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ASoK 6, Juni 2019, Seite 230

OGH: Essensbons auch für pensionierte Arbeitnehmer – betriebliche Übung?

Für die Frage, welche Leistungen durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit die Leistungen mit den Arbeitsleistungen zusammenhängen oder vorrangig andere Ziele verfolgen. Ist nur Letzteres der Fall, wird in der Regel keine schlüssige Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer dauerhaften, nicht einseitig widerruflichen Leistung aus dem Arbeitsverhältnis angenommen. Der Zweck der Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz liegt primär in der arbeitsökonomischen Essensversorgung der Mitarbeiter und der Verringerung ihres typischerweise höheren finanziellen Aufwands für arbeitsbedingt außer Haus zu konsumierende Mahlzeiten. Nach einer Vorentscheidung geht dieser Zweck schon bei einer Arbeitsverhinderung im aufrechten Dienstverhältnis ins Leere, umso mehr aber bei pensionierten Arbeitnehmern. Die Ausnützung von Essensbons hängt bei ihnen in der Regel von persönlichen Lebensumständen und Gegebenheiten ab, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang mehr stehen. Das führt bei dieser Personengruppe zu einem Funktionswandel der Essensbons. Sie können danach zwar noch a...

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