Entrichtung der Eingabengebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/16/0122. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/7102908/2015-RS1 | Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach der BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl. ).
Aus der Angabe einer Zahlenfolge auf dem Zahlungsbeleg, alleine oder zusätzlich unter Anführung eines Namens, kann die Absicht, eine bestimmte Gebühr für eine bestimmte Schrift zu entrichten, für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) als Zahlungsempfängerin nicht erkennbar sein.
Es macht hinsichtlich der Frage, ob mit einer Zahlung eine bestimmte Abgabe entrichtet worden ist, oder eine Zahlung mangels Zuordenbarkeit bloß ein Guthaben zur Folge hat, keinen Unterschied, ob für eine selbst zu berechnende Abgabe ein bestimmtes Abgabenkonto geführt wird oder die Zahlung, wie im Falle der Entrichtung der Eingabengebühren, lediglich auf das allgemeine Bankkonto des FAGVG AT83 0100 0000 0550 4109, welches auch zur Einzahlung für andere Abgabenarten dient, zu erfolgen hat.
Die spätere Verrechnung der aus den Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen ... - ... gemeinnützige GmbH, Anschrift,
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102908/2015),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 2/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7100227/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 3/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7100228/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 4/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101588/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 5/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101591/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 6/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101592/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 7/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101593/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 8/2014, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101594/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 9/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101595/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 10/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101677/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 11/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101930/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 12/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102656/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 13/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102657/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 14/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102658/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 15/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102659/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 16/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102660/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 17/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102661/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 18/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102662/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 19/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102770/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 20/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103232/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 21/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103736/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 22/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103993/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 23/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103994/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 24/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103995/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 25/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104091/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 26/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104281/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 27/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104282/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 28/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104327/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 29/2015 , betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104455/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 30/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7105085/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 31/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7105086/2016),
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 32/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7105320/2016) und
über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 33/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung gemäß (RV/7105505/2016),
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 13/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102657/2016) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund amtlicher, unter den Erfassungsnummern lt. Beilagen erfasster Befunde des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) für die von der Bf. überreichten Beschwerden Dritter an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Bescheide des BFA betreffend Schubhaft bzw. Rückkehrentscheidungen lt. Beilagen gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV bzw. BuLVvG-EGebV je eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 jeweils mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei und dass nach § 13 Abs. 3 GebG neben den im § 13 Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der festen Gebühr verpflichtet sei, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreiche.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten, gesonderten Beschwerden erklärte die Bf. weitgehend übereinstimmend,
sie sei eine mildtätige Entwicklungs- und Katastrophenhilfeeinrichtung gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit a bis c EStG, wozu sie die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten des BMF, Zahl xxx beantragte,
und vom Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG (BGBI I 2012/87 idF 2013/44) betraut und den jeweiligen Beschwerdeführern amtswegig als Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.
Sie habe die Beschwerdeführer bei der Abfassung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid bzw. gegen die Rückkehrentscheidung unterstützt. Die Beschwerde sei jeweils in Vertretung der Beschwerdeführer durch die Bf. eingebracht worden. Die Unterstützung und Beratung sei aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 52 BFA-VG erfolgt.
Dazu meinte die Bf. weiters sinngemäß
unter Hinweis auf den Spendenbegünstigungsbescheid des sowie auf die Errichtungserklärung der Bf.,
dass die Bf. eine Vereinigung sei, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolge und die gemäß § 2 Abs. 3 GebG hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Errichtung von Gebühren befreit sei.
Auf Grund der Gebührenbefreiung käme sie nicht als Gesamtschuldnerin in Betracht und es seien die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben.unter Hinweis auf § 13a AVG, dass eine Manuduktion hinsichtlich der Eingabengebühren weder vom BFA noch vom FAGVG vorgenommen worden sei.
unter dem Titel „Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effet utile“ betreffend die Beschwerden wegen Schubhaft unter Hinweis auf Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), dass durch die Eingabengebühr das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme im Sinne dieser Bestimmung im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs. 4 EMRK in seiner Effektivität unterlaufen werden würde und die Bestimmungen des BVwG-EGebV bzw. BuLVvG-EGebV dazu geeignet wären, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung einer Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.
betreffend die Beschwerden wegen Rückkehrentscheidung unter Hinweis auf den hier an sich nicht mehr zutreffenden § 84 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011, dass die Bf. verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführer auf deren Ersuchen zu vertreten und die Bf. rechtlich gesehen als weisungsfreie Verwaltungshelferin des Bundes agiert habe, weshalb die Bf. als Gesamtschuldnerin ausscheide.
Dazu beantragte die Bf. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die bekämpften Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung) ersatzlos zu beheben, in eventu eine ordentliche Revision zuzulassen.
Die Beschwerden gegen die kombinierten Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheide über die Gebührenerhöhung) wies das FAGVG mit Beschwerdevorentscheidungen lt. Beilagen mit der Begründung ab,
dass nach § 2 Z 3 GebG lediglich der „eigene“ Schriftverkehr der dort genannten Vereinigungen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Errichtung der Gebühren befreit sei, nicht jedoch der Schriftenverkehr der Vereinigung als Bevollmächtigte,
dass die Bf. nicht ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolge,
dass es sich bei der Eingabengebühr der BVwG-EGebV bzw. der BuLVvG-EGebV um die Auswirkung einer generellen Norm handle, die alle Abgabenschuldner in einer ähnlichen Situation in gleicher Weise treffe und die Gebühr in Höhe von € 30 in einem Betrag gesetzlich verankert worden sei, durch den die Kosten der Prozessführung keine Beeinträchtigung hinsichtlich des erforderlichen notwendigen Unterhaltes darstellen sollten,
dass zur mangelnden Rechtsbelehrung zu sagen sei, dass das Gebührengesetz nicht vorsehe, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern müsse und dass bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühren vom FAGVG die Gebühr nach § 203 BAO mit einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen sei.In den dagegen eingebrachten Vorlageanträgen bekräftigte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen und relativierte ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie eine solche nur mehr für den Fall, dass das BFG beabsichtige, nicht antragsgemäß zu entscheiden, begehrte, meinte aber unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom , DENK gegen Österreich, Appl. 23396/09, dass eine mündliche Verhandlung auf Grund der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK zwingend sei.
Nach Vorlage der Beschwerden nahm das BFG Einsicht in das Firmenbuch, im Besonderen in das Protokoll vom über die an diesem Tag abgehaltene Generalversammlung der Bf. mit welchem § 3 der Errichtungserklärung vom „Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens“ geändert worden ist.
In der Folge erging zu den hier gegenständliche, in den Beilagen angeführten Fällen folgender Vorhalt des BFG an die Bf. und an das FAGVG:
„…..
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin nach § 2 Z 3 GebG von den gegenständlichen Eingabengebühren befreit ist, ist vorweg festzuhalten, dass entsprechend dem Firmenbuch hier von der "Erklärung über die Errichtung der ... - ... gemeinnützige GmbH" in der Fassung vom auszugehen ist.
Dazu wird die Bf. um Vorlage einer Kopie der entsprechenden Statuten des Vereins a. ersucht.
Zum Antrag der Beischaffung des Verfahrensaktes des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Spendenbegünstigung ist zu bemerken, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG für die hier im Raum stehende Gebührenbefreiung nicht maßgeblich sein kann. Es reicht zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 2 Z 3 GebG gegeben sind, grundsätzlich nicht aus Würdigungen des BMF aus dem dortigen Verfahren zu übernehmen.
Es ist der Bf. jedoch unbenommen von ihr als zweckdienlich erachtete Beweismittel unmittelbar vorzulegen bzw. insoweit die Bf. nicht selbst über diese Beweismittel verfügt, konkrete Beweisanträge zu stellen.
Dazu wird jedoch bemerkt, dass sich das Finanzamt ausschließlich auf den "Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit" (vgl. ) stützt.Zum Einwand der mangelnden Rechtsbelehrung ist zu bemerken, dass hier zwar nicht in allen Fällen die Bescheide des BFA vorliegen, jedoch soweit erkennbar diese Bescheide im Allgemeinen Hinweise auf die Gebührenpflicht einer Beschwerde enthalten.
Zum Einwand der Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effet utile wird bemerkt, dass die Bezahlung der Eingabengebühren kein Zulässigkeitserfordernis für die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht darstellt und diese Gebühren wohl auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden können. Im Übrigen ist auf § 236 bzw. § 237 BAO zu verweisen, wäre die Einhebung der Gebühren nach der Lage des Falles tatsächlich unbillig.
Zum Einwand des Nichtbestehens der Steuerschuld ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () ein Bescheid gemäß § 203 BAO auch dann zu erlassen ist, wenn die Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden ist.
Abgesehen davon, dass die von der Bf. als Entrichtung geltend gemachten Zahlungen in jedem Fall erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt erfolgten (siehe Beilage), ist es selbst fraglich, ob von verspäteten Entrichtungen der Eingabengebühren ausgegangen werden kann, zumal im Zahlungsbeleg, wenn auch entsprechend einem Hinweis des BFA im angefochtenen Bescheid bzw. sonstiger Informationen seitens der Finanzverwaltung (zur allgemeinen Information des Bundesverwaltungsgerichtes siehe https://www.bvwg.gv.at/verfahren_allgemein/gebuehren_start.html), lediglich die bloße Aktenzahl des Verfahrens vor dem BFA bzw. in einzelnen Fällen zusätzlich der Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben ist, nicht aber der eigentliche Verwendungszweck, nämlich eine Entrichtung einer Eingabengebühr nach dem BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. ).
Beim Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel "AT83 0100 0000 0550 4109" handelt es sich nach hg. Kenntnisstand nicht um ein Konto auf welches ausschließlich Eingabengebühren nach BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV für Beschwerden entrichtet werden können.
Dazu wird insbesondere das Finanzamt ersucht zum jeweiligen Einzelfall Stellung zu nehmen.Da die Inanspruchnahme der Bf. als Gesamtschuldnerin jedoch grundsätzlich im Ermessen liegt und es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wohl zu berücksichtigen wäre, wenn die Einbringung der jeweiligen Beschwerde durch die Bf. im Rahmen einer verpflichteten Rechtsberatung erfolgte oder die Bf. auf Grund eines Verlangens von Beschwerdeführern zur Vertretung verpflichtet war, wird die Bf. zu den jeweiligen Einzelfällen ersucht,
darzulegen, warum die Bf. die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat und nicht die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer selbst,
darzulegen, ob der Bf. von der jeweiligen Beschwerdeführerin bzw. dem jeweiligen Beschwerdeführer oder von dritter Seite (zB. im Rahmen einer Entschädigung nach § 52 Abs. 3 BFA-VG bzw. einer Verordnung dazu oder im Rahmen eines Kostenersatzes im Falle des Obsiegens) die Eingabengebühr ersetzt worden ist, und wenn ja, wann und von wem, bzw. ob ein offener Ersatzanspruch dafür besteht,
darzulegen, ob die Bf. neben der Entschädigung bzw. dem Kostenersatz für die hier gegenständlichen Rechtsberatungen bzw. Vertretungen einen Entlohnungsanspruch hat bzw. eine Entlohnung erhalten hat, wenn ja, wann, von wem und in welcher Höhe,
eine Kopie der jeweiligen Verfahrensanordnungen des BFA sowie eine Kopie des Spruches der jeweiligen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes samt Datum (erste und letzte Seite) sowie der fehlenden Vollmachten und falls gegeben, der fehlenden Einzahlungsbelege (siehe Beilage) vorzulegen.
Handelt es sich bei den Vorschreibungen betreffend <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> um eine Doppelerfassung?“
Dazu nahm das FAGVG wie folgt Stellung:
„Gemäß § 2 Z 3 GebG sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit.
Gemäß § 34 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Die Befreiung nach § 2 Z 3 GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den Schriftenverkehr der genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt ().
In persönlicher Hinsicht betrifft die Befreiung Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche und Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke verfolgen.
Befreit ist nach dieser Gesetzesbestimmung lediglich der „eigene" Schriftenverkehr der Vereinigung mit den öffentlichen Behörden und Ämtern, nicht jedoch der Schriftenverkehr der Vereinigung als Bevollmächtigter, als Vertreter eines Beschwerdeführers.
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. die Vereinigung muss in Bezug auf diesen Schriftenverkehr „für sich" tätig werden. Dies kommt im Gesetz durch die Worte „hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs" klar zum Ausdruck.
In den beschwerdegegenständlichen Fällen handelt die Bf. jedoch nicht im eigenen Namen. Die Eingaben werden von der Bf. als Vertreterin, als Bevollmächtigte einer anderen Person eingebracht.
Darüber hinaus liegt auch die im Gesetz geforderte Ausschließlichkeit nicht vor. Wie vom Finanzamt bereits in den Beschwerdevorlagen dargelegt, verfolgt die Bf. nicht ausschließlich wissenschaftliche und Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke.
Die Pauschalgebühr für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 80 0100 0000 0550 4109) zu entrichten. Auf der Zahlungsanweisung ist als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ( BMF-010206/0020-VI/5/2016).
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 80 0100 0000 0550 4109) werden auch andere Zahlungen verbucht (zB Grunderwerbsteuer), wobei bei diesen Zahlungen die Steuernummer des Einzahlers aufscheint und die Zahlung auf dem entsprechenden Abgabenkonto des Abgabepflichtigen als Gutschrift gutgebucht wird. Durch diese Gutschrift wird die auf dem Abgabenkonto durch die Festsetzung der Abgabe entstandene Lastschrift abgedeckt.
Bei der Pauschalgebühr nach BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV wird kein Abgabenkonto des Einzahlers belastet. Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides anzugeben. Warum hier keine - wenn auch verspätete - Entrichtung vorliegen sollte, kann das Finanzamt nicht nachvollziehen. In den beschwerdegegenständlichen Fällen wurde die verspätete Zahlung dem Abgabenkonto der Bf. gutgebucht und mit der Lastschrift (bescheidmäßige Festsetzung) gegenverrechnet.
Zu § 13 Abs. 3 GebG ist zu bemerken, dass die erhobenen, den Gegenstand der Gebührenfestsetzung bildenden Schubhaftbeschwerden seitens der ... ... gemeinnützige GmbH als Vertreterin der Schubhäftlinge eingebracht und überreicht wurden. Die Bf. handelt hier also in offener Stellvertretung. Nach § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im § 13 Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers die Eingabe überreicht. Ohne weitere Unterscheidung ordnet § 13 Abs. 3 GebG die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Es ist nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Eine direkte (unmittelbare) Stellvertretung liegt vor, wenn die geschäftliche Erklärung des Handelnden (Vertreters oder Machthabers) unmittelbare Wirkung in der Person des Vertretenen (des Machtgebers) erzeugt (Koziol - Welser/Kietecka I14 Rz 624). Die Begründung kann rechtsgeschäftlich (durch Bevollmächtigung) erfolgen oder sich bereits aus dem Gesetz ergeben bzw eine sog „organmäßige Vertretung" bei juristischen Personen sein (Koziol - Welser/Kletecka I14 Rz 630 ff).
Auf der HP der Bf. (http://.......at/unsere -arbeit/beratung) wird ausgeführt, dass die ... - ... gemeinnützige GmbH Klientinnen und Klienten in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren unterstützt. Die Entscheidung, wie gehandelt oder welche Maßnahme gesetzt wird, liegt grundsätzlich bei den Klientinnen und Klienten. Die Bf. unterstützt sie.
§ 13 Abs. 3 GebG unterscheidet nicht, ob derjenige, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht, entgeltlich oder unentgeltlich agiert.
Wenn das BFG auf das Ermessen verweist, ist diesbezüglich anzumerken, dass bei Ermessensentscheidungen auch zu berücksichtigen ist, bei welchem Abgabenschuldner die Abgabe (leichter) einbringlich ist. Jedoch kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner aber dem Gesetz nichts entnommen werden (; , 98/16/0137 und – kein Ermessensmissbrauch).
Das Finanzamt hält an der bisher vertretenen Rechtsansicht fest und beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Bei den Vorschreibungen betreffend <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> liegt eine Doppelerfassung vor.“Die Bf. erstattete folgende Stellungnahme:
„I. Zur Frage der Befreiung von den Eingabegebühren gemäß 2 Z 3 GebG
Wie bereits vorgebracht, handelt es sich bei der BF um eine Vereinigung, die ausschließlich Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke verfolgt und sohin den Tatbestand der Gebührenbefreiung des § 2 Abs 3 GebG verwirklicht.
Das Bundesfinanzgericht führt aus, dass bei der Klärung der Frage, ob die BF nach § 2 Z 3 GebG von den gegenständlichen Eingabegebühren befreit ist, von der „Erklärung über die Errichtung der ... — ... gemeinnützige GmbH” in der Fassung vom auszugehen ist. In dieser Errichtungserklärung wurde der Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens als gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) bezeichnet, handelt es sich doch um ausschließlich mildtätige Zwecke iSd § 37 BAO. Die Wortfolge „im Wesentlichen” in der Erklärung umschreibt, dass die Zwecke der GmbH nicht nur gemeinnützig, sondern ihrem Wesen nach mildtätig sein müssen.
Dies manifestiert sich auch hinsichtlich § 6 der Errichtungserklärung: Demnach fällt im Falle der Liquidation oder der behördlichen Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecks das Reinvermögen zur Gänze dem Verein a. zu, der es - unter Beachtung von gemeinnützigen, kirchlichen oder ähnlichen Auflagen - ausschließlich für gemeinnützige im Wesentlichen mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR—Gebiet zu verwenden hat. Sollte der Verein a. das Reinvermögen nicht übernehmen können, ist dieses einer gemeinnützigen oder mildtätige juristische Person zu übertragen, welche dieses ausschließlich für mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWG-Gebiet zu verwenden hat.
Beweis: Satzung des Vereines „a.”, beschlossen in der Vollversammlung am (Blg./A)
Mittels Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Bundesweite Abteilung Spendenbegünstigung, vom , zur Zahl xxx, wurde außerdem festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG erfüllt und daher weiterhin zum begünstigten Empfängerkreis der mildtätigen Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Einrichtungen gehört. Die BF ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung mildtätiger Zwecke iSd § 37 BAO ausgerichtet.
Es mag zwar zutreffend sein, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG für die hier im Raum stehende Gebührenbefreiung für sich alleine nicht maßgeblich sein kann. Die entsprechenden Spendenbegünstigungsbescheide sind jedoch als Auslegungshilfe der Errichtungserklärung der BF heranzuziehen.
Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 uva; RIS-Justiz R50008813, RS0008834 und R50108891; zur Genossenschaft RlS-Justiz RS0008835). Im Rahmen dieser objektiven Auslegung kommt es entscheidend auf ihren Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang an (1 Ob 586/94 SZ 68/144 zur Aktiengesellschaft) (vgl. auch ).
Diesem Grundsatz entsprechend sind daher bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut von § 3 der Errichtungserklärung heranzuziehen, sondern auch der Zweck und der systematische Zusammenhang. Zweck der BF ist es gem § 3 der Errichtungserklärung „...... der Menschen in sozialer und psychischer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen”. Wie aus den in den Vorlageanträgen näher ausgeführten Aufgaben und Tätigkeiten der BF hervorgeht, richten sich die Unterstützungsleistungen der BF ausschließlich an hilfsbedürftige Flüchtlinge und Schutzsuchende. Die BF ist daher ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung mildtätiger Zwecke iSd § 37 BAO ausgerichtet.
Auch bei einer systematischen Interpretation muss man zu demselben Ergebnis kommen: so wurde mit dem aktuellen Spendenbegünstigungsbescheides vom zur Zahl xxx, festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG erfüllt. Gem § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG sind „mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden" begünstigt. Die BF gehört daher weiterhin zum begünstigten Empfängerkreis der mildtätigen Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Einrichtungen. Der Spendenbegünstigungsbescheid erging unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gemäß § 294 BAO. Ein Widerruf kann nur dann erfolgen, wenn die schriftliche Rechtsgrundlage und/oder die tatsächliche Geschäftsführung nicht im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG iVm §§ 34 ff BAO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten Zweckes ausgerichtet sind.
Würde man nun davon ausgehen, dass die schriftliche Rechtsgrundlage und/oder die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten - mildtätigen - Zweckes ausgerichtet sind, so wäre der Bescheid gemäß § 294 BAO widerrufen worden.
Da ein Widerruf gemäß § 294 BAO jedoch nicht erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die BF auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 37 BAO ausgerichtet ist.
Dass sich die BF als "gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig)" bezeichnet, hindert § 2 Z 3 GebG 1957 nicht. Dazu ist zu bemerken, dass sich Teilbereiche der Gemeinnützigkeit mit jenen der Humanität durchaus decken können, wobei im vorliegenden Fall nach der Definition der §§ 35, 36 BAO eher die Gemeinnützigkeit hinter die Zwecke der Humanität (Mildtätigkeit) zurücktritt. Alleine wegen der Bezeichnung der "Gemeinnützigkeit" kann die Begünstigung nach § 2 Z 3 GebG 1957 nicht versagt werden, wenn sich aus dem Inhalt der Errichtungserklärung und dem Zweck der GmbH ergibt, dass diese mildtätige Zwecke fördert.
Bei Berücksichtigung des Zweckes und des systematischen Zusammenhanges sind daher der Gesellschaftszweck und der Gegenstand des Unternehmens auch nach dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit gem § 41 BAO (vgl. auch /16/0209) als ausschließlich mildtätig (humanitär, wohltätig) zu qualifizieren, sodass der Tatbestand der Gebührenbefreiung des § 2 Abs 3 GebG erfüllt ist.
II. Zum Einwand der mangelnden Rechtsbelehrung
Zum Einwand der mangelnden Rechtsbelehrung führt die BF aus, dass in drei Fällen die Beschwerdeführer weder in den die Schubhaft anordnenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch auf andere Weise, durch die Behörde, auf die Gebühr des § 2 BVwG-EGebV hingewiesen wurde. Ebenso wenig wurde in diesen Fällen die BF - bei der es sich um keine anwaltliche Vertreterin handelt - auf die Gebühr hingewiesen. Es handelt sich dabei um folgende Fälle:
- <Beschwerdeführer Beilage 15>
- <Beschwerdeführer Beilage 22>
- <Beschwerdeführer Beilage 26>
Beweis: Bescheid des BFA vom zur Zahl 449791006 (……) (Blg./B) Bescheid des BFA vom zur Zahl 1045115501-150106570 (…… (Blg./C) Bescheid des BFA vom zur Zahl 366454901 (……) (Blg./D)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte in allen genannten Fällen der ausgewiesenen Vertreterin, betreffend die Vornahme der Verfahrenshandlungen die nötigen Anleitungen geben müssen und hätte über unmittelbar damit verbundene Rechtsfolgen zu belehren gehabt (vgl § 13a AVG).
Eine Manuduktion hinsichtlich der gem § 2 BVwG-EGebV zu entrichtenden Gebühr wurde in den oben genannten Fällen auch von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Die mangels Manuduktion entstandenen Säumnisfolgen gehen über die sonstigen Säumnisfolgen der BAO hinaus.
Der Rechtsprechung des VwGH folgend kommt ihr ein Straf- und damit Präventivcharakter zu (). Schon mangels Hinweis auf die zu entrichtende feste Gebühr, musste es zu einer „verkürzten Gebühr” kommen. Somit war die Entrichtung der Gebühren des § 2 BVwG-EGebV, im Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerden, weder den von der BF vertretenen Beschwerdeführern noch der BF zumutbar, weshalb die Gebührenbescheide und die Bescheide über die Gebührenerhöhung in den genannten Fällen in rechtswidriger Weise erlassen wurden.
Auch daher möge das Bundesfinanzgericht feststellen, dass der Gebührenbescheid und der Bescheid über die Gebührenerhöhung durch die belangte Behörde in rechtswidriger Weise erlassen wurden.
III. Zum Einwand der Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effe utile
Es ist zwar zutreffend, dass die Bezahlung der Eingabengebühren kein Zulässigkeitserfordernis für die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht darstellt. Zum Vorhalt, dass die Gebühren wohl auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden können, möchte die BF aber noch einmal betonen dass es sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde handelt, die ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Entrichtung einer Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro für einen durch die Leistungen der Grundversorgung am Existenzminimum lebenden Asylwerber und Fremden nicht als prohibitiv hoch angesehen werden kann, möchte die BF auch darauf hinweisen, dass gemäß § 3 Abs 1 GVG-B 2005 Asylwerber auch von der Grundversorgung ausgeschlossen werden können. Ein Ausschluss von der Grundversorgung ist beispielsweise dann möglich, wenn Asylwerber oder Fremde trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken (Z 2), einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben (Z 3), oder nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken (Z 4). Auch Fremde ohne Aufenthaltsrecht können nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens von der Grundversorgung ausgeschlossen werden (Z 5). Darüber hinaus verlieren gemäß § 2 Abs 7 GVG-B 2005 Fremde ohne Aufenthaltsrecht im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG den Anspruch auf die Grundversorgung, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkennt.
In fast allen gegenständlichen Fällen wurden die Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Schubhaftbescheides bzw. der Rückkehrentscheidung entweder wegen § 3 Abs 1 Z 2 bis 5 GVG-B 2005 oder wegen § 2 Abs 7 GVG-B 2005 von der Grundversorgung ausgeschlossen. In der Regel verfügten die Beschwerdeführer daher über keinerlei finanzielle Mittel für die eigenständige Entrichtung der Eingabegebühr.
Gemäß § 236 Abs 1 BAO können zwar fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Darüber hinaus kann gemäß § 237 Abs 1 ein Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Stellung solcher Anträge vor Einbringung einer Schubhaftbeschwerde würde aber das Verfahren erheblich verzögern und im Ergebnis wiederum dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 der Grundrechtecharta (GrC) — im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK — in seiner Effektivität unterlaufen werden würde.
IV. Zum Einwand des Nichtbestehens der Steuerschuld
Zu diesem Vorhalt gibt die BF bekannt, dass das Finanzamt in allen Fällen, in denen die Eingabegebühren verspätet entrichtet wurden, offensichtlich auch von verspäteten Entrichtungen ausgeht. Im Übrigen wird diesbezüglich das Finanzamt zum jeweiligen Einzelfall Stellung nehmen müssen.
V. Zur Inanspruchnahme der BF als Gesamtschuldnerin
Gem § 13 Abs 3 GebG ist derjenige, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht, neben dem Interessenten Gebührenschuldner (Gesamtschuldner). Bei Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses liegt es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner bzw. in welchem Ausmaß sie einen der Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung heranzieht.
Positivrechtlicher Ausgangspunkt hinsichtlich des Ermessens ist Art 130 Abs 2 B-VG. Danach liegt eine Rechtswidrigkeit (von Bescheiden) nicht vor, „soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem "freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat”. Im Falle einer Ermessenseinräumung kann die Behörde grundsätzlich zwischen mehreren rechtlich gleichermaßen zulässigen Entscheidungen wählen.
Keinesfalls bedeutet die Einräumung von Ermessen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung völlig ungebunden wäre oder sie gar willkürlich, vom Gesetz losgelöst, vorgehen könnte. Daran ändert auch die Begrifflichkeit „freies Ermessen” nichts, kommt in Art 130 Abs 2 B-VG doch unmissverständlich zum Ausdruck, dass Rechtswidrigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen „im Sinne des Gesetzes" ausübt.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht von ihrem Ermessen „im Sinne des Gesetzes” Gebrauch gemacht.
Eine Prüfung, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist, setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden (Hinweis E , 96/08/0002, ergangen zur einer Kündigungszustimmung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; E , 87/08/0098; E , 95/08/0331) (Vgl. VWGH , 97/08/0442).
Dies ist in den gegenständlichen Fällen nicht erfolgt. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sämtliche - die Gebühr auslösenden - Beschwerden auf Ersuchen der jeweiligen Beschwerdeführer von der BF in Vertretung eingebracht wurden.
a. Zur Frage der Vertretung
Die BF wurde ersucht, zu den jeweiligen Einzelfällen Stellung zu nehmen und darzulegen, warum die BF die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat und nicht die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer selbst.
Gemäß § 52 Abs 2 1. Satz BFA-VG „unterstützen und beraten” Rechtsberater Fremde oder Asylwerber „beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers.” In der Stammfassung des BFA-VG (BGBI. I Nr. 87/2012) war vorgesehen, dass Rechtsberater „Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten“ haben. In folgenden Fällen wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG erlassen und wurde die BF von den Beschwerdeführern ersucht, die Vertretung zu übernehmen:
- <Beschwerdeführer Beilage 18>
- <Beschwerdeführer Beilage 29>
- <Beschwerdeführer Beilage 32>
Da die BF in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Entscheidung vertraglich und gesetzlich verpflichtet war, die Beschwerdeführer auf ihr Ersuchen zu vertreten, agierte die BF rechtlich gesehen als Verwaltungshelferin des Bundes. Auch aus diesem Grund kommt der Steuerbehörde kein Ermessen im Sinne des § 13 Abs 2 GebG 1957 zu, weshalb die BF als Gesamtschuldnerin ausscheidet.
In allen anderen Fällen war eine Vertretung durch die BF gem § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012 zwar gesetzlich nicht vorgesehen, wurde aber auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer trotzdem übernommen, wenn eine entsprechende Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG an die BF geschickt wurde.
Gerade in Fällen, in denen über Fremde oder Asylwerber die Schubhaft angeordnet wurde, war es notwendig, eine allfällige Beschwerde in Vertretung einzubringen, da eine selbständige Einbringung durch die Beschwerdeführer aufgrund der Anhaltemodalitäten in den Polizeianhaltezentren mit erheblichen Hürden verbunden gewesen wäre. Dies zum einen, da den Rechtsberater in den Polizeianhaltezentren nicht die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht (Computer, Drucker), um Schubhäftlinge bereits vor Ort beim Einbringen einer Beschwerde zu unterstützen. Andererseits wird den Beschwerdeführern in vielen Fällen nach Einbringung einer Schubhaftbeschwerde noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen (z.B. medizinische Sachverständigengutachten zu Fragen der Haftfähigkeit, Parteiengehör zu Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl etc.) gegeben. Diese Stellungnahme muss in der Regel innerhalb weniger Stunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden, da gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat. In solchen Fällen hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, die Beratung und Unterstützung von Rechtsberater zeitgerecht in Anspruch zu nehmen. Die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde sowie eine effektive Unterstützung und Beratung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 52 Abs 1 BFA-VG ist somit nur durch eine Vertretung möglich.
Mit der Novellierung des § 52 Abs 2 BFA-VG durch das BGBl. l Nr. 70/2015 wurden die Rechtsberater auch verpflichtet, „in Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft [...] auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.“ Da im Schubhaftverfahren mündliche Verhandlungen aufgrund der einwöchigen Frist gem § 22a Abs 2 BFAVG in der Regel sehr kurzfristig anberaumt werden, wäre es für die Beschwerdeführer auch kaum möglich, rechtzeitig mit den zuständigen Rechtsberater Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vertretung in allen gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, um eine effektive Beratung und Unterstützung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten.
Die BF weist darauf hin, dass die Einschränkung der die Rechtsberater treffenden Vertretungspflicht auf bestimmte Verfahrensarten in § 52 Abs 2 BFA-VG mit Erkenntnis des zur Zahl G 447-449/2015-13 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der VfGH erkannte eine unsachliche Differenzierung zu anderen Verfahrensarten und hob die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine" Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs 2 BFA-VG, BGBl. l 87/2012 idF BGBl. l 70/2015 wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung sollte mit Ablauf des in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund des obigen Erkenntnisses wurde § 52 Abs 2 BFA-VG mit der Novelle BGBl. l Nr. 24/2016 dahingehend adaptiert, dass nunmehr RechtsberaterInnen die betreffenden Fremden oder Asylwerber in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz „auf deren Ersuchen” im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten haben. Am trat der neue § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBI. l Nr. 24/2016 in Kraft. Somit ist seit auch die Vertretungspflicht im Schubhaftverfahren normiert.
Darüber hinaus hält der VwGH im Hinblick auf die Frage der Vertretungspflicht im Schubhaftverfahren fest, dass sich § trotz der Aufhebung des § 40 VwGVG durch den VfGH – direkt aus dem Unionsrecht bzw. aus Art 47 GrC ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bzw Vertretung abzuleiten ist und nur eine Vertretung nicht auch eine reine Beratungstätigkeit aus unionsrechtlicher Perspektive den Anforderungen des Art 47 GrC genügt ():
Fraglich ist, ob es im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - iSd Urteils des EGMR vom 9.. Oktober 1979, Airey – im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten. Das ist nach Ansicht des VwGH nicht der Fall. Zwar sieht § 52 Abs. 1 BFA-VG 2014 vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt" wird. Dessen Aufgabenbereich wird allerdings in § 52 Abs 2 BFA-VG 2014 - hier idF vor dem FrÄG 2015 - umschrieben. Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) demnach nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt.
Auch wenn nach den nationalen Bestimmungen die Vertretungspflicht auf Wunsch des Betroffenen gemäß § 52 BFA-VG erst seit besteht, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Art 47 GrC), dass „Fremde“ iSd FPG bereits zuvor einen Anspruch auf Vertretung hatten (vgl dazu die VwGH Entscheidung vom vom , Ro 2015/21/0032):
Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid aus Mai 2015 wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Fremden dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme iSd Richtlinie 2008/115/EG (konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des VwG in „Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG 2014 vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (vgl. VfGH E , G 26/10 ua; B ”GREP GmbH”). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.
Für die Auslegung und Anwendung der GRC ist die Rechtsprechung des EuGH maßgebend. Der EuGH berücksichtigt wiederum die Rechtsprechung des EGMR (Hinweis E ua, SlgNr. 19632). Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC (ABl. 2007 C 303, 30) verweisen ausdrücklich auf ein Judikat des letztgenannten Gerichtshofes. Konkret heißt es in diesen Erläuterungen: “In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom , Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.” Fraglich ist, ob es im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - iSd Urteils des EGMR vom , Airey — im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten. Das ist nach Ansicht des VwGH nicht der Fall. Zwar sieht § 52 Abs 1 BFA-VG 2014 vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt” wird. Dessen Aufgabenbereich wird allerdings in § 52 Abs 2 BFA-VG 2014 - hier idF vor dem FrÄG 2015 - umschrieben. Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) demnach nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art 47 Abs 3 GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt.
b. Zur Frage der Entschädigung
Gem § 52 Abs 3 1. Satz BFA-VG verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber (§ 52 Abs 3 2. Satz BFA-VG). Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren (§ 52 Abs 3 3. Satz BFA-VG).
[...]
Anders als den Kostenersatz regelnden Bestimmungen des VwGG und des VfGG betrifft der Kostenersatz im Falle des Obsiegens einer Maßnahmenbeschwerde jedoch nur den Schriftsatzaufwand gem § 1 Z 1 VwG-AufwErsV, und nicht die Barauslagen bzw. eine allfällige Eingabegebühr. In keinem der gegenständlichen Fälle wurde die Eingabegebühr ersetzt und es besteht auch kein offener Ersatzanspruch dafür.
Auch eine "Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand" nach § 52 Abs 3 BFA-VG beinhaltet keinen Ersatz von getätigten Barauslagen, sondern bezieht sich nur auf den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber.
c. Zur Frage des Entlohnungs- bzw. Entschädigungsanspruches
[...]
d. Vorlage der Verfahrensanordnungen des BFA, der jeweiligen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, der fehlenden Vollmachten und der fehlenden Einzahlungsbelege
Die BF legt nunmehr Kopien der jeweiligen Verfahrensanordnungen des BFA vor (Konvolut Blg./E). In folgenden Fällen können zwar keine Verfahrensanordnungen vorgelegt werden, ist aber die BF ebenfalls als zuständige Rechtsberatungsorganisation bestellt worden:
- <Beschwerdeführer Beilage 1>
- <Beschwerdeführer Beilage 14>
- <Beschwerdeführer Beilage 21>
Zum Beweis wird die Beischaffung der jeweiligen Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Zahlen 770244701/150022473 (……), 1079500307/150945237 (……) und 647229204/151318435 (……) beantragt. Es wird begehrt diese Akten zum Inhalt gegenständlichen Verfahrens zu erheben.
Darüber hinaus legt die BF in den Fällen Kopien der jeweiligen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (erste und letzte Seite) vor, in denen bereits über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Schubhaft abgesprochen wurde (Konvolut Blg./F).
In einigen Fällen wurde nur über die Fortsetzung oder die Nicht-Fortsetzung der Schubhaft entschieden, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Schubhaft ist jedoch noch ausständig oder wurde nach Zurücklegung der Vollmacht direkt an die Beschwerdeführer zugestellt. In folgenden Fällen hat die BF jedenfalls keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Schubhaft erhalten:
- <Beschwerdeführer Beilage 7>
- <Beschwerdeführer Beilage 9>
- <Beschwerdeführer Beilage 12>
- <Beschwerdeführer Beilage 15>
- <Beschwerdeführer Beilage 18>
- <Beschwerdeführer Beilage 28>
- <Beschwerdeführer Beilage 31>
- <Beschwerdeführer Beilage 32>
Die BF legt außerdem in folgenden Fällen die fehlenden Vollmachten vor:
- <Beschwerdeführer Beilage 2> (BIg./G)
- <Beschwerdeführer Beilage 3> (BIg./H)
- <Beschwerdeführer Beilage 15> (BIg./I)
- <Beschwerdeführer Beilage 32> (Blg./J)
In folgendem Fall legt die BF den fehlenden Einzahlungsbeleg vor:
- <Beschwerdeführer 1> (BIg./K)
Im folgenden Fällen wurde bis dato keine Eingabegebühr überwiesen:
- <Beschwerdeführer Beilage 8>
- <Beschwerdeführer Beilage 18>
- <Beschwerdeführer Beilage 29>
- <Beschwerdeführer Beilage 32>
In den letzten drei Fällen wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG erlassen (siehe oben, Punkt V. a.). Im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt galt § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBI. I Nr. 70/2015. Gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBI. I Nr. 70/2015 hatten Rechtsberater Fremde „in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten”.
Da die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung vertraglich und gesetzlich verpflichtet war, die Beschwerdeführer auf ihr Ersuchen zu vertreten, agierte die BF rechtlich gesehen als Verwaltungshelferin des Bundes. Auch aus diesem Grund kommt der Steuerbehörde kein Ermessen im Sinne des § 13 Abs 2 GebG 1957 zu, weshalb die BF als Gesamtschuldnerin ausscheidet.
VI. Zu den Vorschreibungen betreffend <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13>
lm Fall <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> wurden zwei Schubhaftbeschwerden eingebracht:
Die erste Beschwerde wurde am eingebracht und richtete sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit . Der Gebührenbescheid vom zur Erfassungsnummer 3/2015 bezieht sich auf diese Schubhaftbeschwerde. Die Eingabegebühr wurde in diesem Fall bis dato nicht überwiesen.
Die zweite Beschwerde wurde am eingebracht und richtete sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit . Der Gebührenbescheid vom zur Erfassungsnummer 13/2015 bezieht sich auf diese Schubhaftbeschwerde. Die Eingabegebühr wurde in diesem Fall am überwiesen.
Es handelt sich somit nicht um eine Doppelerfassung, sondern um zwei verschiedene Verfahren, die sich auf denselben Beschwerdeführer beziehen.“
Auf Grund einer tel. Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes erklärte die Bf. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom :
„Zur Frage des Bundesfinanzgerichtes, ob der BF von den jeweiligen Beschwerdeführern oder von dritter Seite die Eingabegebühr ersetzt worden ist, möchte die BF noch einmal klarstellend ausführen, dass die BF in keinem der gegenständlichen Fälle die Eingabegebühr von den Beschwerdeführern erhalten hat. Es handelte sich somit bei den getätigten Barauslagen in jedem einzelnen Fall um einen reinen Aufwand, der der BF nicht ersetzt wurde.
Wie bereits ausgeführt wurde, beinhaltet auch die "Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand" nach § 52 Abs 3 BFA-VG keinen Ersatz von getätigten Barauslagen, sondern bezieht sich nur auf den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber.“
Die Stellungnahmen der Bf. wurden dem FAGVG vorgehalten, wozu dieses dem BFG das folgende Schreiben auf elektronischem Weg vorlegte:
„Zum Vorhalt vom nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der ... ... gemeinnützige GmbH vom zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom im Großen und Ganzen lediglich eine Wiederholung der in den Beschwerden vorgebrachten Argumente beinhaltet. Das Finanzamt und die Bf. haben verschiedene Rechtsansichten, die im Wege des Beschwerdeverfahrens zu klären sind. Gegenseitige Stellungnahmen, die lediglich den Standpunkt der jeweiligen Partei wiederholen, führen zu keiner Lösung des Rechtsproblems.
Das Finanzamt möchte dennoch dem Vorbringen der Bf. Folgendes entgegnen:
1.) Befreiung gemäß § 2 Z 3 GebG:
§ 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern persönlich von der Gebühr. Neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt diese Befreiung auch juristischen Personen des Privatrechts, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, zu. Die Gebührenbefreiung bestimmt sich nach der Satzung. Wie sich aus dem Gesetzestext klar und eindeutig ergibt, ist die Vereinigung lediglich hinsichtlich des eigenen Schriftenverkehrs von der Gebühr befreit. In den beschwerdegegenständlichen Fällen handelt die ... ... gemeinnützige GmbH nicht im eigenen Namen.
Vielmehr tritt die Bf als Bevollmächtigte für diverse natürliche Personen auf. Sie handelt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihr vertretenen Person, so dass die persönliche Komponente der Befreiung nicht gegeben ist.
Aber auch die sachliche Voraussetzung liegt nicht vor. Die Tätigkeit der Bf. ist nicht ausschließlich wissenschaftlich, humanitär oder wohltätig. Dies ergibt sich aus der Satzung,andererseits aus den Angaben über die Tätigkeit der Bf. im Internet https://........at/ueber-uns/...... Broschüre ... ... 2015
Die Tätigkeit der Bf. bezieht sich neben der Sozial- und Rechtsberatung (Unterstützung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren) auch auf Unterbringung und Betreuung (Schaffung von Tagesstrukturen, Anbieten von Sprachkursen und freizeitpädagogischen Programmen, Unterstützung bei Weiterqualifizierungsmaßnahmen, Vermittlung sinnvoller Beschäftigungen), Psychotherapie und Gesundheit ambulante- medizinische Hilfe, Psychotherapie, medizinische und psychiatrische Beratung), Integration (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Umsetzung der Zukunftspläne, Unterbringung, Maßnahmen zur Bildung, Qualifizierung und zum Spracherwerb, Unterstützung bei der Integration am Arbeitsmarkt). Aus diesem Tätigkeitsbereich ergibt sich, dass auch gemeinnützige Tätigkeiten erfasst sind, die Ausschließlichkeit iSd § 2 Z 3 GebG sohin nicht vorliegt. Von völlig untergeordneten Nebenzwecken (§ 39 Z 1 BAO), in Abgrenzung gemeinnütziger zu mildtätiger Tätigkeit, kann hier nicht gesprochen werden, ist doch die Bf. von ihrer grundsätzlichen Struktur (Errichtungserklärung und tatsächliche Geschäftsführung) her auf gemeinnütziges Tätigsein ausgerichtet. Das Merkmal „gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig" schließt schon von der Errichtungserklärung ausgehend einen völlig untergeordneten Nebenzweck aus.
An Hand der Statuten und unter Anwendung des Grundsatzes der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 41 Abs. 1 BAO muss für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes die ausschließliche Verfolgung der im § 2 Z 3 GebG genannten Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke sichergestellt sein. Auch dies trifft im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu. Nach § 4a EStG 1988 erlassene Bescheide über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Spendenabzug sind nur für die Spendenbegünstigung maßgebend. Solche Bescheide sind keine Feststellungsbescheide über das Zustehen der an die Förderung gemeinnütziger Zwecke geknüpften abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaften (vgl Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/66) - (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 34, Tz 12). Da diese Spendenbegünstigungsbescheide an Hand der Errichtungserklärung ergingen, können diese nicht als Auslegungshilfe (wieder umgekehrt) als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die von der Bf. angestrengte Auslegung nach §§ 6 und 7 ABGB scheitert hier an den matriellrechtlichen Regelungen der BAO. Im Fall des ging es nur um die Auslegung einer Schiedsklausel. Die Bf. bestätigt selbst das nicht ausschließliche Vorliegen der Mildtätigkeit. Sie führt an: „wobei im vorliegenden Fall nach der Definition der §§ 35, 36 BAO eher die Gemeinnützigkeit hinter die Zwecke der Humanität (Mildtätigkeit) zurücktritt." Und sie ist sich selbst nicht sicher ob die Gemeinnützigkeit überhaupt zurücktritt (arg. „eher").
2.) Mangelnde Rechtsbelehrung:
Für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Im Gebührengesetz ist nicht vorgesehen, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Aufforderungen durch die Behörden tragen dem Servicegedanken sowie der Bürgernähe Rechnung. Eine Verpflichtung der Behörde, den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung aufzufordern, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Die Gebührenschuld entsteht auch wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ( und , RV/7104399/2014, , RV/7100572/2016).
Dem Einwand der Bf., sie sei zumindest in einigen Fällen nicht auf die Gebührenpflicht für Beschwerden hingewiesen worden, kommt daher keine Relevanz zu. Der Einwand, deshalb wären die Gebühren- und die Gebührenerhöhungsbescheide in rechtswidriger Weise erlassen worden, entbehrt jeder rechtliche Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach den Ausführungen der Bf., in ihrer Stellungnahme vom lediglich in drei Fällen nicht auf die Gebührenpflicht der Eingabe hingewiesen wurde, von der Bf. jedoch weit mehr als nur drei Schubhaftbeschwerden eingebracht wurden, sie also offenbar in der überwiegenden Anzahl der Fälle auf die Gebührenschuld hingewiesen wurde.
Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen und die Rechtsprechung zu verweisen.
3.) Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen Effet utile:
Bei der Gebührenvorschreibung gem. BVwG-EGebV und BuLVwG-EGebV handelt es sich um die Auswirkung einer generellen Norm, die alle Abgabenschuldner in einer ähnlichen Situation in gleicher Weise trifft. Mit der Gebühr in Höhe von 30 Euro wurde diese in einem Betrag gesetzlich verankert, durch den die Kosten der Prozessführung keine Beeinträchtigung hinsichtlich des erforderlichen notwendigen Unterhaltes darstellen sollten.
Von der Gebührenentrichtung hängt auch nicht die Durchführung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens ab (gegenteiliges behauptet die Bf. selbst nicht einmal), sodass die Anwendung der BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
Mit dem Hinweis auf §§ 236 und 237 BAO vermag die Bf. nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Einerseits wurden die Verfahren ohne Rücksicht auf die Gebührenentrichtung abgewickelt, sodass es zu keinerlei Verzögerungen gekommen ist. Andererseits können fällige Abgabenschuldigkeiten über Antrag durch Abschreibung nachgesehen werden. Eine Abschreibung setzt eine vorherige Lastschrift (zB Buchung eines die Abgabe festsetzenden Bescheides oder des Ergebnisses der Selbstberechnung) voraus (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 236 Rz 6); dies wird es in zu verfahrensgegenständlich vergleichbaren Fällen garnicht geben.
4.) Einwand des Nichtbestehens der Steuerschuld:
Zum Vorbringen der Bf. in ihrer Stellungnahme vom ist zu bemerken, dass in den
Fällen, in denen die Eingabengebühr entrichtet wurde, diese auch auf die bescheidmäßige
Festsetzung angerechnet wurde. Damit ist aber keinesfalls ausgesagt, dass das Finanzamt
von einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr ausgeht.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern gar nicht
oder erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. , und , 2011/16/0097).
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung der Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Wegen der als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGF , 93/16/0082). Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ; ), Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde (). Daran vermag auch eine verspätete Entrichtung nichts zu ändern.
5.) Inanspruchnahme der Bf als Gesamtschuldnerin:
Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht. Unbestritten ist, dass die Bf. namens der von ihr vertretenen Beschwerdeführer/Beschwerdeführerinnen die Schubhaftbeschwerden an das BVwG eingebracht hat. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Es ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden ().
Auch in den drei von der Bf. genannten Fällen von Rückkehrentscheidungen liegt eine Gesamtschuldnerschaft nach § 13 Abs. 3 GebG vor, da die Bf. selbst sagt, sie war vertraglich verpflichtet zur Vertretung.
In allen anderen Fällen ist die Vertretung einwandfrei durch die Bf. bestätigt. Verfahrensmodalitäten können nicht zum Entfall einer Vertretung aus gebührenrechtlichen Gründen führen.
Trifft die Gebührenschuld mehrere Personen, wird ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis begründet. Liegt ein derartiges Gesamtschuldverhältnis vor, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ; , 98/16/0137).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den Gesamtschuldner, bei dem die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben ist, nahe liegen. Die Vorschreibung an einen Gesamtschuldner ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner "zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden" ist (vgl. ; , 2001/16/0606; , 2005/16/0108).
Dass die Einhebung der Gebühren bei den einzelnen Beschwerdeführern/Beschwerdeführerinnen auf Grund ihrer finanziellen Situation zumindest nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, wird schon von der Bf. in ihrer Stellungnahme unter Punkt III auch zugestanden. Ist die Einbringlichkeit gefährdet, besteht gar kein Ermessenspielraum mehr, sodass die Gebührenbescheide zu Recht an die Bf. ergangen sind.
Darauf hat auch ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung keinen Einfluss.
6.) Vorschreibungen betr. <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13>
Von der Bf. wurde klargestellt, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt. Deshalb besteht für jede Beschwerde Gebührenpflicht.“
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Bei der Bf. handelt es sich um eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Errichtungserklärung vom , abgeändert mit Nachtrag vom , vom Verein „a.“ gegründet worden ist.
Lt. § 3 „Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens“ der Errichtungserklärung der Bf. idF hat die Bf. ihren Zweck .... der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen.
Zur Zielsetzung der Bf., nämlich einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten, ist ua. Folgendes ausgeführt:
„…. Diesem Ziel dienen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Konfliktprävention, zum geistigen und physischen Wiederaufbau, zur Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Hilfe in Katastrophenfallen, Beratung, Betreuung und Vertretung von Asylsuchenden, Integration von Flüchtlingen sowie von Migrantinnen und Migranten in Österreich und der Europäischen Union sowie der Einsatz für ein Klima der Fremdenfreundlichkeit und weltweiten Solidarität in Osterreich. ….“
Weiters ist bestimmt, dass die Bf. von ihrer Gründungsgesellschafterin folgende Aufgaben übernimmt und erfüllt:
„a. Führung des .....
b. Unterstützung und Durchführung von sozialen und bewusstseinsbildenden Projekten im In- und Ausland und die Koordination solcher Projekte im Geiste des .....;
c. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
d. Führung und Unterstützung von Einrichtungen für interkulturelle Bildungsarbeit sowie zur Förderung eines friedlichen Zusammenlebens;
e. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen;
f. Führung und Unterstützung von Einrichtungen im Bereich der Offenen Sozialarbeit;
g. Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Unternehmen, Organisationen und Personen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.“
Zur Tätigkeit der Bf. wird in der Errichtungserklärung folgendes bemerkt:
„ …….. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Sie erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der genannten gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR—Gebiet. …….“
Weiters ist in § 6 der Errichtungserklärung bestimmt, dass das Reinvermögen der Bf. im Falle der Liquidation oder der behördlichen Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecks zur Gänze der Gründungsgesellschafterin zufalle, die es - unter Beachtung von gemeinnützigen, kirchlichen oder ähnlichen Auflagen - ausschließlich für gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR-Gebiet zu verwenden habe.
Zweck und Zielsetzung der Gründungsgesellschafterin entsprechen lt. deren Satzung vom denen der Bf.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) lt. Beilagen 1 bis 33 wurde gegenüber den in diesen Beilagen genannten Beschwerdeführern Schubhaft angeordnet bzw. Rückkehrentscheidungen erlassen.
Den Beschwerdeführern wurde, ., mit Verfahrensanordnungen des BFA gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Bf. als vom Bundesminister für Inneres und vom Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG betraute Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Auf Grundlage mit den Beschwerdeführern auf deren Wunsch schriftlich abgeschlossener Bevollmächtigungsverträge überreichte die Bf. beim BFA bzw. BFG im Namen der Beschwerdeführer Beschwerden an das BVwG gegen diese Bescheide.
.
[...]
Die Bf. hatte lt. ihren Beschwerdevorbringen in den in den Beilagen angeführten Fällen in der Absicht eine Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG in der verordneten Höhe zu entrichten, jeweils einige Tage nach Überreichung der Beschwerden € 30,00 unter Angabe einer Zahlenfolge und in einzelnen Fällen des Namen der Beschwerdeführer, auf das allgemeine Bankkonto des FAGVG AT83 0100 0000 0550 4109 bzw. in dem in der Beilage 22 angeführten Fall auf ein Konto des BMI überwiesen.
Dieses Bankkonto dient nicht nur der Zahlung von Eingabengebühren für Eingaben an das BVwG und auch nicht nur zur Zahlung von Stempel- und Rechtsgebühren sondern ist ein allgemeines Bankkonto des FAGVG.
Dem BFA bzw. dem BFG gegenüber wurden die Zahlungen nicht nachgewiesen.
Die Beschwerdeführer leisteten keine Zahlungen. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde, die auf Zuwendung in der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. In sämtlichen Fällen war und ist nicht damit zu rechnen, dass die gegenständlichen Abgaben bei den Beschwerdeführern einbringlich wären.
[...]
Eine darüber hinausgehende Entschädigung für die gegenüber der Bf. festgesetzten und nunmehr zu Teil entrichteten Eingabengebühren hat die Bf. im Rahmen dieser Vereinbarung mit dem BMI nicht erhalten und die Bf. geht davon aus, dass sie eine solche gesonderte Entschädigung nicht erhalten wird.
Die Bf. hat die Eingabengebühren auch von den Beschwerdeführern nicht erhalten und kann selbst im Falle des Obsiegens in den Beschwerdeverfahren vor dem BVwG damit nicht rechnen. Der Kostenersatz umfasst nicht die Eingabengebühren.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in den jeweiligen dem BFG vom FAGVG elektronisch vorgelegten Aktenteilen der Bemessungsakte lt. Vorlageberichte, insbesondere den Befunden des BFA bzw. BVwG und den dazu beigelegten bzw. nachgereichten Kopien der beim BVwG angefochtenen Bescheide und der Beschwerden, aus den Erklärungen der Bf. samt den in Kopie vorgelegten Urkunden, aus dem Firmenbuch und aus bezughabenden, im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnissen des BVwG.
Dass in den gegebenen Fällen nicht damit zu rechnen ist, dass die gegenständlichen Abgaben bei den Beschwerdeführern, in deren Interesse die Beschwerden überreicht worden sind, eingebracht werden könnten und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese zuvor hätte eingebracht werden können, ergibt sich in den Fällen, in welchen die Beschwerdeführer in den Beschwerdeverfahren vor dem BVwG um unentgeltliche Verfahrenshilfe ersuchten, bereits aus der entsprechenden Begründung der Verfahrenshilfeanträge.
Darüber hinaus muss entsprechend der Erklärung der Bf. zum „Einwand der Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effe utile“ alleine aus der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde handelt, die auf Zuwendung in der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen, davon ausgegangen werden, dass eine Einbringung gegenüber den Beschwerdeführern festgesetzter Abgaben nicht zu erwarten wäre.
Von der Beweisaufnahme der "Beischaffung der Verfahrensakten des BFA" war abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen (Bestellung der Bf. als Rechtsberaterin in den in den Beilagen 1, 14 und 21 genannten Fällen) glaubhaft dargestellt wurden und daher als richtig anzuerkennen sind.
Ebenso war von der Beischaffung der Verfahrensaktes des BMF, Bundesweite Abteilung Spendenbegünstigung zur Zahl xxx abzusehen, da die unter Beweis zu stellende Tatsache, dass in diesem Verfahren festgestellt worden ist, dass die Bf. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Z 3 lit a bis c EStG erfülle, glaubhaft ist und daher als richtig anzuerkennen ist.
Darüber hinaus beinhaltet dieser Beweisantrag keine konkreten Tatsachenbehauptungen.
Die Auslegung der Satzung, die in Form der Errichtungserklärung vorliegt, ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, und es bedarf zur Auslegung insbesondere im Hinblick auf § 41 Abs. 1 BAO neben der Errichtungserklärung und den Statuten der Gründungsgesellschafterin keiner zusätzlicher Beweismitteln.
Ebenso bedarf es nicht der Spendenbegünstigungsbescheide als Auslegungshilfe.
Rechtslage
Auf Grund des § 1 GebG 1957, unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; ……
Die zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangene Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:
„…………..
§ 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, ......
Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(3) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2 (1) Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.
…….
§ 3. (1) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Administrativbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. …………….
……………..
§ 5. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.
Diese Verordnung lautet auszugsweise :
„……………
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..
Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
………………….
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.……..
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Auf Grund des § 2 GebG sind von der Entrichtung von Gebühren ua. befreit:
Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;
die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;
………
Die abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen des 1. Abschnitts der Bundesabgabenordnung betreffend gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke lauten, soweit hier von Relevanz, wie folgt:
"...
§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. ...
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung ... der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen ...
...
§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
...
§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
...
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
§ 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
...
§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaften muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
...
§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftssteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."
Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.
Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Erwägungen
Bei den gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide des BFA über die Anordnung einer Schubhaft iSd. § 76 FPG bzw. gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen iSd § 52 FPG handelt es sich um Eingaben im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.
Soweit nicht gesetzlich Gebührenbefreiung vorgesehen ist, unterliegen die Beschwerden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen , der Pauschalgebühr von € 30,00 nach Maßgabe der Bestimmungen der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung und die Beschwerden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein früheres Bescheiddatum aufweisen (siehe die Beilagen 1 bis 33) der Pauschalgebühr von € 30,00 nach Maßgabe der Bestimmungen der BVwG-Eingabengebührenverordnung.
Zur geltend gemachten Befreiung auf Grund des unionsrechtlichen „effet utile“
Zu den vergleichbaren Anträgen auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Schubhaftbeschwerden hat das BVwG regelmäßig wie folgt darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern relevierten Bedenken nicht zuträfen:
„Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR , Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; , Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; , Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; , Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).“
Dazu ist ergänzend auf das Urteil des EGMR vom , URBANEK gegen Österreich, Appl. 35123/05, hinzuweisen.
Wie der Bf. bereits vorgehalten, sind die gegenständlichen Eingabengebühren weder prohibitiv hoch, noch ist die Entrichtung der gegenständlichen Eingabengebühren eine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des BVwG, sodass schon alleine deshalb die Eingabengebühren nicht geeignet sind, das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung durch das BVwG in seiner Effektivität zu unterlaufen.
Zum Einwand, dass die Stellung von Anträgen nach § 235 bzw. 236 BAO vor Einbringung einer Schubhaftbeschwerde das Verfahren erheblich verzögern würde, ist zu sagen, dass solche Anträge allenfalls auch später gestellt werden könnten, sollte die Einhebung der Eingabengebühr von € 30,00 im Einzelfall tatsächlich eine unbillige Härte darstellen, wobei vorweg wohl zu berücksichtigen wäre, dass zumindest das Existenzminimum (§ 291a EO) ohnehin dem Zugriff des Abgabengläubigers entzogen ist.
Eine Gebührenbefreiung ist für Schubhaftbeschwerden wie auch für Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühren wäre in den hier gegebenen Fällen, wenn überhaupt, lediglich im Rahmen einer auf Grund des Art. 47 GRC gebotenen Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen.
Dass das BVwG auch nur in einem der hier vorliegenden Fälle eine Gebührenbefreiung im Rahmen einer Prozesskostenhilfe zuerkannt hätte, wurde von der Bf. nicht behauptet und kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch nicht vermutet werden.
Zur behaupteten mangelhaften Rechtsbelehrung
Auf Grund des § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Auf Grund des § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Sowohl § 13a AVG wie auch § 113 BAO sehen lediglich Anleitungen zur Vornahme von Verfahrenhandlungen vor, nicht aber Anleitungen materiellrechtlicher Art (vgl. ). Die auf Grund des § 3 Abs. 1 BVwG-EGebV sowie die auf Grund des § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV gebotenen Entrichtungen von Eingabengebühren für Beschwerden an das BVwG stellen keine Verfahrenshandlungen dar.
Weder die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr noch die Rechtsfolgen der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung sind an eine Anleitung der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, oder an eine Anleitung des FAGVG geknüpft.
Zur geltend gemachten Befreiung nach § 2 Z 3 GebG:
Da es sich bei der Bf. entgegen ihrer Annahme nicht um eine Vereinigung handelt, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgt, ist der Schriftenverkehr der Bf. mit den öffentlichen Behörden und Ämtern nicht nach § 2 Z 3 GebG befreit.
Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz. 36 zu § 2 GebG). Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden.
Nach einhelliger Meinung ist der Begriff "Humanität" (wie jener der Wohltätigkeit) im § 2 Z. 3 GebG 1957 dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt.
Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. ).
Die Beschränkung der begünstigten Zwecke auf die Mildtätigkeit macht eine genaue Abgrenzung von den gemeinnützigen Zwecken i.S.d. § 34 BAO erforderlich.
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO). Während die Gemeinnützigkeit einen Nutzen für die Allgemeinheit voraussetzt, liegt Mildtätigkeit auch bei der Unterstützung eines abgeschlossenen Personenkreises vor. Der Begriff der Mildtätigkeit kann dem der Humanität gleichgesetzt werden, worin ganz allgemein die Linderung menschlicher Not zu verstehen ist ().
Hilfsbedürftigkeit bedeutet nicht nur den Zustand materieller Not; es müssen dieser Kategorie auch Menschen zugeordnet werden, die wegen ihrer körperlichen und geistigen Verfassung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, so insbes. Kranke und Gebrechliche (). Ein Unterstützungsbedürfnis kann sich sowohl wegen materieller als auch wegen persönlicher Hilfsbedürftigkeit ergeben.
Materielle Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn weder Einkommen noch verwertbares Vermögen des Hilfsbedürftigen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (; , 95/13/0034; , 93/13/0203). Für die Beurteilung der materiellen Hilfsbedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen maßgeblich.
Persönlich (gesundheitlich) hilfsbedürftig sind Personen, die auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn jemand durch körperliche Umstände in seiner Bewegungsfreiheit oder Leistungsfreiheit beeinträchtigt ist. Geistig behinderte Personen sind in ihrer Denk- und Aufnahme- oder sonstigen geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seelisch behinderte Personen sind solche, die infolge psychischer Erkrankungen keine volle Leistungsfähigkeit besitzen. Der Grad der Behinderung muss ein Ausmaß erreicht haben, das fremde Hilfeleistung erforderlich macht. Zur Linderung der persönlichen Hilfsbedürftigkeit eigenen sich hauptsächlich Sach- und Dienstleistungen, aber auch Beratung und persönliche Gespräche (zB. Essen auf Rädern, Telefonseelsorge) (Kohler/Quantschnigg/Wiesner/Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, S 103).
Gemeinnützig sind nach § 35 BAO solche Zwecke durch deren Erfüllung die Allgemeinheit (der geförderte Personenkreis ist weder durch die Mitgliederzahl noch durch örtliche, berufliche oder andere Abgrenzungsmerkmale abgeschlossen) gefördert wird; dies ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Beispiele: Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für Alte, Kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersportes, des Volkswohnungswesen, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur- und Tierschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege (vgl. ).
Weder der in der Errichtungserklärung gesatze Zweck, ..... sich besonders der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen, noch die Zielsetzung, einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten, sind ausschließlich darauf gerichtet hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, sondern lassen auch Raum für gemeinnützige Tätigkeiten.
So sind auch die in der Errichtungserklärung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten (z.B. die Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, von Einrichtungen für interkulturelle Zusammenarbeit und von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen) ihrem Wortlaut nach nicht mildtätig iSd § 37 BAO, sondern allenfalls gemeinnützig.
Der Bf. ist zuzustimmen, dass die Errichtungserklärung der Bf. und die Statuten ihrer Gründungsgesellschafterin unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind. Als Vereinigungen iSd § 2 Z 3 GebG, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, können jedoch nur solche angesehen werden, die in ihrer Satzung iSd § 41 Abs. 1 BAO eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen mildtätigen Zweck ausdrücklich vorsehen (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit).
Dies ist hier nicht gegeben, sodass es sich bei der Bf., selbst wenn ihr hinsichtlich der Auslegung ihrer Satzung gefolgt werden könnte, um keine Vereinigung iSd § 2 Z 3 GebG handelt, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgt.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Tätigkeit der Bf. als Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gegen eine Anordnung der Schubhaft oder gegen eine Rückkehrentscheidung nicht unter „mildtätig iSd § 37 BAO“ subsumiert werden kann.
Dass das humanitäre und wohltätige Wirken der Bf. im Übrigen unbestritten ist, ändert nichts daran, dass es sich bei der Bf. nicht um eine Vereinigung iSd § 2 Z 3 KVG handelt.
Zur Verpflichtung der Bf. die Eingabengebühren zur ungeteilten Hand mit den Beschwerdeführern zu entrichten
Unbestritten hat die Bf. die gegenständlichen Beschwerden an das BVwG beim BFA bzw. BVwG als vertraglich Bevollmächtige der einzelnen Beschwerdeführer eingebracht.
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden (vgl. ).
Die Bf. ist somit ebenso wie die von ihr vertretenen Beschwerdeführer Gebührenschuldnerin und war mangels Gebührenfreiheit zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden ist, verpflichtet, die Eingabengebühren wie in der BVwG-Eingabengebührverordnung bzw. BuLVwG-Eingabengebührverordnung vorgesehen, zu entrichten.
Die auf Grund eines mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundeskanzler geschlossenen Bestellungsvertrages gemäß § 48 BFA-VG mit der Besorgung von Rechtsberatungen betraute Bf. und mit Verfahrensanordnungen des BFA den Beschwerdeführern amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin hat die Beschwerden, wenn auch auf Wunsch der einzelnen Beschwerdeführer, im Rahmen ihrer Tätigkeit als bestellte Rechtsberaterin eingebracht und hat ungeachtet dessen, ob sie im Einzelfall gemäß § 52 BFA-VG in der jeweiligen Fassung zur wunschgemäßen Vertretung verpflichtet oder nicht verpflichtet werden konnte, damit Leistungen für den Bund erbracht.
Dies begründet jedoch keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von den Gebühren für Vertragspartner des Bundes besteht selbst dann nicht, wenn der Bund verpflichtet ist, diesem die Gebühren zu ersetzen (vgl. ).
Da die Bf. nicht von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, ist sie gemäß § 13 Abs. 3 GebG in jedem Fall Schuldnerin der Eingabengebühren.
Zur verspäteten Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Eingabengebühren
Die gegenständlichen Eingabengebühren wären von den Gebührenschuldner, dh. von den jeweiligen Beschwerdeführern oder der Bf., mit der Einbringung der Beschwerden beim BFA bzw. BVwG nach Maßgabe der Bestimmungen der BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV zu entrichten gewesen.
Entsprechend obiger Feststellungen leisteten die Beschwerdeführer selbst in den hier gegebenen Fällen keine Zahlungen auf die fälligen Eingabengebühren.
Die Bf. tätigte zwar in einzelnen Fällen Überweisungen an das FAGVG in der Absicht Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG in der verordneten Höhe von € 30,00 zu entrichten, jedoch erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und ohne Angabe eines tauglichen Verwendungszwecks.
Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach dem BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl. ).
Aus der Angabe einer Zahlenfolge auf den Zahlungsbelegen, alleine oder zusätzlich unter Anführung eines Namens, kann die Absicht, eine bestimmte Gebühr für eine bestimmte Schrift zu entrichten, für das FAGVG als Zahlungsempfängerin nicht erkennbar sein.
Es macht hinsichtlich der Frage, ob mit einer Zahlung eine bestimmte Abgabe entrichtet worden ist, oder eine Zahlung bloß ein Guthaben zur Folge hat, keinen Unterschied, ob für eine selbst zu berechnende Abgabe ein bestimmtes Abgabenkonto geführt wird oder die Zahlung, wie im Falle der Entrichtung der Eingabengebühren, lediglich auf ein allgemeines Bankkonto des FAGVG zu erfolgen hat.
Die spätere Verrechnung der aus den Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts.
Eine Zahlung auf ein Konto des BMI, auch wenn eine solche auf Aufforderung des BFA erfolgt, stellt keinesfalls eine Entrichtung einer Eingabengebühr für eine Beschwerde an das BVwG dar, zumal sowohl die BVwG-EGebV wie auch die BuLVwG-EGebV lediglich eine Entrichtung auf ein Konto des FAGVG vorsehen.
Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Eingabengebühren rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des FAGVG entrichtet worden wären.
Selbst eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar (vgl. ).
Inanspruchnahme der Bf. als Gesamtschuldnerin mit Abgabenbescheid und Festsetzung einer Gebührenerhöhung
Da, wie ausgeführt die Eingabengebühren nicht, jedenfalls nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind, hatte das FAGVG die Eingabengebühren auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber den jeweiligen Gebührenschuldnern mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.
Es war somit mit der Festsetzung der Eingabengebühren auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzen.
Wie bereits ausgeführt, sind sowohl die Bf. wie auch die jeweiligen Beschwerdeführer Gebührenschuldner der Eingabengebühren und somit entsprechend dem § 6 Abs. 1 BAO als Schuldner derselben Abgabe Gesamtschuldner.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht, dh. im gegebenen Fall, welchem der Gesamtschuldner gegenüber in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Abgabenbescheid festsetzt wird. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ).
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. , , B 213/68, , B 399, 400/82, B 401, 402/82, ).
Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (vgl. , ,92/16/0013, , 2001/16/0306, , 2001/16/0606, , 2001/16/0599 uva.).
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. , , 82/16/0022, , 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. , 16/0749/79, , 82/16/0022, , 89/13/0115, , 89/17/0050, , 90/13/0238, , 95/16/0082).
Eine Festsetzung der Eingabengebühren gegenüber den Beschwerdeführern wäre entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen nicht zweckmäßig.
Wie die Bf. selbst ausführte, handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde, die ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen.
Die Eingabengebühr ist jedoch in Folge Nichtentrichtung zwingend festzusetzen und es bedürfte besonderer Billigkeitsgründe, zuerst die Beschwerdeführer ungeachtet dessen in Anspruch zu nehmen, dass nicht zu erwarten ist, dass die festgesetzten Abgaben bei diesen eingebracht werden könnten.
Gegenüber der Bf. ist einzuräumen,
dass sich die Bf. als iSd § 48 BFA-FG bestellte Rechtsberaterin im Falle einer entsprechenden Verfahrensanordnung des BFA ihrer Aufgabe als Rechtsberaterin nicht entziehen kann,
dass sie für ihre Tätigkeit als den Beschwerdeführern amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin lediglich einen Aufwandersatz erhält, der dem Zeit- und Arbeitsaufwand und dem Sachaufwand ....... entspricht,
dass die Bf., wie bereits ausgeführt, auch wenn ihr die Möglichkeit offen gestanden wäre, die Schriftsätze nur vorzubereiten und diese vom Beschwerdeführer selbst einbringen zu lassen, die gegenständlichen Beschwerden als Vertreterin der Beschwerdeführer in jedem Fall im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsberaterin eingebracht hat
und dass es sich für die Bf. jedenfalls um einen außerordentlichen Aufwand handelt, wenn sie im Falle der Nichtentrichtung der Gebühren durch die Beschwerdeführer die Eingabengebühren zu tragen hat.
Im Falle des Obsiegens der Bf. allenfalls zustehende Kostenaufwandersätze gemäß § 35 VwGVG umfassen nicht die Eingabengebühren.
Andererseits ist zu sagen, dass die Bf. nur auf Grund eines Bestellungsvertrages iSd am in Kraft getretenen § 48 BFA-VG mittels Verfahrensanordnung des BFA zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG verpflichtet werden konnte.
Es musste den Vertragsparteien des Bestellungsvertrages bei Vertragsabschluss klar gewesen sein, dass die Bf. neben dem Zeit- und Arbeitsaufwand und einem Sachaufwand wie Dolmetscherkosten auch zur Entrichtung der Eingabengebühren herangezogen werden wird, wenn sie im Rahmen der ihr auferlegten Rechtsberatungen diese zweckmäßigerweise als Vertreterin der Beschwerdeführer einbringt, zumal von vornherein zu erwarten war, dass die Beschwerdeführer in den meisten Fällen diese nicht tragen werden können, und der Bf. dadurch ein zusätzlicher Aufwand entstehen wird.
Dazu wird bemerkt, dass entgegen den Ausführungen der Bf. die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung, BGBl. II. 324/2011, als Rechtsgrundlage für eine Entschädigung für die hier gegenständlichen Rechtsberatungen gemäß § 52 BVG nicht in Betracht kommt.
Diese Verordnung in der mit BGBl. II Nr. 457/2013 geänderten Fassung bezieht sich nicht auf Rechtsberatungen nach § 52 BFA-VG. Die im § 52 Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Verordnung wurde nicht erlassen, sodass als Grundlage für die Entschädigung lediglich der gemäß § 48 BFA-VG gebotene Bestellungsvertrag bzw. damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen verbleiben.
Es wäre der Bf. unbenommen gewesen, anlässlich des Abschlusses des Bestellungsvertrages, eine Entschädigung zu fordern, die auch die im § 52 Abs. 3 BFA-VG nicht genannten Aufwendungen abdeckt.
Dass die Höhe der Entschädigungen für die im § 52 BFA-VG genannten Aufwendungen im Verordnungsweg zu regeln ist, schließt einen Ersatz dort nicht genannter Aufwendungen nicht aus.
Wenn sich die Bf. aber auf den Bestellungsvertrag eingelassen und mit einer bestimmten pauschalen Entschädigung zufriedengegeben hat, kann ihr die Entrichtung der Eingabengebühren aus dieser Entschädigung zugemutet werden und es besteht kein Grund eine offensichtlich nicht zweckmäßige Festsetzung der Eingabengebühren und damit auch der Erhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 GebG gegenüber den Beschwerdeführern vorzunehmen und nicht die Bf. als Gesamtschuldnerin heranzuziehen.
Zur Doppelerfassung
Entgegen der Ansicht der Bf. bezieht sich sowohl der unter der ErfNr. 3/2015 am wie auch der unter der ErfNr. 13/2015 ergangene Bescheid vom auf dieselbe Beschwerde an das BVwG, nämlich die Beschwerde vom des in den Beilagen 3 und 13 genannten Beschwerdeführers. Mag dies aus den Bescheiden nicht klar hervorgehen, erschließt es sich doch aus der Angabe der Erfassungsnummern und der somit gegebenen Bezugnahme zu den unter diesen Erfassungsnummern geführten Verfahren. Da die Eingabengebühr für die Beschwerde vom sowie die Gebührenerhöhung mit dem Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom wiederholt festgesetzt worden ist, war dieser Bescheid aufzuheben.
Zur mündlichen Verhandlung
Die Bf. hat ihre in den Beschwerden gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts in den Vorlageanträgen dahingehend relativiert, dass sie solche nur begehrte, wenn das BFG beabsichtige nicht antragsgemäß zu entscheiden. Bedingte Anbringen sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist lediglich dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird (vgl. ; ). Dies liegt jedoch nicht vor, wenn die Prozesshandlung von einer Absicht abhängig gemacht wird.
Im Übrigen ist der maßgebliche Sachverhalt geklärt.
Zum Verweis der Bf. auf die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK ist zu sagen, dass Abgabenverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.
Lediglich im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. ; Tanzer/Unger, BAO 2016/2017 Aufl. 5 (2017), Seite 8, C.2 Grundrechte-Charta).
Mit Art 47 GRC wird der sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet (vgl. ).
Die Erhebung der Eingabengebühr fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, zumal mit der Erhebung dieser Gebühren keine Durchführung des Rechts der Union einhergeht.
Da die Entrichtung der Eingabengebühren kein Zulässigkeitserfordernis für die Einbringung von Beschwerden beim BVwG ist, berühren diese auch nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf oder auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht iSd Art 47 GRC.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum unionsrechtlichen „effet utile“ verwiesen.
Dass die hier gegenständlichen, nachträglichen Festsetzungen der Eingabengebühren gegenüber der Bf. einen in Art 47 GRC garantierten Schutz der Beschwerdeführer beinträchtigen könnte, kann keinesfalls vertreten werden.
Hinweis zu den Beilagen
Zu jedem Gesamtschuldverhältnis wurde eine eigene Beilage erstellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, wozu auf die zitierten Erkenntnisse (Beachtlichkeit des Art. 47 GRC in Abgabenverfahren); (Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen), (Befreiung nach § 2 Z 3 GebG für mildtätige Vereinigungen), (Tätigkeit als Verfahrenshelferin für den Bund), (Gesamtschuld nach § 13 Abs. 3 GebG), und (vorschriftsmäßige Entrichtung), (Auswahlermessen) und sowie (bedingter Antrag auf mündliche Verhandlung) hingewiesen wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102908.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at