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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2017, RV/6100273/2009

Gebührenschuldentstehung - Mietvertrag - Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: Bf.), Adresse über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA x vom betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf.) im Jahr 2008 stattgefundenen Außenprüfung betreffend  Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer über die Jahre 2003 bis 2005 übermittelte der Prüfer eine mit datierte Kontrollmitteilung und beigelegte Kopie des beschwerdegegenständlichen Mietvertrages vom zwecks Vergebührung an die Bemessungsabteilung des Finanzamtes.

Infolge unrichtiger Adressierung im ursprünglichen Bescheid vom wurde mit Bescheid vom der Bestandnehmerin und nunmehrigen Bf. Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG (Bestandgebühr) in Höhe von EUR 2.944,50 vorgeschrieben. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom wendet die Bf. im Wesentlichen Verjährung, Nichtvorliegen eines gebührenpflichtigen Tatbestandes nach § 33 TP 5, unrichtige Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage und das Vorliegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ein.

In der Begründung der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom ging das Finanzamt infolge Nichtanzeige des Mietvertrages von einer hinterzogenen Abgabe (Bestandgebühr) und damit siebenjährigen Verjährungsfrist aus und erhöhte die Bemessungsgrundlage um weitere seitens der Bestandnehmerin laut Vertrag zu erbringende Leistungen und somit die Bestandgebühr auf EUR 3.072,00.

Innerhalb der über Antrag verlängerten Vorlageantragsfrist brachte die Bf. mit Schriftsatz vom den Antrag auf Vorlage der Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin beantragte sie die Stattgabe der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge formaler Mängel, Rechtswidrigkeit, unrichtige Sachverhaltsdarstellung und Verjährung.

Die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid  vom ist gemäß § 323 Abs 38 BAO, BGBl I 2013/14 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in den Veranlagungsakt. Daraus geht hervor, dass die laut Firmenbuchabfrage von 1994 bis 2012 tätige Geschäftsführerin der Bf. laut Aktenvermerk des Finanzamtes am diesem im Rahmen des Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagungsverfahrens den beschwerdegegenständlichen Mietvertrag vorgelegt hatte. Dies zwecks Abklärung, ob es sich insbesondere auf Grund der darin geregelten Kaufoption um einen Anschaffungsvorgang oder lediglich Nutzungsüberlassung handelt. Die Vorlage des Mietvertrages an das Finanzamt im Jahr 2003 bringt auch die Bf. im Schriftsatz vom vor und weist jegliche vorsätzliche Abgabenverkürzung, welche das Finanzamt zur Beurteilung der Verjährung ins Treffen geführt hat, zurück. In einem weiteren Schriftsatz vom wendet die Bf. formale Mängel betreffend den angefochtenen Bescheid und das zugrundeliegende Gebührenbemessungsverfahren ein.  

Am wurde die oben angeführte ehemalige Geschäftsführerin der Bf., in deren Geschäftsführertätigkeit laut Firmenbuchabfrage zeitlich auch der Mietvertragsabschluss und das Bemessungsverfahren fällt, durch das Bundesfinanzgericht als Auskunftsperson einvernommen. Darin sagte sie aus (die Namen wurden aus Anonymisierungsgründen neutralisiert):

"Ca. im Jahr 1992 wurde bereits ein inhaltlich gleichlautender Vertrag mit einer anderen GmbH abgeschlossen. Ich war ebenfalls Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin dieser GmbH. Anlässlich der Betriebsprüfung dieser GmbH im Jahr 1997 wurde der Vertrag nicht als Mietvertrag sondern als Optionsvertrag gewertet, der im Falle der Ausübung der Option dann der Grunderwerbsteuer unterlegen wäre und meiner Erinnerung nach auch unterlegen ist.

Der beschwerdegegenständliche Mietvertrag vom wurde gemeinsam mit mir als Geschäftsführerin der Bf. und meinem nunmehr geschiedenen Ehegatten, der Jurist ist, konzipiert. Ich halte fest, dass ich in die Vertragsgestaltung und Aufsetzen des Vertrages unmittelbar auch zeitlich, somit vor dem  mit eingebunden war. Der Vertrag war mir vom Vertragsinhalt ja bereits auf Grund des oben erwähnten Vertrages mit der GmbH bestens bekannt. Wir hatten uns im Jahr 2002 entschlossen, auch für die Bf. einen gleichlautenden Vertrag aufzusetzen und abzuschließen. Meiner Erinnerung nach - es liegt ja schon sehr lange zurück - habe ich den Vertrag auch unmittelbar nach Abfassung am unterschrieben. Der Vertrag wurde somit vor dem zwischen meinem geschiedenen Ehegatten als Bestandgeber und mir in meiner Funktion als Geschäftsführerin der Bf., diese als Bestandnehmerin, rechtswirksam abgeschlossen und auch bei den Geschäftsunterlagen der Bf. aufbewahrt.

Als Geschäftsführerin der Bf. sind mir meine Rechte und Pflichten sehr wohl bewusst gewesen. Keinesfalls war es so, dass mein geschiedener Ehegatte alle geschäftlichen Belange allein entschieden hat, ich war aktiv als Geschäftsführerin tätig und wir haben sämtliche Entscheidungen betreffend die Bf. gemeinsam getroffen."

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt, der aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen der Bf und dem Beweisverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgeht, zugrunde:

Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Am schlossen die Bf. als Bestandnehmerin und deren Alleingesellschafter als Bestandgeber einen Mietvertrag betreffend die Anmietung von im Vertrag näher genannten Räumlichkeiten in der dem Alleingesellschafter gehörigen Liegenschaft. Der Bestandgeber bewohnte die Liegenschaft, ein aus Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten mit Garagen und Nebengebäude bestehendes Haus, gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin, welche von 1994 bis 2012 Geschäftsführerin der Bf. war. In ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin gestaltete diese aktiv die Geschäftstätigkeit der Bf. und traf gemeinsam mit dem Alleingesellschafter sämtliche die Bf. betreffende Entscheidungen.

Bereits Beginn der 1990er hatte die Geschäftsführerin als damalige Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen inhaltlich gleichlautenden Mietvertrag abgeschlossen. Sowohl der vorgenannte Mietvertrag als auch der beschwerdegegenständliche enthielten eine Kaufoption zugunsten der Bestandnehmerin. Im Jahr 2002 entschlossen sich die Geschäftsführerin der Bf. und ihr Ehegatte, Alleingesellschafter der Bf. und Jurist, auch für die Bf. einen gleichlautenden Mietvertrag abzufassen. Die gemeinsame Errichtung des Vertragswerkes, in dessen Erstellung die Geschäftsführerin der Bf., letztere als Bestandnehmerin, unmittelbar eingebunden war, erfolgte Ende 2002. Der Mietvertrag ist mit datiert und vom Bestandgeber unterschrieben. Die Geschäftsführerin meint, sich erinnern zu können, dass auch sie den Vertrag im Original unterschrieben hat. Jedenfalls ist der beschwerdegegenständliche Vertrag, welcher noch vor dem rechtswirksam geworden war, unmittelbar bei den Geschäftsunterlagen der Bf. deponiert und aufbewahrt worden. Das Mietverhältnis begann sodann laut Vertrag mit auf die Dauer von 16 Jahren zu laufen.

Im Jahr 2003 wurde die Geschäftsführerin der Bf. im Rahmen des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungsverfahrens vom Finanzamt ersucht, den Mietvertrag vorzulegen. Der Mietvertrag wurde infolge der Kaufoption und des hohen, einen Kaufpreisanteil beinhaltenden Mietzinses, vom Finanzamt als Anschaffungsvorgang gewertet. Erst im Zuge der Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer im Jahre 2008 kam man zu einem anderen Ergebnis und leitete mit Kontrollmitteilung den beschwerdegegenständlichen Mietvertrag an die Bemessungsabteilung des Finanzamtes weiter. Die bescheidmäßige Festsetzung der strittigen Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG erfolgte wie im Punkt Verfahrensgang oben dargestellt.

Rechtslage:

§ 207 BAO idF BGBl I 2004/57 lautet:

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe…….

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt. (BGBl I 2009/20 ab ).


Hinsichtlich der Verjährung bei hinterzogenen Abgaben wird auf Ritz, BAO5, § 207 Tz 14, 14a, 15, 17, 17a verwiesen:

„Gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO (idF BGBl I 2004/57) beträgt die Verjährungs­frist bei hinterzogenen Abgaben sieben Jahre bzw nach der neuerlichen Änderung durch das BetrugsbekämpfungsG 2010 zehn Jahre. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Verjährungs­frist bei nicht hinterzogenen Abgaben. ……..

Die Verlängerung von sieben Jahren auf zehn Jahre ist nach § 323 Abs 27 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgaben­anspruch nach dem entstanden ist. Diese Inkrafttretensbestimmung vermeidet, dass bereits abgelaufene Verjährungs­fristen rückwirkend verlängert werden und dass Jahre von der Verjährungs­frist betroffen sind, für welche die siebenjährige Aufbewahrungs­frist des § 132 bereits abgelaufen ist (875 BlgNR 24. GP, 7)…….

Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (hA zB , 0084; , 2009/13/0159; , 2009/16/0076 bis 0078; aM Fachgutachten Nr 65; dieses Gutachten mit überzeugenden Argumenten widerlegend Baldauf, ÖStZ 1982, 135)……..

§ 207 Abs 5 (idF AbgVRefG) entscheidet die (strittige) Frage, ob die längere Verjährungs­frist auch für Abgaben gilt, für die das  FinStrG nicht anwendbar ist (zum Meinungsstand siehe zB Ritz, SWK 2009, S 728).

Die in § 207 Abs 5 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 207 Abs 2 zweiter Satz ist (für Bundes­abgaben) vor allem für Stempel- und Rechts­gebühren (vgl § 2 Abs 2 FinStrG) bedeutsam.“

§ 208 BAO lautet:

(1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…….



§ 209 BAO lautet:

(1) Werden innerhalb der Verjährungs­frist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungs­frist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungfrist verlängert ist.……

Ritz, BAO5, § 209 Tz 42 ff führt dazu aus:

"§ 209 Abs 1 idF AbgÄG 2004 ist ab anzuwenden (§ 323 Abs 18 erster Satz).

Die Neufassung ist grundsätzlich auch für am  Tag ihres Inkrafttretens „offene“ Verfahren anzuwenden. Ausnahmen hievon sieht § 323 Abs 18 zweiter und vorletzter Satz vor (siehe Tz 44 ff).

Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrens­rechtes (zB ; , 2002/16/0076; , 2004/16/0146, 0147; 686 BlgNR 22. GP, zu § 323 Abs 18), bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnissen ankommt ( ; , 2004/16/0146, 0147). Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (vgl zB , 0147; , 2004/17/0168-0172, AW 2004/17/0029-0033; 686 BlgNR 22. GP, zu § 323 Abs 18; Althuber, UFS aktuell 2004, 448; Rathgeber, SWK 2005, S 87; Ellinger ua,  BAO 3, § 209 Anm 32).

Nach dem dritten Satz des § 323 Abs 18 gilt die Neufassung des § 209 Abs 1 zweiter Satz sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Unterbrechungshandlungen (iSd § 209 Abs 1 idF vor BGBl I 2004/57). Diese Bestimmung stellt klar, dass im Jahr 2004 vorgenommene Unterbrechungshandlungen als zur Verlängerung der Verjährungs­frist um ein weiteres Jahr führenden Amtshandlungen zu beurteilen sind.

Tz 3: Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus ( ; , 2001/16/0364; , 2002/16/0027; , 2008/15/0090)."


§ 4 BAO lautet:

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Ritz, BAO5, § 4 führt dazu in Tz 4 aus:

"Die Generalklausel des § 4 Abs. 1......gilt nur, wenn keine spezielleren Regelungen diesen Zeitpunkt bestimmen. Solche bundesgesetzlichen Regelungen enthalten zB...........§ 16 GebG......."

§ 119 BAO lautet:

(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabe­pflicht oder für die Erlangung abgaben­rechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabe­pflichtigen nach Maßgabe der Abgaben­vorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabe­pflichtigen, welche die Grundlage für abgaben­rechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbe­rechnung des Abgabe­pflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt­geben.

Hinsichtlich der Offenlegungspflicht wird auf Ritz, BAO5, §  119, Tz 3 verwiesen:

„Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgaben­erhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen ( ; , ÖStZB 1996, 445; )…….

In welcher Form (zB amtlicher Vordruck, elektronische Steuererklärung, formloses Schreiben) die Offenlegung erfolgt, ist aus der Sicht der Offenlegungs- und Wahrheits­pflicht des § 119 bedeutungslos (vgl Keppert/ Bruckner, SWK 2004, T 157; Tanzer/Unger, BAO 2010, 96)…..“

Von bis wurden gemäß  Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl II 1999/459 (GebührenämterfusionsV) die bisher dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zugewiesenen Aufgaben dem für die Erhebung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Bf. zuständigen Finanzamt übertragen und durch dessen Bemessungsabteilung wahrgenommen. 

§ 19 AVOG 2010 (Abgabenorganisationsgesetz) lautet:

(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
1. der Stempel- und Rechtsgebühren.....

§ 19 AVOG 2010 (idF Glückspielgesetz-Novelle 2008) ist mit in Kraft getreten. Ungeachtet des § 4 BAO kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu (vgl. § 30 Abs. 4 AVOG 2010).

Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Parteistellung (§ 265 Abs. 5 BAO) hat. 

§ 15 Gebührengesetz (GebG) lautet:

(1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist…….

Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 führt dazu in Rz 38, 40 aus:

„.......Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft, während die Errichtung der Urkunde nur die Voraussetzung bzw Bedingung ist, bei deren Vorliegen das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird……Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr ist also nicht die Urkunde an sich, sondern das in ihr beurkundete Rechtsgeschäft….

....Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes entsteht mit Errichtung der Urkunde. Die Urkunde muss das zu Stande gekommene Rechtsgeschäft beurkunden…..“

§ 16 Gebührengesetz (GebG) lautet:

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,

1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;……


Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 führt dazu in Rz 1, 2, 6 aus::

…..§ 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Abgabenanspruch) und nicht die Frage, ob überhaupt eine Gebührenschuld besteht…..

Der im § 16 GebG gebrauchte Begriff der Gebührenschuld entspricht dem von der Bundesabgabenordnung verwendeten Begriff des Abgabenanspruches.....

Der Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entsteht, ist insbesondere für …..den Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 BAO) ……entscheidend……“

§ 33 TP 5 Gebührengesetz (GebG) lautet:

Bestandverträge

(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert……

Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1 führt  unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur dazu aus:

„Rz 5 ….Im § 1090 ABGB wird der Bestandvertrag als Vertrag bestimmt, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Er wird auf Grund des § 1094 ABGB mit der Willenseinigung der Vertragspartner perfekt…..er ist ein Konsensualvertrag……..der mit der Einigung über Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zu Stande kommt………..Der Mietvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem ein Vertragspartner seine Leistung als Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht des Anderen zu erbringen hat; Pflicht und Gegenpflicht stehen also im Austauschverhältnis……

Rz 12.....Die für die Höhe des vereinbarten Preises maßgebenden kalkulatorischen und sonstigen Erwägungen sind für die Beurteilung der Gebührenpflicht unbeachtlich".

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts

Der beschwerdegegenständliche Mietvertrag vom mit seinen wesentlichen Punkten Mietgegenstand, Mietzins und Beginn und Dauer des Mietverhältnisses ist als Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren und unterliegt daher der Rechtsgebühr dieser Tarifpost.

Auf Grund der langjährigen Geschäftsführertätigkeit der Geschäftsführerin der Bf., der räumlichen und personellen Konstellation zwischen ihr als Vertreterin der Bf. und Bestandnehmerin und dem Bestandgeber und Alleingesellschafter der Bf. und der Aussage der Geschäftsführerin vor dem Bundesfinanzgericht kann in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass der gemeinsame Abschluss des Mietvertrages sowie die gemeinsame Urkundenerrichtung und Aushändigung am und somit jedenfalls vor dem erfolgte.

Damit ist die Gebührenpflicht und der Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung iSd § 16 Abs. 1 Z 1 lit b GebG jedenfalls vor dem festzumachen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist folglich gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO im Gegenstandsfall mit Ablauf des Jahres 2002 anzusetzen.

Zu klären ist daher, ob die beschwerdegegenständliche Bestandgebühr als hinterzogene Abgabe zu werten ist und diesfalls der hier maßgeblichen siebenjährigen Verjährungsfrist unterliegen würde, oder, ob mangels Vorsatz die Verjährungsfrist von grundsätzlich fünf Jahren hier anzuwenden ist.

2003 hatte die Geschäftsführerin der Bf. im Rahmen des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungsverfahrens dem Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Mietvertrag vor- und offengelegt. Auch wenn dies nicht unter den Vorgaben des § 31 GebG (Anzeigepflicht) erfolgte, so wurde dennoch die Offenlegungspflicht iSd § 119 BAO durch Vorlage an das Finanzamt, welches überdies in diesem Zeitraum gemäß GebührenämterfusionsV auch die Agenden der Gebührenbemessung wahrgenommen hat, erfüllt. Dies schließt aber das Vorliegen von Vorsatz und damit einer hinterzogenen Abgabe aus, weshalb im Gegenstandsfall die fünfjährige Verjährungsfrist maßgeblich ist. Diese endet hier somit am .

Zu prüfen bleibt, ob die Vorlage des Mietvertrages im Zuge des  Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungsverfahrens als Verlängerungshandlung iSd § 209 BAO zu werten ist.

Die Vorlage des Mietvertrages diente zur Abklärung von ertragssteuerlichen Fragen und nicht der Geltendmachung einer Bestandgebühr durch die Abgabenbehörde, welche erst durch Übersendung der Kontrollmitteilung und Erlassung des angefochtenen Gebührenbescheides im Jahre 2008 erfolgte. Daraus folgt, dass die Festsetzung der Bestandgebühr im Jahr 2008 aber bereits verjährt war.

Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Eintritt der Verjährung ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen der §§ 207 ff BAO, es liegt daher im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999
§ 19 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 30 Abs. 4 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 265 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1094 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100273.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at