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ASoK 6, Juni 2019, Seite 219

Konkurrenzklausel und Karenzentschädigung im Sozialversicherungsrecht

Ist eine Karenzentschädigung beitragspflichtig? Und wie ist eine Konkurrenzklausel in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen?

Peter C. Schöffmann

Wird für die Einhaltung einer Konkurrenzklausel eine sogenannte Karenzentschädigung geleistet, unterliegt diese – nach bisher herrschender Ansicht – keiner Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Ein aktuelles Erkenntnis des VwGH zum Steuerrecht stellt aber fest, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Aus Anlass dieser Entscheidung wird die Beitragspflicht eingehend untersucht. Auch die Folgen der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung werden behandelt.

1. Einleitung

Für die Einhaltung einer Konkurrenzklausel (§ 36 AngG; § 2c AVRAG) kann die Zahlung einer Karenzentschädigung vom Dienstgeber an den Dienstnehmer erforderlich sein. Dabei handelt es sich um eine Fortzahlung des Entgelts, das dem Dienstnehmer zuletzt zugekommen ist.

Dienstgeber sind nicht generell zur Leistung einer Karenzentschädigung verpflichtet. Dienstnehmer sind dann nicht an eine Konkurrenzklausel gebunden, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst oder dem Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten dazu Anlass gibt. Der Dienstgeber hat aber ein einseitiges Gestaltungsrecht. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner vorherigen Vereinbarung. Verpflichtet sich der Dienstgeber, e...

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