Vorsteuern aus pauschalen Nächtigungsgebühren eines ausländischen Unternehmens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem aufhebenden Erkenntnis des Zl. 2012/15/0066, um ein fortgesetztes Verfahren.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Wiederholend wird festgehalten, dass die erklärte Umsatzsteuer im Jahr 2006 177,75 € und im Jahr 2007 639,86 € beträgt, der beantragte Vorsteuern in Höhe von 104.153,23 € (für 2006) und von 120.717,95 € (für 2007) gegenüberstehen.
Die Umsatzsteuer 2006 resultiert aus einer Rechnung vom der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber dem Sohn des Geschäftsführers (Gf.) mit der über Treibstoffkosten (177,75 € USt) abgerechnet wird.
Auch im Jahr 2007 wurde am dem Sohn des Gf. eine Rechnung über Treibstoffkosten (359,86 € USt) gelegt.
Am wurde an CP eine Rechnung mit 280,- € USt über den Verkauf einer Magnetbohrmaschine und eines Schweißgerätes ausgestellt.
Die beantragten Vorsteuern resultieren aus der Ausbezahlung von pauschalen Nächtigungsgebühren gem. § 13 UStG an Arbeitnehmer der Bf., die sich mehr als 183 Tage im Inland aufgehalten haben.
Hinsichtlich dieser Vorsteuern wird auf das Erkenntnis des Zl. 2012/15/0067, verwiesen, worin der VwGH bei vergleichbarem Sachverhalt ausgesprochen hat, dass Vorsteuern aus pauschalen Nächtigungsgebühren, die ein ausländischer Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Inland ausbezahlt, nicht zustehen.
Hinsichtlich der erklärungsgemäß festgesetzten Umsatzsteuer wird dargelegt, dass sich im Vergleich zu den angefochtenen Erstbescheiden keine Änderungen ergeben. Es erübrigen sich somit Ausführungen dazu, ob den gem. § 11 UStG ausgestellten Rechnungen tatsächlich Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüberstehen, denn die Bf. schuldet die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und auch einhellige Judikatur zu den §§ 11 und 13 UStG gegeben ist, ist die Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 13 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuer aus pauschaler Nächtigungsgebühr USt-Schuld kraft Rechnungslegung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100483.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at