHv. jeweils € 150,00 je Monat erfolgt sind.

Stellt man für Beurteilung der Frage des Überwiegens des (jeweiligen) Unterhaltsbeitrages iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die vom Bf. so geleisteten Zahlungen den ebenfalls glaubwürdig dargestellten tatsächlichen Unterhaltskosten der beiden Kinder in AL (jeweils beziffert mit € 165,00; zur Kaufkraft s. unten bzw. zum Vergleich dazu die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für die jeweiligen Kalenderjahre; -G/11) gegenüber, und berücksichtigt überdies die unterschiedliche Kaufkraft des Euro einerseits in Österreich und andererseits in AL (z. B. Preisniveauindex 2014: Österreich = 100,00; AL = 54,5 laut Statistik/Austria; bzw. comparative price levels 2011 – 2013: Österreich = 105 – 107; AL = 55 – 54; laut ec.europa.eu/eurostat), so ergibt sich, dass mit Zahlungen iHv. jeweils € 150,00 jedenfalls der überwiegende Unterhalt für die beiden in AL im Haushalt der Kindesmutter lebenden Söhne vom Bf. bestritten wurde.

Damit aber stehen dem die Voraussetzungen des FLAG 1967 bzw. der Verordnung Nr. 883/2004 dafür erfüllenden Bf. für 07/2011 bis 05/2014 entsprechende Ausgleichszahlungen in Höhe der Differenz zwischen der nach dem FLAG 1967 zustehenden FB, einschließlich des formell zwar im § 33 Abs. 3 EStG 1988 geregelten, inhaltlich aber einen Zuschlag zur FB darstellenden und gemäß § 11 FLAG 1967 gemeinsam mit der FB auszuzahlenden KABes, und der von der Kindesmutter für die genannten Kinder ebenfalls bezogenen gleichartigen ausländischen Beihilfe zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im Anlassfall insofern nicht zulässig, als die Feststellungen, dass dem Bf. teilweise, u. zw. für die im Spruch genannten Anspruchszeiträume, Differenzzahlungen zur FB in der genannten Höhe zustehen, sich aus der allgemeinen Rechtslage ergeben bzw. die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Schlagworte
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im EU-Ausland aufhalten
Differenzzahlung
überwiegende Kostentragung
Beweiswürdigung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101595.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at