§ 3. Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz
(1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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